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   BFH, 26.03.2007 - II S 1/07   

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BFH, 26.03.2007 - II S 1/07 (https://dejure.org/2007,2936)
BFH, Entscheidung vom 26.03.2007 - II S 1/07 (https://dejure.org/2007,2936)
BFH, Entscheidung vom 26. März 2007 - II S 1/07 (https://dejure.org/2007,2936)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 133a Abs. 2 Satz 6; ; BewG § 132 Abs. 2 Satz 2 ff.; ; BewG § 132 Abs. 3; ; AO 1977 § 181 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG § 132 Abs. 2 S. 2; FGO § 133a; GG Art. 103
    Rechtliches Gehör; Einheitswert für Mietwohngrundstück im Beitrittsgebiet

  • datenbank.nwb.de

    Einheitswertfeststellung für Mietwohngrundstück im Beitrittsgebiet; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1094
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 27.05.1970 - 2 BvR 578/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 26.03.2007 - II S 1/07
    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 14. Juni 1960 2 BvR 96/60, BVerfGE 11, 218, 220; vom 27. Mai 1970 2 BvR 578/69, BVerfGE 28, 378, 384, und vom 5. Oktober 1976 2 BvR 558/75, BVerfGE 42, 364, 367 f.).

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG-Beschluss vom 15. April 1980 1 BvR 1365/78, BVerfGE 54, 43), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (Entscheidungen des BVerfG in BVerfGE 28, 378, 384; vom 10. Juni 1975 2 BvR 1086/74, BVerfGE 40, 101, 104 f.; in BVerfGE 42, 364, 368, und vom 15. April 1980 2 BvR 827/79, BVerfGE 54, 86).

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Entscheidungen des BVerfG vom 2. Dezember 1969 2 BvR 320/69, BVerfGE 27, 248, 252; in BVerfGE 28, 378, 384 f., und vom 1. Februar 1978 1 BvR 426/77, BVerfGE 47, 182, 187 f.).

  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

    Auszug aus BFH, 26.03.2007 - II S 1/07
    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 14. Juni 1960 2 BvR 96/60, BVerfGE 11, 218, 220; vom 27. Mai 1970 2 BvR 578/69, BVerfGE 28, 378, 384, und vom 5. Oktober 1976 2 BvR 558/75, BVerfGE 42, 364, 367 f.).

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG-Beschluss vom 15. April 1980 1 BvR 1365/78, BVerfGE 54, 43), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (Entscheidungen des BVerfG in BVerfGE 28, 378, 384; vom 10. Juni 1975 2 BvR 1086/74, BVerfGE 40, 101, 104 f.; in BVerfGE 42, 364, 368, und vom 15. April 1980 2 BvR 827/79, BVerfGE 54, 86).

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BFH, 26.03.2007 - II S 1/07
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Entscheidungen des BVerfG vom 2. Dezember 1969 2 BvR 320/69, BVerfGE 27, 248, 252; in BVerfGE 28, 378, 384 f., und vom 1. Februar 1978 1 BvR 426/77, BVerfGE 47, 182, 187 f.).
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 26.03.2007 - II S 1/07
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG-Beschluss vom 15. April 1980 1 BvR 1365/78, BVerfGE 54, 43), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (Entscheidungen des BVerfG in BVerfGE 28, 378, 384; vom 10. Juni 1975 2 BvR 1086/74, BVerfGE 40, 101, 104 f.; in BVerfGE 42, 364, 368, und vom 15. April 1980 2 BvR 827/79, BVerfGE 54, 86).
  • BFH, 26.06.2006 - IV S 10/06

    Vorbringen in der Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 26.03.2007 - II S 1/07
    Der Umstand allein, dass sich die Entscheidungsgründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinander setzen, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 2005 X S 18/05, BFH/NV 2006, 595, m.w.N., und vom 26. Juni 2006 IV S 10/06, nicht veröffentlicht --n.v.--).
  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 26.03.2007 - II S 1/07
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Entscheidungen des BVerfG vom 2. Dezember 1969 2 BvR 320/69, BVerfGE 27, 248, 252; in BVerfGE 28, 378, 384 f., und vom 1. Februar 1978 1 BvR 426/77, BVerfGE 47, 182, 187 f.).
  • BFH, 20.12.2006 - II R 51/05

    Einheitswert: Mietwohngrundstück im Beitrittsgebiet

    Auszug aus BFH, 26.03.2007 - II S 1/07
    Wie der Senat in dem durch die Anhörungsrüge angegriffenen Urteil vom 20. Dezember 2006 II R 51/05 ausgeführt hat, kann und muss das Lagefinanzamt, das von einem anderen Finanzamt zur Einheitswertfeststellung aufgefordert wird, regelmäßig ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass die Feststellung des Einheitswerts i.S. des § 132 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) für die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer erforderlich ist.
  • BFH, 29.11.2005 - X S 18/05

    Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 26.03.2007 - II S 1/07
    Der Umstand allein, dass sich die Entscheidungsgründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinander setzen, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 2005 X S 18/05, BFH/NV 2006, 595, m.w.N., und vom 26. Juni 2006 IV S 10/06, nicht veröffentlicht --n.v.--).
  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvR 96/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BFH, 26.03.2007 - II S 1/07
    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 14. Juni 1960 2 BvR 96/60, BVerfGE 11, 218, 220; vom 27. Mai 1970 2 BvR 578/69, BVerfGE 28, 378, 384, und vom 5. Oktober 1976 2 BvR 558/75, BVerfGE 42, 364, 367 f.).
  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 827/79

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 26.03.2007 - II S 1/07
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG-Beschluss vom 15. April 1980 1 BvR 1365/78, BVerfGE 54, 43), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (Entscheidungen des BVerfG in BVerfGE 28, 378, 384; vom 10. Juni 1975 2 BvR 1086/74, BVerfGE 40, 101, 104 f.; in BVerfGE 42, 364, 368, und vom 15. April 1980 2 BvR 827/79, BVerfGE 54, 86).
  • BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 28/07

    Steuerhinterziehung durch bewusste Nichterklärung von Einkünften aus

    Eine Gehörsverletzung liegt in einem solchen Fall nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht das empfangene Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.).
  • BFH, 15.10.2008 - I S 27/08

    Mitwirkung eines abgelehnten Richters an der Entscheidung über ein offensichtlich

    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2005 VII S 17/05, BFH/NV 2005, 1614; in BFH/NV 2007, 920; vom 27. Dezember 2006 V S 24/06, BFH/NV 2007, 1667; vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094).

    Eine solche liegt nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 1 BvR 1557/01, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 81; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 920, und in BFH/NV 2007, 1094, je m.w.N.).

  • BFH, 20.02.2008 - IX S 25/07

    Anhörungsrüge: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Darlegung von

    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.).

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.).

    Allein dadurch, dass der erkennende Senat der Ansicht der Rügeführerin nicht gefolgt ist, verletzt er nicht schon deren Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.).

  • BFH, 12.04.2011 - III S 49/10

    Gegenstand der Anhörungsrüge

    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.).

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.; vom 30. August 2007 IX S 6/07, BFH/NV 2007, 2324).

  • BFH, 30.08.2007 - IX S 6/07

    Anhörungsrüge

    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.).

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.).

  • BFH, 30.04.2008 - V S 38/07

    Keine Verfahrensunterbrechung bei Bestellung eines schwachen vorläufigen

    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.).

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. August 2007 IX S 6/07, BFH/NV 2007, 2324, und in BFH/NV 2007, 1094).

  • BFH, 26.02.2014 - I S 24/13

    Anhörungsrüge: Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.; vom 30. August 2007 IX S 6/07, BFH/NV 2007, 2324).
  • BFH, 15.12.2010 - II S 31/10

    Begründungsintensität von PKH-Beschlüssen - Kein Vertretungszwang bei Antrag auf

    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.).

    Eine solche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vielmehr erst dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. August 2007 IX S 6/07, BFH/NV 2007, 2324, und in BFH/NV 2007, 1094).

  • BFH, 04.09.2008 - XI S 11/08

    Anhörungsrüge: Verletzung rechtlichen Gehörs

    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.).

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.).

  • BFH, 05.11.2008 - VII S 20/08

    Anhörungsrüge wegen nicht vollständiger Erörterung sämtlicher Argumente

    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.).

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.).

  • BFH, 10.01.2008 - IX S 23/07

    Vertretungszwang für Anhörungsrüge - übergangener Tatsachenvortrag

  • BFH, 28.08.2007 - IX S 7/07

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BFH, 30.04.2009 - VI S 8/09

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anhörungsrüge

  • BFH, 06.05.2008 - IX S 8/08

    Anhörungsrüge

  • BFH, 27.03.2008 - VI S 1/08

    Anhörungsrüge dient nicht der Überprüfung der angegriffenen Entscheidung in

  • BFH, 12.10.2010 - I B 190/09

    Rechtliches Gehör bei Verwertung einer Urkunde - Überraschungsentscheidung -

  • BFH, 30.09.2013 - III B 20/12

    Revisionszulassung wegen fehlerhafter Kostenentscheidung - Darlegung von

  • BFH, 03.07.2014 - V S 15/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 03. 07. 2014 V S 13/14 -

  • BFH, 03.02.2011 - V B 132/09

    Abgrenzung Verfahrensfehler - materiellrechtlichter Fehler bei Schätzungen

  • BFH, 19.04.2010 - IV B 38/09

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche

  • BFH, 18.02.2009 - III S 48/08

    Anhörungsrüge

  • BFH, 03.07.2014 - V S 13/14

    Anhörungsrüge: Keine Befangenheit des Richters wegen bloßer Vorbefassung in der

  • BFH, 24.04.2012 - IV B 84/11

    Vereinbarkeit des Verlustausgleichsverbots für Einkünfte aus gewerblicher

  • BFH, 24.06.2008 - IX B 27/08

    Keine Divergenz bei anders gelagertem Sachverhalt - unzutreffende Umsetzung der

  • BFH, 11.07.2012 - I S 8/12

    Anhörungsrüge; Ablehnungsgesuch; Akteneinsicht; Rechtliches Gehör

  • BFH, 04.05.2011 - X S 8/11

    Anhörungsrüge: Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs - Wesen der

  • BFH, 31.08.2010 - III B 61/10

    Keine Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung, wenn diese zum Zweck der

  • BFH, 27.05.2008 - IX B 12/08

    Rüge der Verletzung sachlichen Rechts - Darlegungsanforderungen bei

  • BFH, 08.07.2014 - VII B 158/13

    Steuerberaterprüfung: Prüfungsschema und Überdenkungsverfahren, Verletzung des

  • BFH, 12.04.2011 - X S 31/09

    Tatsachenfeststellung und rechtliche Würdigung beim gewerblichen

  • BFH, 12.08.2008 - X B 46/08

    Zulassung der Revision wegen schwerwiegender Rechtsfehler - Indizielle Bedeutung

  • BFH, 29.12.2008 - X B 94/08

    Nicht mit Gründen versehenes Urteil

  • BFH, 15.12.2008 - VII B 24/08

    Akteneinsicht im Rahmen einer unzulässigen Untätigkeitsklage - Verzicht auf

  • BFH, 03.11.2009 - VI S 17/09

    Anhörungsrüge - Umlagezahlung zur Zusatzversorgung

  • BFH, 17.12.2008 - IX S 23/08

    Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

  • BFH, 29.09.2008 - X S 23/08

    Nicht mit Gründen versehenes Urteil i.S. des § 119 Nr. 6 FGO

  • BFH, 10.02.2012 - VI S 1/12

    Zuständigkeit für Anhörungsrüge bei Änderung des Geschäftsverteilungsplans -

  • FG Nürnberg, 14.12.2017 - 6 K 1111/17

    Beschwerde, Bescheid, Gemeinde, Verwaltungsakt, Vollstreckung, Fahrzeug,

  • FG München, 28.06.2011 - 4 V 1127/11

    Abschluss des Ablehnungsgesuchs auch bei Erhebung einer Anhörungsrüge -

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