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   BFH, 29.03.2007 - IX R 7/06   

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https://dejure.org/2007,13340
BFH, 29.03.2007 - IX R 7/06 (https://dejure.org/2007,13340)
BFH, Entscheidung vom 29.03.2007 - IX R 7/06 (https://dejure.org/2007,13340)
BFH, Entscheidung vom 29. März 2007 - IX R 7/06 (https://dejure.org/2007,13340)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 2; ; FGO § 118 Abs. 2; ; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kurzfristige Fremdvermietung wegen geplanter Eigennutzung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei nur kurzfristiger Fremdvermietung wegen von vornherein geplanter Eigennutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 Nr 1
    Befristete Vermietung; Eigennutzung; Einkünfteerzielungsabsicht; Prognoseberechnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1847
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.04.2005 - IX R 15/04

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Fremdfinanzierung unter dem Einsatz von

    Auszug aus BFH, 29.03.2007 - IX R 7/06
    Nur bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnameüberschuss zu erwirtschaften (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. c; vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, unter II. 1. a).
  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 29.03.2007 - IX R 7/06
    Nur bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnameüberschuss zu erwirtschaften (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. c; vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, unter II. 1. a).
  • FG Hamburg, 04.11.2005 - I 69/05

    Einkommensteuer: Auf Dauer angelegte Vermietung bei zwischenzeitlicher

    Auszug aus BFH, 29.03.2007 - IX R 7/06
    Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 341, veröffentlichten Urteil abgewiesen.
  • BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus BFH, 29.03.2007 - IX R 7/06
    Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695).
  • BFH, 22.01.2013 - IX R 13/12

    Einkünfteerzielung bei Mietvertragsübernahme - Keine Zurechnung der

    Von einer auf Dauer ausgerichteten Vermietung ist nur auszugehen, wenn sie nach den bei ihrem Beginn ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695, und vom 29. März 2007 IX R 7/06, BFH/NV 2007, 1847; vom 20. Januar 2009 IX R 49/07, BFH/NV 2009, 757).

    Es müssen aber stets Umstände hinzutreten, die zusammen mit dem Abschluss des Vertrags auf eine bestimmte Zeit den Schluss rechtfertigen, der Vermieter habe seine Tätigkeit auf Dauer ausgerichtet (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1847).

    Eine im Hinblick auf eine, von vornherein geplante und durchgeführte Eigennutzung nur kurzfristige Fremdvermietung, während derer lediglich Werbungskostenüberschüsse erzielt werden, spricht gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht (BFH-Urteile in BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695, und in BFH/NV 2007, 1847).

  • BFH, 02.07.2008 - IX B 46/08

    Zur Einkünfteerzielungsabsicht auf Anteilseignerebene bei geschlossenem

    Von einer auf Dauer ausgerichteten Vermietung ist nur auszugehen, wenn sie nach den bei ihrem Beginn ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695, und vom 29. März 2007 IX R 7/06, BFH/NV 2007, 1847).
  • FG Köln, 21.09.2011 - 9 K 4205/09

    Einkünfteerzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BStBl II 2003, 695, und IX R 47/99, BStBl II 2003, 580, sowie vom 29. März 2007 IX 7/06, BFH/NV 2007, 1847).

    b) Ist - wie im Streitfall - der zugrunde liegende Mietvertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, lässt sich indes aus diesem Umstand allein noch keine (steuerrechtlich bedeutsame) Befristung der Vermietungstätigkeit herleiten (BFH in BStBl II 2005, 211, und in BFH/NV 2007, 1847, sowie BFH-Beschluss vom 24. Februar 2010 IX B 53/09, BFH/NV 2010, 1098).

  • FG Thüringen, 29.04.2009 - III 1342/04

    Abgrenzung zwischen Vermietungseinkünften und Kapitaleinkünften: Vereinbarung

    Der BFH hat im Urteil vom 29.03.2007 (IX R 7/06) ausgeführt, dass nur bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen sei, dass der Steuerpflichtige beabsichtige, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften.

    Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695, Urteil vom 29.03.2007, IX R 7/06).

  • BFH, 20.01.2009 - IX R 49/07

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf 11 Jahre ausgerichteten

    Von einer auf Dauer ausgerichteten Vermietung ist nur auszugehen, wenn sie nach den bei ihrem Beginn ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695, und vom 29. März 2007 IX R 7/06, BFH/NV 2007, 1847).
  • FG Nürnberg, 26.09.2012 - 5 K 494/11

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Eigennutzung kurze Zeit nach Erwerb

    Danach kann eine steuerlich unbeachtliche Vermietung aus privater Neigung ("Liebhaberei") bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur in Ausnahmefällen angenommen werden, etwa weil aufgrund besonderer Umstände der Beweis des ersten Anscheins oder Beweisanzeichen (Indizien) gegen das Vorliegen einer Überschußerzielungsabsicht sprechen (vgl. BFH-Urteile vom 29.03.2007 IX R 7/06, BFH/NV 2007, 1847 und vom 30.09.1997 IX R 80/94, BStBl II 1998, 771 jeweils mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

    c) Da die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht auch bei Vermietungseinkünften eine in die Zukunft gerichtete langfristige Beurteilung der Verhältnisse erforderlich macht (vgl. BFH-Urteile vom 29.03.2007 IX R 7/06, a.a.O. und vom 30.09.1997 IX R 80/94, a.a.O.), sind zur Bewertung der Umstände des Streitfalles zudem die Ereignisse zu würdigen, die zur Aufgabe der Fremdvermietung geführt haben.

  • BFH, 28.07.2008 - IX B 33/08

    Zur Einkünfteerzielungsabsicht auf der Ebene des Anteilseigners bei einem

    Von einer auf Dauer ausgerichteten Vermietung ist nur auszugehen, wenn sie nach den bei ihrem Beginn ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695, und vom 29. März 2007 IX R 7/06, BFH/NV 2007, 1847).
  • FG Hamburg, 26.09.2013 - 3 K 181/11

    Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei kurzfristiger Vermietung nicht

    Einer derartigen Veräußerung ist eine Eigennutzung im Anschluss an eine kurzfristige Vermietung gleichzustellen (BFH-Urteile vom 22.01.2013 IX R 13/12, BFHE 240, 294, BStBl II 2013, 533; vom 29.03.2007 IX R 7/06, BFH/NV 2007, 1847).
  • FG Hamburg, 15.12.2009 - 2 K 247/08

    Einnahmeerzielungsabsicht bei Beteiligung an Immobilienfonds

    Von einer auf Dauer ausgerichteten Vermietung ist nur auszugehen, wenn sie nach den bei ihrem Beginn ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (st. Rspr., BFH, Beschluss vom 02.07.2008 - IX B 46/08, BStBl II 2008, 815; Urteil vom 29.03.2007 - IX R 7/06, BFH/NV 2007, 1847; Urteil vom 09.07.2002 - IX R 57/00, BStBl II 2003, 695).
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