Weitere Entscheidung unten: BFH, 01.09.2008

Rechtsprechung
   BFH, 27.08.2008 - III R 88/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,4623
BFH, 27.08.2008 - III R 88/07 (https://dejure.org/2008,4623)
BFH, Entscheidung vom 27.08.2008 - III R 88/07 (https://dejure.org/2008,4623)
BFH, Entscheidung vom 27. August 2008 - III R 88/07 (https://dejure.org/2008,4623)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Verlängerung des Kindergeldes wegen Wehrdienstes

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1; ; EStG § ... 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; ; EStG § 32 Abs. 5 Satz 1; ; EStG § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § 62; ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; ; BKGG § 2 Abs. 1 Satz 5 a.F.; ; BKGG § 2 Abs. 3 Nr. 1 a.F.

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kindergeldbezug verlängert sich um die Dauer des Zivildienstes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 5 S. 1
    Verlängerung des Kindergeldes wegen Wehrdienst

  • datenbank.nwb.de

    Verlängerung des Kindergeldes wegen gesetzlichen Grundwehrdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kindergeld - Verlängerter Anspruch wegen Grundwehr- oder Zivildienst

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verlängerung des Kindergeldes um die Dauer des Zivildienstes

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Kindergeld; Voraussetzungen des Anspruchs auf Kindergeld für ein über 25 Jahre altes Kind

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verlängerung des Anspruchs auf Kindergeld wegen Ableistung des Wehrdienstes

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 5 S 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2a, GG Art 3
    Ausbildung; Grundwehrdienst; Kindergeld; Verlängerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 133
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Niedersachsen, 29.08.2007 - 10 K 224/04

    Gewährung von Kindergeld während des Grundwehrdienstes oder zivilen

    Auszug aus BFH, 27.08.2008 - III R 88/07
    Das Finanzgericht (FG) gab der auf Kindergeld für den Monat März 2004 gerichteten Klage mit Urteil vom 29. August 2007 10 K 224/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1961) statt.
  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 61/01

    Zivildienst und Studium als Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 27.08.2008 - III R 88/07
    c) Im Streitfall ist nicht zu entscheiden, ob der Verlängerungszeitraum des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG zu begrenzen wäre, wenn ein Kind während der Dienstzeit weiterhin berücksichtigt wird, weil es gleichzeitig den Dienst leistet und eine Ausbildung betreibt (ebenfalls offen gelassen im BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 61/01, BFHE 199, 210, BStBl II 2002, 807).
  • BFH, 14.10.2002 - VIII R 68/01

    Kindergeld; Zivildienst; Verlängerung des Zeitraums für den Kindergeldbezug

    Auszug aus BFH, 27.08.2008 - III R 88/07
    b) Der BFH hat mit Urteil vom 14. Oktober 2002 VIII R 68/01 (BFH/NV 2003, 460) entschieden, dass der nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG verlängerte Bezugszeitraum zu begrenzen ist, wenn ein Teil des Verlängerungstatbestandes bereits nach Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt wurde; dann könne nur noch die Differenz zum gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst als Verlängerungstatbestand berücksichtigt werden.
  • BFH, 04.07.2001 - VI B 176/00

    Es ist verfassungsgemäß, dass für gesetzlichen Grundwehrdienst leistende Kinder

    Auszug aus BFH, 27.08.2008 - III R 88/07
    Dieser Verlängerungstatbestand ist eingefügt worden, weil die bis 1995 geltende Regelung, wonach über 18 Jahre alte Kinder berücksichtigt werden konnten, wenn sie den gesetzlichen Grundwehrdienst leisteten, sofern dadurch eine Berufsausbildung unterbrochen worden war (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 EStG in der bis 1995 geltenden Fassung), durch das Jahressteuergesetz 1996 beseitigt wurde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 2001 VI B 176/00, BFHE 196, 98, BStBl II 2001, 675).
  • BSG, 26.07.1977 - 12 RKg 2/77
    Auszug aus BFH, 27.08.2008 - III R 88/07
    Vorliegend beruhte die Kindergeldgewährung im Juli 1995 nicht darauf, dass der Sohn des Klägers seine Ausbildung während des Wehrdienstes fortsetzte, sondern darauf, dass er den Wehrdienst wegen des davorliegenden Wochenendes erst am 3. Juli 1995 antreten konnte und sich deshalb am 1. und 2. Juli 1995 formal noch in der Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Leistung des Wehrdienstes befand, die der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 5 BKGG a.F. gleichgestellt wurde (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Juli 1977 8/12 RKg 2/77, BSGE 44, 197) und einen Anspruch auf Kindergeld begründete.
  • FG Baden-Württemberg, 29.01.2010 - 10 K 2027/09

    Verlängerung der Kindergeldzahlung wegen Zivildienst

    Bei dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. August 2008, III R 88/07 handele es sich um eine Einzelfallentscheidung, die nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden sei und somit keine Außenwirkung habe.

    Mit der gegen den Bescheid vom 18. März 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2009 erhobenen Klage vom 29. April 2008 verweist die Klägerin auf das Urteil des BFH vom 27. August 2008 III R 88/07, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2009, 132 sowie die vorinstanzliche Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. August 2007 10 K 224/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 1961.

    Der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes wird dann um einen der Dauer des geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum hinausgeschoben (vgl. Urteil des BFH vom 27. August 2008, III R 88/07, BFH/NV 2009, 132).

    Nach dem Bundeskindergeldgesetz in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung (BKGG a.F.) wurden Wehrdienst leistende Kinder nicht berücksichtigt; der Zeitraum für die Berücksichtigung von Kindern, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befanden, verlängerte sich aber gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 BKGG a.F. um die Dauer der Dienstzeit (vgl. Urteil des BFH vom 27. August 2008, III R 88/07, a.a.O.).

    c) Eine einschränkende Auslegung des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht sachgerecht (vgl. Urteil des BFH vom 27. August 2008, III R 88/07, a.a.O.).

    Nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. August 2007, 10 K 224/04, EFG 2007, 1961, bestätigt durch das BFH-Urteil vom 27. August 2008, III R 88/07, a.a.O. sowie Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2009, 1 K 5827/08 kommt es nicht darauf an, für wie viele Monate zu Recht oder zu Unrecht kein Kindergeld gewährt worden ist, sondern darauf, wie viele Monate die Ausbildung durch den Wehrdienst oder den Ersatzdienst unterbrochen worden ist.

    Der Senat schließt sich der geänderten Rechtsprechung im Urteil des BFH vom 27. August 2008, III R 88/07, a.a.O. an und verweist deshalb auf die Begründung dieser Entscheidung.

  • BFH, 20.05.2010 - III R 4/10

    Verlängerung des Zeitraums für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes

    Das Finanzgericht (FG) gab der auf Gewährung von Kindergeld für September 2009 gerichteten Klage --gegen die Regelung in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) 63.5 Abs. 3 (BStBl I 2009, 1029, 1086)-- unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 27. August 2008 III R 88/07 (BFH/NV 2009, 132) statt.

    Die Familienkasse trägt zur Begründung ihrer Revision vor, das im BStBl II nicht veröffentlichte Senatsurteil in BFH/NV 2009, 132 betreffe eine Verlängerung wegen des Grundwehrdienstes und nicht --wie im Streitfall-- des Zivildienstes.

    Der Senat hält an seiner Auffassung fest (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 132), dass der Verlängerungszeitraum nach § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG auch dann der Dienstzeit entspricht, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen wurde.

    d) Nicht zu entscheiden ist im Streitfall, ob der Verlängerungszeitraum des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG zu begrenzen wäre, wenn ein Kind während der Dienstzeit weiterhin berücksichtigt wird, weil es gleichzeitig den Dienst leistet und eine Ausbildung betreibt (ebenfalls offen gelassen in den BFH-Urteilen vom 14. Mai 2002 VIII R 61/01, BFHE 199, 210, BStBl II 2002, 807, und in BFH/NV 2009, 132).

  • BFH, 15.03.2012 - III R 58/08

    Au-Pair-Aufenthalte im Ausland als Ausbildung - Mindestanforderungen an

    Ein Au-pair-Verhältnis dient regelmäßig nicht der Ausbildung; es schließt die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wegen einer anderweitigen Ausbildung jedoch ebenso wenig aus wie ein neben der Ausbildung bestehendes Wehrdienstverhältnis (vgl. Senatsurteil vom 27. August 2008 III R 88/07, BFH/NV 2009, 132).
  • BFH, 05.09.2013 - XI R 12/12

    Verlängerter Bezug von Kindergeld auch für Dienstmonate der Berufsausbildung

    a) Der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes wird in diesem Fall um einen der Dauer des geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum --im Streitfall neun Monate-- hinausgeschoben (vgl. dazu BFH-Urteile vom 14. Oktober 2002 VIII R 68/01, BFH/NV 2003, 460, unter 1.; vom 27. August 2008 III R 88/07, BFH/NV 2009, 132, unter II.1.; vom 20. Mai 2010 III R 4/10, BFHE 229, 337, BStBl II 2010, 827, Rz 8; ferner vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz 29).

    Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass das Kind während der Dauer seines Wehr- oder Zivildienstes einer Berufsausbildung nicht nachgehen konnte (vgl. dazu BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 460, unter 1.b; ferner in BFH/NV 2009, 132, unter II.1., jeweils m.w.N.).

  • BFH, 05.09.2013 - XI R 7/12

    Kindergeld bei Einberufung zum Wehrdienst im Laufe eines Monats

    Das Urteil des FG weiche zudem von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. August 2008 III R 88/07 (BFH/NV 2009, 132) und vom 20. Mai 2010 III R 4/10 (BFHE 229, 337, BStBl II 2010, 827) ab.

    Nach der Rechtsprechung des BFH befindet sich ein Kind, das den Wehrdienst (z.B. wegen eines davorliegenden Wochenendes) nicht am ersten Tag eines Monats, sondern erst am dritten Tag des Monats antreten kann, am ersten und zweiten Tag des Monats noch in der Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Leistung des Wehrdienstes, wodurch in diesem Monat noch ein Anspruch auf Kindergeld begründet wird (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 132, unter II.3.c; siehe auch BFH-Urteile in BFHE 229, 337, BStBl II 2010, 827, Rz 14 f.; vom gleichen Tag III R 5/10, nicht veröffentlicht, unter II.3.d, beide zum Antritt des Zivildienstes am vierten Tag des Monats; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2010 III B 38/10, BFH/NV 2010, 2242, zum Antritt des Zivildienstes am 16. Tag des Monats; siehe erstmals auch Abschn. 63.5 Abs. 3 Satz 2 DA-FamEStG 2011, BStBl I 2011, 716; a.A. Abschn. 63.3.2.6 Sätze 1 und 2 DA-FamEStG 2009, BStBl I 2009, 1030).

  • BFH, 26.10.2012 - VI R 102/10

    Au-Pair-Aufenthalt im Ausland als Ausbildung

    Ein Au-pair-Verhältnis dient regelmäßig nicht der Ausbildung; es schließt die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wegen einer anderweitigen Ausbildung jedoch ebenso wenig aus wie ein neben der Ausbildung bestehendes Wehrdienstverhältnis (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 2008 III R 88/07, BFH/NV 2009, 132).
  • FG Saarland, 23.07.2009 - 2 K 1222/09

    Verlängerungszeitraum der Zahlung von Kindergeld über das 25. Lebensjahr des

    Die Klägerin verweist auf das Urteil des BFH vom 27. August 2008 III R 88/07, BFH/NV 2009, 132.

    Der Beklagte weist darauf hin, dass das Urteil des BFH vom 27. August 2008 III R 88/07 nicht für allgemein anwendbar erklärt worden sei.

    Eine einschränkende Auslegung des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG hält der BFH nicht für geboten (BFH vom 27. August 2008 III R 88/07, BFH/NV 2009, 132).

  • BFH, 31.05.2010 - III B 38/10

    Verlängerung des Kindergeldbezuges wegen Zivildienstes

    Das Finanzgericht gab der Klage statt und verwies zur Begründung auf das Senatsurteil vom 27. August 2008 III R 88/07 (BFH/NV 2009, 132).

    Denn nach dem Senatsurteil in BFH/NV 2009, 132 entspricht der Verlängerungszeitraum auch dann der Dienstzeit, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten und daher im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld bezogen wurde.

  • BFH, 15.03.2012 - III R 82/10

    Au-pair-Aufenthalte im Ausland als Ausbildung

    Ein Au-pair-Verhältnis dient regelmäßig nicht der Ausbildung; es schließt die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wegen einer anderweitigen Ausbildung jedoch ebenso wenig aus wie ein neben der Ausbildung bestehendes Wehrdienstverhältnis (Senatsurteil vom 27. August 2008 III R 88/07, BFH/NV 2009, 132).
  • FG Baden-Württemberg, 29.10.2009 - 1 K 5827/08

    Verlängerung der Kindergeldzahlung wegen Zivildienst

    Mit der Klage vom 16. Dezember 2008 verweist die Klägerin auf die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. August 2007 (10 K 224/04, EFG 2007, 1961) und das BFH-Urteil vom 27. August 2008 (III R 88/07, BFH/NV 2009, 132).

    Nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. August 2007 (10 K 224/04, EFG 2007, 1961), bestätigt durch das BFH-Urteil vom 27. August 2008 (III R 88/07, BFH/NV 2009, 132) kommt es nicht darauf an, für wie viele Monate (zu Recht oder zu Unrecht) kein Kindergeld gewährt worden ist, sondern darauf, wie viele Monate die Ausbildung durch den Wehrdienst oder den Ersatzdienst unterbrochen worden ist.

  • FG Düsseldorf, 21.08.2009 - 14 K 2586/08

    Verlängerungszeitraum für den Bezug von Kindergeld nach Ableistung des

  • BFH, 15.03.2012 - III R 59/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15. 3. 2012 III R 58/08 -

  • FG Baden-Württemberg, 29.03.2010 - 3 K 1763/09

    Verlängerung des Kindergeldes wegen Wehrdienstes - Herabsetzung der Altersgrenze

  • FG Köln, 22.12.2011 - 12 K 3238/10

    Kindergeld in 2010 für einen Zivildienstleistenden über das 25. Lebensjahr hinaus

  • FG Thüringen, 26.08.2015 - 4 K 44/14

    Für die Annahme einer Berufsausbildung eines Kindes erforderlicher zeitlicher

  • FG Saarland, 02.02.2014 - 2 K 1308/13

    Kindergeldanspruch: Sprachaufenthalt des Kindes im Ausland als Ausbildung

  • FG Baden-Württemberg, 29.03.2010 - 3 V 5084/09

    Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze

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Rechtsprechung
   BFH, 01.09.2008 - IV B 131/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,4167
BFH, 01.09.2008 - IV B 131/07 (https://dejure.org/2008,4167)
BFH, Entscheidung vom 01.09.2008 - IV B 131/07 (https://dejure.org/2008,4167)
BFH, Entscheidung vom 01. September 2008 - IV B 131/07 (https://dejure.org/2008,4167)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Erstattete Rückzahlungszinsen zu Investitionszulage als Betriebseinnahmen

  • IWW
  • Judicialis

    InvZulG 1986 § 1; ; InvZulG 1986 § 4; ; InvZulG 1986 § 5 Abs. 2 Satz 1; ; InvZulG 1986 § 5 Abs. 7; ; AO § 3 Abs. 4; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de

    Rückzahlungszinsen zur Investitionszulage

  • datenbank.nwb.de

    Rückzahlungszinsen zu einer zurückgeforderten Investitionszulage sind Betriebsausgaben; spätere Erstattung der Rückzahlungszinsen führt zu Betriebseinnahmen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Qualifizierung der Erstattung einer betrieblich veranlassten Subvention bzw. einer Investitionszulage als Betriebseinnahme

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Ertragsteuerliche Behandlung von Zinsen zur Investitionszulage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 133
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 08.11.2005 - VIII R 105/03

    Erstattungszinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen

    Auszug aus BFH, 01.09.2008 - IV B 131/07
    Dafür spreche --entgegen der Auffassung der Klägerin-- eine Gleichbehandlung mit der Einkommensteuer: Erstattungszinsen seien nach ständiger Rechtsprechung zu versteuern, weil sie als Gegenleistung für eine Kapitalüberlassung anzusehen seien (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. November 2005 VIII R 105/03, BFH/NV 2006, 527).

    (1) Die Zinsen sind Gegenleistung für die Nutzung des Kapitals, zu dessen Überlassung der Fiskus nicht verpflichtet war (vgl. zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen BFH-Urteil vom 8. November 2005 VIII R 105/03, BFH/NV 2006, 527, unter II.2. der Gründe).

    In Übereinstimmung damit sind Erstattungszinsen zur Einkommensteuer als Entgelt für die Kapitalnutzung --anders als Nachzahlungszinsen-- steuerlich (bei den Einkünften) zu berücksichtigen (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 527, unter II.2. der Gründe); auf die Qualifikation der Einkommensteuer kommt es dabei nicht an.

  • BFH, 23.02.2006 - III R 66/03

    Keine Verzinsung des Investitionszulagenanspruchs

    Auszug aus BFH, 01.09.2008 - IV B 131/07
    aa) Die Investitionszulage ist eine betrieblich veranlasste Subvention (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 2006 III R 66/03, BFHE 212, 386, BStBl II 2006, 741, unter II.3. der Gründe; vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661, unter II.3.h der Gründe).
  • BFH, 13.12.2005 - VIII B 74/05

    NZB: Divergenz, Nachzahlungszinsen als WK

    Auszug aus BFH, 01.09.2008 - IV B 131/07
    Maßgeblich ist nach ständiger Rechtsprechung vielmehr die --fehlende-- betriebliche Veranlassung (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 VIII B 74/05, BFH/NV 2006, 740; vom 18. Juni 2003 IX B 199/02, BFH/NV 2003, 1326).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.10.2003 - 1 K 2402/01

    Abzug von Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben ; Kürzung des Vorwegabzugs bei

    Auszug aus BFH, 01.09.2008 - IV B 131/07
    Auch die weiteren Urteile (FG München vom 10. April 2002 1 K 3075/01, EFG 2002, 1032; FG Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2003 1 K 2402/01, EFG 2004, 99, insoweit bestätigt durch BFH-Urteil vom 15. November 2006 XI R 73/03, BFHE 216, 61, BStBl II 2007, 387, und vom 9. Dezember 2003 2 K 1169/02, juris; FG Köln vom 14. November 2006 8 K 4710/03, EFG 2007, 936) betreffen Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer und unterscheiden sich daher in entscheidungserheblicher Weise vom Streitfall.
  • FG Köln, 14.11.2006 - 8 K 4710/03

    Nachzahlungszinsen als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 01.09.2008 - IV B 131/07
    Auch die weiteren Urteile (FG München vom 10. April 2002 1 K 3075/01, EFG 2002, 1032; FG Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2003 1 K 2402/01, EFG 2004, 99, insoweit bestätigt durch BFH-Urteil vom 15. November 2006 XI R 73/03, BFHE 216, 61, BStBl II 2007, 387, und vom 9. Dezember 2003 2 K 1169/02, juris; FG Köln vom 14. November 2006 8 K 4710/03, EFG 2007, 936) betreffen Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer und unterscheiden sich daher in entscheidungserheblicher Weise vom Streitfall.
  • BFH, 14.01.1992 - IX R 226/87

    Keine Werbungskosten durch Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer

    Auszug aus BFH, 01.09.2008 - IV B 131/07
    Das BFH-Urteil vom 14. Januar 1992 IX R 226/87 (BFHE 166, 553, BStBl II 1992, 464) betraf Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer; der BFH hat in dieser Entscheidung im Übrigen die Auffassung vertreten, dass sich Säumniszuschläge nicht mit Zinsen vergleichen lassen (unter 2. der Gründe).
  • BFH, 08.09.2005 - IV B 23/04

    Sonderbetriebseinnahmen: Dienstleistungsvergütungen

    Auszug aus BFH, 01.09.2008 - IV B 131/07
    Dazu ist es erforderlich, in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils herauszustellen, die mit tragenden Rechtssätzen der Entscheidung eines anderen Gerichts nicht übereinstimmen (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 8. September 2005 IV B 23/04, BFH/NV 2006, 51, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 42).
  • BFH, 02.12.2005 - IV B 62/04

    Entnahme - Gewinnermittlung nach § 13a EStG

    Auszug aus BFH, 01.09.2008 - IV B 131/07
    Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2005 IV B 62/04, BFH/NV 2006, 543, unter 1. der Gründe; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 23, m.w.N.).
  • BFH, 27.01.2004 - IV B 135/01

    Staatlich geprüfter Krankenpfleger - Einkünfte aus Gewerbebetrieb?

    Auszug aus BFH, 01.09.2008 - IV B 131/07
    Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte zu Unsicherheiten in der Beantwortung der Rechtsfrage führen und eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2004 IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28).
  • BFH, 29.03.2006 - X R 59/00

    Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft auf das

    Auszug aus BFH, 01.09.2008 - IV B 131/07
    aa) Die Investitionszulage ist eine betrieblich veranlasste Subvention (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 2006 III R 66/03, BFHE 212, 386, BStBl II 2006, 741, unter II.3. der Gründe; vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661, unter II.3.h der Gründe).
  • FG München, 10.04.2002 - 1 K 3075/01

    Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen; Einkommensteuer 1999

  • FG Brandenburg, 11.04.2000 - 3 K 1630/97

    Investitionszulagenrückforderungsanspruch kein Steuer- oder Abgabenanspruch i.S.

  • BFH, 18.06.2003 - IX B 199/02

    NZB: Nachzahlungszinsen

  • BFH, 15.11.2006 - XI R 73/03

    Nichtabziehbarkeit von nach dem 31. März 1999 gezahlten Nachzahlungszinsen

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.12.2003 - 2 K 1169/02

    Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG kein Verfassungsverstoß

  • BFH, 22.01.1992 - X R 155/90

    Abzugsfähigkeit von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer

  • BFH, 08.12.1992 - IX R 96/92
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

  • BFH, 23.11.2010 - V B 119/09

    Kein Abzug der Versicherungsteuer als Vorsteuer

    Dies ist der Fall, wenn die Klärung der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Fortentwicklung des Rechts dient, etwa wenn es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handelt, deren Bedeutung sich nicht in der Entscheidung des konkreten (individuellen) Einzelfalls erschöpft (BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 2008 XI B 202/07, BFH/NV 2009, 118; vom 1. September 2008 IV B 131/07, BFH/NV 2009, 133; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, mit Nachweisen).
  • BFH, 27.02.2018 - I B 37/17

    Vereinbarkeit des § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG mit dem EU-Recht

    Dies ist der Fall, wenn die Klärung der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Fortentwicklung des Rechts dient, etwa wenn es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handelt, deren Bedeutung sich nicht in der Entscheidung des konkreten (individuellen) Einzelfalls erschöpft (BFH-Beschlüsse vom 23. November 2010 V B 119/09, BFH/NV 2011, 460; vom 27. Oktober 2008 XI B 202/07, BFH/NV 2009, 118, sowie vom 1. September 2008 IV B 131/07, BFH/NV 2009, 133).
  • BFH, 14.11.2017 - V B 65/17

    Grundsätzliche Bedeutung; Vorsteuerabzug; gesetzlich geschuldete Steuer; kein

    Dies ist der Fall, wenn die Klärung der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Fortentwicklung des Rechts dient, etwa wenn es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handelt, deren Bedeutung sich nicht in der Entscheidung des konkreten (individuellen) Einzelfalls erschöpft (BFH-Beschlüsse vom 23. November 2010 V B 119/09, BFH/NV 2011, 460; vom 27. Oktober 2008 XI B 202/07, BFH/NV 2009, 118, sowie vom 1. September 2008 IV B 131/07, BFH/NV 2009, 133).
  • BFH, 26.08.2010 - III R 80/07

    Erlass von Zinsen auf die Rückforderung von Investitionszulage wegen geänderter

    Denn die Zinsregelung in § 8 Satz 1 InvZulG 1991 hat keinen Strafcharakter, sondern dient der Abschöpfung eines typischerweise entstandenen wirtschaftlichen Vorteils aus der Nutzung des Kapitals, das zu Unrecht als Zulage ausgezahlt wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 1. September 2008 IV B 131/07, BFH/NV 2009, 133; Rosarius in Jasper/Sönksen/Rosarius, Handbuch der Investitionsförderung, § 7 InvZulG 1999 Rz 2; Martin in Heß/Martin, Investitionszulagengesetz, § 12 InvZulG 2010 Rz 1, Rz 13).
  • FG Thüringen, 15.08.2017 - 3 K 259/17

    Herstellungsbeginn i.S.d. Investitionszulagengesetzes 2010 - Abschluss eines der

    Die Investitionszulage ist eine betrieblich veranlasste Subvention (vgl. BFH-Urteile vom 23.02.2006 III R 66/03, BFHE 212, 386, BStBl II 2006, 741; vom 29.03.2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661; BFH-Beschluss vom 01.09.2008 IV B 131/07, BFH/NV 2009, 133).
  • FG Sachsen, 16.05.2018 - 5 K 1471/17

    Führen der Rückgewähr von Zahlungen aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtungen zu

    Erstattete oder zurückgezahlte Betriebsausgaben führen als actus contrarius zur Zahlung zu Betriebseinnahmen (Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 1. September 2008 - IV B 131/07, BFH/NV 2009, 133 ), dies gilt nach dem klaren Wortlaut des § 24 Nr. 2 EStG auch dann, wenn die Einnahmen aus einer ehemaligen Tätigkeit herrühren.
  • FG Sachsen, 03.08.2020 - 1 V 1497/19

    Enstehung von steuerbaren Einkünften und damit Masseverbindlichkeiten im

    Erstattete oder zurückgezahlte Betriebsausgaben führen als actus contrarius zur Zahlung zu Betriebseinnahmen (Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 1. September 2008, IV B 131/07, BFH/NV 2009, 133 ).
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