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   BFH, 14.02.2008 - I B 162/07   

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https://dejure.org/2008,5922
BFH, 14.02.2008 - I B 162/07 (https://dejure.org/2008,5922)
BFH, Entscheidung vom 14.02.2008 - I B 162/07 (https://dejure.org/2008,5922)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 2008 - I B 162/07 (https://dejure.org/2008,5922)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Gehörsrüge bei Nichtteilnahme an mündlicher Verhandlung; Keine Steuererklärungspflicht bei Unterschreiten der Grenzbeträge des § 56 EStDV

  • Judicialis

    EStG 1997 § 25; ; EStG 1997 § ... 36 Abs. 4 Satz 2; ; EStG 1997 § 44b; ; EStG 1997 § 46; ; EStG 1997 § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2; ; FGO § 74; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 155; ; AO § 110; ; AO § 149 Abs. 1 Satz 2; ; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; ; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; EStDV 1997/2000 § 56; ; EStDV 1997/2000 § 56 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; ; ZPO § 251

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bei Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung ist die Rüge der Gehörsverletzung ausgeschlossen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 1353
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 22.05.2006 - VI R 46/05

    Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG

    Auszug aus BFH, 14.02.2008 - I B 162/07
    d) Dass das FG das Verfahren nicht bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 22. Mai 2006 VI R 49/04 (BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808) und VI R 46/05 (BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820) ausgesetzt hat, ist verfahrensrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

    Das gilt auch für den vom Kläger unter Berufung auf die zu § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ergangenen Vorlagebeschlüsse des VI. Senats des BFH (in BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808 und BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820) geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

  • BFH, 22.05.2006 - VI R 49/04

    Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG

    Auszug aus BFH, 14.02.2008 - I B 162/07
    d) Dass das FG das Verfahren nicht bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 22. Mai 2006 VI R 49/04 (BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808) und VI R 46/05 (BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820) ausgesetzt hat, ist verfahrensrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

    Das gilt auch für den vom Kläger unter Berufung auf die zu § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ergangenen Vorlagebeschlüsse des VI. Senats des BFH (in BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808 und BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820) geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

  • BFH, 31.07.1995 - V B 1/95

    Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens durch Versagung des rechtlichen

    Auszug aus BFH, 14.02.2008 - I B 162/07
    Auch den Kläger trifft im Rahmen des § 96 Abs. 2 FGO eine besondere Prozessverantwortung; er hat alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sein Recht auf Gehör zu verwirklichen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1995 V B 1/95, BFH/NV 1996, 216, m.w.N.).
  • BFH, 29.10.1999 - III B 32/99

    Mitwirkungspflicht; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 14.02.2008 - I B 162/07
    Daran fehlt es, wenn er --wie im Streitfall-- trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1999 III B 32/99, BFH/NV 2000, 580).
  • BFH, 31.10.1997 - I B 72/97

    Anforderungen an Anordnung eines Ruhens des Verfahrens wegen anhängigen

    Auszug aus BFH, 14.02.2008 - I B 162/07
    e) Das vom Kläger beantragte Ruhen des Verfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung durfte das FG nicht anordnen, weil hierfür ein entsprechender Antrag beider Hauptbeteiligter erforderlich ist (Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 1997 I B 72/97, BFH/NV 1998, 601; vom 22. August 2006 I B 23/06, BFH/NV 2006, 2287).
  • BFH, 22.08.2006 - I B 23/06

    Ruhen des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 14.02.2008 - I B 162/07
    e) Das vom Kläger beantragte Ruhen des Verfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung durfte das FG nicht anordnen, weil hierfür ein entsprechender Antrag beider Hauptbeteiligter erforderlich ist (Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 1997 I B 72/97, BFH/NV 1998, 601; vom 22. August 2006 I B 23/06, BFH/NV 2006, 2287).
  • BFH, 26.11.1992 - IV R 109/90

    Dispacheur ist kein freier Beruf

    Auszug aus BFH, 14.02.2008 - I B 162/07
    Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil nach der für die Prüfung auf Verfahrensfehler maßgeblichen Rechtsauffassung des FG (vgl. nur BFH-Urteil vom 26. November 1992 IV R 109/90, BFHE 170, 88, BStBl II 1993, 235) eine Verfassungswidrigkeit der in den Vorlagebeschlüssen des BFH zur Überprüfung gestellten Bestimmung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG 1997 weder unmittelbar noch mittelbar Auswirkungen auf die Entscheidung des Streitfalls haben würde.
  • BFH, 12.10.2016 - I R 80/14

    Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit

    Denn etwaige Verfahrensmängel in Form eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 FGO) oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) wären auf der Grundlage des soeben geschilderten --insoweit maßgeblichen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2008 I B 162/07, BFH/NV 2008, 1353, m.w.N.)-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG nicht ursächlich für die angefochtene Entscheidung und könnten daher eine Aufhebung des FG-Urteils nicht rechtfertigen.
  • BFH, 11.11.2008 - I B 107/08

    Zurückweisung von Bevollmächtigten - Zeitpunkt der Zurückweisung - Vorübergehende

    Wenn unter diesen Voraussetzungen die Möglichkeit, die mit einer Zurückweisung zusammenhängenden Fragen im Zuge der mündlichen Verhandlung beim FG zu erörtern, von den Beschwerdeführern bewusst nicht genutzt wurde, sie damit nicht alles ihnen Mögliche veranlasst haben, sich Gehör zu verschaffen, können sie sich auf eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör bzw. eine zu ihren Lasten gehende unzulässige "Überraschungsentscheidung" nicht berufen (s. allgemein z.B. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2008 I B 162/07, BFH/NV 2008, 1353).
  • BFH, 13.03.2009 - II B 84/08

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteten

    b) Die Rüge des Klägers, das FG sei seinen Hinweispflichten nach § 76 FGO nicht nachgekommen und habe dadurch seinen --des Klägers-- Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, ist schon deshalb nicht schlüssig, weil der Kläger trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung vor dem FG weder persönlich erschienen ist noch vertreten war und somit nicht alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan hat, um sein Recht auf Gehör zu verwirklichen (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2008 I B 162/07, BFH/NV 2008, 1353, m.w.N.).
  • BFH, 13.03.2009 - II B 102/08

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteten

    b) Die Rüge des Klägers, das FG sei seinen Hinweispflichten nach § 76 FGO nicht nachgekommen und habe dadurch seinen --des Klägers-- Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, ist schon deshalb nicht schlüssig, weil der Kläger trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung vor dem FG weder persönlich erschienen ist noch vertreten war und somit nicht alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan hat, um sein Recht auf Gehör zu verwirklichen (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2008 I B 162/07, BFH/NV 2008, 1353, m.w.N.).
  • BFH, 08.03.2010 - VIII B 15/09

    Keine Anlaufhemmung bei verspäteter Wahl der getrennten Veranlagung

    Der Kläger und seine verstorbene Ehefrau sind auch nicht gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 AO zur Erklärungsabgabe aufgefordert worden (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Februar 2008 I B 162/07, BFH/NV 2008, 1353), sodass eine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ebenfalls ausscheidet.
  • BFH, 13.03.2009 - II B 103/08

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteten

    b) Die Rüge des Klägers, das FG sei seinen Hinweispflichten nach § 76 FGO nicht nachgekommen und habe dadurch seinen --des Klägers-- Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, ist schon deshalb nicht schlüssig, weil der Kläger trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung vor dem FG weder persönlich erschienen ist noch vertreten war und somit nicht alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan hat, um sein Recht auf Gehör zu verwirklichen (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2008 I B 162/07, BFH/NV 2008, 1353, m.w.N.).
  • BFH, 18.03.2010 - IX B 208/09

    Zur mittelbaren Grundstücksschenkung - Rügeverlust bei Nichtteilnahme an der

    Wenn das Finanzamt unter diesen Umständen nicht an der vom Gericht anberaumten mündlichen Verhandlung teilnimmt, hat es sich selbst seiner Verfahrensrechte begeben und kann nicht mehr geltend machen, das FG habe § 96 Abs. 1 FGO verletzt (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 IX B 155/08, BFH/NV 2009, 412, m.w.N., und vom 14. Februar 2008 I B 162/07, BFH/NV 2008, 1353).
  • BFH, 05.08.2008 - I S 11/08

    Begründung der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Die gegen das FG-Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 14. Februar 2008 I B 162/07 als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Köln, 21.03.2011 - 7 K 4596/07

    Das angekündigte Nichterscheinen und der neue Prozessbevollmächtigte

    Somit hat er nicht alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan, um seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. März 2009 II B 84/08, BFH/NV 2009, 956 und vom 14. Februar 2008 I B 162/07, BFH/NV 2008, 1353).
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