Rechtsprechung
BFH, 15.10.2008 - X B 106/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Vorbringen von Rechtsausführungen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
- Judicialis
FGO § 93 Abs. 3 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung steht im Ermessen des Gerichts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 19.02.2008 - 10 K 369/04
- BFH, 15.10.2008 - X B 106/08
Papierfundstellen
- BFH/NV 2009, 40
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 04.04.2001 - XI R 60/00
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Auszug aus BFH, 15.10.2008 - X B 106/08
Die Wiedereröffnung steht danach grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. April 2001 XI R 60/00, BFHE 195, 9, BStBl II 2001, 726;… BFH-Beschlüsse vom 29. April 2005 VIII B 128/03, BFH/NV 2005, 1823, …und vom 5. September 2005 IV B 155/03, BFH/NV 2006, 98;… Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 93 Rz 9; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 93 FGO Rz 47; a.A. Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 93 Rz 77).Das Ermessen ist allerdings dann auf Null reduziert, wenn durch die Ablehnung der Wiedereröffnung wesentliche Prozessgrundsätze verletzt würden, z.B. weil anderenfalls der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt würde oder die Sachaufklärung nicht ausreicht (BFH-Entscheidungen in BFHE 195, 9, BStBl II 2001, 726, und in BFH/NV 2006, 98).
Eine Wiedereröffnung kann deshalb geboten sein, wenn ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung mit Hinweisen oder Fragen des Gerichts überrascht wurde, zu denen er nicht sofort Stellung nehmen konnte, und ihm das Gericht keine Möglichkeit mehr zur Stellungnahme gegeben hat (BFH-Urteil in BFHE 195, 9, BStBl II 2001, 726).
- BFH, 05.09.2005 - IV B 155/03
NZB: nachgereichter Schriftsatz, Schluss der mündlichen Verhandlung
Auszug aus BFH, 15.10.2008 - X B 106/08
Die Wiedereröffnung steht danach grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. April 2001 XI R 60/00, BFHE 195, 9, BStBl II 2001, 726;… BFH-Beschlüsse vom 29. April 2005 VIII B 128/03, BFH/NV 2005, 1823, und vom 5. September 2005 IV B 155/03, BFH/NV 2006, 98;… Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 93 Rz 9; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 93 FGO Rz 47; a.A. Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 93 Rz 77).Das Ermessen ist allerdings dann auf Null reduziert, wenn durch die Ablehnung der Wiedereröffnung wesentliche Prozessgrundsätze verletzt würden, z.B. weil anderenfalls der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt würde oder die Sachaufklärung nicht ausreicht (BFH-Entscheidungen in BFHE 195, 9, BStBl II 2001, 726, und in BFH/NV 2006, 98).
- BFH, 12.11.1993 - VIII R 17/93
Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen und den Nutzungswert einer …
Auszug aus BFH, 15.10.2008 - X B 106/08
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung können allerdings Angriffs- und Verteidigungsmittel grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden (BFH-Beschluss vom 12. November 1993 VIII R 17/93, BFH/NV 1994, 492, m.w.N.). - BFH, 29.04.2005 - VIII B 128/03
NZB: Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Auszug aus BFH, 15.10.2008 - X B 106/08
Die Wiedereröffnung steht danach grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. April 2001 XI R 60/00, BFHE 195, 9, BStBl II 2001, 726; BFH-Beschlüsse vom 29. April 2005 VIII B 128/03, BFH/NV 2005, 1823, …und vom 5. September 2005 IV B 155/03, BFH/NV 2006, 98;… Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 93 Rz 9; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 93 FGO Rz 47; a.A. Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 93 Rz 77).
- BFH, 05.11.2014 - IV R 30/11
Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern mit …
Das Ermessen ist allerdings auf null reduziert, wenn durch die Ablehnung der Wiedereröffnung wesentliche Prozessgrundsätze verletzt würden, z.B. weil anderenfalls der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt oder die Sachaufklärung unzureichend ist (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 2006 IV B 94/05, BFH/NV 2006, 2266; vom 15. Oktober 2008 X B 106/08, BFH/NV 2009, 40, sowie BFH-Urteil vom 8. Oktober 1998 VIII R 67/96, BFH/NV 1999, 497, für den Fall der notwendigen Beiladung nach mündlicher Verhandlung ohne Teilnahmeverzicht des Beigeladenen). - FG Düsseldorf, 18.09.2008 - 16 K 2635/07
Änderung einer ursprünglich angemeldeten Kapitalertragsteuer aus dem Verkauf …
Die Wiedereröffnung steht danach grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Oktober 2008 X B 106/08, abrufbar in [...], m.w.N.).Eine Wiedereröffnung kann daher deshalb geboten sein, wenn ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung mit Hinweisen oder Fragen des Gerichts überrascht wurde, zu denen er nicht sofort Stellung nehmen konnte, und ihm das Gericht keine Möglichkeit mehr zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Oktober 2008 X B 106/08, abrufbar in [...], m.w.N).
- FG Nürnberg, 16.06.2016 - 4 K 1902/15
Nichtangabe einer Kunstsammlung mit erheblichen Wert bei Erklärung der Schenkung …
Eine Wiedereröffnung kann deshalb geboten sein, wenn ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung mit Hinweisen oder Fragen des Gerichts überrascht wurde, zu denen er nicht sofort Stellung nehmen konnte, und ihm das Gericht keine Möglichkeit mehr zur Stellungnahme gegeben hat (BFH-Urteil vom 04.04.2001 XI R 60/00, BStBl II 2001, 726; BFH-Beschluss vom 15.10.2008 X B 106/08, BFH/NV 2009, 41). - FG Nürnberg, 24.02.2022 - 6 K 720/21
Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens
Eine Wiedereröffnung kann deshalb geboten sein, wenn ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung mit Hinweisen oder Fragen des Gerichts überrascht wurde, zu denen er nicht sofort Stellung nehmen konnte, und ihm das Gericht keine Möglichkeit mehr zur Stellungnahme gegeben hat (BFH-Urteil XI R 60/00; BFH-Beschluss vom 15.10.2008 X B 106/08, BFH/NV 2009, 40).
Rechtsprechung
BFH, 15.10.2008 - V E 2/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Erinnerung gegen Kostenrechnung; außerhalb der mündlichen Verhandlung ergangener Beschluss; Bekanntgabe durch Übersendung einer Ausfertigung
- Judicialis
- rechtsportal.de
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Beschluss der außerhalb der mündlichen Verhandlung ergeht, ist nicht unwirksam, wenn die übersandte Ausfertigung nicht die Originalunterschriften der Richter enthält
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 2009, 40
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 07.05.2003 - IX B 13/03
Urteil; Unterschrift
Auszug aus BFH, 15.10.2008 - V E 2/08
Für die Bekanntgabe genügt vielmehr die Übersendung einer Ausfertigung, die die Übergabe einer beglaubigten Abschrift ersetzt (BFH-Beschluss vom 1. Juli 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203). - BFH, 10.08.1994 - II R 29/94
Anforderungen an eine Besetzungsrüge i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO bei …
Auszug aus BFH, 15.10.2008 - V E 2/08
Zwar werden Beschlüsse, die ein FG oder der BFH außerhalb der mündlichen Verhandlung erlässt, erst mit der Bekanntgabe gegenüber den Betroffenen wirksam, wobei eine formlose Mitteilung genügt, da durch den Beschluss keine Frist in Lauf gesetzt wird (§ 155 FGO i.V.m. § 329 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschluss vom 10. August 1994 II R 29/94, BFHE 175, 16, BStBl II 1994, 862). - BFH, 22.12.2004 - V E 1/04
Erinnerung gegen Kostenansatz
Auszug aus BFH, 15.10.2008 - V E 2/08
Die Erinnerung ist zulässig, weil für ihre Einlegung beim BFH der Vertretungszwang nach § 62a FGO --jetzt § 62 Abs. 4 FGO-- nicht besteht (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717). - BFH, 01.07.2003 - IX B 13/03
Bekanntgabe gerichtlicher Entscheidung
Auszug aus BFH, 15.10.2008 - V E 2/08
Für die Bekanntgabe genügt vielmehr die Übersendung einer Ausfertigung, die die Übergabe einer beglaubigten Abschrift ersetzt (BFH-Beschluss vom 1. Juli 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203). - BFH, 14.04.2003 - IX E 4/03
Erinnerung gegen den Kostenansatz
Auszug aus BFH, 15.10.2008 - V E 2/08
Deshalb können mit der Erinnerung nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert richten, nicht jedoch gegen die inhaltliche Richtigkeit des dem Kostenansatz zugrunde liegenden Urteils oder Beschlusses (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084, m.w.N.).