Weitere Entscheidung unten: BFH, 11.05.2007

Rechtsprechung
   BFH, 14.05.2007 - III B 98/06   

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https://dejure.org/2007,19550
BFH, 14.05.2007 - III B 98/06 (https://dejure.org/2007,19550)
BFH, Entscheidung vom 14.05.2007 - III B 98/06 (https://dejure.org/2007,19550)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 2007 - III B 98/06 (https://dejure.org/2007,19550)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 90 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 90 Abs. 2
    Grundsätzliche Bedeutung; Verzicht auf mündliche Verhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; kein Klärungsbedarf, ob § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG verfassungsrechtlichen Grundsätzen entspricht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1528
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.03.1995 - X B 158/94

    Unterhaltsleistungen an die ledige Mutter

    Auszug aus BFH, 14.05.2007 - III B 98/06
    Mit Beschluss vom 13. März 1995 X B 158/94 (BFH/NV 1995, 777) hat der BFH entschieden, die Rechtsfrage, ob § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG verfassungsrechtlichen Grundsätzen entspricht, ist nicht klärungsbedürftig.

    Dazu hätte aber vor allem deshalb Anlass bestanden, weil nach dem BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 777 erst recht nicht die Ausdehnung des Realsplittings auf Unterhaltsleistungen an Kinder oder andere Personen geboten ist (vgl. auch Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 50).

  • BVerfG, 30.04.1998 - 2 BvR 1033/95
    Auszug aus BFH, 14.05.2007 - III B 98/06
    Mit dieser Rechtsprechung --die im Übrigen vom BVerfG mit Beschluss vom 30. April 1998 2 BvR 1033/95 (Steuer-Eildienst 1998, 386) bestätigt worden ist-- haben sich die Kläger nicht auseinandergesetzt.
  • BFH, 28.07.2006 - III B 28/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Vorlage an BVerfG

    Auszug aus BFH, 14.05.2007 - III B 98/06
    Handelt es sich --wie im Streitfall-- um verfassungsrechtliche Fragen, so ist auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzugehen (z.B. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2006 III B 28/05, BFH/NV 2006, 2273, m.w.N.).
  • BFH, 09.06.2022 - X B 15/21

    Unterhaltsleistungen an die ehemalige Lebensgefährtin und Mutter eines

    Sie sind in dem Wegfall des Splittings nach § 32a Abs. 5 EStG in Verbindung mit den weiterbestehenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (oder Lebenspartner) zu sehen (ebenso BFH-Beschluss vom 14.05.2007 - III B 98/06, BFH/NV 2007, 1528, unter II.1.).
  • FG Hessen, 11.09.2014 - 12 K 2057/13

    Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen an die Mutter des nichtehelichen Kindes

    Diese seien im Wegfall des Ehegattensplittings in Verbindung mit den weiterbestehenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu sehen (BFH-Beschluss vom 14.5.2007 III B 98/06, BFH/NV 2007, 1528).
  • BFH, 12.12.2007 - XI B 152/06

    Grundsätzliche Bedeutung - Rechtsfortbildung

    Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage und auf ihre Klärungsbedürftigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 2007 III B 98/06, BFH/NV 2007, 1528).
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Rechtsprechung
   BFH, 11.05.2007 - IX E 12/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,23950
BFH, 11.05.2007 - IX E 12/07 (https://dejure.org/2007,23950)
BFH, Entscheidung vom 11.05.2007 - IX E 12/07 (https://dejure.org/2007,23950)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 2007 - IX E 12/07 (https://dejure.org/2007,23950)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1528
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 22.01.2001 - IV S 10/00

    Streitwert - Antrag auf Änderung der Festsetzung - Änderung von Amts wegen -

    Auszug aus BFH, 11.05.2007 - IX E 12/07
    Denn bei der Klägerin --einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft, wobei dahingestellt bleibt, ob sie als Verlustzuweisungsgesellschaft einzuordnen ist oder nicht-- kann davon ausgegangen werden, dass die Gesellschafter (Mindestbeteiligungssumme von 100 000 DM) jedenfalls unter Hinweis auf Verlustzuweisungen geworben wurden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 10. November 2005 VIII E 5/05, BFH/NV 2006, 576; vom 22. Januar 2001 IV S 10/00, BFH/NV 2001, 806).
  • BFH, 10.11.2005 - VIII E 5/05

    Streitwert - Gewinnfeststellung

    Auszug aus BFH, 11.05.2007 - IX E 12/07
    Denn bei der Klägerin --einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft, wobei dahingestellt bleibt, ob sie als Verlustzuweisungsgesellschaft einzuordnen ist oder nicht-- kann davon ausgegangen werden, dass die Gesellschafter (Mindestbeteiligungssumme von 100 000 DM) jedenfalls unter Hinweis auf Verlustzuweisungen geworben wurden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 10. November 2005 VIII E 5/05, BFH/NV 2006, 576; vom 22. Januar 2001 IV S 10/00, BFH/NV 2001, 806).
  • BFH, 27.10.2023 - I E 4/23

    Erinnerung gegen den Kostenansatz; Streitwert in einem "Goldfinger-Fall"

    Diese Obergrenze findet insbesondere dann Anwendung, wenn "Verluste bzw. Verlustanteile bei Abschreibungsgesellschaften oder Bauherrengemeinschaften" Gegenstand des Rechtsstreits sind (z.B. Streitwertkatalog der Finanzgerichtsbarkeit, ebenda, dort Buchst. e - mit Hinweis u.a. auf den BFH-Beschluss vom 11.05.2007 - IX E 12/07, BFH/NV 2007, 1528; s.a. die weiteren Nachweise bei Brandis in Tipke/Kruse, Vor § 135 FGO Rz 203).
  • FG Saarland, 02.05.2013 - 1 K 1442/10

    Streitwertfestsetzung im Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher

    So kann etwa bei der Beteiligung an einer Verlustzuweisungsgesellschaft der Streitwert mit 50% des streitigen Betrages bemessen werden (z.B. BFH vom 11. Mai 2007 IX E 12/07, BFH/NV 2007, 1528; vom 10. Oktober 2006 VIII B 177/05, BStBl II 2007, 54).
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