Weitere Entscheidung unten: BFH, 14.05.2009

Rechtsprechung
   BFH, 25.08.2009 - III B 245/08   

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https://dejure.org/2009,7382
BFH, 25.08.2009 - III B 245/08 (https://dejure.org/2009,7382)
BFH, Entscheidung vom 25.08.2009 - III B 245/08 (https://dejure.org/2009,7382)
BFH, Entscheidung vom 25. August 2009 - III B 245/08 (https://dejure.org/2009,7382)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kostenerstattung für Tätigkeit eines Anwalts außerhalb des kindergeldrechtlichen Vorverfahrens

  • Judicialis

    EStG § 77; ; FGO § 115 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 77; FGO § 115 Abs. 2
    Erstattung von Anwaltskosten bei außerhalb des Einspruchsverfahrens geltend gemachten Kindergeldansprüchen

  • datenbank.nwb.de

    Kostenerstattung nach § 77 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 1989
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 26.06.2014 - III R 39/12

    Abzweigung des Kindergelds - Erstattung von Kosten im Vorverfahren

    Einer analogen Anwendung des § 77 EStG stehen auch nicht die Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2010 III B 115/09 (BFH/NV 2011, 434) und vom 25. August 2009 III B 245/08 (BFH/NV 2009, 1989) entgegen.
  • BFH, 09.12.2010 - III B 115/09

    Keine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse gemäß § 77 Abs. 1 EStG in sog.

    Die Rechtsfrage, ob in § 77 Abs. 1 EStG eine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse bei so genannten "Weiterleitungsfällen" normiert ist, ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 2009 III B 245/08, BFH/NV 2009, 1989).

    Die Anwendbarkeit des § 77 EStG setzt einen erfolgreichen Einspruch im Kindergeldverfahren voraus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1989).

  • FG Baden-Württemberg, 15.02.2010 - 3 K 4247/09

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Kostenerstattung nach § 77 EStG; keine

    Für das Antwortschreiben mit Datum "8. Juni 2009", das zeitgleich mit dem Einspruch bei der FK einging, setzt das Gericht keine erstattungsfähigen Kosten an, weil es sich bei den Kosten dieses Schreibens (geschätzt 55 Cent Porto und 10 Cent Umschlag) noch nicht um Kosten des Einspruchsverfahrens handelt (vgl. zu dieser Voraussetzung BFH-Beschluss vom 25. August 2009 III B 245/08, BFH/NV 2009, 1989).
  • FG Sachsen, 14.01.2014 - 6 K 1785/13

    Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Rückerhalt eines zuvor

    Es muss aber um einen Einspruch im Kindergeldverfahren gehen; auf andere Konstellationen wie die Antragstellung oder eine sonstige Tätigkeit des Rechtsanwalts außerhalb eines Einspruchsverfahrens ist die Bestimmung nicht anwendbar (vgl. Beschluss des BFH vom 25. August 2009, III B 245/08, BFH/NV 2009, 1989 ).
  • FG Köln, 28.12.2012 - 15 K 3283/11

    Keine Einstelllung der Zahlungen von Kindergeld ohne Aufhebungsbescheid der

    Im Ergebnis wäre eine --der Leistungsklage vorrangige-- Anfechtungsklage gegen die vorläufige Zahlungseinstellung nicht zulässig gewesen, da eine Zahlungsunterbrechung des Kindergeldes als bloßes Unterlassen der Zahlung keine Regelung enthält und damit keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. BFH-Beschluss vom 25.08.2009 III B 245/08, BFH/NV 2009, 1989, Rz. 5, in dem das Urteil des FG Nürnberg vom 21.10.2008 7 K 773/2008, Juris, insoweit bestätigt wird).
  • FG Hamburg, 24.03.2017 - 5 K 15/17

    Familienleistungsausgleich: Keine Erstattung von Kosten im Vorverfahren bei

    Indes ist es auch nach Auffassung des Senats weiterhin geboten und entspricht dem Ausnahmecharakter, die der Regelung des § 77 EStG im Rahmen des Steuerrechts zukommt, die Anwendung auf den Einspruch gegen Verwaltungsakte zu beschränken (s. die Formulierung in § 63 SGB X; vgl. BFH Beschluss vom 25.08.2009 III B 245/08, BFH/NV 2009, 1989).
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Rechtsprechung
   BFH, 14.05.2009 - IV R 6/07   

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https://dejure.org/2009,8947
BFH, 14.05.2009 - IV R 6/07 (https://dejure.org/2009,8947)
BFH, Entscheidung vom 14.05.2009 - IV R 6/07 (https://dejure.org/2009,8947)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - IV R 6/07 (https://dejure.org/2009,8947)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides bei nachträglichem Antrag auf Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 5 EStG

  • Judicialis

    AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ; EStG § 14a Abs. 5

  • rechtsportal.de

    AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 14a Abs. 5
    Bestimmung eines rückwirkenden Ereignisses i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Abgabenordnung ( AO ); § 14a Abs. 5 Einkommensteuergesetz ( EStG ) als für die Gewährung des Freibetrages maßgebende materiell-rechtliche Vorschrift

  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 5 EStG kein rückwirkendes Ereignis; nachträgliches Bekanntwerden der Schuldentilgung rechtfertigt die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nicht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 14a Abs 5, EStG § 6c, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2
    Freibetrag; Grundstücksveräußerung; Landwirtschaft; Rücklage; Rückwirkendes Ereignis; Schuldentilgung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 1989
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - IV R 6/07
    Diese Voraussetzung liege nicht vor, wenn das FA lediglich nachträglich Kenntnis von einem bereits gegebenen Sachverhalt erlange (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.

    Die Änderung muss sich auch steuerrechtlich in der Weise auswirken, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.b der Gründe).

    Ob ein Ereignis steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat, entscheidet sich nach dem im Einzelfall anzuwendenden materiellen Steuergesetz (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.c der Gründe; BFH-Urteil vom 23. November 2000 IV R 85/99, BFHE 193, 75, BStBl II 2001, 122, unter 1. der Gründe).

    Ein Steuerbescheid kann nur dann wegen eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden, wenn es sich ereignet hat, nachdem die Steuer entstanden und der Steuerbescheid ergangen ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.a der Gründe).

  • BFH, 12.07.1989 - X R 8/84

    Antrag auf Realsplittung bei nachträglicher Zustimmung des Leistungsempfängers

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - IV R 6/07
    Die Einwirkung erfolge nachträglich, weil er der Tatbestandsverwirklichung --Schuldentilgung-- notwendigerweise nachfolge (BFH-Urteil vom 12. Juli 1989 X R 8/84, BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957).

    Der vorliegende Fall ist mit dem Urteilsfall des BFH-Urteils in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957 nicht vergleichbar.

    Dort ging es um den Antrag auf Realsplitting, der nur mit Zustimmung des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten gestellt werden konnte und einen entsprechenden Interessenausgleich unter Berücksichtigung auch der steuerlichen Folgen voraussetzte (zu den Besonderheiten BFH-Urteil in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957, unter 1.b der Gründe).

  • BFH, 23.11.2000 - IV R 85/99

    Rechtsfehlerkorrektur bei rückwirkendem Ereignis

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - IV R 6/07
    Ob ein Ereignis steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat, entscheidet sich nach dem im Einzelfall anzuwendenden materiellen Steuergesetz (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.c der Gründe; BFH-Urteil vom 23. November 2000 IV R 85/99, BFHE 193, 75, BStBl II 2001, 122, unter 1. der Gründe).

    Ein anderes Ergebnis kann --entgegen der Auffassung des FG-- ebenso wenig mit dem Hinweis auf die Annahme eines rückwirkenden Ereignisses bei der Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 14a Abs. 4 EStG gerechtfertigt werden (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 193, 75, BStBl II 2001, 122; vom 4. März 1993 IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788).

  • BFH, 21.04.1988 - IV R 215/85

    Steuerbescheid - Änderung wegen neuer Tatsachen - Änderung wegen neuer

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - IV R 6/07
    Er ist lediglich formelle Voraussetzung für die Berücksichtigung des nach dieser Vorschrift zu gewährenden Freibetrages und hat keine materielle Rückwirkung (vgl. BFH-Urteile vom 21. April 1988 IV R 215/85, BFHE 153, 485, BStBl II 1988, 863, unter 1. der Gründe a.E., zu § 2 Abs. 1 Satz 1 des Auslandsinvestitionsgesetzes; vom 13. Februar 1997 IV R 59/95, BFH/NV 1997, 635, unter II.1.b der Gründe, zum Antrag auf Sonderabschreibung).

    Eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides scheitert aber --selbst wenn man von der Frage des groben Verschuldens absieht (vgl. aber das BFH-Urteil in BFHE 153, 485, BStBl II 1988, 863, unter 2. der Gründe zu einem ähnlichen Fall)-- auch daran, dass die Tilgung der Schulden für sich gesehen noch nicht zur Gewährung des Freibetrages führt.

  • FG Niedersachsen, 11.12.2006 - 14 K 201/02

    Kürzung bzw. Auflösung einer nach § 6c Einkommensteuergesetz (EStG) gebildeten

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - IV R 6/07
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 403 veröffentlicht.

    das Urteil des Niedersächsischen FG vom 11. Dezember 2006 14 K 201/02 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 29.03.2007 - IV R 48/05

    Kein Freibetrag nach § 14a Abs. 5 EStG für die Veräußerung von Teilen des zu

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - IV R 6/07
    Daran fehlt es, soweit ein Veräußerungsgewinn in eine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG eingestellt wird; denn er wird insoweit gerade nicht zur Einkommensteuer herangezogen (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IV R 48/05, BFH/NV 2007, 1846, unter II.1.b der Gründe).

    Umgekehrt kann eine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG nur für den über den Freibetrag hinausgehenden Veräußerungsgewinn gebildet werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1846, unter II.1.c der Gründe).

  • BFH, 04.03.1993 - IV R 110/92

    Abfindung weichender Erben auch möglich, wenn Hoferbe noch nicht feststeht;

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - IV R 6/07
    Ein anderes Ergebnis kann --entgegen der Auffassung des FG-- ebenso wenig mit dem Hinweis auf die Annahme eines rückwirkenden Ereignisses bei der Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 14a Abs. 4 EStG gerechtfertigt werden (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 193, 75, BStBl II 2001, 122; vom 4. März 1993 IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788).
  • BFH, 13.02.1997 - IV R 59/95

    Wahlrechtsausübung bei Sonderabschreibungen

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - IV R 6/07
    Er ist lediglich formelle Voraussetzung für die Berücksichtigung des nach dieser Vorschrift zu gewährenden Freibetrages und hat keine materielle Rückwirkung (vgl. BFH-Urteile vom 21. April 1988 IV R 215/85, BFHE 153, 485, BStBl II 1988, 863, unter 1. der Gründe a.E., zu § 2 Abs. 1 Satz 1 des Auslandsinvestitionsgesetzes; vom 13. Februar 1997 IV R 59/95, BFH/NV 1997, 635, unter II.1.b der Gründe, zum Antrag auf Sonderabschreibung).
  • BFH, 26.10.1988 - II R 55/86

    Nachträgliches Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nur bei Änderung

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - IV R 6/07
    Das Ereignis müsse nachträglich, nach Erlass des Steuerbescheides eingetreten sein (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Oktober 1988 II R 55/86, BFHE 154, 493, BStBl II 1989, 75).
  • BFH, 26.03.1987 - IV R 20/84

    Hoferbfolge - Hofordnung - Erbengemeinschaft - Mitunternehmerschaft - Weichende

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - IV R 6/07
    Der Antrag muss daher vor Eintritt der Bestandskraft, spätestens bis zur Beendigung der (letzten) Tatsacheninstanz gestellt werden (BFH-Urteil vom 26. März 1987 IV R 20/84, BFHE 149, 559, BStBl II 1987, 561, unter 1.c cc der Gründe).
  • FG Baden-Württemberg, 23.09.2014 - 5 K 809/12

    Steuerpflichtiger Arbeitslohn bei Nichtstellung oder verspäteter Stellung des

    Das Ereignis muss steuerlich derart in die Vergangenheit zurückwirken, dass ein Bedürfnis besteht, eine schon bestandskräftig getroffene Regelung an die Sachverhaltsänderung anzupassen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 2009 IV R 6/07, BFH/NV 2009, 1989; vom 17. September 2008 IX R 72/06, BStBl II 2009, 639; vom 10. November 2004 II R 24/03, BStBl II 2005, 182; vom 12. Juli 1989 X R 8/84, BStBl II 1989, 957, jeweils m.w.N).

    Sie hatte für die hierfür anzustellenden steuerlichen Überlegungen Kenntnis vom maßgeblichen Sachverhalt auf ihrer sowie auf der Ebene des Kl. Vor diesem Hintergrund stellt die Notwendigkeit der Antragstellung vor Bestandskraft des KSt-Bescheids keine unzumutbare Belastung dar, da die GmbH es insoweit selbst in der Hand hatte, den steuerlichen Sachverhalt zu gestalten (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 2009 IV R 6/07, BFH/NV 2009, 1989 zu § 14a Abs. 5 EStG; vom 17. September 2008 IX R 72/06, BStBl II 2009, 639 zu § 10d Abs. 1 Satz 7 EStG; s.a. FG Münster mit Urteil vom 05. September 2012 12 K 1948/11 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 2183, nicht rkr., zu § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei Vorliegen einer wirksamen Zustimmungserklärung des Ehegatten - Revisionsverfahren beim BFH mit dem Az. X R 33/12 anhängig).

  • FG Baden-Württemberg, 22.02.2012 - 2 K 677/11

    Keine Änderung eines formell bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids aufgrund

    Der Antrag muss daher vor Eintritt der formellen Bestandskraft gestellt werden (vgl. BFH-Urteile vom 21. April 1988 IV R 215/85, BFHE 153, 485, BStBl II 1988, 863; BFH-Urteil vom 14. Mai 2009 IV R 6/07, BFH/NV 2009, 1989 m.w.N).
  • OVG Sachsen, 08.06.2012 - 5 A 455/09

    Niederschlagswassergebühr, rückwirkende Straßenwidmung, rückwirkendes Ereignis

    Ein solches liegt jedoch nur vor, wenn es nachträglich (nach Erlass des Abgabenbescheids, dessen Änderung beantragt wird) eingetreten ist, den für den Abgabentatbestand rechtserheblichen Sachverhalt anders gestaltet und darüber hinaus - ungeachtet seiner zivilrechtlichen Wirkungen - auch nach Maßgabe des materiellen Abgabenrechts (ausdrücklich oder nach Sinn und Zweck der abgabenrechtlichen Regelungen) ausnahmsweise derart in die Vergangenheit zurückwirkt, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Abgabe zugrunde zu legen ist (BFH - Großer Senat -, Beschl. v. 19. Juli 1993 - GrS 2/92 -, juris Rn. 56 ff. = NJW 1994, 1236 ff.; BFH, Urt. v. 14. Mai 2009 - IV R 6/07 -, juris Rn. 19/20; Rüsken in: Klein, AO, 8. Aufl. 2003, § 175 Rn. 54 bis 56).
  • FG Baden-Württemberg, 19.05.2010 - 14 K 99/05

    Keine Bilanzberichtigung bei Ansatz oder Nichtansatz eines Freibetrags nach § 14a

    Beide Begünstigungen werden nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung gewährt (Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 14. Mai 2009, IV R 6/07, BFH, Sammlung der nichtveröffentlichten Entscheidungen -NV- 2009, 1989).
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