Weitere Entscheidung unten: BFH, 11.11.2008

Rechtsprechung
   BFH, 20.11.2008 - III R 107/06   

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https://dejure.org/2008,3553
BFH, 20.11.2008 - III R 107/06 (https://dejure.org/2008,3553)
BFH, Entscheidung vom 20.11.2008 - III R 107/06 (https://dejure.org/2008,3553)
BFH, Entscheidung vom 20. November 2008 - III R 107/06 (https://dejure.org/2008,3553)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Grobes Verschulden bei rechtsirrtümlich unterbliebenen Angaben im Erklärungsvordruck

  • IWW
  • Judicialis

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 33a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1; EStG § 33a Abs. 2
    Voraussetzungen der Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden; Vorliegen groben Verschuldens bei einem Steuerpflichtigen infolge eines auf einem Rechtsirrtum basierenden Fehlens von Angaben

  • datenbank.nwb.de

    Grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden bei unterbliebenen Angaben im Erklärungsvordruck aufgrund eines Rechtsirrtums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Kinder - Nichterklärte Unterhaltszahlungen sind für immer verloren

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
    Nachträglich bekannt gewordene neue Tatsachen oder Beweismittel nach § 173 Abs. 1 AO
    Grobes Verschulden
    Grobes Verschulden des Steuerpflichtigen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 173 Abs 1 Nr 2, EStG § 33a Abs 1
    Änderung; Grobes Verschulden; Unterhalt; Zeitraum

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 545
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 19.12.2006 - VI R 59/02

    Grobes Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus BFH, 20.11.2008 - III R 107/06
    Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (z.B. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866, m.w.N.).

    Grob fahrlässiges Handeln liegt insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er unvollständige Steuererklärungen abgibt (BFH-Urteile vom 30. Oktober 1986 III R 163/82, BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161; vom 1. Oktober 1993 III R 58/92, BFHE 172, 397, BStBl II 1994, 346; vom 16. September 2004 IV R 62/02, BFHE 207, 269, BStBl II 2005, 75; in BFH/NV 2007, 866).

    Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige allerdings dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441; in BFH/NV 2007, 866).

    Dies gilt auch dann, wenn er eine derartige, im Erklärungsformular ausdrücklich gestellte Frage nur deshalb nicht oder nur unvollständig beantwortet, weil er infolge eines Rechtsirrtums der Ansicht ist, die unterlassenen Angaben hätten in seinem Einzelfall keine Auswirkung (BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 441, sowie in BFH/NV 2007, 866).

    Das FG hat nicht beachtet, dass grobes Verschulden nach Rechtsprechung des BFH auch dann vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger deshalb keine Angaben in einem Erklärungsvordruck macht, weil er aufgrund eines Rechtsirrtums der Meinung ist, sie seien in seinem Fall nicht von Bedeutung (Urteile in BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65; in BFH/NV 2003, 441; in BFH/NV 2007, 866).

  • BFH, 23.10.2002 - III R 32/00

    Ausfüllen der Steuererklärung, grobes Verschulden

    Auszug aus BFH, 20.11.2008 - III R 107/06
    Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige allerdings dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441; in BFH/NV 2007, 866).

    Dies gilt auch dann, wenn er eine derartige, im Erklärungsformular ausdrücklich gestellte Frage nur deshalb nicht oder nur unvollständig beantwortet, weil er infolge eines Rechtsirrtums der Ansicht ist, die unterlassenen Angaben hätten in seinem Einzelfall keine Auswirkung (BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 441, sowie in BFH/NV 2007, 866).

    Dies hindert das Revisionsgericht allerdings nicht, selbst zur Annahme eines groben Verschuldens zu kommen, wenn hierfür ausreichende tatsächliche Feststellungen vorliegen (Senatsurteile vom 9. August 1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65; in BFH/NV 2003, 441).

    Das FG hat nicht beachtet, dass grobes Verschulden nach Rechtsprechung des BFH auch dann vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger deshalb keine Angaben in einem Erklärungsvordruck macht, weil er aufgrund eines Rechtsirrtums der Meinung ist, sie seien in seinem Fall nicht von Bedeutung (Urteile in BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65; in BFH/NV 2003, 441; in BFH/NV 2007, 866).

  • BFH, 09.08.1991 - III R 24/87

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nichtbeantwortung einer im

    Auszug aus BFH, 20.11.2008 - III R 107/06
    Dies hindert das Revisionsgericht allerdings nicht, selbst zur Annahme eines groben Verschuldens zu kommen, wenn hierfür ausreichende tatsächliche Feststellungen vorliegen (Senatsurteile vom 9. August 1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65; in BFH/NV 2003, 441).

    Das FG hat nicht beachtet, dass grobes Verschulden nach Rechtsprechung des BFH auch dann vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger deshalb keine Angaben in einem Erklärungsvordruck macht, weil er aufgrund eines Rechtsirrtums der Meinung ist, sie seien in seinem Fall nicht von Bedeutung (Urteile in BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65; in BFH/NV 2003, 441; in BFH/NV 2007, 866).

  • BFH, 31.01.2005 - VIII B 18/02

    Neue Tatsache - grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus BFH, 20.11.2008 - III R 107/06
    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 10. August 1988 IX R 219/84, BFHE 154, 481, BStBl II 1989, 131; vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2005 VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212).
  • BFH, 10.08.1988 - IX R 219/84

    Zum groben Verschulden bei rechtsirrtümlich verspätet geltend gemachten vorab

    Auszug aus BFH, 20.11.2008 - III R 107/06
    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 10. August 1988 IX R 219/84, BFHE 154, 481, BStBl II 1989, 131; vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2005 VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212).
  • BFH, 23.02.2000 - VIII R 80/98

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 20.11.2008 - III R 107/06
    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 10. August 1988 IX R 219/84, BFHE 154, 481, BStBl II 1989, 131; vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2005 VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212).
  • BFH, 01.10.1993 - III R 58/92

    Wird nachträglich bekannt, daß der Steuerpflichtige nicht erklärte Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 20.11.2008 - III R 107/06
    Grob fahrlässiges Handeln liegt insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er unvollständige Steuererklärungen abgibt (BFH-Urteile vom 30. Oktober 1986 III R 163/82, BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161; vom 1. Oktober 1993 III R 58/92, BFHE 172, 397, BStBl II 1994, 346; vom 16. September 2004 IV R 62/02, BFHE 207, 269, BStBl II 2005, 75; in BFH/NV 2007, 866).
  • BFH, 16.09.2004 - IV R 62/02

    Änderung auf Grund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen, grobes Verschulden

    Auszug aus BFH, 20.11.2008 - III R 107/06
    Grob fahrlässiges Handeln liegt insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er unvollständige Steuererklärungen abgibt (BFH-Urteile vom 30. Oktober 1986 III R 163/82, BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161; vom 1. Oktober 1993 III R 58/92, BFHE 172, 397, BStBl II 1994, 346; vom 16. September 2004 IV R 62/02, BFHE 207, 269, BStBl II 2005, 75; in BFH/NV 2007, 866).
  • FG Baden-Württemberg, 04.05.2006 - 14 K 90/02

    Kein grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei Fehlen eines

    Auszug aus BFH, 20.11.2008 - III R 107/06
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage überwiegend statt (Urteil vom 4. Mai 2006 14 K 90/02, Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1132).
  • BFH, 30.10.1986 - III R 163/82

    Steuerminderung - Nachträglich bekanntgewordene Tatsachen - Gewinnschätzung -

    Auszug aus BFH, 20.11.2008 - III R 107/06
    Grob fahrlässiges Handeln liegt insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er unvollständige Steuererklärungen abgibt (BFH-Urteile vom 30. Oktober 1986 III R 163/82, BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161; vom 1. Oktober 1993 III R 58/92, BFHE 172, 397, BStBl II 1994, 346; vom 16. September 2004 IV R 62/02, BFHE 207, 269, BStBl II 2005, 75; in BFH/NV 2007, 866).
  • BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Hat das FG die im Einzelfall maßgeblichen Feststellungen getroffen und darauf eine rechtliche Würdigung gegründet, kann dies --abgesehen von zulässigen und begründeten Verfahrensrügen-- von der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind und ob die Würdigung der Umstände hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 20. November 2008 III R 107/06, BFH/NV 2009, 545, und in BFHE 241, 226, m.w.N.).
  • BFH, 16.05.2013 - III R 12/12

    Überlassung einer komprimierten "Elster" -Einkommensteuererklärung: Grobes

    Letztere ist dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (z.B. BFH-Urteile vom 20. November 2008 III R 107/06, BFH/NV 2009, 545, und vom 9. November 2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545).

    Grob fahrlässiges Handeln liegt insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er unvollständige Steuererklärungen abgibt (z.B. Senatsurteile vom 30. Oktober 1986 III R 163/82, BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161; vom 1. Oktober 1993 III R 58/92, BFHE 172, 397, BStBl II 1994, 346, und in BFH/NV 2009, 545).

    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978, und in BFH/NV 2009, 545).

    Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige allerdings dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (z.B. Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441, und in BFH/NV 2009, 545).

    Dies gilt auch dann, wenn er eine derartige, im Erklärungsformular ausdrücklich gestellte Frage nur deshalb nicht oder nur unvollständig beantwortet, weil er infolge eines Rechtsirrtums der Ansicht ist, die unterlassenen Angaben hätten in seinem Einzelfall keine Auswirkung (z.B. Senatsurteile in BFH/NV 2003, 441, und in BFH/NV 2009, 545).

    Dies hindert das Revisionsgericht allerdings nicht, selbst zur Annahme eines groben Verschuldens zu kommen, wenn hierfür ausreichende tatsächliche Feststellungen vorliegen (z.B. Senatsurteile in BFH/NV 2003, 441, und in BFH/NV 2009, 545).

  • BFH, 18.03.2014 - X R 8/11

    Grobes Verschulden bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

    Letztere ist dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (z.B. BFH-Urteile vom 20. November 2008 III R 107/06, BFH/NV 2009, 545, und vom 9. November 2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545).

    Grob fahrlässiges Handeln liegt insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er unvollständige Steuererklärungen abgibt (z.B. BFH-Urteile vom 30. Oktober 1986 III R 163/82, BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161; vom 1. Oktober 1993 III R 58/92, BFHE 172, 397, BStBl II 1994, 346, und in BFH/NV 2009, 545).

    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978, und in BFH/NV 2009, 545).

    Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige --auch wenn ihm steuerrechtliche Kenntnisse fehlen-- dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (z.B. BFH-Urteile vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441, und in BFH/NV 2009, 545, sowie in BFH/NV 2012, 545, zur Angabe von Pflichtbeiträgen Selbständiger zur gesetzlichen Rentenversicherung als Vorsorgeaufwendungen).

  • FG München, 26.02.2015 - 10 K 1397/12

    Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten

    Letztere ist dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (z. B. Bundesfinanzhof-BFH-Urteile vom 20. November 2008 III R 107/06, BFH/NV 2009, 545; vom 9. November 2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545; vom 18. März 2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347).

    d) Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige - auch wenn ihm steuerrechtliche Kenntnisse fehlen - dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441, und in BFH/NV 2009, 545, sowie in BFH/NV 2012, 545, speziell zur Angabe von Pflichtbeiträgen Selbstständiger zur gesetzlichen Rentenversicherung als Vorsorgeaufwendungen).

    Jedoch schon der weitere Grundsatz der BFH-Rechtsprechung, dass sich der Steuerpflichtige auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum allerdings dann nicht berufen kann, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (vgl. z. B. BFH-Urteils vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441; vom 20. November 2008 III R 107/06, BFH/NV 2009, 545), zeigt, dass diese Argumentation nicht zum Erfolg verhelfen kann.

    Dies gilt auch dann, wenn er eine derartige, im Erklärungsformular ausdrücklich gestellte Frage nur deshalb nicht oder unvollständig beantwortet, weil er infolge eines Rechtsirrtums meint, die unterlassenen Angaben wirkten sich in seinem Fall nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441; vom 20. November 2008 III R 107/06, BFH/NV 2009, 545).

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2010 - 5 K 2099/09

    Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung im elektronischen Elster-Verfahren können

    Als grobes Verschulden ist es deshalb in der Rechtsprechung angesehen worden, wenn ein Steuerpflichtiger eine in einem Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (BFH-Urteil vom 29. Juni 1984 - VI R 181/80, BFHE 141, 232, BStBl. II 1984, 693), oder wenn er seine Erklärungspflicht schlecht erfüllt, indem er unvollständige Erklärungen abgibt (BFH-Urteil vom 20. November 2008 - III R 107/06, BFH/NV 2009, 545 m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.08.2011 - 3 K 2674/10

    Mögliche Fehler seiner Steuersoftware muss sich der Steuerpflichtige wie ein

    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2008 - III R 107/06, BFH/NV 2009, 545).

    Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige allerdings dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2008 - III R 107/06, a.a.O.).

  • BFH, 14.09.2017 - IV R 28/14

    Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks - Berücksichtigung gegenläufiger

    Bei Vorliegen ausreichender tatsächlicher Feststellungen ist auch das Revisionsgericht nicht gehindert, selbst zur Annahme eines groben Verschuldens zu gelangen (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2008 III R 107/06, BFH/NV 2009, 545).
  • FG Bremen, 22.02.2018 - 1 K 7/17

    Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 nach § 173

    Grob fahrlässig handelt, wer die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (vgl. BFH-Urteile vom 16. September 2004 IV R 62/02, BFHE 207, 269 , BStBl II 2005, 75 und vom 20. November 2008 III R 107/06, BFH/NV 2009, 545 ).
  • FG Schleswig-Holstein, 29.07.2014 - 3 K 77/10

    Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei

    Letztere ist dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2008, III R 107/06, BFH/NV 2009, 545).
  • BFH, 28.04.2020 - VI R 24/17

    Grobes Verschulden des Steuerberaters durch fehlende Erklärung steuerfreier

    Dies hindert das Revisionsgericht allerdings nicht, selbst zur Annahme eines groben Verschuldens zu kommen, wenn hierfür ausreichende tatsächliche Feststellungen vorliegen (z.B. BFH-Urteile vom 20.11.2008 - III R 107/06, BFH/NV 2009, 545, und in BFHE 241, 226, BStBl II 2016, 512, Rz 24, jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 10.06.2009 - 7 K 3999/08

    Anspruch auf Änderung eines auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

  • BFH, 23.12.2013 - III B 34/13

    Änderung eines Kindergeldbescheids

  • BFH, 28.07.2011 - IX B 47/11

    Grob schuldhaftes Handeln i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - Keine grundsätzliche

  • FG Bremen, 25.06.2015 - 3 K 63/13

    Keine nachträgliche Berücksichtigung schuldhaft nicht geltend gemachter

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.09.2009 - 9 K 1081/05

    Nachträgliche Berücksichtigung von Stückzinsen als "negative Einkünfte" aus

  • BFH, 01.04.2014 - V B 45/13

    Anforderungen an die Leistungsbeschreibung: Grundsätzliche Bedeutung

  • FG Köln, 30.01.2013 - 7 K 1654/12

    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei groben Verschulden

  • FG Hamburg, 15.02.2017 - 3 K 252/16

    Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - Sorgfaltspflicht des

  • BFH, 13.10.2009 - X B 205/08

    Fehlerhaftes Nichtausfüllen einer Zeile im Steuererklärungsvordruck als grobes

  • FG Hamburg, 24.06.2009 - 3 K 6/09

    Heraufsetzung einer bestandskräftig festgesetzten Einkommensteuer aufgrund einer

  • FG Hamburg, 24.04.2009 - 3 K 6/09

    Nachträgliches Bekanntwerden ausländischer Dividenden / Anrechnung ausländischer

  • FG München, 11.12.2017 - 7 K 2701/16

    Offenbare Unrichtigkeit bei fehlender Aufnahme eines Vorbehaltsvermerks

  • FG Niedersachsen, 08.02.2012 - 9 K 276/09

    Verständnis der in der Anlage SO zur Einkommenssteuererklärung formulierten Frage

  • FG Baden-Württemberg, 28.05.2009 - 3 K 4125/08

    Grobes Verschulden eines steuerlichen Beraters im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • FG Hamburg, 22.04.2009 - 3 K 117/08

    Änderung eines Einkommensteuerbescheids aufgrund nachträglichen Bekanntwerdens

  • FG München, 10.11.2009 - 13 K 2061/07

    Änderung eines Steuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtigen, wenn viele Jahre

  • FG München, 07.02.2011 - 7 K 2193/09

    Grobes Verschulden bei fehlender Überprüfung einer Steuererklärung vor Abgabe an

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Rechtsprechung
   BFH, 11.11.2008 - VII B 118/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,16502
BFH, 11.11.2008 - VII B 118/08 (https://dejure.org/2008,16502)
BFH, Entscheidung vom 11.11.2008 - VII B 118/08 (https://dejure.org/2008,16502)
BFH, Entscheidung vom 11. November 2008 - VII B 118/08 (https://dejure.org/2008,16502)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Offensichtlich fehlerhafte Tilgungsbestimmung bei Zahlung des Finanzamts

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 1 S. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 S. 3

  • rechtsportal.de

    FGO § 116 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3
    Steuererstattungsanspruch eines Ehegatten wegen laut Überweisungsträger nur an den anderen Ehegatten überwiesener Steuererstattung

  • datenbank.nwb.de

    Fehlerhafte Angabe auf dem Überweisungsträger ohne Bedeutung, wenn Tilgungsbestimmung einer Zahlung des Finanzamts offensichtlich ist

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 545
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