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   BFH, 24.09.2008 - X B 192/07   

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https://dejure.org/2008,9667
BFH, 24.09.2008 - X B 192/07 (https://dejure.org/2008,9667)
BFH, Entscheidung vom 24.09.2008 - X B 192/07 (https://dejure.org/2008,9667)
BFH, Entscheidung vom 24. September 2008 - X B 192/07 (https://dejure.org/2008,9667)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung; Divergenz nur bei gleichen, gleichgelagerten oder vergleichbaren Sachverhalten

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 118 Abs. 2; ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; GewStG § 7; ; GewStG § 8; ; GewStG § 9; ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. l; ; EStG § 16 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für eine gewerbesteuerfreie Teilbetriebsveräußerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 43
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 21.06.2001 - III R 27/98

    Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 24.09.2008 - X B 192/07
    a) Eine Divergenz liegt ungeachtet dessen nicht vor, dass der Kläger die von ihm geltend gemachte Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des BFH vom 21. Juni 2001 III R 27/98 (BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537) nicht durch die Gegenüberstellung von einander abweichender abstrakter Rechtssätze dargestellt hat, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juli 2001 VII B 348/00, BFH/NV 2002, 33).

    b) Der Sachverhalt, der dem BFH-Urteil in BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537 zugrunde lag, ist dem Sachverhalt im Streitfall zwar ähnlich, er unterscheidet sich von ihm jedoch in einem wesentlichen Punkt.

    e) Der Kläger missversteht den BFH im Urteil in BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537, wenn er meint, dass zum dortigen (Teil-) Betrieb "Betriebsaufspaltung" lediglich die GmbH-Anteile gehörten.

  • BFH, 04.06.2003 - VII B 138/01

    Recht auf Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 24.09.2008 - X B 192/07
    Die schlüssige Rüge der Abweichung der Vorentscheidung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von einer Entscheidung des BFH setzt voraus, dass die Entscheidungen zu gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalten ergangen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Juli 2001 III B 107/00, BFH/NV 2002, 36, und vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790).
  • BFH, 11.07.2001 - VII B 348/00

    Konkurs - Lohnsteuer - Kirchenlohnsteuer - Säumniszuschlag -

    Auszug aus BFH, 24.09.2008 - X B 192/07
    a) Eine Divergenz liegt ungeachtet dessen nicht vor, dass der Kläger die von ihm geltend gemachte Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des BFH vom 21. Juni 2001 III R 27/98 (BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537) nicht durch die Gegenüberstellung von einander abweichender abstrakter Rechtssätze dargestellt hat, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juli 2001 VII B 348/00, BFH/NV 2002, 33).
  • BFH, 12.06.1996 - XI R 56/95

    Aufgabe der bisher mit dem veräußerten Betriebsvermögen zusammenhängenden

    Auszug aus BFH, 24.09.2008 - X B 192/07
    Zum Gewerbeertrag gehören nicht die Gewinne aus der Aufgabe eines Betriebs oder Teilbetriebs i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG (BFH-Urteil vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95 BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527).
  • BFH, 23.07.2001 - III B 107/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Urteilsabweichung - Divergenzentscheidung -

    Auszug aus BFH, 24.09.2008 - X B 192/07
    Die schlüssige Rüge der Abweichung der Vorentscheidung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von einer Entscheidung des BFH setzt voraus, dass die Entscheidungen zu gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalten ergangen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Juli 2001 III B 107/00, BFH/NV 2002, 36, und vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790).
  • BFH, 04.07.2007 - X R 49/06

    Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft als wesentliche Betriebsgrundlagen

    Auszug aus BFH, 24.09.2008 - X B 192/07
    Eine (privilegierte) Teilbetriebsveräußerung kann daher nur dann bejaht werden, wenn der Steuerpflichtige die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstellt und sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder/und entnimmt (Senatsurteil vom 4. Juli 2007 X R 49/06, BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772; BFH-Urteil vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395).
  • BFH, 20.01.2005 - IV R 14/03

    Grundstücksverwaltung als Teilbetrieb; Tarifbegünstigung des Gewinns aus der

    Auszug aus BFH, 24.09.2008 - X B 192/07
    Eine (privilegierte) Teilbetriebsveräußerung kann daher nur dann bejaht werden, wenn der Steuerpflichtige die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstellt und sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder/und entnimmt (Senatsurteil vom 4. Juli 2007 X R 49/06, BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772; BFH-Urteil vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395).
  • BFH, 29.08.2012 - XI R 10/12

    Voraussetzungen für eine nicht umsatzsteuerbare Veräußerung eines Teilvermögens -

    Deshalb ist es umsatzsteuerrechtlich unerheblich, dass ertragsteuerrechtlich eine Teilbetriebsveräußerung nur angenommen wird, wenn der veräußernde Gewerbetreibende die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstellt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395; vom 4. Juli 2007 X R 49/06, BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772; BFH-Beschluss vom 24. September 2008 X B 192/07, BFH/NV 2009, 43).
  • BFH, 09.12.2009 - X R 4/07

    Veräußerung eines Internet-Dienstes - Annahme eines Teilbetriebs - Voraussetzung

    Eine Teilbetriebsveräußerung kann nur dann bejaht werden, wenn der Steuerpflichtige die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstellt und sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder/und entnimmt (BFH-Urteil vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395; Senatsurteil vom 4. Juli 2007 X R 49/06, BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772; Senatsbeschluss vom 24. September 2008 X B 192/07, BFH/NV 2009, 43).
  • FG Düsseldorf, 29.08.2013 - 13 K 4451/11

    Begünstigte (Teil-)Betriebsaufgabe bei Betriebsaufspaltung - Fortsetzung einer

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vom FA zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 2.2.2006 XI B 91/05 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2006, 1266), vom 4.7.2007 X R 49/06 (Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2007, 772) und vom 24.9.2008 X B 192/07 (BFH/NV 2009, 43).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.05.2011 - 3 K 254/10

    Appartementhaus und Hotel können Teilbetriebe sein, auch wenn nicht alle

    Zudem können trotz gewisser Überschneidung der Tätigkeiten zwei selbständige Teilbetriebe vorliegen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 2008 X B 192/07, BFH/NV 2009, 43 ).
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