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Rechtsprechung
   BFH, 10.10.2007 - VI B 33/07   

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BFH, 10.10.2007 - VI B 33/07 (https://dejure.org/2007,4677)
BFH, Entscheidung vom 10.10.2007 - VI B 33/07 (https://dejure.org/2007,4677)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 2007 - VI B 33/07 (https://dejure.org/2007,4677)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 44
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 26.01.1995 - IV R 23/93

    Bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten ist von

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VI B 33/07
    Darüber hinaus weicht das angefochtene Urteil auch nicht vom Urteil des BFH vom 26. Januar 1995 IV R 23/93 (BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467) ab, nach dem die nach § 34 EStG begünstigten Einkünfte als "besondere Abteilung" innerhalb der Summe der Einkünfte nicht mit laufenden Verlusten zu verrechnen sind.

    Denn diese Auffassung des BFH bezieht sich nur auf den im Urteil in BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467, unter IV. 4. der Gründe dargestellten Beispielsfall, dass --anders als im Streitfall-- für die Verlustverrechnung tariflich voll zu besteuernde Einkünfte zur Verfügung stehen, die vorrangig zum Verlustausgleich heranzuziehen sind.

  • BFH, 13.08.2003 - XI R 27/03

    Verlustverrechnung mit außerordentlichen Einkünften

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VI B 33/07
    Der Kläger hätte hierbei insbesondere darauf eingehen müssen, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH die der ermäßigten Besteuerung des § 34 EStG unterliegenden außerordentlichen Einkünfte zum Verlustausgleich herangezogen werden, wenn und soweit --wie im Streitfall-- ein solcher Verlustausgleich durch voll steuerpflichtige Einkünfte nicht möglich ist (zuletzt Beschluss vom 12. April 2006 X B 53/05, BFH/NV 2006, 1463; vgl. Urteil vom 13. August 2003 XI R 27/03, BFHE 204, 433, BStBl II 2004, 547, unter II. 3. b, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.05.1994 - I R 99/93

    Bei Berechnung der Einkommensteuer auf Einkünfte aus der Vergütung für eine

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VI B 33/07
    Entgegen dem Vorbringen des Klägers weicht das Urteil des FG nicht vom Urteil des BFH vom 18. Mai 1994 I R 99/93 (BFHE 174, 433, BStBl II 1994, 845) ab, da das FG der in diesem Urteil vertretenen Auffassung des BFH gefolgt ist und die Progressionseinkünfte --ausweislich der in der Begründung des angefochtenen Urteils enthaltenen Einkommensteuerberechnung 1998-- bei der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Streitjahres 1998 (a.F.) einbezogen hat.
  • BFH, 12.10.2006 - VI B 154/05

    Berufliche Veranlassung von Reiseaufwendungen; Sicherung einer einheitlichen

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VI B 33/07
    Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG (BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 25.09.2006 - VI B 130/05

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und eines Verfahrensmangels

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VI B 33/07
    Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschluss vom 25. September 2006 VI B 130/05, BFH/NV 2007, 85; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 23, m.w.N.).
  • BFH, 07.09.2006 - IV B 13/05

    Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VI B 33/07
    Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es an einer Auseinandersetzung des Klägers in der Beschwerdebegründung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum (vgl. BFH-Beschluss vom 7. September 2006 IV B 13/05, BFH/NV 2007, 27; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32, m.w.N.).
  • BFH, 12.04.2006 - X B 53/05

    Außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VI B 33/07
    Der Kläger hätte hierbei insbesondere darauf eingehen müssen, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH die der ermäßigten Besteuerung des § 34 EStG unterliegenden außerordentlichen Einkünfte zum Verlustausgleich herangezogen werden, wenn und soweit --wie im Streitfall-- ein solcher Verlustausgleich durch voll steuerpflichtige Einkünfte nicht möglich ist (zuletzt Beschluss vom 12. April 2006 X B 53/05, BFH/NV 2006, 1463; vgl. Urteil vom 13. August 2003 XI R 27/03, BFHE 204, 433, BStBl II 2004, 547, unter II. 3. b, jeweils m.w.N.).
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BFH, Entscheidung vom 10.10.2007 - VI B 13/07 (https://dejure.org/2007,23151)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VI B 13/07
    Der Gesetzgeber sei nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Dezember 2002 (2 BvR 400/98 und 1735/00, BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534) nicht zum Erlass einer Übergangsvorschrift des Inhalts verpflichtet gewesen, Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung auch in solchen Fällen anzuerkennen, in denen --wie hier-- bestandskräftige Einkommensteuerveranlagungen vorliegen.
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