Weitere Entscheidungen unten: BVerfG, 15.10.2008 | BVerfG, 04.09.2008

Rechtsprechung
   BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,379
BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06 (https://dejure.org/2008,379)
BVerfG, Entscheidung vom 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06 (https://dejure.org/2008,379)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 (https://dejure.org/2008,379)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,379) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ausschluss steuerrechtlicher Angelegenheiten (insbesondere des steuerrechtlichen Kindergeldes) aus dem Anwendungsbereich der Beratungshilfe mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit im prozessualen Bereich gilt entsprechend für den ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz der Rechtswahrnehmungsgleichheit im außergerichtlichen Bereich

  • Anwaltsblatt

    Art 3 GG, § 2 BeratHiG
    Beratungshilfe auch für das Steuerrecht

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; BerHG § 2 Abs. 2

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; BerHG § 2 Abs. 2
    Verfassungsmäßige Anforderungen der Rechtswahrnehmungsgleichheit; Beratungshilfefähigkeit von Angelegenheiten des Steuerrechts

  • datenbank.nwb.de

    Versagung der Beratungshilfe in steuerrechtlichen Angelegenheiten verfassungswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz verfassungswidrig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Beratungshilfegesetz teilweise verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beratungshilfe bei Streit ums Kindergeld

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 2500 VV RVG, § 2 BerHG
    Auch in Angelegenheiten des Steuerrechts (hier: zuviel gezahltes Kindergeld) ist Beratungshilfe zu gewähren.

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zu viel Kindergeld erhalten? - BVerfG: Staat muss Bedürftigen auch in dieser Frage Beratungshilfe gewähren

  • anwalt-kiel.com (Pressemitteilung)

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Beratungshilfe beim Kindergeld

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beratungshilfe auch im Steuerrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beratungshilfe auch im Steuerrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem EStG verfassungswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Versagung von Beratungshilfe in Kindergeldangelegenheiten nach EStG verfassungwidrig

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 122, 39
  • NJW 2009, 209
  • FamRZ 2008, 2179
  • DVBl 2008, 1500
  • AnwBl 2008, 874
  • BFH/NV 2009, 110
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (179)Neu Zitiert selbst (55)

  • BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88

    Gewerkschaftliche Beratungshilfe

    Auszug aus BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss des Ersten Senats vom 2. Dezember 1992 (BVerfGE 88, 5) festgestellt hatte, dass § 2 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 BerHG in seiner ursprünglichen Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar war, als Beratungshilfe nicht in Angelegenheiten gewährt wurde, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig sind, erweiterte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Beratungshilfe mit dem Gesetz zur Änderung des Beratungshilfegesetzes und anderer Gesetze vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2323) um das Arbeits- und Sozialrecht.

    Die Frage, ob aus den Verfassungsprinzipien, die den Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit tragen, eine Pflicht zur Angleichung der Stellung Unbemittelter an die Bemittelter auch für den außergerichtlichen Rechtsschutz hergeleitet werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht hingegen bisher ausdrücklich offengelassen (vgl. BVerfGE 88, 5 sowie BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369).

    Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 82, 126 ; 87, 1 ; 88, 5 ; 100, 195 ; 117, 272 ).

    Gemessen hieran kann die gesetzliche Differenzierung zwischen sozialrechtlichen Angelegenheiten, für die Beratungshilfe gewährt wird, und steuerrechtlichen, die davon ausgenommen sind, selbst dann keinen Bestand haben, wenn man sie - wie es die auf die verschiedenen Rechtsgebiete abstellende Regelung in § 2 Abs. 2 BerHG nahelegt (vgl. allerdings BVerfGE 88, 5 ) - als Unterscheidung zwischen Sachgruppen versteht, bei der die Bindungen des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz grundsätzlich weniger streng sind als bei der Unterscheidung zwischen Personengruppen.

    Vergleichbare Erwägungen haben ihn zur Nichtaufnahme des Arbeits- und des Sozialrechts in die Beratungshilfe veranlasst (vgl. dazu BVerfGE 88, 5 ).

    Aus diesem Grund hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 2. Dezember 1992 die entsprechende Verweisung auf die Beratungsmöglichkeiten in Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberverbänden nicht zum Ausschluss der Beratungshilfe in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten genügen lassen (BVerfGE 88, 5 ).

    Es kann dahinstehen, ob und inwieweit sich der Gesetzgeber - abgesehen von der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig befundenen Ausklammerung der Angelegenheiten des Arbeitsrechts (vgl. BVerfGE 88, 5) - mit der Nichtberücksichtigung des Sozialrechts und des Steuerrechts bei der Beratungshilfe im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung gehalten hat.

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06
    a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsgrund unterschiedliche Anforderungen an gesetzliche Vorschriften, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; 101, 54 ; 107, 27 ; 112, 164 ).

    Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 106, 166 ; 112, 164 ).

    Das gilt jedoch nur, soweit unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen der betreffenden Bestimmung möglich sind, von denen zumindest eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt (vgl. BVerfGE 2, 266 ; 68, 337 ; 88, 203 ; 112, 164 ).

    Durch den Wortlaut (vgl. BVerfGE 87, 209 ; 101, 312 ; 101, 397 ; 102, 254 ; 112, 164 ), die Entstehungsgeschichte (vgl. BVerfGE 80, 1 ; 88, 40 ; 112, 164 ) und den Gesetzeszweck (vgl. BVerfGE 101, 54 ; 112, 164 ) werden der verfassungskonformen Auslegung Grenzen gezogen.

    Ein Normverständnis, das in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers steht, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 71, 81 ; 90, 263 ; 95, 64 ; 98, 17 ; 99, 341 ; 101, 54 sowie 312 ; 112, 164 ).

    Anderenfalls würde das Bundesverfassungsgericht der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen (vgl. BVerfGE 8, 71 ; 112, 164 ).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06
    Diese Forderung hat es später unter ausdrücklicher Berufung auch auf den Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) mit der Erwägung begründet, die Verweisung der Beteiligten zur Durchsetzung ihrer Rechte vor die Gerichte bedinge zugleich, dass der Staat Gerichte einrichte und den Zugang zu ihnen jedermann in grundsätzlich gleicher Weise eröffne (vgl. BVerfGE 81, 347 sowie Bezug nehmend auf beide Prinzipien BVerfGE 35, 348 ; 78, 104 ).

    Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 51, 295 ; 81, 347 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat diesen verfassungsrechtlichen Maßstab der Rechtsschutzgleichheit bisher allein bei der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes angewendet und hieran insbesondere die fachgerichtliche Prüfung der Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemessen (vgl. nur BVerfGE 81, 347 sowie aus der Kammerrechtsprechung BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 ).

    Nicht anders als bei der Ermöglichung des Zugangs zu den Gerichten verlangt Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaats- und Rechtsstaatsgrundsatz auch bei der Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Gewährleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2017 - L 11 AS 349/17

    Jobcenter muss Hartz-IV-Empfängern Schulbücher bezahlen

    Das gilt jedoch nur, soweit unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen der betreffenden Bestimmung möglich sind, von denen zumindest eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt (vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 - mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG).
  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Ein Normverständnis, das im Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers steht, kann auch im Wege der verfassungskonformen Auslegung nicht begründet werden (vgl. BVerfGE 130, 372 ; 148, 69 ; vgl. auch BVerfGE 90, 263 ; 122, 39 ; 138, 296 ; 159, 149 ).

    Um zu vermeiden, dass bei den betroffenen Steuerpflichtigen wie bei den Behörden in der Zeit bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber Unsicherheit über die Rechtslage herrscht, kann es sinnvoll sein, eine Übergangsregelung zu treffen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 61, 319 ; 73, 40 ; 92, 53 ; 103, 242 ; 107, 133 ; 122, 210 ; 133, 377 ), die sich möglichst weitgehend an das Regelungskonzept des Gesetzgebers anlehnt und damit vermeidet, dass übergangsweise ein dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich besonders fernstehender Rechtszustand eintritt (vgl. BVerfGE 121, 108 ; 127, 132 ; 130, 131 ; 133, 377 ; siehe auch BVerfGE 122, 39 ).

  • BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21

    Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind

    Ein Normverständnis, das im Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers steht, kann auch im Wege der verfassungskonformen Auslegung nicht begründet werden (vgl. BVerfGE 112, 164 ; 122, 39 ; stRspr).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1893
BVerfG, 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06 (https://dejure.org/2008,1893)
BVerfG, Entscheidung vom 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06 (https://dejure.org/2008,1893)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Oktober 2008 - 1 BvR 1138/06 (https://dejure.org/2008,1893)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,1893) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verstoß einer echten Rückwirkung durch ein Gesetz gegen das Rückwirkungsverbot i.F.d. Positivierung von stehender Rechtsprechung und langer Finanzverwaltungspraxis; Verfassungsmäßigkeit des § 36 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG)

  • Judicialis

    GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer rückwirkenden Regelung auf dem Gebiet des Steuerrechts

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 338
  • BFH/NV 2009, 110
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 09.06.1999 - I R 43/97

    Gewerbesteuerliche Mehrmütterorganschaft

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06
    Im Jahr 1999 änderte der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung und entschied (Urteile vom 9. Juni 1999 - I R 43/97 -, BFHE 189, S. 518, BStBl II 2000, S. 695 und - I R 37/98 - BFH/NV 2000, S. 347), dass die Beteiligungen der lediglich zur einheitlichen Willensbildung in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften an der nachgeschalteten Organgesellschaft unmittelbar den Muttergesellschaften zuzurechnen seien.

    Bei rechtzeitiger Weiterverfolgung der Einspruchsverfahren seitens der Finanzverwaltung wären diese wegen der Präjudizwirkung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 1999 a.a.O. auch in gleicher Weise entschieden worden.

    Ihr Vertrauen in das vom Bundesfinanzhof in den Entscheidungen vom 9. Juni 1999 a.a.O. insoweit als zutreffend erkannte Recht sei mit der rückwirkenden Gesetzesänderung verletzt worden.

    Damit hat der Gesetzgeber die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 1999 (- I R 43/97 -, BFHE 189, S. 518, BStBl II 2000, S. 695 und - I R 37/98 - BFH/NV 2000, S. 347) der gefestigten finanzgerichtlichen Rechtsprechung (Bundesfinanzhof, Urteile vom 25. Juni 1957 - I 22/55 U -, BFHE 66, 349, BStBl III 1958, S. 174; vom 8. Oktober 1986 - I R 65/85 -, BFH/NV 1988, S. 190 und vom 14. April 1993 - I R 128/90 -, BFHE 171, 223, BStBl II 1994, S. 124) und der einhelligen Praxis der Finanzverwaltung (Abschn. 52 Abs. 6 Körperschaftsteuerrichtlinien 1995 und Abschn. 14 Abs. 6 Gewerbesteuerrichtlinien 1998) und damit allgemeiner Rechtsanwendungspraxis auch auf Seiten der Steuerpflichtigen entsprach (vgl. Müller/Orth, DStR 2002, S. 1737; Krebs, BB 2001, S. 2029 ; Eversberg, StBJb 2000/2001, S. 311).

    Da es mittlerweile einhelliger Auffassung in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum entspreche, dass ein Unternehmen in einem Abhängigkeitsverhältnis nicht nur zu einer zwischen den Muttergesellschaften gebildeten Willensbildungs-BGB-Gesellschaft, sondern auch zu den Muttergesellschaften selbst stehen könne, "wäre es gekünstelt und liefe der Einheit der Rechtsordnung zuwider, wenn gleichwohl aus steuerrechtlicher Sicht die Zwischenschaltung einer BGB-Gesellschaft als Organträger zwingend verlangt würde" (Bundesfinanzhof, BFHE 189, 518 , BFH/NV 2000, S. 347 ).

    Der Bundesfinanzhof räumte in diesen Urteilen zugleich ein, dass den einschlägigen konzernrechtlichen und den konzernsteuerrechtlichen Regelungen insoweit unterschiedliche Zwecke zugrunde lagen und der Wortlaut der seinerzeit maßgeblichen Fassung des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG eher dafür sprach, die Eingliederung in nur "ein" Unternehmen für allein zulässig zu halten (Bundesfinanzhof, BFHE 189, 518 , BFH/NV 2000, S. 347 ).

    Es kann danach keine Rede davon sein, dass eine Änderung der Rechtsprechung zur Mehrmütterorganschaft im Gewerbesteuerrecht wegen geänderter Rahmenbedingungen unabweisbar und offensichtlich zu erwarten war, zumal sie auch im steuerrechtlichen Schrifttum nur von einzelnen Stimmen gefordert wurde (vgl. die Nachweise dazu in BFHE 189, 518 , BFH/NV 2000, S. 347 ).

    Diese Auffassung hatte selbst der Bundesfinanzhof anlässlich seiner Rechtsprechungsänderung nicht vertreten (vgl. BFHE 189, 518 , BFH/NV 2000, S. 347 ).

    Dies gilt erst recht mit Rücksicht auf die auch vom Bundesfinanzhof betonten unterschiedlichen Zwecke der einschlägigen konzernrechtlichen und konzernsteuerrechtlichen Regelungen zur Mehrmütterorganschaft (vgl. BFHE 189, 518 , BFH/NV 2000, S. 347 ).

  • BFH, 09.06.1999 - I R 37/98

    "Mehrfache Abhängigkeit" bei gewerbesteuerlicher Mehrmütterorganschaft

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06
    Im Jahr 1999 änderte der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung und entschied (Urteile vom 9. Juni 1999 - I R 43/97 -, BFHE 189, S. 518, BStBl II 2000, S. 695 und - I R 37/98 - BFH/NV 2000, S. 347), dass die Beteiligungen der lediglich zur einheitlichen Willensbildung in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften an der nachgeschalteten Organgesellschaft unmittelbar den Muttergesellschaften zuzurechnen seien.

    Damit hat der Gesetzgeber die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 1999 (- I R 43/97 -, BFHE 189, S. 518, BStBl II 2000, S. 695 und - I R 37/98 - BFH/NV 2000, S. 347) der gefestigten finanzgerichtlichen Rechtsprechung (Bundesfinanzhof, Urteile vom 25. Juni 1957 - I 22/55 U -, BFHE 66, 349, BStBl III 1958, S. 174; vom 8. Oktober 1986 - I R 65/85 -, BFH/NV 1988, S. 190 und vom 14. April 1993 - I R 128/90 -, BFHE 171, 223, BStBl II 1994, S. 124) und der einhelligen Praxis der Finanzverwaltung (Abschn. 52 Abs. 6 Körperschaftsteuerrichtlinien 1995 und Abschn. 14 Abs. 6 Gewerbesteuerrichtlinien 1998) und damit allgemeiner Rechtsanwendungspraxis auch auf Seiten der Steuerpflichtigen entsprach (vgl. Müller/Orth, DStR 2002, S. 1737; Krebs, BB 2001, S. 2029 ; Eversberg, StBJb 2000/2001, S. 311).

    Da es mittlerweile einhelliger Auffassung in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum entspreche, dass ein Unternehmen in einem Abhängigkeitsverhältnis nicht nur zu einer zwischen den Muttergesellschaften gebildeten Willensbildungs-BGB-Gesellschaft, sondern auch zu den Muttergesellschaften selbst stehen könne, "wäre es gekünstelt und liefe der Einheit der Rechtsordnung zuwider, wenn gleichwohl aus steuerrechtlicher Sicht die Zwischenschaltung einer BGB-Gesellschaft als Organträger zwingend verlangt würde" (Bundesfinanzhof, BFHE 189, 518 , BFH/NV 2000, S. 347 ).

    Der Bundesfinanzhof räumte in diesen Urteilen zugleich ein, dass den einschlägigen konzernrechtlichen und den konzernsteuerrechtlichen Regelungen insoweit unterschiedliche Zwecke zugrunde lagen und der Wortlaut der seinerzeit maßgeblichen Fassung des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG eher dafür sprach, die Eingliederung in nur "ein" Unternehmen für allein zulässig zu halten (Bundesfinanzhof, BFHE 189, 518 , BFH/NV 2000, S. 347 ).

    Es kann danach keine Rede davon sein, dass eine Änderung der Rechtsprechung zur Mehrmütterorganschaft im Gewerbesteuerrecht wegen geänderter Rahmenbedingungen unabweisbar und offensichtlich zu erwarten war, zumal sie auch im steuerrechtlichen Schrifttum nur von einzelnen Stimmen gefordert wurde (vgl. die Nachweise dazu in BFHE 189, 518 , BFH/NV 2000, S. 347 ).

    Diese Auffassung hatte selbst der Bundesfinanzhof anlässlich seiner Rechtsprechungsänderung nicht vertreten (vgl. BFHE 189, 518 , BFH/NV 2000, S. 347 ).

    Dies gilt erst recht mit Rücksicht auf die auch vom Bundesfinanzhof betonten unterschiedlichen Zwecke der einschlägigen konzernrechtlichen und konzernsteuerrechtlichen Regelungen zur Mehrmütterorganschaft (vgl. BFHE 189, 518 , BFH/NV 2000, S. 347 ).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06
    Darin liegt eine echte Rückwirkung (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 101, 239 ).

    Gesetze mit echter Rückwirkung, die die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändern, sind daher verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 97, 67 ; 101, 239 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind jedoch - ohne dass dies abschließend wäre - Fallgruppen anerkannt, in denen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot durchbrochen ist (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; 101, 239 ).

    So tritt das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, namentlich dann zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfGE 101, 239 ), etwa weil die Rechtslage unklar und verworren war (vgl. BVerfGE 13, 261 ).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06
    Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (vgl. BVerfGE 97, 67 ).

    Gesetze mit echter Rückwirkung, die die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändern, sind daher verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 97, 67 ; 101, 239 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind jedoch - ohne dass dies abschließend wäre - Fallgruppen anerkannt, in denen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot durchbrochen ist (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; 101, 239 ).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06
    Belastende Steuergesetze dürfen ihre Wirksamkeit grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken; der Gesetzgeber darf daran nicht ungünstigere Folgen knüpfen als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfGE 13, 261 ).

    So tritt das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, namentlich dann zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfGE 101, 239 ), etwa weil die Rechtslage unklar und verworren war (vgl. BVerfGE 13, 261 ).

    Ist dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Erlass rückwirkender Gesetze ausnahmsweise auch bei unklarer und verworrener Rechtslage gestattet (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 72, 200 ; 88, 384 ), so ist es ihm unter dem Gesichtpunkt des Vertrauensschutzes erst recht nicht von Verfassungs wegen verwehrt, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor der Rechtsprechungsänderung - wie hier - einer gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis entsprach (vgl. BVerfGE 81, 228 ), der sich im Übrigen auch die Beschwerdeführerinnen selbst, wie ihre Beteiligung an einer Vielzahl von "Mehrmütterorganschaften" zeigt, untergeordnet haben.

  • BFH, 25.06.1957 - I 22/55 U

    Rechtmäßigkeit der Annahme eines Organverhältnisses unmittelbar zu einer Vielzahl

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06
    Diese Behandlung entsprach der bis ins Jahr 1999 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundesfinanzhof, Urteile vom 25. Juni 1957 - I 22/55 U -, BFHE 66, 349, BStBl III 1958, S. 174; vom 8. Oktober 1986 - I R 65/85 -, BFH/NV 1988, S. 190 und vom 14. April 1993 - I R 128/90 -, BFHE 171, 223, BStBl II 1994, S. 124) und Verwaltungspraxis (Abschn. 52 Abs. 6 Körperschaftsteuerrichtlinien 1995 und Abschn. 14 Abs. 6 Gewerbesteuerrichtlinien 1998), wonach ein Organschaftsverhältnis nur zu einer Gesellschaft, der GbR, bestehen konnte.

    Damit hat der Gesetzgeber die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 1999 (- I R 43/97 -, BFHE 189, S. 518, BStBl II 2000, S. 695 und - I R 37/98 - BFH/NV 2000, S. 347) der gefestigten finanzgerichtlichen Rechtsprechung (Bundesfinanzhof, Urteile vom 25. Juni 1957 - I 22/55 U -, BFHE 66, 349, BStBl III 1958, S. 174; vom 8. Oktober 1986 - I R 65/85 -, BFH/NV 1988, S. 190 und vom 14. April 1993 - I R 128/90 -, BFHE 171, 223, BStBl II 1994, S. 124) und der einhelligen Praxis der Finanzverwaltung (Abschn. 52 Abs. 6 Körperschaftsteuerrichtlinien 1995 und Abschn. 14 Abs. 6 Gewerbesteuerrichtlinien 1998) und damit allgemeiner Rechtsanwendungspraxis auch auf Seiten der Steuerpflichtigen entsprach (vgl. Müller/Orth, DStR 2002, S. 1737; Krebs, BB 2001, S. 2029 ; Eversberg, StBJb 2000/2001, S. 311).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind jedoch - ohne dass dies abschließend wäre - Fallgruppen anerkannt, in denen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot durchbrochen ist (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; 101, 239 ).

    Ist dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Erlass rückwirkender Gesetze ausnahmsweise auch bei unklarer und verworrener Rechtslage gestattet (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 72, 200 ; 88, 384 ), so ist es ihm unter dem Gesichtpunkt des Vertrauensschutzes erst recht nicht von Verfassungs wegen verwehrt, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor der Rechtsprechungsänderung - wie hier - einer gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis entsprach (vgl. BVerfGE 81, 228 ), der sich im Übrigen auch die Beschwerdeführerinnen selbst, wie ihre Beteiligung an einer Vielzahl von "Mehrmütterorganschaften" zeigt, untergeordnet haben.

  • BFH, 08.10.1986 - I R 65/85

    Verpflichtung zur Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbetrages -

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06
    Diese Behandlung entsprach der bis ins Jahr 1999 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundesfinanzhof, Urteile vom 25. Juni 1957 - I 22/55 U -, BFHE 66, 349, BStBl III 1958, S. 174; vom 8. Oktober 1986 - I R 65/85 -, BFH/NV 1988, S. 190 und vom 14. April 1993 - I R 128/90 -, BFHE 171, 223, BStBl II 1994, S. 124) und Verwaltungspraxis (Abschn. 52 Abs. 6 Körperschaftsteuerrichtlinien 1995 und Abschn. 14 Abs. 6 Gewerbesteuerrichtlinien 1998), wonach ein Organschaftsverhältnis nur zu einer Gesellschaft, der GbR, bestehen konnte.

    Damit hat der Gesetzgeber die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 1999 (- I R 43/97 -, BFHE 189, S. 518, BStBl II 2000, S. 695 und - I R 37/98 - BFH/NV 2000, S. 347) der gefestigten finanzgerichtlichen Rechtsprechung (Bundesfinanzhof, Urteile vom 25. Juni 1957 - I 22/55 U -, BFHE 66, 349, BStBl III 1958, S. 174; vom 8. Oktober 1986 - I R 65/85 -, BFH/NV 1988, S. 190 und vom 14. April 1993 - I R 128/90 -, BFHE 171, 223, BStBl II 1994, S. 124) und der einhelligen Praxis der Finanzverwaltung (Abschn. 52 Abs. 6 Körperschaftsteuerrichtlinien 1995 und Abschn. 14 Abs. 6 Gewerbesteuerrichtlinien 1998) und damit allgemeiner Rechtsanwendungspraxis auch auf Seiten der Steuerpflichtigen entsprach (vgl. Müller/Orth, DStR 2002, S. 1737; Krebs, BB 2001, S. 2029 ; Eversberg, StBJb 2000/2001, S. 311).

  • BFH, 24.01.1958 - III 61/56 U

    Abziehbarkeit von Verbindlichkeiten aus dem Pflichteilsrecht

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06
    Diese Behandlung entsprach der bis ins Jahr 1999 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundesfinanzhof, Urteile vom 25. Juni 1957 - I 22/55 U -, BFHE 66, 349, BStBl III 1958, S. 174; vom 8. Oktober 1986 - I R 65/85 -, BFH/NV 1988, S. 190 und vom 14. April 1993 - I R 128/90 -, BFHE 171, 223, BStBl II 1994, S. 124) und Verwaltungspraxis (Abschn. 52 Abs. 6 Körperschaftsteuerrichtlinien 1995 und Abschn. 14 Abs. 6 Gewerbesteuerrichtlinien 1998), wonach ein Organschaftsverhältnis nur zu einer Gesellschaft, der GbR, bestehen konnte.

    Damit hat der Gesetzgeber die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 1999 (- I R 43/97 -, BFHE 189, S. 518, BStBl II 2000, S. 695 und - I R 37/98 - BFH/NV 2000, S. 347) der gefestigten finanzgerichtlichen Rechtsprechung (Bundesfinanzhof, Urteile vom 25. Juni 1957 - I 22/55 U -, BFHE 66, 349, BStBl III 1958, S. 174; vom 8. Oktober 1986 - I R 65/85 -, BFH/NV 1988, S. 190 und vom 14. April 1993 - I R 128/90 -, BFHE 171, 223, BStBl II 1994, S. 124) und der einhelligen Praxis der Finanzverwaltung (Abschn. 52 Abs. 6 Körperschaftsteuerrichtlinien 1995 und Abschn. 14 Abs. 6 Gewerbesteuerrichtlinien 1998) und damit allgemeiner Rechtsanwendungspraxis auch auf Seiten der Steuerpflichtigen entsprach (vgl. Müller/Orth, DStR 2002, S. 1737; Krebs, BB 2001, S. 2029 ; Eversberg, StBJb 2000/2001, S. 311).

  • BFH, 14.04.1993 - I R 128/90

    Steuerrechtliche Anerkennung und Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06
    Diese Behandlung entsprach der bis ins Jahr 1999 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundesfinanzhof, Urteile vom 25. Juni 1957 - I 22/55 U -, BFHE 66, 349, BStBl III 1958, S. 174; vom 8. Oktober 1986 - I R 65/85 -, BFH/NV 1988, S. 190 und vom 14. April 1993 - I R 128/90 -, BFHE 171, 223, BStBl II 1994, S. 124) und Verwaltungspraxis (Abschn. 52 Abs. 6 Körperschaftsteuerrichtlinien 1995 und Abschn. 14 Abs. 6 Gewerbesteuerrichtlinien 1998), wonach ein Organschaftsverhältnis nur zu einer Gesellschaft, der GbR, bestehen konnte.

    Damit hat der Gesetzgeber die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 1999 (- I R 43/97 -, BFHE 189, S. 518, BStBl II 2000, S. 695 und - I R 37/98 - BFH/NV 2000, S. 347) der gefestigten finanzgerichtlichen Rechtsprechung (Bundesfinanzhof, Urteile vom 25. Juni 1957 - I 22/55 U -, BFHE 66, 349, BStBl III 1958, S. 174; vom 8. Oktober 1986 - I R 65/85 -, BFH/NV 1988, S. 190 und vom 14. April 1993 - I R 128/90 -, BFHE 171, 223, BStBl II 1994, S. 124) und der einhelligen Praxis der Finanzverwaltung (Abschn. 52 Abs. 6 Körperschaftsteuerrichtlinien 1995 und Abschn. 14 Abs. 6 Gewerbesteuerrichtlinien 1998) und damit allgemeiner Rechtsanwendungspraxis auch auf Seiten der Steuerpflichtigen entsprach (vgl. Müller/Orth, DStR 2002, S. 1737; Krebs, BB 2001, S. 2029 ; Eversberg, StBJb 2000/2001, S. 311).

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

  • BFH, 22.02.2006 - I B 145/05

    Gewerbesteuerliche Mehrmütterorganschaft verfassungsgemäß

  • BFH, 26.04.2001 - IV R 75/99

    Gewerbesteuer - Mehrmütterorganschaft - Anteilsveräußerung - Veräußerungsgewinn -

  • BVerfG, 12.07.2023 - 2 BvR 482/14

    Verfassungsbeschwerde betreffend die rückwirkende Einführung

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis insbesondere auf Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, BVerfGE 135, 1, und vom 15. Oktober 2008 - 1 BvR 1138/06 -, BVerfGK 14, 338) sei eine echte Rückwirkung grundsätzlich unzulässig.

    Bei einer Rechtsprechungsänderung kann sich ein berechtigtes Vertrauen auf eine von höchstrichterlicher Rechtsprechung und damit allgemeiner Rechtsanwendungspraxis abweichende Rechtslage jedenfalls vor dieser Änderung nicht bilden (vgl. BVerfGK 14, 338 ), insbesondere wenn mit einer gesetzlichen Regelung keine Verschlechterung gegenüber dem Rechtszustand vor der Rechtsprechungsänderung verbunden war (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 2009 - 1 BvR 1416/06 -, juris, Rn. 15 ff.).

  • BFH, 21.02.2018 - VI R 11/16

    Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung -

    So tritt das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, namentlich dann zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte, etwa weil eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer bestimmten Steuerrechtsfrage nach Änderung der Rechtsanwendungspraxis rückwirkend gesetzlich festgeschrieben wird (BVerfG-Beschlüsse vom 23. Januar 1990  1 BvL 4/87, 1 BvL 5/87, 1 BvL 6/87, 1 BvL 7/87, BVerfGE 81, 228; vom 15. Oktober 2008  1 BvR 1138/06, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfGK-- 14, 338, und vom 21. Juli 2010  1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05, BVerfGE 126, 369).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Dabei findet das Rückwirkungsverbot seinen Grund im Vertrauensschutz (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 101, 239 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2008 - 1 BvR 1138/06 -, juris, Rn. 14).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1321/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1314
BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1321/07 (https://dejure.org/2008,1314)
BVerfG, Entscheidung vom 04.09.2008 - 2 BvR 1321/07 (https://dejure.org/2008,1314)
BVerfG, Entscheidung vom 04. September 2008 - 2 BvR 1321/07 (https://dejure.org/2008,1314)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,1314) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch die unterlassene Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 234 EG - zur Auslegung europäischen Gemeinschaftsrechts bei Fragen der Bestandskraft gemeinschaftsrechtswidriger belastender Verwaltungsakte

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Vorlage von Fragen zur Durchbrechung der Bestandskraft gemeinschaftsrechtswidriger belastender Verwaltungsakte an den Europäischen Gerichtshof; Umsatzsteuerpflicht der Veranstaltung oder des Betriebs von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten aller Art in ...

  • Judicialis

    GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de

    GG Art. 234; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
    Verfassungsmäßigkeit einer unterbliebenen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

  • datenbank.nwb.de

    Missachtung der Vorlagepflicht an den EuGH verletzt Recht auf gesetzlichen Richter; Bestandsdurchbrechung gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 217
  • BFH/NV 2009, 110
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1321/07
    Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die Frage der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch unterbliebene Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt ist (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ).

    Es stellt einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 Abs. 3 EG nicht nachkommt (BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ).

    Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (BVerfGE 82, 159 ).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (BVerfGE 82, 159 ).

  • EuGH, 29.04.1999 - C-224/97

    Ciola

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1321/07
    Der Beschwerdeführerin stehe auch kein auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Ciola (EuGH, Urteil vom 29. April 1999, Rs. C-224/97, Slg. 1999, S. 1-2517) zu stützender Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch zu.

    Schließlich sei es eindeutig vorzugswürdig, von einer Verallgemeinerungsfähigkeit der Ciola-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 29. April 1999, a.a.O.) auszugehen.

    Es ist folglich auch nicht unvertretbar anzunehmen, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Ciola (Urteil vom 29. April 1999, a.a.O.) keine verallgemeinerungsfähigen Aussagen über die Unanwendbarkeit gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte enthält, sondern maßgeblich auf der Besonderheit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union beruht.

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1321/07
    Zur Begründung der Ablehnung einer Vorlage legte er dar, im Umkehrschluss aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Kühne und Heitz (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004, Rs. C-453/00, Slg. 2004, S. 1-837) folge, dass die Aufhebung eines gemeinschaftsrechtswidrigen belastenden bestandskräftigen Verwaltungsakts nur in Betracht komme, wenn sie durch eine nationale Regelung ermöglicht werde.

    Insbesondere seien die vom Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache Kühne und Heitz (Urteil vom 13. Januar 2004, a.a.O.) aufgestellten Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Bestandskraft nicht abschließend.

    Insbesondere ist bislang unklar, welche Bedeutung der von dem Europäischen Gerichtshof in der Kühne und Heitz-Entscheidung aufgestellten Voraussetzung zukommt, dass die Behörde nach nationalem Recht befugt sein müsse, die Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (Urteil vom 13. Januar 2004, a.a.O., Rn. 28).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1321/07
    Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die Frage der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch unterbliebene Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt ist (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ).

    Es stellt einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 Abs. 3 EG nicht nachkommt (BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ).

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1321/07
    Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die Frage der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch unterbliebene Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt ist (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ).

    Es stellt einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 Abs. 3 EG nicht nachkommt (BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ).

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1321/07
    Denn der Europäische Gerichtshof erkennt die Funktion der Bestandskraft als Instrument der Rechtssicherheit grundsätzlich an (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1976, Rs. C-33/76 ? Rewe ?, Slg. 1976, S. 1-1989, Rn. 5).
  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1321/07
    Dementsprechend orientiert er sich auch in einer neueren Entscheidung zur Frage der Bestandskraftdurchbrechung gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte an den in der Rechtssache Kühne und Heitz aufgestellten Voraussetzungen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008, Rs. C-2/06 ? Kempter ?, EuZW 2008, S. 148 , Rn. 39), zu denen die Rücknahmebefugnis nach nationalem Recht zählt.
  • BFH, 23.11.2006 - V R 67/05

    Keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen aufgrund

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1321/07
    das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. November 2006 - V R 67/05 -.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1321/07
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • EuGH, 21.01.1976 - 40/75

    Produits Bertrand / Kommission

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1321/07
    Denn der Europäische Gerichtshof erkennt die Funktion der Bestandskraft als Instrument der Rechtssicherheit grundsätzlich an (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1976, Rs. C-33/76 ? Rewe ?, Slg. 1976, S. 1-1989, Rn. 5).
  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

  • BFH, 16.09.2010 - V R 57/09

    Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen

    dd) Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. September 2008  2 BvR 1321/07 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2009, 60) ergibt sich ebenfalls nichts anderes.
  • BGH, 17.01.2019 - III ZR 209/17

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Verstoß der Bundesrepublik Deutschland

    Das gilt insbesondere für die Annahme, dass die Behörde nach nationalem Recht befugt sein müsse, den sich im Nachhinein als unionsrechtswidrig erweisenden Hoheitsakt zurückzunehmen (BVerfG, NVwZ 2012, 1033, 1034 unter Bezugnahme auf BVerfG, UR 2008, 884, 886).

    Die Befugnis zur Rücknahme nach nationalem Recht gemäß der Kühne & Heitz-Entscheidung und der Grundsatz der Effektivität waren auch Gegenstand der weiteren, vom Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 1. April 2011 in Bezug genommenen Entscheidungen (BFHE 230, 504 Rn. 42 ff; BFHE 216, 357, 362 f [vgl. dazu BVerfG, UR 2008, 884: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen]).

  • BFH, 22.05.2017 - V B 133/16

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten -

    Die zu einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 GG führende Verletzung gegen die unionsrechtliche Vorlagepflicht liegt außerdem erst bei einer willkürlichen Außerachtlassung der Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH vor, d.h. wenn der Verzicht auf eine Vorlage bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfG-Beschlüsse vom 4. September 2008  2 BvR 1321/07, HFR 2009, 189, Rz 10; vom 31. Mai 1990  2 BvL 12/88, 2 BvL 13/88, 2 BvR 1436/87, BVerfGE 82, 159, Rz 136 ff., 143 ff.; vom 9. November 1987  2 BvR 808/82, Neue Juristische Wochenschrift 1988, 1456, Rz 6 und 11; ebenso BFH-Beschluss vom 1. September 2016 V S 24/16, BFH/NV 2017, 49, Rz 6 f.).
  • BVerfG, 29.05.2012 - 1 BvR 640/11

    Durchbrechung der Bestandskraft bei unionsrechtswidrigen Steuerbescheiden

    In diesem Urteil hatte sich der Bundesfinanzhof mit den Rechtsfragen zur Durchbrechung der Bestandskraft bei unionsrechtswidrigen Steuerbescheiden eingehend auseinandergesetzt und hierbei den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 2008 - 2 BvR 1321/07 - (BVerfGK 14, 217) vertretbar gewürdigt.

    Aus dem Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, in welchem die Vertretbarkeit der damaligen Auffassung des Bundesfinanzhofs in gleicher Weise ausdrücklich bejaht und näher begründet wurde (BVerfGK 14, 217 ), ist keine verfassungsrechtliche Pflicht des Bundesfinanzhofs zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abzuleiten.

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - 7 K 7296/05

    Keine Korrektur bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide betreffend

    Auch das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - habe mit seinem Beschluss vom 04.09.2008, 2 BvR 1321/07, die Frage der Durchbrechung der Bestandskraft gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte als ungeklärt angesehen.

    Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich unklar ist, welche Bedeutung der vom EuGH aufgestellten Voraussetzung zukommt, dass die Behörde nach nationalem Recht befugt sein müsse, die Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, wie es das BVerfG (Beschluss vom 04.09.2008, 2 BvR 1321/07, UR 2008, 884) ohne nähere weitere Ausführungen in einem obiter dictum ausgeführt hat.

  • BFH, 24.08.2017 - V R 11/17

    Zur Subsidiarität der Feststellungsklage bei Zweifeln an der örtlichen

    bb) Im Übrigen kommt eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nur bei willkürlichen Verstößen in Betracht, d.h. wenn bei verständiger Würdigung der das GG bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 2008  2 BvR 1321/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 189; vom 9. November 1987  2 BvR 808/82, Bayerisches Verwaltungsblatt 1989, 595; BFH-Beschlüsse vom 1. September 2016 V S 24/16, BFH/NV 2017, 49; in BFH/NV 2008, 1501).
  • BGH, 27.01.2011 - III ZB 97/09

    Kostenerstattungsanspruch der Bundesrepublik Deutschland für 2

    Das Bundesverfassungsgericht hätte sich darauf zurückziehen können, dass im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde insoweit nur ein Willkür- beziehungsweise Evidenzmaßstab gelte (vgl. z.B. BVerfGE 82, 159, 194 ff; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvR 1321/07, juris Rn. 10 f).
  • BFH, 16.09.2010 - V R 51/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 09. 2010 V R 57/09 - Keine

    dd) Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. September 2008  2 BvR 1321/07 (Deutsches Steuerrecht/ Entscheidungsdienst 2009, 62) ergibt sich ebenfalls nichts anderes.
  • BFH, 16.09.2010 - V R 49/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 9. 2010 V R 57/09 - Keine

    dd) Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. September 2008  2 BvR 1321/07 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2009, 62) ergibt sich ebenfalls nichts anderes.
  • BFH, 16.09.2010 - V R 46/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 9. 2010 V R 57/09 - Keine

    dd) Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. September 2008  2 BvR 1321/07 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2009, 62) ergibt sich ebenfalls nichts anderes.
  • BFH, 16.09.2010 - V R 48/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 9. 2010 V R 57/09 - Keine

  • BFH, 01.09.2016 - V S 24/16

    Zur Anhörungsrüge beim Verstoß des BFH gegen die Verpflichtung zur Vorlage an den

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2016 - 1 K 1345/13

    Zum Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach § 18 Abs. 1 Satz

  • OVG Hamburg, 14.05.2009 - 4 Bf 185/07

    Rechtskraft eines Urteils; erfolglose Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakt;

  • BFH, 16.09.2010 - V R 52/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 09. 2010 V R 57/09 - Keine

  • BFH, 03.12.2010 - V B 29/10

    Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide bei nachträglich erkannter

  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2659/07

    Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen aufgrund der Entscheidung

  • BFH, 03.08.2010 - XI B 104/09

    Weder Nichtigkeit noch Steuererlass bei unionsrechtswidriger Festsetzung der

  • FG Hamburg, 11.12.2009 - 3 K 82/09

    Keine Änderung europarechtswidriger, bestandskräftiger Bescheide

  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 3432/07

    Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen; Emmott'sche Fristenhemmung;

  • BFH, 15.06.2009 - I B 230/08

    Keine Änderbarkeit des Steuerbescheids wegen rechtswidrig unterlassener

  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2174/07

    Keine rückwirkende Korrektur von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden wegen

  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2784/07

    Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen aufgrund der

  • BFH, 14.02.2011 - XI B 32/10

    Kein Steuererlass bei späterer Rechtsprechungsänderung - Voraussetzungen der

  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2022/07

    Keine rückwirkende Korrektur von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden wegen

  • FG Niedersachsen, 28.10.2009 - 9 K 146/09

    Anspruch auf Gewährung einer Eigenheimzulage für eine im EU-Ausland belegene und

  • FG Schleswig-Holstein, 25.03.2010 - 4 K 29/10

    Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide wegen der Steuerfreiheit von

  • BFH, 26.11.2010 - V B 59/10

    Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkannter fehlerhafter

  • BFH, 16.12.2010 - V B 66/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 26. 11. 2010 V B 59/10 -

  • FG Münster, 17.09.2009 - 5 K 327/09

    Keine rückwirkende Korrektur von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden wegen

  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2447/07

    Keine rückwirkende Korrektur von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden wegen

  • BFH, 27.11.2007 - V B 171/07

    Nichtzulassungsbeschwerde - Hinweis auf anhängige Verfassungsbeschwerde

  • FG Münster, 15.06.2010 - 15 K 5312/07

    Frage der Qualifizierung einer USt-Steuerberechnung als Bescheid; Nichtigkeit

  • BFH, 28.12.2010 - XI B 33/10

    Besteuerung der Umsätze aus Geldspielgeräten

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.07.2010 - 6 K 1127/08

    Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO bei unwirksamer Prüfungsanordnung gegenüber

  • BFH, 04.09.2009 - IV K 1/09

    Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Nichtvorlage an den EuGH

  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2448/07

    Keine rückwirkende Korrektur von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden wegen

  • KG, 24.06.2011 - 9 U 233/10

    Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Schadensersatzanspruch eines

  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 3522/07

    Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen; Emmott'sche Fristenhemmung;

  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 3521/07

    Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen; Emmott'sche Fristenhemmung;

  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 1671/07

    Keine rückwirkende Korrektur von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden wegen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht