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   BFH, 28.11.2007 - X R 43/06   

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BFH, 28.11.2007 - X R 43/06 (https://dejure.org/2007,11151)
BFH, Entscheidung vom 28.11.2007 - X R 43/06 (https://dejure.org/2007,11151)
BFH, Entscheidung vom 28. November 2007 - X R 43/06 (https://dejure.org/2007,11151)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Bildung einer sog. Ansparabschreibung; Möglichkeit einer Zurückbehaltung und Übertragung der Ansparabschreibung auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen; Missbräuchliche Umgruppierung von Teilen des laufenden Gewinns in einen ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 4 S 2, EStDV § 8b S 2 Nr 1, EStG § 4a, EStG § 16, EStG § 34
    Ansparrücklage; Auflösung; Laufender Gewinn; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 554
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 69/03

    Gewinn aus Auflösung einer Ansparrücklage in Folge der Einbringung eines

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - X R 43/06
    Im Grundsatz zutreffend ist das FG in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon ausgegangen, dass die erstmals in der Bilanz des Klägers zum 31. Dezember 1999 gebildete Ansparrücklage zum 31. August 2001 (= Ende des Rumpfwirtschaftsjahres 2001) im Hinblick auf die mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt stattgefundene Veräußerung des Betriebes gewinnerhöhend aufzulösen war (vgl. auch BFH-Urteile vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845, unter II. vor 1., betreffend Betriebsveräußerung; vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, unter II.1., betreffend den der Betriebsveräußerung vergleichbaren Fall der Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft i.S. von § 20 des Umwandlungssteuergesetzes --UmwStG-- 1995 zu Teilwerten).

    Die Ansparrücklage kann folglich abweichend zur Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG nicht zurückbehalten und auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596).

    Er führt insoweit die bisherige Rechtsprechung des BFH fort (vgl. BFH-Urteile in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596; in BFH/NV 2005, 845; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288 sowie X R 42/04, BFH/NV 2007, 883) und schließt sich der im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Auffassung an (vgl. z.B. Schmidt/Kulosa, EStG, 26. Aufl., § 7g Rz 47; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 16 Rz 318; vgl. im Übrigen die zahlreichen Nachweise im Senatsurteil in BFHE 216, 288, unter II.3.).

    Entsprechendes gilt dann auch für den auf diese Rücklage entfallenden Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG (vgl. BFH-Urteile in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, unter II.2.c, und in BFH/NV 2007, 883).

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - X R 43/06
    In seinem Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00 (BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, unter II.4.) hat der erkennende Senat ausgeführt, dass das Gesetz zwar nicht den Nachweis einer Investitionsabsicht verlangt.

    Das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich" erfordert eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen (näher dazu Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, unter II.4.a und b).

    Des Weiteren hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184 (unter II.4.d) hervorgehoben, dass die von ihm in dieser Weise befürwortete Auslegung des § 7g Abs. 3 EStG verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt geboten ist, dass es anderenfalls möglich wäre, die Ansparrücklage "ins Blaue hinein" ohne Konkretisierung --möglicherweise-- mit der Wirkung in Anspruch zu nehmen, dass diese zur Erhöhung eines tarifbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinns führen würde.

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 56/03

    Auflösung einer Ansparrücklage wegen Betriebsveräußerung

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - X R 43/06
    Im Grundsatz zutreffend ist das FG in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon ausgegangen, dass die erstmals in der Bilanz des Klägers zum 31. Dezember 1999 gebildete Ansparrücklage zum 31. August 2001 (= Ende des Rumpfwirtschaftsjahres 2001) im Hinblick auf die mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt stattgefundene Veräußerung des Betriebes gewinnerhöhend aufzulösen war (vgl. auch BFH-Urteile vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845, unter II. vor 1., betreffend Betriebsveräußerung; vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, unter II.1., betreffend den der Betriebsveräußerung vergleichbaren Fall der Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft i.S. von § 20 des Umwandlungssteuergesetzes --UmwStG-- 1995 zu Teilwerten).

    Er führt insoweit die bisherige Rechtsprechung des BFH fort (vgl. BFH-Urteile in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596; in BFH/NV 2005, 845; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288 sowie X R 42/04, BFH/NV 2007, 883) und schließt sich der im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Auffassung an (vgl. z.B. Schmidt/Kulosa, EStG, 26. Aufl., § 7g Rz 47; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 16 Rz 318; vgl. im Übrigen die zahlreichen Nachweise im Senatsurteil in BFHE 216, 288, unter II.3.).

  • BFH, 20.12.2006 - X R 31/03

    Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung oder

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - X R 43/06
    Er führt insoweit die bisherige Rechtsprechung des BFH fort (vgl. BFH-Urteile in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596; in BFH/NV 2005, 845; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288 sowie X R 42/04, BFH/NV 2007, 883) und schließt sich der im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Auffassung an (vgl. z.B. Schmidt/Kulosa, EStG, 26. Aufl., § 7g Rz 47; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 16 Rz 318; vgl. im Übrigen die zahlreichen Nachweise im Senatsurteil in BFHE 216, 288, unter II.3.).

    Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen im Urteil in BFHE 216, 288 (unter II.4.a bis d) Bezug.

  • BFH, 20.12.2006 - X R 42/04

    Ansparrücklage; Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - X R 43/06
    Er führt insoweit die bisherige Rechtsprechung des BFH fort (vgl. BFH-Urteile in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596; in BFH/NV 2005, 845; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288 sowie X R 42/04, BFH/NV 2007, 883) und schließt sich der im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Auffassung an (vgl. z.B. Schmidt/Kulosa, EStG, 26. Aufl., § 7g Rz 47; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 16 Rz 318; vgl. im Übrigen die zahlreichen Nachweise im Senatsurteil in BFHE 216, 288, unter II.3.).

    Entsprechendes gilt dann auch für den auf diese Rücklage entfallenden Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG (vgl. BFH-Urteile in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, unter II.2.c, und in BFH/NV 2007, 883).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - X R 43/06
    Eine durch objektivierte wirtschaftliche Gegebenheiten, an welche eine Prognose anknüpfen könnte, nicht gedeckte Minderung des steuerlichen Ergebnisses wäre unvereinbar mit der generell an steuerliche Tatbestände zu stellenden Anforderung, dass der Gesetzgeber Belastungsgründe "möglichst unausweichlich" normieren muss (vgl. Urteile des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, BStBl II 1997, 518; vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162).
  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 12 K 136/05

    Veräußerungsbedingte Auflösung einer Rücklage nach § 7g EStG erhöht den

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - X R 43/06
    Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 580 veröffentlichten Urteil statt.
  • BFH, 17.11.2004 - X R 41/03

    Ansparrücklage: zwischenzeitliche Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - X R 43/06
    Damit übereinstimmend hat der BFH in seinen Urteilen vom 13. Mai 2004 IV R 11/02 (BFH/NV 2004, 1400) und vom 17. November 2004 X R 41/03 (BFH/NV 2005, 848) betont, dass der Steuerpflichtige eine Ansparrücklage nicht mehr bilden kann, wenn die Vornahme der vom Steuerpflichtigen am Bilanzstichtag bzw. am Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres (vorgeblich) geplanten Investitionen im Zeitpunkt der Erstellung des entsprechenden Jahresabschlusses und dessen Einreichung beim FA wegen zwischenzeitlicher Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes nicht mehr realisiert werden konnte.
  • BFH, 13.05.2004 - IV R 11/02

    Ansparrücklage nach § 7g EStG

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - X R 43/06
    Damit übereinstimmend hat der BFH in seinen Urteilen vom 13. Mai 2004 IV R 11/02 (BFH/NV 2004, 1400) und vom 17. November 2004 X R 41/03 (BFH/NV 2005, 848) betont, dass der Steuerpflichtige eine Ansparrücklage nicht mehr bilden kann, wenn die Vornahme der vom Steuerpflichtigen am Bilanzstichtag bzw. am Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres (vorgeblich) geplanten Investitionen im Zeitpunkt der Erstellung des entsprechenden Jahresabschlusses und dessen Einreichung beim FA wegen zwischenzeitlicher Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes nicht mehr realisiert werden konnte.
  • BFH, 15.03.2000 - I R 17/99

    Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - X R 43/06
    Der in § 7g Abs. 5 EStG vorgesehene Gewinnzuschlag ist ein pauschalierter Gewinn aus der Kapitalnutzung (vgl. --zu § 6b Abs. 7 EStG-- Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 2000 I R 17/99, BFHE 192, 353, BStBl II 2001, 251).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

    Danach ist keine Ansparabschreibung anzuerkennen, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststeht, dass der Steuerpflichtige die Investition wegen einer zwischenzeitlichen Betriebsveräußerung oder -aufgabe objektiv nicht mehr vornehmen kann (zur Betriebsaufgabe BFH-Urteile vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400, und vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848; zur Betriebsveräußerung BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554, unter II.4., Rz 17).

    Darüber hinaus scheidet die Anerkennung einer Ansparabschreibung bereits dann aus, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs gefasst hat (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, unter II.4.d, Rz 25, und in BFH/NV 2008, 554, unter II.4., Rz 18).

    Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Investition wegen einer zwischenzeitlichen Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs objektiv nicht mehr möglich ist oder die Investition durch den Steuerpflichtigen ausgeschlossen erscheint, weil die Betriebsveräußerung oder -aufgabe zwar noch nicht vollzogen, aber --z.B. durch Abschluss entsprechender obligatorischer Verträge-- bereits in die Wege geleitet worden ist (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1400; in BFH/NV 2005, 848; in BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, und in BFH/NV 2008, 554).

  • BFH, 22.08.2012 - X R 21/09

    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung

    Danach ist keine Ansparabschreibung zu gewähren, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststeht, dass die Investition wegen einer zwischenzeitlich durchgeführten Betriebsveräußerung oder -aufgabe nicht mehr vorgenommen werden kann (zur Betriebsaufgabe BFH-Urteile vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400, und in BFH/NV 2005, 848, unter II.3.b; zur Betriebsveräußerung BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554, unter II.4.).

    Darüber hinaus scheidet die Geltendmachung einer Ansparabschreibung bereits dann aus, wenn der Steuerpflichtige in diesem Zeitpunkt den Entschluss zur Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs gefasst hat (BFH-Urteile in BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, unter II.4.; in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.1., und in BFH/NV 2008, 554, unter II.4.).

    (3) Die Rechtsprechung zur fehlenden Möglichkeit der Vornahme einer Ansparabschreibung für zurückliegende Wirtschaftsjahre bei bereits feststehender Betriebsveräußerung oder -aufgabe ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Ertrag aus der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe vollzogenen Auflösung einer Ansparrücklage grundsätzlich nicht den laufenden Gewinn, sondern den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn erhöht (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 554, unter II.3., m.w.N.), der durch den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, die ermäßigten Steuersätze nach § 34 Abs. 1 oder 3 EStG und die fehlende Gewerbesteuerbarkeit in erheblicher Weise steuerbegünstigt wird.

  • BFH, 20.06.2012 - X R 42/11

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung

    So darf eine Ansparabschreibung bzw. ein Investitionsabzug nicht mehr vorgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Einreichung der Gewinnermittlung beim FA --und damit ggf. weit nach dem Bilanzstichtag-- den Entschluss gefasst hat, seinen Betrieb aufzugeben oder zu veräußern (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, unter II.4.; vom 1. August 2007 XI R 47/06, BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.1., und vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554, unter II.4.).
  • FG Köln, 30.11.2023 - 7 K 522/22

    Umwandlungen - Übertragung eines Investitionsabzugsbetrags nach Einbringung eines

    Bei der Betriebsveräußerung scheidet die Übertragung eines Investitionsabzugsbetrags hingegen aus (vgl. zu § 7g EStG a.F.: BFH-Urteil vom 28.11.2007, X R 43/06, BFH/NV 2008, 554).
  • BFH, 11.10.2017 - X R 2/16

    Ansparabschreibung im Liebhabereibetrieb

    Dasselbe galt, wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim FA zwar noch nicht veräußert oder aufgegeben, jedoch bereits einen dahingehenden Entschluss gefasst hatte (vgl. BFH-Urteile vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400, unter 1.; Senatsurteile vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848, unter II.2., 3.a; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, unter II.4.d; vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554, unter II.4.).
  • FG Hamburg, 21.05.2015 - 2 K 14/15

    Einkommensteuer: Korrektur eines Investitionsabzugsbetrags bei

    Das so zu bildende Rumpfwirtschaftsjahr ist ein vollgültiges Wirtschaftsjahr auch für Zwecke des § 7g EStG n. F. (BFH-Urteile vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554; vom 10. November 2004 XI R 69/03, BStBl II 2005, 596; vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845, jeweils zu § 7g EStG a. F.).

    Etwas anderes ergäbe sich vorliegend auch nicht, wenn man entgegen der ganz vorherrschenden Ansicht (z. B. BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554 zur Ansparrücklage) den Investitionsabzugsbetrag nicht betriebsbezogen verstünde und wie bei einer unentgeltlichen Übertragung bzw. einer Einbringung zu Buchwerten (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 22. August 2012 X R 21/09, BStBl II 2014, 447) in der Veräußerung des Betriebs keine Zäsur sähe.

  • FG München, 16.12.2008 - 13 K 714/07

    Auflösung von Ansparrücklagen - keine Bildung einer Ansparrücklage bei Entschluss

    Der in § 7g Abs. 5 EStG vorgesehene Gewinnzuschlag ist ein pauschalierter Gewinn aus der Kapitalnutzung (BFH-Urteile vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 330; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BStBl II 2007, 862 und in BFH/NV 2007, 883) und teilt das rechtliche Schicksal der Ansparrücklage (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 883 unter II.5.c der Gründe).

    Je enger der dahingehende zeitliche Zusammenhang ist, desto eher und mehr spricht dies als Beweisanzeichen dafür, dass der Steuerpflichtige den Entschluss zur Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim FA gefasst hatte (BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554 unter II.4 der Gründe; vom 23. Mai 2007 X R 35/06 BFH/NV 2007, 1862 unter II.4.d der Gründe).

  • FG Niedersachsen, 11.04.2012 - 4 K 210/11

    Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen bei Feststehen der

    Daran fehlt es, wenn der Betrieb bereits veräußert oder aufgegeben ist oder der Steuerpflichtige bei Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr, in dem Investitionsabzugsbeträge geltend gemacht werden, den Entschluss gefasst hat, seinen Betrieb insgesamt zu veräußern oder aufzugeben (Randnummer 22 des BMF-Schreibens in BStBl. I 2009, 633; vgl. zu § 7g Abs. 3 EStG a.F. auch BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BStBl. II 2007, 862, unter II. 4. d, und vom 28. November 2007 X R 43/06, HFR 2008, 330, BFH/NV 2008, 554).
  • FG München, 30.09.2011 - 8 V 232/11

    Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist - Auflösung einer Ansparrücklage als

    c) Nach der Rechtsprechung des BFH kann die Auflösung einer Ansparrücklage, die im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung vollzogen wird, den steuerbegünstigten Betriebsaufgabegewinn erhöhen (BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 544, m.w.N.).

    Je enger der zeitliche Zusammenhang zwischen Bildung der Rücklage (bzw. der Einreichung der Gewinnermittlung beim FA) und Betriebsaufgabe, desto eher sprächen Gesichtspunkte des Anscheinsbeweises dafür, dass die Aufgabe bereits geplant war und daher die Bildung einer Ansparrücklage ausscheidet (BFH X R 43/06, a.a.O.).

  • FG Köln, 23.01.2015 - 3 K 3439/10

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Verluste aus einem selbständigen

    In höchstrichterlicher Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Ansparabschreibung nicht mehr gebildet werden darf, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass die Investition wegen einer zwischenzeitlich durchgeführten Betriebsveräußerung oder -aufgabe nicht mehr vorgenommen werden kann (vgl. BFH vom 22.08.2012, X R 21/09, BFH/NV 2012, 2171; BFH vom 29.03.2011, VIII R 28/08, BFH/NV 2011, 1572; BFH vom 13.05.2004, IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400; BFH vom 28.11.2007, X R 43/06, BFH/NV 2008, 554).
  • FG Köln, 20.02.2014 - 3 K 2164/12

    Keine Auflösung der Ansparabschreibung einer GbR bei Betriebsübernahme durch

  • FG Niedersachsen, 25.03.2009 - 2 K 273/06

    Fortführung einer nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) gebildeten Rücklage nach

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2010 - 3 K 2497/08

    Keine Bildung einer Ansparrücklage bei im Zeitpunkt der Bilanzerstellung im Wege

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