Weitere Entscheidung unten: BFH, 20.12.2005

Rechtsprechung
   BFH, 16.12.2005 - IX B 106/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,13815
BFH, 16.12.2005 - IX B 106/05 (https://dejure.org/2005,13815)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2005 - IX B 106/05 (https://dejure.org/2005,13815)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 2005 - IX B 106/05 (https://dejure.org/2005,13815)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 94; ; FGO § 128 Abs. 3; ; FGO § 135 Abs. 2; ; ZPO § 160 Abs. 4 Satz 3; ; ZPO § 164 Abs. 1; ; GKG § 21 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 94; ZPO § 164 Abs. 1
    Protokollberichtigung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Beschwerde gegen abgelehnte Protokollberichtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 774
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.09.2005 - VIII B 6/04

    NZB: Protokollberichtigung

    Auszug aus BFH, 16.12.2005 - IX B 106/05
    Eine Beschwerde gegen die Berichtigung oder die Ablehnung der Berichtigung ist deshalb nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht statthaft (z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 2000 IV B 3/00, BFH/NV 2001, 796, m.w.N.; vom 26. September 2005 VIII B 6/04, juris-Dok-Nr.: STRE200551494).

    Der Beschluss konnte auch von der Vorsitzenden Richterin gefasst werden (BFH-Beschluss vom 26. September 2005 VIII B 6/04, a.a.O., m.w.N.).

    Ein erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Ergänzung des Protokolls ist unzulässig und der den Antrag ablehnende Beschluss nach § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 3 ZPO unanfechtbar; eine dagegen eingelegte Beschwerde ist unzulässig (BFH-Beschluss vom 26. September 2005 VIII B 6/04, a.a.O., m.w.N.).

  • BFH, 18.12.2000 - IV B 3/00

    Protokollberichtigung

    Auszug aus BFH, 16.12.2005 - IX B 106/05
    Eine Beschwerde gegen die Berichtigung oder die Ablehnung der Berichtigung ist deshalb nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht statthaft (z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 2000 IV B 3/00, BFH/NV 2001, 796, m.w.N.; vom 26. September 2005 VIII B 6/04, juris-Dok-Nr.: STRE200551494).

    Die Voraussetzungen, unter denen eine Beschwerde ausnahmsweise zulässig sein könnte (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 796, m.w.N.) liegen nicht vor.

  • BFH, 09.11.2000 - VI B 11/99

    Berichtigung von Tatbestand und Sitzungsprotokoll

    Auszug aus BFH, 16.12.2005 - IX B 106/05
    Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen, weil das FG eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 9. November 2000 VI B 11/99, BFH/NV 2001, 480, m.w.N.).
  • LG Saarbrücken, 09.05.2007 - 5 T 108/06

    Sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der in einer Gläubigerversammlung

    Nach herrschender Meinung ist eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Berichtigungsantrages mit dem Ziel einer inhaltlichen Änderung des erstinstanzlichen Protokolls nicht gegeben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.06.2006 - Az.: 19 W 39/06 - ; BFH, Beschluss vom 16.12.2005 - Az.: IX B 106/05 -, vom 26.09.2005 - Az.: VIII B 6/04 - und vom 18.12.2000 - Az.: IV B 3/00 - Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 17.05.2005 - Az. : L 6 B 12/05 R - OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.01.2004 - Az. : 12 W 154/03 - a.A: OLG Koblenz MDR 1986/593).
  • BFH, 04.04.2011 - VIII B 31/11

    Beschwerde gegen Ablehnung einer Protokollberichtigung

    Im Unterschied zur Protokollergänzung nach § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhof --BFH-- vom 16. Dezember 2005 IX B 106/05, BFH/NV 2006, 774) kann die Protokollberichtigung auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder auch nach Einlegung von Rechtsmitteln von Amts wegen oder auf Antrag "jederzeit" erfolgen (§ 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO; Gräber/Koch, a.a.O., § 94 Rz 20, m.w.N.).
  • BFH, 21.03.2012 - VII E 9/12

    Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung keine unrichtige Sachbehandlung

    Nach der Rechtsprechung des BFH muss die unrichtige Sachbehandlung schwerwiegend und offensichtlich sein, wobei in der Erteilung einer unzutreffenden oder missverständlichen Rechtsmittelbelehrung eine solche fehlerhafte Behandlung gesehen werden kann (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2005 IX B 106/05, BFH/NV 2006, 774).
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Rechtsprechung
   BFH, 20.12.2005 - V B 222/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9699
BFH, 20.12.2005 - V B 222/04 (https://dejure.org/2005,9699)
BFH, Entscheidung vom 20.12.2005 - V B 222/04 (https://dejure.org/2005,9699)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2005 - V B 222/04 (https://dejure.org/2005,9699)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    UStG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 71 Abs. 2; ; FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 78 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3; ; FGO § 126 Abs. 5

  • rechtsportal.de

    FGO § 126 Abs. 5 § 115 Abs. 2 Nr. 3
    Zurückverweisung; Bindungswirkung

  • datenbank.nwb.de

    Zur Bindung bei Zurückverweisung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 774
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 26.06.2003 - V R 22/02

    Strohmann

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - V B 222/04
    Diese Entscheidung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26. Juni 2003 V R 22/02 (BFH/NV 2004, 233) aufgehoben mit der Begründung, auch ein "Strohmann" komme als leistender Unternehmer in Betracht und sei nicht deswegen unselbständig i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) tätig, weil er im Innenverhältnis den Weisungen des Auftraggebers verpflichtet sei.

    a) Die Klägerin meint, das FG habe nicht berücksichtigt, dass es an die rechtliche Beurteilung des BFH im Urteil in BFH/NV 2004, 233 gebunden sei.

    Abgesehen davon, dass die Bindung nach § 126 Abs. 5 FGO nur das Verfahren betrifft, dessen Grundlage das zurückverweisende BFH-Urteil ist, geht das FG bei seiner Entscheidung von den im Senatsurteil in BFH/NV 2004, 233 ausgeführten Rechtsgrundsätzen aus und hat --unter Berücksichtigung der bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze entscheidungserheblichen Gesichtspunkte-- unter Würdigung von Akteninhalt und Beweisaufnahme den entscheidungserheblichen Sachverhalt ermittelt.

    Dies steht im Einklang damit, dass der erkennende Senat im Verfahren in BFH/NV 2004, 233 die Sache an das FG zurückverweisen musste, weil das FG, das von anderen rechtlichen Grundsätzen ausgegangen war und zu der entscheidungserheblichen Frage, ob die Klägerin wusste oder wissen konnte, dass die Einschaltung von J nur der Verschleierung von Lieferungen des P an die Klägerin dienen sollte, keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hatte.

  • FG Baden-Württemberg, 21.10.1998 - 5 K 193/98

    Berücksichtigung des Verlustes aus seiner Beteiligung an einer in Konkurs

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - V B 222/04
    Das FG hat mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2004 das vorliegende Verfahren mit anderen Verfahren der "a...-Gruppe", bei denen ebenfalls der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der J streitig war, zur gemeinsamen Verhandlung verbunden; es erhob zu der in den verbundenen Verfahren 5 K 193/98, 5 K 861/99, 5 K 799/03 und 5 K 194/98 streitigen Frage der Geschäftsbeziehungen zur Firma X (Inh. J) sowie zu der im vorliegenden Verfahren streitigen Frage des Vorsteuerabzuges aus den Rechnungen der anderen Aussteller (W, M und PF-Gebrauchtwagen und Ersatzteilhandel) Beweis durch Vernehmung verschiedener Zeugen.

    Im Übrigen weist die Klägerin selbst darauf hin, dass es sich in dem vorliegenden Fall hinsichtlich des Sachverhalts J um den gleichen Sachverhalt handle wie in den ebenfalls vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretenen Klageverfahren 5 K 861/99, 5 K 193/98 und 5 K 799/03.

    Das FA weist in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass es, das FA, im Verfahren 5 K 193/98 ausdrücklich in einer Stellungnahme an das FG vom 20. Oktober 1998 auf S. 5 auf diese Rechnung vom 5. Oktober 1990 und darauf hingewiesen hatte, dass sich diese in der Akte der Staatsanwaltschaft als Bl. 298 in Kopie befinde.

  • BFH, 30.04.1998 - III B 3/98

    Vernehmung von Zeugen - Einspruchsschreiben - Fristgerechte Aufgabe -

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - V B 222/04
    Das FG ist jedoch nicht gehalten, den Beteiligten mitzuteilen, welche Tatsachen die nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Steuerakten und die beigezogenen Akten anderer Behörden oder Gerichte enthalten und wie es sie zu verwerten gedenkt (z.B. BFH-Urteil vom 12. August 1986 VII R 138/83, BFH/NV 1987, 219; BFH-Beschluss vom 30. April 1998 III B 3/98, BFH/NV 1999, 180, m.w.N.).

    Die --im Übrigen fachkundig vertretene-- Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, sich rechtliches Gehör dadurch zu verschaffen, dass sie gemäß § 78 Abs. 1 FGO Akteneinsicht nimmt (z.B. Beschluss in BFH/NV 1999, 180).

  • BFH, 04.11.2004 - III R 38/02

    Kein Pauschbetrag für behinderte Menschen neben als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - V B 222/04
    Die Bindung an ein zurückverweisendes Urteil besteht auch hinsichtlich der Gründe, welche der bei der Aufhebung der Vorentscheidung ausgesprochenen Rechtsauffassung logisch vorausgehen (z.B. BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 38/02, BFHE 208, 155, BStBl II 2005, 271).

    Die Bindung tritt auch hinsichtlich der Gründe ein, die zur Zurückverweisung der Sache führen (BFH-Urteil in BFHE 208, 155, BStBl II 2005, 271, m.w.N.).

  • BFH, 12.03.2002 - VIII B 2/01

    NZB; KSt-Bescheid Grundlagenbescheid für ESt?

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - V B 222/04
    Die fehlerhafte Würdigung des Beteiligtenvorbringens, einer Zeugenaussage oder des Akteninhalts sind ebenso wie Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze materiell-rechtliche Mängel, die, selbst wenn sie vorliegen, grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen könnten (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. März 2002 VIII B 2/01, BFH/NV 2002, 1273; vom 18. August 2003 IX B 49/03, BFH/NV 2004, 65).
  • BFH, 18.08.2003 - IX B 49/03

    NZB: Berücksichtigung des Beteiligten-Vorbringens

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - V B 222/04
    Die fehlerhafte Würdigung des Beteiligtenvorbringens, einer Zeugenaussage oder des Akteninhalts sind ebenso wie Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze materiell-rechtliche Mängel, die, selbst wenn sie vorliegen, grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen könnten (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. März 2002 VIII B 2/01, BFH/NV 2002, 1273; vom 18. August 2003 IX B 49/03, BFH/NV 2004, 65).
  • BFH, 22.05.2002 - VI B 2/02

    Rechtliches Gehör; Verwehrung von Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - V B 222/04
    Falls das Gericht die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert, gleichwohl aber die Akten auswertet, liegt ein Verfahrensfehler vor (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22. Mai 2002 VI B 2/02, BFH/NV 2002, 1168, m.w.N.).
  • BFH, 23.09.1999 - VI R 106/98

    Pflegekindverhältnis; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - V B 222/04
    Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Beachtung auch einer Überraschungsentscheidung entgegenwirken soll, und die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO verlangen nicht, dass das Gericht den Beteiligten im Voraus mitteilen muss, welche einzelnen Gesichtspunkte für die Entscheidung erheblich sein können (vgl. BFH-Entscheidungen vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448, und vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235, m.w.N.).
  • BFH, 19.03.2002 - I B 88/99

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - V B 222/04
    b) Die von der Klägerin in mehrerer Hinsicht gerügten Verstöße des FG gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung sowie gegen die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze stellen --ihr Vorliegen vorausgesetzt-- keine Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern materiell-rechtliche Fehler dar, die für sich genommen die Zulassung der Revision nicht eröffnen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. März 2002 I B 88/99, BFH/NV 2002, 1305; vom 27. Juni 2002 X B 144/01, BFH/NV 2002, 1336).
  • BFH, 20.08.1998 - XI B 110/95

    Trennung von Verfahren

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - V B 222/04
    Dies gilt vor allem, wenn die Beteiligten wie im Streitfall fachkundig vertreten sind (vgl. BFH-Beschluss vom 20. August 1998 XI B 110/95, BFH/NV 1999, 329).
  • BFH, 27.06.2002 - X B 144/01

    NZB; Verstoß gegen Denkgesetze; Verfahrensmangel

  • BFH, 25.05.2000 - VI B 100/00

    Rechtliches Gehör

  • BFH, 07.08.2001 - III B 67/00

    Verfahrensmängel - Einwendungen gegen die Beweiswürdigung -

  • BFH, 12.08.1986 - VII R 138/83

    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Genaue Bezeichung der die Verletzung

  • BFH, 20.02.1991 - II B 85/90

    Anforderungen an Nichtzulassungsbeschwerde

  • FG Hessen, 24.11.2003 - 6 V 3662/03

    Karussellgeschäft; Vorsteuerabzug; Strohmann - Leistender bei Strohmanngeschäften

  • BFH, 07.07.2004 - X B 63/03

    Verpflegungsmehraufwand, Fahrtkosten bei wechselnden Einsatzstellen;

  • BFH, 26.03.2003 - III B 92/02

    NZB; Divergenz; Sachaufklärungsrüge

  • BFH, 17.01.2002 - V B 88/01

    Außenprüfung; Steuerfahndungsprüfung

  • BFH, 27.08.2003 - II R 18/02

    Klagebefugnis: GrESt-Bescheid gegen GbR

  • BFH, 30.11.2020 - VIII B 138/19

    Behandlung der Rüge, das FG habe die Bindungswirkung einer im ersten Rechtsgang

    Das FG kann, ohne gegen die Bindungswirkung des Senatsurteils im ersten Rechtsgang zu verstoßen, im zweiten Rechtsgang erstmals --wie hier mit dem Schriftverkehr des Erblassers über den Verfall seiner Argentinienanleihen-- entscheidungserhebliche Tatsachen feststellen und seiner Beurteilung zugrunde legen; unbeachtlich ist, ob der geändert festgestellte Sachverhalt schon im ersten Rechtsgang so vorlag (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20.12.2005 - V B 222/04, BFH/NV 2006, 774, unter II.2.a; vom 21.03.2013 - VI B 155/12, BFH/NV 2013, 1103, Rz 13; in BFH/NV 2014, 1073, Rz 31).

    Diese neuen Feststellungen unterliegen keiner Bindung an eine Beurteilung des Senats im ersten Rechtsgang (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 774, unter II.2.a).

  • BFH, 07.10.2015 - VI B 49/15

    Abgeltungswirkung der Lohnsteuerpauschalierung - Richterliche Hinweispflicht

    Der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör wird nicht dadurch verletzt, dass das FG sein Urteil auf Tatsachen gestützt hat, die sich in den nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Steuerakten befinden (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2005 V B 222/04, BFH/NV 2006, 774).
  • BFH, 21.06.2007 - V B 211/05

    Private Pkw-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer

    a) Zwar kann auch die schlüssige Rüge der Anwendung einer falschen Beweisregel ein Verfahrensfehler sein (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Dezember 2005 V B 222/04, BFH/NV 2006, 774).
  • FG Thüringen, 14.11.2012 - 3 V 714/11

    Anspruch eines Steuerpflichtigen auf kostenlose Akteneinsicht im Wege der

    Das Recht auf Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren auf der Grundlage des § 78 FGO ist Ausfluss des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG), als es sicherstellen soll, dass die Beteiligten zu den in den vorgelegten Akten dokumentierten Tatsachen Stellung nehmen können, bevor das Gericht sie zur Grundlage seiner Entscheidung macht (vgl. hierzu auch § 96 Abs. 2 FGO und BFH-Beschluss vom 20.12.2005 V B 222/04, BFH/NV 2006, 774).
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