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   BFH, 11.12.2008 - X B 179/08   

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https://dejure.org/2008,8249
BFH, 11.12.2008 - X B 179/08 (https://dejure.org/2008,8249)
BFH, Entscheidung vom 11.12.2008 - X B 179/08 (https://dejure.org/2008,8249)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - X B 179/08 (https://dejure.org/2008,8249)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen vor 2005

  • Judicialis

    SGB VI § 2 S. 1 Nr. 4; ; EStG § 3 Nr. 62; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2a; ; EStG § 10 Abs. 3; ; GG Art. 3; ; GG Art. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung ( FGO ); Verfassungsmäßigkeit der gleichheitswidrigen Besteuerung von Pensionen von Beamtenpensionären durch § 19 Einkommensteuergesetz ( EStG ); ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Höchstbeträge des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 573
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 11.12.2008 - X B 179/08
    In seinem Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618) hat das BVerfG entschieden, dass Beamtenpensionäre die gleichheitswidrige Besteuerung ihrer Pensionen durch § 19 EStG bis zum 31. Dezember 2004 hinzunehmen haben.

    Ein rückwirkender Abbau der Vergünstigungen bei der Besteuerung der Sozialversicherungsrenten komme schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, 134, BStBl II 2002, 618).

    Das BVerfG hat im Anschluss an die Entscheidung in BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618 in seinen Beschlüssen vom 13. Februar 2008 2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05 (BFH/NV 2008, Beilage 3, 240) und vom 25. Februar 2008 2 BvR 912/03 (BFH/NV 2008, Beilage 3, 245) zu der im Streitfall aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Rechtsfrage der Relation zwischen steuerfreien Arbeitgeberbeiträgen (§ 3 Nr. 62 EStG) und der Höhe des Sonderausgabenabzugs Selbständiger (§ 10 Abs. 3 EStG) ausgeführt, es bedürfe keiner inhaltlichen Entscheidung mehr, ob die Höchstbeträge des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG in den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassungen der Höhe nach verfassungsgemäß sind.

  • BFH, 15.10.2008 - X B 60/07

    Nichtaufhebung des FG-Urteils trotz Änderungsbescheids im Beschwerdeverfahren -

    Auszug aus BFH, 11.12.2008 - X B 179/08
    Der Fall gesetzlicher Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk ist entgegen der Auffassung des Klägers mit den Pflichtversicherungsbeiträgen des Klägers an die Seekasse (jetzt Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) als pflichtversicherter Selbständiger vergleichbar (vgl. auch die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 15. Oktober 2008 X B 60/07, und vom 25. November 2008 X B 185/08, noch nicht veröffentlicht) und weist im Gegensatz zur Auffassung des Klägers keine Besonderheiten auf.
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04

    Zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen

    Auszug aus BFH, 11.12.2008 - X B 179/08
    Das BVerfG hat im Anschluss an die Entscheidung in BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618 in seinen Beschlüssen vom 13. Februar 2008 2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05 (BFH/NV 2008, Beilage 3, 240) und vom 25. Februar 2008 2 BvR 912/03 (BFH/NV 2008, Beilage 3, 245) zu der im Streitfall aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Rechtsfrage der Relation zwischen steuerfreien Arbeitgeberbeiträgen (§ 3 Nr. 62 EStG) und der Höhe des Sonderausgabenabzugs Selbständiger (§ 10 Abs. 3 EStG) ausgeführt, es bedürfe keiner inhaltlichen Entscheidung mehr, ob die Höchstbeträge des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG in den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassungen der Höhe nach verfassungsgemäß sind.
  • BFH, 25.11.2008 - X B 185/08

    Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 11.12.2008 - X B 179/08
    Der Fall gesetzlicher Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk ist entgegen der Auffassung des Klägers mit den Pflichtversicherungsbeiträgen des Klägers an die Seekasse (jetzt Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) als pflichtversicherter Selbständiger vergleichbar (vgl. auch die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 15. Oktober 2008 X B 60/07, und vom 25. November 2008 X B 185/08, noch nicht veröffentlicht) und weist im Gegensatz zur Auffassung des Klägers keine Besonderheiten auf.
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BFH, 11.12.2008 - X B 179/08
    In seinem Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06 (BFH/NV 2008, Beilage 3, 228) zu einem ebenfalls vergleichbaren Sachverhalt hat das BVerfG die Fortgeltung von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG wegen der bis zu dem Zeitpunkt nicht hinreichend geklärten Verfassungsrechtslage und den im Umfang nicht vertretbaren fiskalischen Auswirkungen einer Nichtigkeitserklärung der Norm angeordnet.
  • BVerfG, 21.12.2004 - 2 BvR 2197/04

    Verfassungsbeschwerde gegen AltEinkG wegen mangelnder Substantiierung und

    Auszug aus BFH, 11.12.2008 - X B 179/08
    Für die verfassungsrechtliche Würdigung der zutreffenden Höhe des Abzugs von Altersvorsorgebeiträgen in einem Versorgungsweg ist demnach stets eine Gesamtbetrachtung der steuerlichen Abziehbarkeit von Beiträgen und der Besteuerung der Versorgungsleistungen vorzunehmen (Beschluss des BVerfG vom 21. Dezember 2004 2 BvR 2197/04, BFH/NV 2005, Beilage 2, 110).
  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 912/03

    Aufgrund Rspr des BVerfG (BVerfGE 105, 73) und gesetzlicher Neuregelung der

    Auszug aus BFH, 11.12.2008 - X B 179/08
    Das BVerfG hat im Anschluss an die Entscheidung in BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618 in seinen Beschlüssen vom 13. Februar 2008 2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05 (BFH/NV 2008, Beilage 3, 240) und vom 25. Februar 2008 2 BvR 912/03 (BFH/NV 2008, Beilage 3, 245) zu der im Streitfall aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Rechtsfrage der Relation zwischen steuerfreien Arbeitgeberbeiträgen (§ 3 Nr. 62 EStG) und der Höhe des Sonderausgabenabzugs Selbständiger (§ 10 Abs. 3 EStG) ausgeführt, es bedürfe keiner inhaltlichen Entscheidung mehr, ob die Höchstbeträge des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG in den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassungen der Höhe nach verfassungsgemäß sind.
  • BFH, 16.11.2011 - X R 15/09

    Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung;

    In späteren Entscheidungen haben sowohl das BVerfG (Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvR 1220/04, 410/05, BVerfGE 120, 169, unter B.II.) als auch der Bundesfinanzhof --BFH-- (Senatsbeschluss vom 26. November 2008 X R 20/04, BFH/NV 2009, 382, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG-Beschluss vom 9. Juli 2009  2 BvR 92/09; Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 X B 179/08, BFH/NV 2009, 573, unter 2.b bb, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG-Beschluss vom 14. September 2010  2 BvR 329/09) hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung die weitere Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 EStG in seinen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2009 geltenden Fassungen bestätigt.
  • FG Baden-Württemberg, 25.07.2016 - 6 K 1130/12

    Verfassungsmäßigkeit des Sonderausgabenabzugs für Arbeitnehmerbeiträge zur

    In späteren Entscheidungen haben sowohl das BVerfG (Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvR 1220/04, 410/05, BVerfGE 120, 169, unter B.II.) als auch der BFH (Beschluss vom 26. November 2008 X R 20/04, BFH/NV 2009, 382, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG-Beschluss vom 9. Juli 2009 2 BvR 92/09; Beschluss vom 11. Dezember 2008 X B 179/08, BFH/NV 2009, 573, unter 2.b bb, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG-Beschluss vom 14. September 2010 2 BvR 329/09) hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung die weitere Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 EStG in seinen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2009 geltenden Fassungen bestätigt (BFH-Urteil vom 16. November 2011 X R 15/09, BFHE 236, 69, BStBl II 2012, 325, Rn. 13).
  • BFH, 28.05.2009 - III B 30/08

    Verfassungsmäßigkeit des Familienleistungsausgleichs - Berücksichtigung des

    In der Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass diese Fortgeltung auch von den Gerichten zu beachten ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. November 2008 X R 20/04, BFH/NV 2009, 382, und vom 11. Dezember 2008 X B 179/08, BFH/NV 2009, 573).
  • BFH, 18.07.2013 - X B 242/12

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG - grundsätzliche Bedeutung

    Insbesondere muss er dartun, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (z.B. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 X B 179/08, BFH/NV 2009, 573).
  • BFH, 07.12.2011 - X B 116/11

    Keine Abziehbarkeit von vor 2005 geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen als

    Diese bezieht sich auch auf die Behandlung sämtlicher bis dahin geleisteter Altersvorsorgeaufwendungen (Senatsurteil vom 8. November 2006 X R 45/02, BFHE 216, 47, BStBl II 2007, 574, die Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss vom 25. Februar 2008  2 BvR 325/07 nicht zur Entscheidung angenommen; Senatsurteil vom 17. Juli 2008 X R 29/07, BFH/NV 2008, 1834; Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 X B 179/08, BFH/NV 2009, 573, die Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss vom 14. September 2010  2 BvR 329/09 nicht zur Entscheidung angenommen und Senatsbeschluss vom 9. März 2011 X B 57/10, BFH/NV 2011, 1128).
  • FG Hamburg, 03.09.2010 - 5 V 154/10

    Einkommensteuergesetz: Fortgeltung der Vorschriften über den beschränkten

    c) Diese von dem BVerfG u.a. für das Streitjahr angeordnete Fortgeltung ist auch von dem beschließenden Gericht zu beachten (vgl. BFH Beschlüsse vom 26.11.2008 X R 20/04, BFH/NV 2009, 382, vom 11.12.2008 X B 179/08, BFH/NV 2009, 573, und vom 28.05.2009 III B 30/08, BFH/NV 2009, 1637).
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