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   BFH, 25.02.2009 - IX R 52/07   

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https://dejure.org/2009,9972
BFH, 25.02.2009 - IX R 52/07 (https://dejure.org/2009,9972)
BFH, Entscheidung vom 25.02.2009 - IX R 52/07 (https://dejure.org/2009,9972)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 2009 - IX R 52/07 (https://dejure.org/2009,9972)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Schuldzinsenabzug nach Teilveräußerung einer Immobilie

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Voraussetzungen für eine Einordnung von Schuldzinsen als Werbungskosten i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz ( EStG )

  • datenbank.nwb.de

    Schuldzinsenabzug nach Veräußerung ideeller Anteile an einer zu Wohnzwecken vermieteten Immobilie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für eine Einordnung von Schuldzinsen als Werbungskosten i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Bei Teilveräußerung einer Immobilie und privater Verwendung des Verkaufserlöses ist Schuldzinsenabzug beschränkt

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, GG Art 3 Abs 1
    Darlehen; Eigentumswohnung; Mietwohnung; Schuldzinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 1255
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 08.04.2003 - IX R 36/00

    Abzugsfähigkeit bei Umwidmung eines Darlehens

    Auszug aus BFH, 25.02.2009 - IX R 52/07
    Die Darlehensmittel müssen vielmehr --tatsächlich-- einem bestimmten Wirtschaftsgut zugeordnet werden können (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706, m.w.N.).

    Mit der Veräußerung des hälftigen Miteigentumsanteils an die Klägerin erfuhr das Darlehen indes in dem Umfang, in dem es wirtschaftlich gesehen auf den veräußerten Anteil entfiel, eine Zweckänderung: an die Stelle des bisher mit dem Grundstücksanteil bestehenden wirtschaftlichen Zusammenhangs trat nunmehr ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem aus der Veräußerung erzielten Erlös (sog. Surrogationsbetrachtung der ständigen Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Urteile vom 27. März 2007 VIII R 28/04, BFHE 217, 460, BStBl II 2007, 699, unter II. 2. a, c, und in BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706, m.w.N.).

  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 9/94

    Schuldzinsen - Kontokorrent - Überziehungskredit - Darlehn - Umwidmung -

    Auszug aus BFH, 25.02.2009 - IX R 52/07
    Allerdings kann bei der Beurteilung der Abziehbarkeit von im Streitjahr gezahlten Schuldzinsen nicht allein auf diesen ursprünglichen Zweck der Schuldaufnahme abgestellt werden; denn für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten kommt es auf deren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart im Zeitpunkt ihres jeweiligen Entstehens an (BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, m.w.N.).
  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94

    Veräußerung eines mit Darlehenszinsen angeschafften oder hergestellten

    Auszug aus BFH, 25.02.2009 - IX R 52/07
    Ein dahin gehender Zusammenhang kann andererseits auch dann anzunehmen sein, wenn ein mit Darlehensmitteln angeschafftes Grundstück veräußert und der Veräußerungserlös seinerseits zum Zwecke der Einkünfteerzielung eingesetzt wird (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, und vom 23. Oktober 2001 IX R 65/99, BFH/NV 2002, 341).
  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 28/04

    Finanzierungskosten einer wesentlichen Beteiligung - nachträgliche Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 25.02.2009 - IX R 52/07
    Mit der Veräußerung des hälftigen Miteigentumsanteils an die Klägerin erfuhr das Darlehen indes in dem Umfang, in dem es wirtschaftlich gesehen auf den veräußerten Anteil entfiel, eine Zweckänderung: an die Stelle des bisher mit dem Grundstücksanteil bestehenden wirtschaftlichen Zusammenhangs trat nunmehr ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem aus der Veräußerung erzielten Erlös (sog. Surrogationsbetrachtung der ständigen Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Urteile vom 27. März 2007 VIII R 28/04, BFHE 217, 460, BStBl II 2007, 699, unter II. 2. a, c, und in BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706, m.w.N.).
  • BFH, 23.10.2001 - IX R 65/99

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Umfinanzierung - Umschuldung -

    Auszug aus BFH, 25.02.2009 - IX R 52/07
    Ein dahin gehender Zusammenhang kann andererseits auch dann anzunehmen sein, wenn ein mit Darlehensmitteln angeschafftes Grundstück veräußert und der Veräußerungserlös seinerseits zum Zwecke der Einkünfteerzielung eingesetzt wird (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, und vom 23. Oktober 2001 IX R 65/99, BFH/NV 2002, 341).
  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Der Senat überträgt diese gesetzgeberische Grundentscheidung lediglich folgerichtig auf seine Rechtsprechung, mit der er auch schon bisher den weiteren Abzug von bislang auf einen veräußerten Grundstücksanteil entfallenden Schuldzinsen im Wege der Surrogation unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen hat (vgl. etwa BFH-Urteile vom 25. Februar 2009 IX R 52/07, BFH/NV 2009, 1255; vom 8. April 2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706) und stellt dabei die notwendige steuerrechtliche Gleichbehandlung von nachträglichen Schuldzinsen bei den Gewinn- und bei den Überschusseinkünften (s. hierzu Beiser, Der Abzug von Schuldzinsen in der Einkommensteuer, Berlin 1990, 129) wieder her.
  • BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Denn im letztgenannten Fall wird der grundsätzlich fortbestehende Veranlassungszusammenhang von einer privat motivierten Entscheidung --die Nichtablösung des Darlehens bzw. der anderweitigen Verwendung des Verkaufserlöses-- ersetzt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 52/07, BFH/NV 2009, 1255).
  • BFH, 06.12.2017 - IX R 4/17

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus

    Denn im letztgenannten Fall wird der grundsätzlich fortbestehende Veranlassungszusammenhang von einer privat motivierten Entscheidung --die Nichtablösung des Darlehens oder der anderweitigen Verwendung des Verkaufserlöses-- ersetzt (BFH-Urteile vom 25. Februar 2009 IX R 52/07, BFH/NV 2009, 1255; in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635).
  • BFH, 14.05.2014 - VIII R 37/12

    Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

    Selbst wenn man zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass die den Schuldzinsen zugrundeliegenden Darlehensverträge nach der Veräußerung der Immobilie durch die Verpfändung des Verkaufserlöses an die darlehensgewährende Bank in der erforderlichen Eindeutigkeit aus dem früheren Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst wurden (obwohl die Verwendung des Verkaufserlöses zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten noch möglich war und später auch tatsächlich stattfand; vgl. zur notwendigen Eindeutigkeit der Umwidmung durch Lösung des Zusammenhangs mit einer früheren Einkunftsart Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; BFH-Beschluss vom 27. März 2001 VIII B 124/00, BFH/NV 2001, 907, jeweils m.w.N., sowie zum Veranlassungszusammenhang zwischen Schuldzinsen und dem Surrogat eines fremdfinanzierten Objekts nach dessen Veräußerung BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 52/07, BFH/NV 2009, 1255), kann der Werbungskostenüberschuss wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht berücksichtigt werden.
  • BFH, 27.04.2015 - IX B 130/14

    Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten nur bei Einsatz der

    Die Feststellung, wofür die Darlehensmittel im Einzelfall tatsächlich verwendet worden sind, obliegt dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 24. Oktober 2012 IX R 35/11, BFH/NV 2013, 522, unter II.1., und vom 25. Februar 2009 IX R 52/07, BFH/NV 2009, 1255, unter II.1.; vgl. auch Schmidt/Loschelder, EStG, 34. Aufl., § 9 Rz 140).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.02.2011 - 4 K 1286/10

    Unterkunftskosten bei der Ermittlung der Einkommensteuergrenze des § 32 Abs. 4

    Hypothetische Sachverhalte haben für die Besteuerung aber keine Bedeutung (st. Rspr.; vgl. z.B.: BFH vom 11. März 1992 II B 60/91, BFH/NV 1993 Seite 197; BFH vom 22. April 1998 I R 109/97, BStBl II 1998 Seite 748; BFH vom 30. Juli 2003 X R 12/01, BStBl II 2004 Seite 211; BFH vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009 Seite 553; BFH vom 25. Februar 2009 IX R 52/07, BFH/NV 2009 Seite 1255).
  • FG München, 08.02.2011 - 13 K 962/08

    Schuldzinsenabzug bei gemischt genutztem Gebäude: Darlehenszuordnung, Zinsabzug

    Mit der Veräußerung der Doppelhaushälfte 1 erfuhr das Darlehen indes in dem Umfang, in dem es wirtschaftlich gesehen auf den veräußerten Anteil entfiel, eine Zweckänderung: an die Stelle des bisher mit dem Grundstücksanteil bestehenden wirtschaftlichen Zusammenhangs trat nunmehr ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem aus der Veräußerung erzielten Erlös (sog. Surrogationsbetrachtung der ständigen Rechtsprechung des BFH; BFH-Urteile vom 25. Februar 2009 IX R 52/07, BFH/NV 2009, 1255; vom 27. März 2007 VIII R 28/04, BStBl II 2007, 699 und in BStBl II 2003, 706).
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