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   BFH, 18.04.2007 - XI R 34/06   

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https://dejure.org/2007,6174
BFH, 18.04.2007 - XI R 34/06 (https://dejure.org/2007,6174)
BFH, Entscheidung vom 18.04.2007 - XI R 34/06 (https://dejure.org/2007,6174)
BFH, Entscheidung vom 18. April 2007 - XI R 34/06 (https://dejure.org/2007,6174)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
    Beratender Betriebswirt; Autodidakt

  • datenbank.nwb.de

    Autodidakt als eine einem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit; Voraussetzungen für die Durchführung der Wissensprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, FGO § 76 Abs 1 S 1
    Beweiserhebung; Gewerbebetrieb; Selbständige Arbeit; Verfahrensmangel; Wissensprüfung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1495
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 26.06.2002 - IV R 56/00

    Unternehmensberater als Freiberufler

    Auszug aus BFH, 18.04.2007 - XI R 34/06
    Den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse kann der Steuerpflichtige durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen (BFH-Urteile vom 25. April 2002 IV R 4/01, BFHE 199, 176, BStBl II 2002, 475; vom 26. Juni 2002 IV R 56/00, BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; in BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27; in BFH/NV 2006, 505; vom 6. September 2006 XI R 3/06, BStBl II 2007, 118).

    Die Wissensprüfung ist im Wege eines Sachverständigengutachtens vorzunehmen, indem der Gutachter den Steuerpflichtigen gewissermaßen examiniert (z.B. BFH-Urteile in BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; in BFH/NV 2006, 505, m.w.N.).

    Aber auch bei entsprechender Antragstellung kommt die Wissensprüfung als ergänzendes Beweismittel nur in Betracht, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zu den Umständen des Erwerbs der Kenntnisse und der praktischen Anwendung der erworbenen Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige über hinreichende Fachkenntnisse verfügen könnte, aber ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten nicht geführt werden kann (BFH-Urteile in BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; in BFH/NV 2006, 505; BFH-Beschluss vom 16. Juni 2005 IV B 187/03, BFH/NV 2005, 2015).

    Diese Einschränkung ergibt sich daraus, dass die Examinierung Defizite im Hinblick auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme aufweist und zudem unmittelbar nur geeignet ist, den Nachweis über ein aktuell vorhandenes Wissen zu erbringen (BFH-Urteil in BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768).

    c) Eine Wissensprüfung war auch entscheidungserheblich, weil sie geeignet wäre, die Breite und Tiefe der aktuellen Kenntnisse des Klägers zu erhellen und damit Rückschlüsse auf den Kenntnisstand im Streitzeitraum zu ermöglichen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768).

    Diese kann sich etwa daraus ergeben, dass er Mitglied eines Gremiums zur Prüfung von Kandidaten für ein betriebswirtschaftliches Diplom oder das Examen zum staatlich geprüften Betriebswirt ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768).

  • BFH, 31.08.2005 - XI R 62/04

    Katalogberuf - beratender Betriebswirt

    Auszug aus BFH, 18.04.2007 - XI R 34/06
    Für den Beruf des beratenden Betriebswirts verlangt der BFH, dass der Steuerpflichtige nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre --und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten-- vertraut ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505, m.w.N.).

    Den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse kann der Steuerpflichtige durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen (BFH-Urteile vom 25. April 2002 IV R 4/01, BFHE 199, 176, BStBl II 2002, 475; vom 26. Juni 2002 IV R 56/00, BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; in BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27; in BFH/NV 2006, 505; vom 6. September 2006 XI R 3/06, BStBl II 2007, 118).

    Die Wissensprüfung ist im Wege eines Sachverständigengutachtens vorzunehmen, indem der Gutachter den Steuerpflichtigen gewissermaßen examiniert (z.B. BFH-Urteile in BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; in BFH/NV 2006, 505, m.w.N.).

    Aber auch bei entsprechender Antragstellung kommt die Wissensprüfung als ergänzendes Beweismittel nur in Betracht, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zu den Umständen des Erwerbs der Kenntnisse und der praktischen Anwendung der erworbenen Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige über hinreichende Fachkenntnisse verfügen könnte, aber ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten nicht geführt werden kann (BFH-Urteile in BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; in BFH/NV 2006, 505; BFH-Beschluss vom 16. Juni 2005 IV B 187/03, BFH/NV 2005, 2015).

    Nach der Rechtsprechung ist ein Beruf einem Katalogberuf nur dann ähnlich, wenn er nicht nur hinsichtlich der Ausbildung, sondern auch hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile in BFH/NV 2006, 505, m.w.N.; in BStBl II 2007, 118, m.w.N.).

  • BFH, 19.09.2002 - IV R 74/00

    Beratender Betriebswirt als Freiberufler

    Auszug aus BFH, 18.04.2007 - XI R 34/06
    Die Examinierung des Steuerpflichtigen komme lediglich zur Abrundung des sich bereits aus dem Klagevorbringen ergebenden Bildes in Betracht (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Mai 2000 IV R 51/99, BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616; vom 19. September 2002 IV R 74/00, BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27).

    Zu den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre gehören Unternehmensführung, Leistungserstellung (Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen (BFH-Urteile vom 14. März 1991 IV R 135/90, BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769; in BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616; in BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27; vom 28. August 2003 IV R 21/02, BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919).

    Den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse kann der Steuerpflichtige durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen (BFH-Urteile vom 25. April 2002 IV R 4/01, BFHE 199, 176, BStBl II 2002, 475; vom 26. Juni 2002 IV R 56/00, BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; in BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27; in BFH/NV 2006, 505; vom 6. September 2006 XI R 3/06, BStBl II 2007, 118).

    Wenn die Kenntnisse auf einem Gebiet, etwa dem der Materialwirtschaft, nicht denen entsprechen sollten, wie sie in der Prüfung zum "Staatlich geprüften Betriebswirt" verlangt werden, wäre dies nicht schädlich, wenn auch eine solche Prüfung mit nicht ausreichenden Kenntnissen in (nur) einem Fach bestanden werden könnte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27, m.w.N.).

  • BFH, 07.05.2019 - VIII R 2/16

    Rentenberater sind gewerblich tätig

    Die Klägerin ist weder mit den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre (zu denen Unternehmensführung, Leistungserstellung --Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen--, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen gehören; vgl. hierzu BFH-Urteile vom 18. April 2007 - XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495; vom 31. August 2005 - XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505, m.w.N.) vertraut noch ist sie in diesen Bereichen tätig.
  • BFH, 16.12.2008 - VIII R 27/07

    Freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte: Wissensprüfung hinsichtlich der

    Dabei dürfen die Darlegungsanforderungen nach der BFH-Rechtsprechung nicht überspannt werden (BFH-Urteile vom 26. Juni 2002 IV R 56/00, BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; vom 18. April 2007 XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495).

    Es genügt für den Nachweis der Voraussetzung einer Wissensprüfung, dass der Kläger i.S. der BFH-Rechtsprechung über hinreichende Kenntnisse verfügen "könnte" (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1495 mit dem Hinweis, die Anforderungen nicht zu überspannen).

    Zum anderen rechtfertigt die Tatsache des zeitlichen Abstands zwischen der Wissensprüfung und den Streitjahren nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768, und in BFH/NV 2007, 1495) nicht die Auffassung des FG, eine solche Prüfung sei für den Nachweis der Voraussetzungen freiberuflicher Tätigkeit in den Streitjahren grundsätzlich ungeeignet.

  • BFH, 19.01.2017 - III R 3/14

    Wissensprüfung bei im EDV-Bereich tätigen Autodidakten

    Er habe auch die erforderlichen Fachkenntnisse nicht lediglich pauschal behauptet; die Darlegungsanforderungen dürften nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. April 2007 XI R 34/06 (BFH/NV 2007, 1495) nicht überspannt werden.

    Denn ein Anspruch auf Wissensprüfung setzt voraus, dass sich bereits aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige über hinreichendes Wissen verfügen könnte (BFH-Urteile vom 26. Juni 2002 IV R 56/00, BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; in BFH/NV 2007, 1495; vom 16. Dezember 2008 VIII R 27/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 898; vom 16. September 2014 VIII R 8/12, n.v.).

  • FG Köln, 22.02.2022 - 8 K 2903/17
    Für den Beruf des beratenden Betriebswirts verlangt der BFH in seiner Rechtsprechung (vergl. z.B. Urteil vom 18.4.2007, XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495), dass der Steuerpflichtige nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre - und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten - vertraut ist (z.B. BFH-Urteil vom 31.8.2005, XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505, m.w.N.).

    Zu den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre gehören Unternehmensführung, Leistungserstellung (Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen (BFH-Urteil vom 18.4.2007, XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495 m.w.N.).

    Dies gilt auch für einen Steuerpflichtigen, der zwar eine Hochschule oder Fachschule besucht, den Besuch jedoch nicht mit der vorgesehenen Prüfung abgeschlossen hat (BFH-Urteil vom 18.4.2007, XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495, m.w.N.).

    Die Wissensprüfung ist im Wege eines Sachverständigengutachtens vorzunehmen, in dem der Gutachter den Steuerpflichtigen gewissermaßen examiniert (BFH-Urteil vom 18.4.2007, XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495 m.w.N.).

  • BFH, 07.05.2019 - VIII R 26/16

    Zur Frage der Gewerblichkeit der Tätigkeit eines Rentenberaters

    Die Klägerin ist weder mit den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre (zu denen Unternehmensführung, Leistungserstellung --Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen--, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen gehören; vgl. hierzu BFH-Urteile vom 18. April 2007 - XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495; vom 31. August 2005 - XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505, m.w.N.) vertraut, noch ist sie in diesen Bereichen tätig.
  • BFH, 16.09.2014 - VIII R 8/12

    Ingenieurähnliche Tätigkeit eines Autodidakten

    Denn ein Anspruch auf Wissensprüfung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass sich bereits aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse erkennen lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte (BFH-Urteile vom 26. Juni 2002 IV R 56/00, BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; vom 18. April 2007 XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495; vom 16. Dezember 2008 VIII R 27/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 898, m.w.N.).

    Steht --wie im Streitfall nach den tatsächlichen Feststellungen des FG insbesondere hinsichtlich der Defizite im Kernfach Mathematik-- fest, dass die Voraussetzungen für einen ingenieurähnlichen Beruf nicht gegeben sind, kann eine Wissensprüfung nicht begehrt werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1495).

  • BFH, 03.05.2016 - VIII R 4/13

    Ähnlichkeitsprüfung bei im EDV-Bereich tätigen Autodidakten

    Die vergleichbaren Kenntnisse müssen die Kernbereiche dieser Fachstudien abdecken (BFH-Urteile vom 26. Juni 2002 IV R 56/00, BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; vom 18. April 2007 XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495; in HFR 2009, 898).
  • BFH, 20.10.2016 - VIII R 2/14

    Grenzen der Wissensprüfung als Nachweis der Kenntnisse eines Autodidakten

    Diesem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liegt ein "ähnlicher Beruf" nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt (BFH-Urteile vom 13. April 1988 I R 300/83, BFHE 153, 222, BStBl II 1988, 666, unter II.2.; vom 2. September 1988 III R 58/85, BFHE 154, 332, BStBl II 1989, 24, unter II.3.a; vom 26. Juni 2002 IV R 56/00, BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768, unter 1.; vom 28. Oktober 2008 VIII R 69/06, BFHE 223, 206, BStBl II 2009, 642, unter II.3.f; vom 18. April 2007 XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495, unter II.1.).
  • BFH, 16.05.2023 - VIII B 98/22

    Zum Verlust des Rügerechts bei Verfahrensfehlern

    Es ist dabei zwar an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 76 Abs. 1 Satz 5 FGO), darf aber im Regelfall auf die von einem Beteiligten beantragte Beweiserhebung nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar oder wenn das Beweismittel unzulässig oder absolut untauglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2007 - XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495, unter II.1. [Rz 15], m.w.N.).

    Die Ausführungen des Klägers in seiner Klagebegründung beim FG zu seinem Ausbildungs- und Berufsweg sowie seine Erläuterungen zu seinem theoretischen und praktischen Wissenserwerb auf den für die Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts relevanten Fachgebieten (vgl. Bl. 29 ff. der FG-Akte) gehen über die pauschale Behauptung, er habe die erforderlichen Fachkenntnisse (hierzu BFH-Urteil vom 18.04.2007 - XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495, unter II.1. [Rz 19]), deutlich hinaus.

  • FG Niedersachsen, 22.04.2011 - 15 K 14/11

    Gewerbesteuerpflicht der Tätigkeit eines anerkannten Bausachverständigen auf dem

    Im Hinblick darauf, dass ein Misserfolg bei der Wissensprüfung weitreichende Folgen über den Prozessverlust hinaus haben kann, ist das Gericht nicht verpflichtet, diesen Beweis ohne entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen zu erheben (BFH, Urteil vom 18. April 2007 XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495).

    Aber auch bei entsprechender Antragsstellung kommt die Wissensprüfung als ergänzendes Beweismittel zu den Umständen nur in Betracht, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zu den Umständen des Erwerbs der Kenntnisse und der praktischen Anwendung der erworbenen Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige über hinreichende Fachkenntnisse verfügen könnte, aber ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten nicht geführt werden kann; das Gericht braucht also nicht schon dann eine beantragte Wissensprüfung durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige lediglich pauschal behauptet, er habe die erforderlichen Fachkenntnisse (BFH, Urteil vom 18. April 2007 XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495).

  • FG München, 27.11.2012 - 2 K 2146/10

    Werden zum Nachweis für die Ausübung eines ingenieurähnlichen Berufs auch

  • FG Niedersachsen, 28.04.2015 - 13 K 50/14

    Gewerbesteuerpflichtigkeit einer am Institut für Waldorfpädagogik tätigen

  • FG München, 12.12.2007 - 1 K 1993/07

    Einordnung der Einkünfte eines beratenden Betriebswirts als Einkünfte aus

  • BFH, 29.05.2009 - VIII B 205/08

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Ablehnung eines Antrags auf Erhebung

  • BFH, 22.04.2010 - VIII B 264/09

    Ingenieur ähnlicher Beruf - Darlegungsanforderungen - Antrag auf Einholung eines

  • FG Baden-Württemberg, 02.03.2011 - 7 K 5850/08

    Zur Qualifizierung der Einkünfte eines Militärberaters als gewerbliche Einkünfte

  • BFH, 07.03.2013 - III B 134/12

    Wissensprüfung bei einem Autodidakten

  • FG Köln, 26.07.2017 - 3 K 1384/14

    Gewerbesteuer: Tätigkeit als Personalberater unterliegt der Gewerbesteuer

  • BFH, 11.04.2008 - VIII B 169/07

    Unbeachtlichkeit materiell-rechtlicher Einwendungen im

  • BFH, 22.01.2009 - VIII B 43/08

    Dem beratenden Betriebswirt ähnlicher Beruf

  • BFH, 27.03.2009 - VIII B 197/08

    Annahme der Ähnlichkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu einem der

  • BFH, 23.03.2009 - VIII B 173/08

    Brandschutzsachverständiger als ingenieurähnlicher Beruf

  • FG Münster, 22.08.2008 - 12 K 3696/05

    Gewerblichkeit der Tätigkeit eines bilanzierenden, selbständigen

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.04.2013 - 5 K 1967/10

    Schätzungsrahmen bei erheblichen Schwankungen nachweisbarer Jahresumsätze über

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