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   BFH, 01.07.2009 - I R 6/08   

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https://dejure.org/2009,7957
BFH, 01.07.2009 - I R 6/08 (https://dejure.org/2009,7957)
BFH, Entscheidung vom 01.07.2009 - I R 6/08 (https://dejure.org/2009,7957)
BFH, Entscheidung vom 01. Juli 2009 - I R 6/08 (https://dejure.org/2009,7957)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer Körperschaft bei Verfolgung von ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken; Gemeinnützigkeit des Betriebs eines Vereinlokals eines Schützenvereins

  • datenbank.nwb.de

    Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch steuerbegünstigte Körperschaftsteuersubjekte; Mittelfehlverwendung gemeinnütziger Körperschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Geringe Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können die Gemeinnützigkeit kosten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer Körperschaft bei Verfolgung von ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken; Gemeinnützigkeit des Betriebs eines Vereinlokals eines Schützenvereins

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Verlust der Gemeinnützigkeit bei Verrechnung von Verlusten aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vereinsrecht, Stiftungsrecht: Verluste aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb können Gemeinnützigkeit gefährden

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Vom Verlust im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zum Verlust der Gemeinnützigkeit?

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 5 Abs 1 Nr 9, AO § 52 Abs 2 Nr 2, AO § 63, AO § 55
    Gemeinnützigkeit; Selbstlosigkeit; Verlust; Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Zweckbetrieb

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 1837
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.11.1996 - I R 152/93

    Sportverein - Förderung der Allgemeinheit - Verstoß gegen das

    Auszug aus BFH, 01.07.2009 - I R 6/08
    Wie der Senat mit Urteil vom 13. November 1996 I R 152/93 (BFHE 181, 396, BStBl II 1998, 711; gl.A. Leisner-Egensperger in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 55 AO Rz 125; Tipke in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 55 AO Rz 8; Sauer in Beermann/Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 55 AO Rz 11.2.) entschieden hat, ist ein Ausgleich von Verlusten eines Nicht-Zweckbetriebes mit Mitteln des ideellen Tätigkeitsbereichs nur dann kein Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot, wenn die Verluste auf einer Fehlkalkulation beruhen und die Körperschaft bis zum Ende des dem Verlustentstehungsjahr folgenden Wirtschaftsjahres dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt.

    Gegen das Senatsurteil in BFHE 181, 396, BStBl II 1998, 711 und die Auffassung der Finanzverwaltung wird eingewandt, ein striktes Verlustausgleichsverbot gehe an der Realität wirtschaftlichen Handelns vorbei.

  • BFH, 04.04.2007 - I R 55/06

    Hinzurechnung der Hälfte der Pachtzinsen beim Gewerbeertrag des Pächters eines

    Auszug aus BFH, 01.07.2009 - I R 6/08
    Verwendet eine Körperschaft für diese wirtschaftlichen Tätigkeiten Mittel des ideellen Bereichs, verstößt sie daher auch dann gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn die Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO nicht erreicht wird (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2007 I R 55/06, BFHE 217, 113, BStBl II 2007, 725; Tipke in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 64 AO Rz 18; Sauer in Beermann/Gosch, a.a.O., § 64 AO Rz 54.1; Klein/Gersch, AO, 9. Aufl., § 64 Rz 6; Koenig in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 64 Rz 20; AEAO zu § 64 Tz. 22).
  • BFH, 12.10.2011 - I R 102/10

    Abgrenzung Spenden und Zahlungen für satzungsmäßige Zwecke - Bindung des Stifters

    Sollte die Stiftung aus gemeinnützigkeitsrechtlich gebundenen Mitteln der G stammen, war die Errichtung der Klägerin überhaupt nur deshalb gemeinnützigkeitsrechtlich erlaubt (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO), weil durch den Betrieb der Sparkasse Überschüsse erzielt werden sollen, die --sofern nicht für die gewerblichen Zwecke der Klägerin erforderlich-- an G zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke ausgekehrt werden (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2009 I R 6/08, BFH/NV 2009, 1837).
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