Weitere Entscheidung unten: EuGH, 12.02.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 12.02.2009 - C-515/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1287
EuGH, 12.02.2009 - C-515/07 (https://dejure.org/2009,1287)
EuGH, Entscheidung vom 12.02.2009 - C-515/07 (https://dejure.org/2009,1287)
EuGH, Entscheidung vom 12. Februar 2009 - C-515/07 (https://dejure.org/2009,1287)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,1287) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Gegenstände und Dienstleistungen, die dem Unternehmen für die Zwecke besteuerter Umsätze und nicht besteuerter Umsätze zugeordnet sind - Recht auf unmittelbaren und vollständigen Abzug der beim Erwerb solcher Gegenstände und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Gegenstände und Dienstleistungen, die dem Unternehmen für die Zwecke besteuerter Umsätze und nicht besteuerter Umsätze zugeordnet sind - Recht auf unmittelbaren und vollständigen Abzug der beim Erwerb solcher Gegenstände und ...

  • EU-Kommission PDF

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Gegenstände und Dienstleistungen, die dem Unternehmen für die Zwecke besteuerter Umsätze und nicht besteuerter Umsätze zugeordnet sind - Recht auf unmittelbaren und vollständigen Abzug der beim Erwerb solcher Gegenstände und ...

  • EU-Kommission

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Gegenstände und Dienstleistungen, die dem Unternehmen für die Zwecke besteuerter Umsätze und nicht besteuerter Umsätze zugeordnet sind - Recht auf unmittelbaren und vollständigen Abzug der beim Erwerb solcher Gegenstände und ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Auslegung von einheitlichen steuerpflichtigen Bemessungsgrundlagen der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (RL 77/388/EWG); Anwendbarkeit von einheitlichen steuerpflichtigen Bemessungsgrundlagen auf die Verwendung von einem Unternehmen für die Zwecke anderer als der ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit der Richtlinie 77/388/EWG auf Verwendung von einem Unternehmen für nicht steuerbare Umsätze zugeordneten Gegenständen und Dienstleistungen - [Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie gegen Staatssecretaris van Financiën]

  • datenbank.nwb.de

    Gegenstände und Dienstleistungen, die einem Unternehmen für die Zwecke besteuerter Umsätze und nicht besteuerter Umsätze zugeordnet sind

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorbezüge, die für nicht der USt unterliegende Tätigkeiten verwendet werden, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Gegenstände und Dienstleistungen, die dem Unternehmen für die Zwecke besteuerter Umsätze und nicht besteuerter Umsätze zugeordnet sind - Recht auf unmittelbaren und vollständigen Abzug der beim Erwerb solcher Gegenstände und ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Das "Seeling-Modell": Vorsteuerabzug auf dem Prüfstand

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    "Seeling-Modell" bei Vereinen auf dem Prüfstand

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, eingereicht am 22. November 2007 - Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie, anderer Beteiligter: Staatssecretaris van Financiën

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 6 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 6 Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 17 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 17 Abs 2
    Betriebsvermögen; Dienstleistung; Investitionsgut; Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug; Zuordnung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - Auslegung der Art. 6 Abs. 2 und 17 Abs. 1, 2 und 6 der Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2009, 382
  • BFH/NV 2009, 682
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus EuGH, 12.02.2009 - C-515/07
    Zur Frage, ob solche Tätigkeiten als Tätigkeiten betrachtet werden können, die für "unternehmensfremde Zwecke" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ausgeführt werden, ist zu bemerken, dass der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2008, Securenta (C-437/06, Slg. 2008, I-1597), das nach Eingang des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens verkündet wurde, ergangen ist, u. a. damit befasst war, wie die Vorsteuerabzugsberechtigung bei einem Steuerpflichtigen zu bestimmen ist, der zugleich einer wirtschaftlichen und einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht.
  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter -

    Auszug aus EuGH, 12.02.2009 - C-515/07
    Soweit daher die von einem Steuerpflichtigen bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es somit weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. Urteile vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, Slg. 2006, I-3039, Randnr. 24, und vom 14. September 2006, Wollny, C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 20).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-72/05

    Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus EuGH, 12.02.2009 - C-515/07
    Soweit daher die von einem Steuerpflichtigen bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es somit weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. Urteile vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, Slg. 2006, I-3039, Randnr. 24, und vom 14. September 2006, Wollny, C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 20).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Auszug aus EuGH, 12.02.2009 - C-515/07
    Es steht außer Frage, dass Tätigkeiten wie die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Mitglieder durch eine Vereinigung keine "der Mehrwertsteuer unterliegende" Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie sind, da sie nicht in der entgeltlichen Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

    Auszug aus EuGH, 12.02.2009 - C-515/07
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sucht daher, völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten, und zwar unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteil vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-434/03

    Charles und Charles-Tijmens - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 12.02.2009 - C-515/07
    Das vorlegende Gericht erwähnt im Rahmen seiner Erwägungen insbesondere das Urteil vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens (C-434/03, Slg. 2005, I-7037), namentlich die Randnrn.
  • BFH, 07.05.2020 - V R 40/19

    EuGH-Vorlage zur Organschaft

    Falls zur ersten Frage die Antwort a) zutreffend ist: Folgt aus der EuGH-Rechtsprechung zu den unternehmensfremden Zwecken i.S. von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (EuGH-Urteil VNLTO, EU:C:2009:88), dass bei einem Steuerpflichtigen,.

    Falls zur ersten Frage die Antwort a) zutreffend ist: Folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den unternehmensfremden Zwecken im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union VNLTO vom 12.02.2009 - C-515/07, EU:C:2009:88), dass bei einem Steuerpflichtigen,.

    Der EuGH bezeichnet diese Tätigkeiten als "nichtwirtschaftliche Tätigkeit" (EuGH-Urteil VNLTO, EU:C:2009:88, Rz 35 f.).

    Derartige "ideelle Tätigkeiten" sind keine "der Mehrwertsteuer unterliegende Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie [77/388/EWG]" (EuGH-Urteil VNLTO, EU:C:2009:88, Rz 34).

    Der EuGH hat dies in seinem Urteil VNLTO (EU:C:2009:88) damit begründet,.

    Der EuGH hat im Urteil VNLTO (EU:C:2009:88) für Recht erkannt, dass Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG auf die Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen nicht anwendbar sind, die dem Unternehmen für die Zwecke anderer als der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen zugeordnet sind, so dass die Mehrwertsteuer, die aufgrund des Bezugs dieser für solche Umsätze verwendeten Gegenstände und Dienstleistungen geschuldet wird, nicht abziehbar ist.

    In diesem Zusammenhang wird das EuGH-Urteil VNLTO (EU:C:2009:88) im nationalen Schrifttum seit Jahren kontrovers diskutiert und dabei überwiegend i.S. einer Nichtanwendung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG verstanden (vgl. z.B. Heuermann in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 Rz 342; Küffner/von Streit, Deutsches Steuerrecht 2012, 636 ff., 639, und Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3 Rz 1496; vgl. aber auch Wäger in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, Abschnitt I Kapitel 3 A, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG, Rz 350 ff., 390 ff.).

    Ob diese Rechtsprechung im Hinblick auf das EuGH-Urteil VNLTO (EU:C:2009:88) aufzugeben ist, obwohl dessen Bedeutung für den hier vorliegenden Zusammenhang nicht eindeutig ist, bedarf der Klärung durch den EuGH.

    Dies könnte aber als im Widerspruch zum EuGH-Urteil VNLTO (EU:C:2009:88) stehend angesehen werden.

    Dem Senat ist die Entscheidung verwehrt, ob das EuGH-Urteil VNLTO (EU:C:2009:88) auch im Rahmen einer eigenständigen Anwendung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ohne Bezug zum Vorsteuerabzug maßgeblich ist.

  • EuGH, 01.12.2022 - C-269/20

    Finanzamt T (Prestations internes d'un groupement TVA) - Vorlage zur

    Für den Fall, dass indessen dem in Rn. 23 des vorliegenden Urteils dargestellten Antwortvorschlag A gefolgt wird, fragt sich das vorlegende Gericht außerdem, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie, insbesondere nach dem Urteil vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie (C-515/07, EU:C:2009:88), dahin zu verstehen ist, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens - der eine Einrichtung wie S betrifft, die zum einen wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, für die sie besteuert wird, und zum anderen Tätigkeiten im Rahmen der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, für die sie gemäß Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie nicht als Mehrwertsteuerpflichtige gilt - die Erbringung einer unentgeltlichen Dienstleistung aus dem Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit der betreffenden Einrichtung an den Bereich ihrer hoheitlichen Tätigkeit nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie besteuert werden kann.

    Falls zur ersten Frage der Antwortvorschlag A zutreffend ist: Folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den unternehmensfremden Zwecken im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie (Urteil vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie, C-515/07, EU:C:2009:88), dass bei einem Steuerpflichtigen,.

    Hingegen sollte mit Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Sechsten Richtlinie keine allgemeine Regel eingeführt werden, nach der Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, als Tätigkeiten betrachtet werden können, die für "unternehmensfremde" Zwecke im Sinne dieser Vorschrift ausgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie, C-515/07, EU:C:2009:88, Rn. 38).

  • BFH, 10.11.2011 - V R 41/10

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sporthalle und

    Beabsichtigt der Unternehmer eine teilweise Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, ist er daher insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteile in BFHE 232, 243, BFH/NV 2011, 717, unter II.1.d; in BFHE 232, 261, BFH/NV 2011, 721, unter II.1., m.w.N. zu den EuGH-Urteilen vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, und vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839, sowie BFH-Urteil in BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, unter II.1.c).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-400/15

    Landkreis Potsdam-Mittelmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Seiner Ansicht nach kann die Ermächtigung gemäß Art. 1 der Entscheidung 2004/817 auf der Grundlage des Urteils vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Landen Tuinbouw Organisatie (C-515/07, EU:C:2009:88), dahin ausgelegt werden, dass sie den Ausschluss des Vorsteuerabzugs nur für die Fälle zulasse, in denen der angeschaffte Gegenstand zu mehr als 90 % für "unternehmensfremde" Zwecke verwendet werde, nicht aber für die nicht wirtschaftlichen Fälle, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst würden.

    Dagegen fallen die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie (Urteile vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 30 und 31, sowie vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Landen Tuinbouw Organisatie, C-515/07, EU:C:2009:88, Rn. 36 und 37).

    Eine solche Auslegung würde nämlich Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie jeden Sinn nehmen (Urteil vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Landen Tuinbouw Organisatie, C-515/07, EU:C:2009:88, Rn. 38).

    Gemäß diesem Grundsatz der steuerlichen Neutralität soll der Unternehmer durch die Regelung über den Vorsteuerabzug vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden (Urteil vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Landen Tuinbouw Organisatie, C-515/07, EU:C:2009:88, Rn. 27).

    Was schließlich das Argument betrifft, dass der Begriff "unternehmensfremde Zwecke" für die Zeit vor dem Urteil vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Landen Tuinbouw Organisatie (C-515/07, EU:C:2009:88), eine andere Bedeutung gehabt habe, so dass sich die am 19. November 2004 ergangene Entscheidung 2004/817 noch immer auf die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten beziehen könnte, ist darauf hinzuweisen, dass der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts durch den Gerichtshof Rückwirkung zukommt und damit vom Inkrafttreten der ausgelegten Bestimmung an gilt (Urteil vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, EU:C:1980:100, Rn. 16).

    Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Begriff "unternehmensfremde Zwecke" für die Zeit vor dem Urteil vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Landen Tuinbouw Organisatie (C-515/07, EU:C:2009:88), aus dem sich ergibt, dass dieser Begriff nicht die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten betrifft, anders ausgelegt werden könnte.

  • BFH, 09.12.2010 - V R 17/10

    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit (Grenze 110

    Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht daher insoweit nicht, als der Unternehmer bei Leistungsbezug eine Verwendung für Entnahmen nach § 3 Abs. 9a UStG und damit für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit beabsichtigt (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839 Rdnrn. 34 ff., 38 f. zu Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG).

    Er kann dann aufgrund dieser Unternehmenszuordnung --die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit vorausgesetzt-- berechtigt sein, den Vorsteuerabzug auch für die Privatverwendung in Anspruch zu nehmen, muss dann aber insoweit eine Entnahme versteuern (EuGH-Urteile Charles und Charles-Tijmens in Slg. 2005, I-7037 Rdnrn. 23 ff.; VNLTO in Slg. 2009, I-839 Rdnrn. 32 und 39).

  • BFH, 16.06.2015 - XI R 15/13

    EuGH-Vorlage zur Reichweite des Vorsteuerausschlusses bei Erwerb eines

    Beabsichtigt der Unternehmer eine (teilweise) Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit , ist er insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. z.B. EuGH-Urteile Securenta vom 13. März 2008 C-437/06, EU:C:2008:166, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2008, 344, Rz 30 und 31; Vereniging Noordelijke Landen Tuinbouw Organisatie --VNLTO-- vom 12. Februar 2009 C-515/07, EU:C:2009:88, UR 2000, 199, Rz 37; Gemeente 's-Hertogenbosch vom 10. September 2014 C-92/13, EU:C:2014:2188, UR 2014, 852, Rz 36; BFH-Urteile vom 3. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, Rz 12 und 16; vom 19. Juli 2011 XI R 21/10, BFHE 235, 14, BStBl II 2012, 434, Rz 28 und 29).

    Ergänzend hat der EuGH im Urteil VNLTO (EU:C:2009:88, UR 2009, 199, Rz 38) entschieden, dass Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, nicht allgemein als "unternehmensfremd" i.S. des Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL betrachtet werden können.

    c) Nach der in Deutschland im Jahr 2004, in dem die bezeichnete Ermächtigung beantragt und erteilt worden ist, und auch noch im Streitjahr 2008 herrschenden Rechtsauffassung wurden für den Vorsteuerabzug (lediglich) zwei unterschiedliche Verwendungszwecke (Bereiche bzw. Sphären) einer von einem Unternehmer bezogenen Leistung unterschieden: Eine Nutzung für Zwecke des Unternehmens, d.h. für die selbständig ausgeübte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 UStG) und eine Verwendung für nichtunternehmerische Zwecke, wobei Letzteres sowohl die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten als auch die "unternehmensfremden Zwecke" i.S. von Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL umfasste (vgl. z.B. Abschn. 212 Abs. 3 Nr. 2 UStR 2008; ebenso die Stellungnahme Deutschlands in der Rechtssache VNLTO, wiedergegeben in Rz 22 der Urteilsgründe EU:C:2009:88, UR 2009, 199; Klenk in Sölch/ Ringleb, Umsatzsteuer, 60. Aufl. 2008, § 3 Rz 621; Küffner/ Zugmaier, DStR 2005, 280, 282; Lange, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft 32 (2009), S. 303, 310; Korn, DStR 2009, 372; Sterzinger, UR 2010, 125, 129; Klenk, UR 2012, 663, 666; Radeisen, Betriebs-Berater --BB-- 2013, 151).

    Dieselbe Auffassung wurde auch in Österreich (vgl. z.B. Korn, Österreichische Steuerzeitung 2009, 262) und --wie die Vorlage im Fall VNLTO zeigt-- in den Niederlanden vertreten (EuGH-Urteil VNLTO, EU:C:2009:88, UR 2009, 199, Rz 26).

    bb) Andererseits wird aufgrund des EuGH-Urteils VNLTO (EU:C:2009:88, UR 2009, 199) vertreten, dass der dort verwendete Begriff des Unternehmens --im Gegensatz zur früheren herrschenden Auffassung-- sowohl die wirtschaftlichen Tätigkeiten als auch die nichtwirtschaftlichen, aber nicht unternehmensfremden Tätigkeiten umfasst (vgl. z.B. Sterzinger, UR 2010, 125, 131; Küffner/von Streit, DStR 2012, 581, 588; Ehrke-Rabel/von Streit, UR 2015, 249, 253).

    Dass bereits vor Ergehen des EuGH-Urteils VNLTO (EU:C:2009:88, UR 2009, 199) zwischen nichtwirtschaftlicher Tätigkeit und der Nutzung für unternehmensfremde Zwecke i.S. von Art. 26 MwStSystRL unterschieden wurde, zeigt z.B. der Bericht der Kommission an den Rat vom 22. Dezember 1992 bezüglich einer ähnlichen Ermächtigung Frankreichs (vgl. KOM (1992), 591 endgültig, S. 6 unter IV.3.).

  • BFH, 03.03.2011 - V R 23/10

    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung

    Beabsichtigt der Unternehmer daher eine teilweise Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, ist er insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 717, unter II.1.d; in BFH/NV 2011, 721, unter II.1., m.w.N. zu den EuGH-Urteilen Securenta in Slg. 2008, I-1597, und vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Wenn hingegen von einem Steuerpflichtigen bezogene Gegenstände oder Dienstleistungen mit steuerbefreiten Umsätzen zusammenhängen oder nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, Slg. 2006, I-3039, Randnr. 24, vom 14. September 2006, Wollny, C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 20, und vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie, C-515/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 28).
  • BFH, 13.01.2011 - V R 12/08

    Kein Vorsteuerabzug bei Zuwendung von Erschließungsanlagen - Sofortentscheidung

    Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht daher insoweit nicht, als der Unternehmer bei Leistungsbezug eine Verwendung für Entnahmen nach § 3 Abs. 1b UStG und damit für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit beabsichtigt (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839 Rdnrn. 34 ff., 38 f. zu Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG).

    Ob daran im Hinblick auf das EuGH-Urteil VNLTO in Slg. 2009, I-839 Rdnrn. 34 ff., 38 f. festzuhalten ist, ist im Streitfall, in dem es um einen ausschließlichen und unmittelbaren Zusammenhang zu einer Entnahme gemäß § 3 Abs. 1b UStG, nicht aber um eine gemischte Verwendung für wirtschaftliche und für Entnahmezwecke wie im BFH-Urteil in BFHE 221, 512, BStBl II 2008, 721 geht, nicht zu entscheiden.

    Er kann dann aufgrund dieser Unternehmenszuordnung --die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit vorausgesetzt-- berechtigt sein, den Vorsteuerabzug auch für die Privatverwendung in Anspruch zu nehmen, muss dann aber insoweit eine Entnahme versteuern (EuGH-Urteile vom 14. Juli 2005 C-434/03, Charles und Charles-Tijmens, Slg. 2005, I-7037 Rdnrn. 23 ff.; VNLTO in Slg. 2009, I-839 Rdnrn. 32 und 39, jeweils zur gleichgelagerten Problematik bei sog. Verwendungsentnahmen).

  • BFH, 18.09.2019 - XI R 7/19

    EuGH-Vorlage zur Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts

    So hat der BFH jedenfalls bisher die Ausführungen in Rz 35 ff. des EuGH-Urteils Vereniging Noordelijke Landen Tuinbouw Organisatie vom 12.02.2009 - C-515/07 (EU:C:2009:88, UR 2009, 199) verstanden (vgl. BFH-Urteil vom 03.08.2017 - V R 62/16, BFHE 259, 380, Rz 18).
  • BFH, 02.12.2015 - V R 67/14

    Keine Organschaft mit Nichtunternehmer - Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten

  • BFH, 11.07.2018 - XI R 26/17

    Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur mehrfachen Inanspruchnahme des

  • BFH, 18.09.2019 - XI R 3/19

    Vorsteuerabzug für ein Arbeitszimmer: Entspricht das Erfordernis der

  • BFH, 13.12.2018 - V R 45/17

    Berufsverbände in der Umsatzsteuer

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2016 - 7 K 7078/15

    Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Urheberrechtsverletzter sind nicht

  • BFH, 06.05.2010 - V R 29/09

    Sphärentheorie": Vorsteuerabzug eines Unternehmers aus der Begebung von

  • BFH, 23.09.2020 - XI R 35/18

    Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbarkeit;

  • BFH, 13.03.2019 - XI R 28/17

    EuGH-Vorlage: Vorsteuerabzug für Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Straßen?

  • BFH, 19.07.2011 - XI R 29/09

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf

  • BFH, 03.08.2017 - V R 62/16

    Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung eines Marktplatzes

  • BFH, 09.02.2012 - V R 40/10

    Vorsteuerabzug einer Holding - Fehlen von Entscheidungsgründen

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-269/20

    Finanzamt T (Prestations internes d'un groupement TVA) - Vorlage zur

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 2 K 2164/15

    Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzugsberechtigung eines Berufsverbandes

  • FG Saarland, 18.03.2019 - 1 K 1208/16

    EuGH-Vorlage: Ort der Leistung bei unentgeltlicher Dienstwagenüberlassung an

  • FG Niedersachsen, 16.10.2019 - 5 K 309/17

    Steuerbare Binnenumsätze im Rahmen einer Organschaft bei einer Stiftung

  • FG München, 24.04.2013 - 3 K 734/10

    1. Geht ein Steuerpflichtiger zugleich wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen

  • BFH, 24.09.2014 - V R 54/13

    Vorsteuerabzug bei Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Vereinsmitglieder -

  • FG Niedersachsen, 19.04.2018 - 5 K 285/16

    Rechtsstreit um die Zurechnung von Vorsteuern zu dem nichtwirtschaftlichen

  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176

  • FG München, 18.09.2013 - 3 K 2796/11

    Umfang der Vorsteuerabzugsberechtigung bei Verfolgung sowohl wirtschaftlicher als

  • BFH, 29.06.2010 - V B 160/08

    Vorsteuerabzug gemeinnütziger Forschungseinrichtungen - Eigenforschung -

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2019 - 7 K 7194/17

    Umsatzsteuer 2013

  • FG Niedersachsen, 30.01.2019 - 11 K 87/18

    Berechtigung des Unternehmers zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit echten

  • BFH, 03.08.2017 - V R 59/16

    Dachertüchtigung für eine Photovoltaikanlage

  • BFH, 14.10.2015 - V R 10/14

    Zum Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen

  • FG Baden-Württemberg, 13.03.2015 - 9 K 2732/13

    Vorsteuerabzug aus den Baukosten einer Sporthalle durch eine juristische Person

  • BFH, 12.01.2011 - XI R 9/08

    Vorsteuerabzugsrecht einer GmbH aus den Bauerrichtungskosten eines ihren

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 - 7 K 7132/10

    Umsatzsteuer 2008

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorabentscheidungsersuchen -

  • BFH, 16.09.2015 - XI R 27/13

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung -

  • BFH, 22.11.2022 - XI R 17/20

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einer Biogas-Anlage

  • FG Münster, 16.05.2019 - 5 K 3053/16

    Umsatzsteuer - Zur Frage, ob eine Aufteilung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen ist,

  • BFH, 18.06.2009 - V R 77/07

    Unternehmerischer Bereich einer Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform eines

  • LG Hamburg, 29.11.2017 - 308 O 236/15

    Anspruch der Miturhebergemeinschaft gegenüber der mit der Abmahntätigkeit

  • BFH, 23.09.2009 - XI R 18/08

    Kein Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Kosten für die Errichtung eines

  • BFH, 12.08.2015 - XI R 6/13

    Rückwirkend zum 1. Juli 2004 geänderte Bemessungsgrundlage für unentgeltliche

  • BFH, 18.03.2010 - V R 12/09

    Kein Eigenverbrauch bei Zahlung eines Dritten - Abgrenzung zwischen Entgelt und

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - 5 K 5347/09

    Umsatzsteuerpflicht der Mitgliedsbeträge eines gemeinnützigen Sportvereins

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2020 - 6 K 2273/17

    Kein ermäßigter Steuersatz für Verpflegungsleistungen in einem

  • FG München, 24.07.2013 - 3 K 3274/10

    Unternehmerische Nutzung einer öffentlich gewidmeten Straße durch eine Gemeinde

  • FG München, 04.05.2011 - 3 K 2253/08

    Vorsteuerabzugsberechtigung eines Vereins, der neben unternehmerischen auch

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2015 - C-126/14

    Sveda - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-334/10

    X - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Vorsteuerabzug - Umgestaltungen an

  • BFH, 22.12.2011 - XI B 21/11

    Umsatzbesteuerung der entgeltlichen Leistungen eines Forstverbandes an seine

  • FG Sachsen, 07.03.2013 - 6 K 221/12

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde in Zusammenhang mit der Errichtung einer Sporthalle

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 2 K 2191/08

    Vorsteueraufteilung bei einem als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Verein,

  • BFH, 18.06.2009 - V R 76/07

    Unternehmerischer Bereich einer Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-502/17

    C&D Foods Acquisition - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames

  • BFH, 12.01.2011 - XI R 10/08

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 1. 2011 XI R 9/08 - Vorsteuerabzugsrecht

  • EuGH, 10.09.2014 - C-92/13

    'Gemeente ''s-Hertogenbosch' - 'Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

  • FG Köln, 09.05.2014 - 4 K 2584/13

    Frage der Vorsteuerabzugsfähigkeit von Leistungen eines Insolvenzverwalters

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2735/10

    Vorsteuerabzug einer Holding aus Leistungsbezügen im Zusammenhang mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-388/11

    Le Crédit Lyonnais - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG

  • EuGH, 08.11.2012 - C-299/11

    Gemeente Vlaardingen - Steuer - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Zuordnung

  • FG Münster, 04.05.2020 - 5 K 546/17

    Umsatzsteuer/Verfahrensrecht - Zur Aufteilung der Vorsteuern bei einem

  • BFH, 07.05.2009 - V B 130/08

    Vorsteuerabzug aus Betrieb und Errichtung eines Campingplatzes - Steuerpflicht

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2014 - C-83/13

    Fonnship und Svenska Transportarbetareförbundet - Vorabentscheidungsersuchen -

  • FG Niedersachsen, 10.12.2010 - 16 K 329/09

    Der forstwirtschaftliche Zusammenschluss in der Rechtform eines rechtsfähigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-607/20

    GE Aircraft Engine Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 13.12.2012 - C-560/11

    Debiasi

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-437/09

    AG2R Prévoyance - Wettbewerb - Art. 10 EG, 81 EG, 82 EG und 86 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-459/19

    Wellcome Trust

  • FG Münster, 07.11.2019 - 5 K 2091/17

    Umsatzsteuer - Zum Vorsteuerabzug aus dem Umbau steuerfrei vermieteter

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13

    'Gemeente ''s-Hertogenbosch' - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Lieferung

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.08.2012 - 6 K 1193/10

    Abgrenzung von steuerbarem Leistungsaustausch zu nicht steuerbarem Zuschuss -

  • FG München, 14.10.2010 - 14 V 2289/10

    Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten eines Gebäudes

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 12.02.2009 - C-138/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1361
EuGH, 12.02.2009 - C-138/07 (https://dejure.org/2009,1361)
EuGH, Entscheidung vom 12.02.2009 - C-138/07 (https://dejure.org/2009,1361)
EuGH, Entscheidung vom 12. Februar 2009 - C-138/07 (https://dejure.org/2009,1361)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,1361) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung - Nationale Regelung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Abzug des Betrags der bezogenen Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der Muttergesellschaft nur insoweit, als diese ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Cobelfret

    Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung - Nationale Regelung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Abzug des Betrags der bezogenen Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der Muttergesellschaft nur insoweit, als diese ...

  • EU-Kommission PDF

    Cobelfret

    Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung - Nationale Regelung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Abzug des Betrags der bezogenen Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der Muttergesellschaft nur insoweit, als diese ...

  • EU-Kommission

    Cobelfret

    Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung - Nationale Regelung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Abzug des Betrags der bezogenen Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der Muttergesellschaft nur insoweit, als diese ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit von nationalen Regelungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen mit dem Gemeinschaftsrecht; Besteuerung von durch die Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinnen; Abzug des Betrags der bezogenen ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 4 Abs. 1 der Mutter-Tochter-Richtlinie: Der Abzug bezogener Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der Muttergesellschaft ist auch insoweit zuzulassen, als in dem entsprechenden Besteuerungszeitraum kein positiver Gewinnsaldo verbleibt

  • Judicialis

    Richtlinie 90/435/EWG Art. 4 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Nationale Besteuerung bei Einbeziehung der von einer Muttergesellschaft bezogenen Dividenden; Direkte Anwendbarkeit von Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie vor nationalen Gerichten - [Belgischer Staat gegen Cobelfret NV]

  • datenbank.nwb.de

    Nationale Regelung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Cobelfret

    Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung - Nationale Regelung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Abzug des Betrags der bezogenen Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der Muttergesellschaft nur insoweit, als diese ...

Besprechungen u.ä.

  • wwp.ch PDF, S. 6 (Entscheidungsbesprechung)

    Ausgestaltung des Beteiligungsabzugs bei der Mutter-Tochter-Richtlinie (RA Jan Ole Luuk, RA Stefan Oesterhelt, RA Maurus Winzap)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 9. März 2007 - Belgische Staat / N.V. Cobelfret

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 435/90 Art 4, Richtlinie 90/435/EWG Art 4
    Ausland; Beschränkung; Dividende; EG; Freistellung; Gewinnausschüttung; Kapitalgesellschaft; Konzern; Organschaft; Verlust; Verlustausgleich

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen - Auslegung von Art. 4 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. 1990, L 225, S. 6) - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2009, 329
  • BFH/NV 2009, 682
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 03.04.2008 - C-27/07

    Banque Fédérative du Crédit Mutuel - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG -

    Auszug aus EuGH, 12.02.2009 - C-138/07
    Wie sich insbesondere aus ihrem dritten Erwägungsgrund ergibt, bezweckt die Richtlinie 90/435, durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und damit den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern (vgl. Urteil vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um das Ziel zu erreichen, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind, soll mit der Richtlinie 90/435 verhindert werden, dass es zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung dieser Gewinne kommt, dass also die ausgeschütteten Gewinne ein erstes Mal bei der Tochtergesellschaft und ein zweites Mal bei der Muttergesellschaft erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Banque Fédérative du Crédit Mutuel, Randnrn.

    Zu diesem Zweck sieht Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 vor, dass, wenn eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Gewinne bezieht, der Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist, diese Gewinne entweder nicht besteuert oder zulässt, dass die Muttergesellschaft auf die Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet, und gegebenenfalls die Quellensteuer, die der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft erhebt, bis zur Höhe der entsprechenden innerstaatlichen Steuer anrechnen kann (Urteil Banque Fédérative du Crédit Mutuel, Randnr. 25).

    44 und 102, und Banque Fédérative du Crédit Mutuel, Randnr. 44).

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 12.02.2009 - C-138/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 11, vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer, C-62/00, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 25, und vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 103).

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die den Mitgliedstaaten eingeräumte Befugnis, zwischen mehreren möglichen Mitteln zur Erreichung des durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Ziels zu wählen, es nicht ausschließt, dass der Einzelne vor den nationalen Gerichten die Rechte geltend machen kann, deren Inhalt sich bereits aufgrund der Richtlinie mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt (vgl. u. a. Urteile Francovich u. a., Randnr. 17, und vom 17. Juli 2008, Flughafen Köln/Bonn, C-226/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 30).

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 12.02.2009 - C-138/07
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 den Mitgliedstaaten somit ausdrücklich die Wahl zwischen dem Befreiungssystem und dem Anrechnungssystem lässt, die beim Dividenden beziehenden Anteilseigner nicht notwendig zum selben Ergebnis führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnrn.

    Wie die Generalanwältin in Nr. 28 ihrer Schlussanträge darlegt, weist nach der Systematik und dem Zweck der Richtlinie 90/435 nichts darauf hin, dass es einen nennenswerten Unterschied zwischen den Konzepten gibt, dass die von der Muttergesellschaft bezogenen Gewinne "nicht besteuert" oder dass sie "befreit" werden; der Gerichtshof bezieht sich im Übrigen abwechselnd auf den Begriff "Befreiung" und die Verpflichtung im Sinne des genannten Art. 4 Abs. 1, "nicht zu besteuern" (vgl. u. a. Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 53, sowie Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnrn.

  • EuGH, 09.10.1973 - 12/73

    Muras / Hauptzollamt Hamburg Jonas

    Auszug aus EuGH, 12.02.2009 - C-138/07
    Dazu genügt der Hinweis, dass ein Gemeinschaftsrechtsakt wie die Richtlinie 90/435 im Rahmen der Gemeinschaftsrechtsquellen und der Gemeinschaftsrechtordnung ausgelegt werden muss, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgegeben ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 1973, Muras, 12/73, Slg. 1973, 963, Randnr. 7).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

    Auszug aus EuGH, 12.02.2009 - C-138/07
    Nur in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen ist es Sache der Mitgliedstaaten, die befugt bleiben, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen, die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen zu treffen und dabei auch die in der internationalen Besteuerungspraxis befolgten Verteilungskriterien einschließlich der OECD-Musterabkommen heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus EuGH, 12.02.2009 - C-138/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 11, vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer, C-62/00, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 25, und vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 103).
  • EuGH, 18.01.2007 - C-313/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER POLNISCHEN AKZISE ENTGEGEN, SOWEIT SIE

    Auszug aus EuGH, 12.02.2009 - C-138/07
    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. Urteil vom 18. Januar 2007, Brzezi?"ski, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-226/07

    Flughafen Köln / Bonn - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche

    Auszug aus EuGH, 12.02.2009 - C-138/07
    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die den Mitgliedstaaten eingeräumte Befugnis, zwischen mehreren möglichen Mitteln zur Erreichung des durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Ziels zu wählen, es nicht ausschließt, dass der Einzelne vor den nationalen Gerichten die Rechte geltend machen kann, deren Inhalt sich bereits aufgrund der Richtlinie mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt (vgl. u. a. Urteile Francovich u. a., Randnr. 17, und vom 17. Juli 2008, Flughafen Köln/Bonn, C-226/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 30).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 12.02.2009 - C-138/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 11, vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer, C-62/00, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 25, und vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 103).
  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

    Auszug aus EuGH, 12.02.2009 - C-138/07
    Ob dieser Sachverhalt zutrifft, kann vom Gerichtshof nicht beurteilt werden und ist vom nationalen Gericht zu prüfen (Urteil vom 16. März 1978, 0ehlschläger, 104/77, Slg. 1978, 791, Randnr. 4), und im Rahmen der durch Art. 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es auch allein Sache des nationalen Gerichts, im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, Slg. 2005, I-4983, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter -

  • EuGH, 16.03.1978 - 104/77

    Öhlschläger / Hauptzollamt Emmerich

  • EuGH, 17.07.2008 - C-500/06

    RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE ZU EINEM VERBOT VON WERBUNG FÜR MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE

  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

    Der EuGH kann die Möglichkeit, sich auf die Auslegung zu berufen, die er einer unionsrechtlichen Bestimmung durch Vorabentscheidung gegeben hat, nur (ganz) ausnahmsweise mit Wirkung für alle Betroffenen zeitlich beschränken (für die st. Rspr. 12. Februar 2009 - C-138/07 - [Cobelfret] Rn. 68, EuZW 2009, 329; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 67, aao).

    (1) Grundlage einer solchen Beschränkung der Rückwirkung ist der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit (EuGH 12. Februar 2009 - C-138/07 - [Cobelfret] Rn. 68, EuZW 2009, 329; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 67, Slg. 2005, I-2119).

    Anderes gilt nur, wenn das vorlegende Gericht den Gerichtshof ausdrücklich nach einer möglichen zeitlichen Begrenzung seiner Antwort gefragt hat (vgl. Riesenhuber Anm. AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21; Wißmann FS Bauer S. 1161, 1164; zu ausdrücklich angefragten zeitlichen Begrenzungen zB EuGH 12. Februar 2009 - C-138/07 - [Cobelfret] Rn. 66 ff., EuZW 2009, 329; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 64 ff., Slg. 2005, I-2119).

    (a) Nach der st. Rspr. des EuGH kann sich der Einzelne in Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat (und seinen Untergliederungen) auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. zB 12. Februar 2009 - C-138/07 - [Cobelfret] Rn. 58 mwN, EuZW 2009, 329; Riesenhuber Europäisches Arbeitsrecht § 1 Rn. 70).

  • BAG, 01.09.2010 - 5 AZR 700/09

    Kündigungsfrist - Klagefrist - Annahmeverzug

    Die Entscheidung ist deshalb für alle Kündigungen maßgeblich, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist für das Merkmal Alter der Richtlinie 2000/78/EG (2. Dezember 2006) ausgesprochen wurden (vgl. EuGH 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 66, Slg. 2005, I-2119; zu den Voraussetzungen einer zeitlichen Beschränkung durch den Gerichtshof EuGH 12. Februar 2009 - C-138/07 - [Cobelfret] Rn. 68, Slg. 2009, I-731; 20. September 2001 - C-184/99 - [Grzelczyk] Rn. 50 ff., Slg. 2001, I-6193).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-389/18

    Brussels Securities - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem

    Sie stelle nämlich einen "Verstoß gegen den Grundgedanken der [Richtlinie 90/435] (insbesondere das Verbot der Doppelbesteuerung von Dividenden, die unter die DBE-Regelung fallen)", und einen "Verstoß gegen [diese Richtlinie] nach ihrer Auslegung im Urteil Cobelfret" dar.

    Zweitens möchte ich darauf hinweisen, dass Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 im Urteil Cobelfret dahin ausgelegt wurde, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, anwendbaren belgischen DBE-Regelung entgegensteht(17).

    Drittens hat der Gerichtshof in dem einige Monate nach dem Urteil Cobelfret ergangenen Beschluss KBC in Anbetracht der Übereinstimmungen zwischen den tatsächlichen und rechtlichen Umständen in der Rechtssache Cobelfret und denen, die der ersten in dem genannten Beschluss geprüften Frage zugrunde lagen, zunächst die oben angeführten Erwägungen aus seinem Urteil bestätigt(19).

    Viertens wurden die belgischen Rechtsvorschriften im Anschluss an das Urteil Cobelfret und den Beschluss KBC geändert .

    Der Gerichtshof war zwar in den Rechtssachen, die zu dem Urteil Cobelfret und dem Beschluss KBC geführt haben, mit ähnlichen Fragen befasst, weil es dort in den Ausgangsverfahren auch um Vorschriften der belgischen DBE-Regelung ging.

    Ich pflichte der Kommission(40) bei, dass die belgische DBE-Regelung dank der im Anschluss an das Urteil Cobelfret und den Beschluss KBC eingeführten Möglichkeit einer zeitlich unbegrenzten Übertragung nunmehr potenziell jede betroffene Muttergesellschaft in die Lage versetzt, über einen kürzeren oder längeren Zeitraum 95 %(41) der überschüssigen Dividenden(42) abzuziehen, so dass es für sie keine Doppelbesteuerung gibt.

    Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass diese Anrechnungsreihenfolge im Jahr 2005 eingeführt wurde, d. h. lange vor der durch das Urteil Cobelfret veranlassten Reform(46).

    Mit anderen Worten ist durch die Reform, die der belgische Gesetzgeber im Dezember 2009 vorgenommen hat, um die vom Gerichtshof im Urteil Cobelfret und im Beschluss KBC festgestellten Mängel zu beheben, eine andere Unvereinbarkeit mit der Richtlinie entstanden, denn die neue DBE-Regelung hat insofern negative Auswirkungen auf die Übertragung des ARK, als die Behandlung der von Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden für die betreffenden Muttergesellschaften ein erhöhtes Risiko des Verlusts von ARK-Überschüssen mit sich gebracht hat(59).

    Der Stichhaltigkeit dieser Argumentation stehen jedoch meiner Ansicht nach das Urteil Cobelfret und der Beschluss KBC entgegen, in denen der Gerichtshof die sich aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 ergebenden Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Auswirkungen ausgelegt hat, die eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf die Reduzierung der Verlustvorträge der betreffenden Muttergesellschaft haben kann, und zwar in Form einer indirekten Besteuerung der Dividenden, die von einer Tochtergesellschaft in den Folgejahren ausgeschüttet werden(64).

    4 Vgl. insbesondere Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret (C-138/07, EU:C:2009:82, im Folgenden: Urteil Cobelfret), und Beschluss vom 4. Juni 2009, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer (C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, im Folgenden: Beschluss KBC).

    7 Zu näheren Einzelheiten vgl. Urteile Cobelfret (Rn. 6 ff.) und vom 26. Oktober 2017, Argenta Spaarbank (C-39/16, EU:C:2017:813, Rn. 7 ff.).

    13 Während das Befreiungssystem davon ausgeht, dass der Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft niedergelassen ist, diese Gewinne nicht besteuert, werden sie beim Anrechnungssystem besteuert, wobei die Muttergesellschaft den auf sie entfallenden Teil der Steuer der Tochtergesellschaft und gegebenenfalls den Betrag, der von dem Mitgliedstaat, in dem die Tochtergesellschaft niedergelassen ist, als Quellensteuer erhoben wurde, bis zur Höhe der entsprechenden geschuldeten Steuer von ihrer Steuer abziehen kann (vgl. insbesondere Urteile Cobelfret, Rn. 31 und 43, vom 26. Oktober 2017, Argenta Spaarbank, C-39/16, EU:C:2017:813, Rn. 49, sowie vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 12).

    16 Vgl. insbesondere Urteile Cobelfret (Rn. 29 und 46), vom 8. März 2017, Wereldhave Belgium u. a. (C-448/15, EU:C:2017:180, Rn. 25, 35 bis 37 und 39), sowie vom 26. Oktober 2017, Argenta Spaarbank (C-39/16, EU:C:2017:813, Rn. 47 und 48).

    17 Vgl. Urteil Cobelfret (Rn. 27 bis 57, speziell Rn. 35 bis 41).

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Cobelfret (C-138/07, EU:C:2008:268, Nrn. 12 ff.).

    27 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass es keinen substanziellen Unterschied macht, ob die von der Muttergesellschaft bezogenen Gewinne "nicht besteuert" oder "befreit" werden (vgl. Urteil Cobelfret, Rn. 43, sowie die in Fn. 13 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung).

    32 Vgl. u. a. Urteil Cobelfret (Rn. 28 und 29) sowie die in Fn. 16 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung.

    Vgl. auch Urteil Cobelfret (Rn. 40) und Beschluss KBC (Rn. 40).

    37 Dazu hat der Gerichtshof entschieden, dass ein etwaiges Bestreben des Königreichs Belgien, mit der Anwendung der DBE-Regelung auf die sowohl von gebietsansässigen Tochtergesellschaften als auch von Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten ausgeschütteten Dividenden jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen, nicht die Anwendung einer Regelung rechtfertigt, die mit der Richtlinie 90/435 und insbesondere dem in ihrem Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich vorgesehenen System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung unvereinbar ist (vgl. Urteil Cobelfret, Rn. 45 und 46, sowie Beschluss KBC, Rn. 42).

    39 Vgl. entsprechend Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Cobelfret (C-138/07, EU:C:2008:268, Nr. 21) zur seinerzeit geltenden Regelung.

    57 Vgl. Urteil Cobelfret (Rn. 39 bis 41) sowie Beschluss KBC (Rn. 39, 40 und 54).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil Cobelfret (Rn. 53 a. E.), wonach eine Analogie zwischen Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 der Richtlinie zu verneinen ist.

    64 Vgl. Urteil Cobelfret (Rn. 39 bis 41) und Beschluss KBC (Rn. 39 und 40) sowie die Nrn. 41, 44 und 76 der vorliegenden Schlussanträge.

  • BAG, 09.09.2010 - 2 AZR 714/08

    Kündigungsfrist

    Der Gerichtshof kann die Möglichkeit, sich auf die Auslegung zu berufen, die er einer unionsrechtlichen Bestimmung gegeben hat, nur ausnahmsweise mit Wirkung für alle Betroffenen zeitlich beschränken (EuGH 12. Februar 2009 - C-138/07 - [Cobelfret] Rn. 68, Slg. 2009, I-731; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 67, aaO; BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 74, AP SGB IX § 125 Nr. 3 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 16) .
  • EuGH, 12.05.2011 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, Slg. 2009, I-731, Randnr. 58).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-439/07

    KBC Bank - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG -

    Diese Frage entspricht der Frage, die dem Gerichtshof in der Rechtssache vorgelegt worden ist, in der das Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret (C-138/07, Slg. 2009, I-0000), ergangen ist.

    Zudem betreffen die Ausgangsverfahren und der Rechtsstreit, in dem das Urteil Cobelfret ergangen ist, die Anwendung derselben nationalen Regelung.

    Die Antwort des Gerichtshofs im Urteil Cobelfret ist somit in vollem Umfang auf die in den Ausgangsverfahren gestellte erste Frage übertragbar.

    Im Urteil Cobelfret hat das Gericht entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die von einer Muttergesellschaft bezogenen Dividenden in ihre Besteuerungsgrundlage einbezogen werden, um davon anschließend zu 95 % abgezogen zu werden, soweit in dem entsprechenden Besteuerungszeitraum nach Abzug der anderen steuerfreien Einkünfte ein positiver Gewinnsaldo verbleibt.

    Erstens hat der Gerichtshof festgestellt, dass zum einen die für den Mitgliedstaat, der das in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vorgesehene System gewählt hat, geltende Verpflichtung, die Gewinne, die der Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft zufließen, nicht zu besteuern, von keiner Voraussetzung abhängig gemacht worden ist und nur unter dem Vorbehalt des Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie des Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie steht und dass zum anderen Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie insbesondere keine Voraussetzung dahin gehend vorsieht, dass andere steuerpflichtige Einkünfte vorliegen müssen, damit die von der Muttergesellschaft bezogenen Dividenden nicht versteuert werden (Urteil Cobelfret, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass eine Regelung, die vorsieht, dass die von der Muttergesellschaft bezogenen Dividenden der Besteuerungsgrundlage dieser Gesellschaft hinzugerechnet werden und anschließend von der Besteuerungsgrundlage nur insoweit ein 95 % dieser Dividenden entsprechender Betrag abgezogen wird, als bei der Muttergesellschaft ein steuerpflichtiger Gewinn vorliegt, zur Folge hat, dass diese Gesellschaft in den vollen Genuss dieses Vorteils nur unter der Voraussetzung kommen kann, dass sie im gleichen Zeitraum in Bezug auf ihre anderen steuerpflichtigen Einkünfte kein negatives Ergebnis erzielt hat (Urteil Cobelfret, Randnr. 35).

    Die Mitgliedstaaten können jedoch nicht einseitig restriktive Maßnahmen einführen, etwa das Vorliegen steuerpflichtiger Gewinne bei der Muttergesellschaft voraussetzen, und damit die Möglichkeit, in den Genuss der mit der Richtlinie 90/435 vorgesehenen Vorteile zu kommen, von Bedingungen abhängig machen (Urteil Cobelfret, Randnr. 36).

    Zweitens hat der Gerichtshof festgestellt, dass, wie sich aus den ihm vorgelegten Akten ergibt, die belgischen Steuervorschriften grundsätzlich den Vortrag von Verlusten auf spätere Steuerjahre zulassen, so dass sich die Verminderung der gegebenenfalls vortragbaren Verluste der Muttergesellschaft in Höhe der bezogenen Dividenden auf die Besteuerungsgrundlage dieser Gesellschaft in dem Steuerjahr auswirkt, das auf das Jahr folgt, in dem die entsprechenden Dividenden bezogen worden sind; diese Besteuerungsgrundlage erhöht sich durch die Verminderung der vortragbaren Verluste (Urteil Cobelfret, Randnr. 39).

    Demzufolge hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die genannte Verminderung der Verluste der Muttergesellschaft, auch wenn die von ihr bezogenen Dividenden in dem Steuerjahr ihrer Ausschüttung nicht der Körperschaftsteuer unterliegen, dahin gehend auswirken kann, dass diese Dividenden in späteren Steuerjahren indirekt bei der Muttergesellschaft besteuert werden, wenn ihr Betriebsergebnis positiv ist, und dass eine solche Wirkung der Begrenzung des EBE-Abzugs weder mit dem Wortlaut noch mit den Zielen und dem System der Richtlinie 90/435 vereinbar ist (Urteil Cobelfret, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat zunächst entschieden, dass sich aus der Verwendung des Ausdrucks "besteuert ... nicht" in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 anstelle des Verbs "befreit" nicht ableiten lässt, dass die Richtlinie eine solche Auswirkung der Begrenzung des EBE-Abzugs auf die Verluste der Muttergesellschaft zulässt, da nach der Systematik und dem Zweck der Richtlinie 90/435 nichts darauf hinweist, dass es einen nennenswerten Unterschied zwischen den Konzepten gibt, dass die von der Muttergesellschaft bezogenen Gewinne "nicht besteuert" oder dass sie "befreit" werden; der Gerichtshof bezieht sich im Übrigen abwechselnd auf den Begriff "Befreiung" und die Verpflichtung im Sinne des genannten Art. 4 Abs. 1, "nicht zu besteuern" (Urteil Cobelfret, Randnrn.

    Auch wenn das Königreich Belgien mit der Anwendung dieser Regelung auf sowohl von gebietsansässigen Tochtergesellschaften als auch von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften ausgeschüttete Dividenden bestrebt sein sollte, jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen, rechtfertigt dies somit nicht die Anwendung einer Regelung, die mit dem in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich vorgesehenen System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung unvereinbar ist (Urteil Cobelfret, Randnrn.

    In Bezug auf das Vorbringen, dass die Beschränkung des EBE-Abzugs mindestens zum selben Ergebnis wie das in Art. 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 genannte Anrechnungssystem führe und nichts dafür spreche, dass das in Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Vorschrift vorgesehene System zu einem günstigeren Ergebnis führe als das System des zweiten Gedankenstrichs, erinnert der Gerichtshof schließlich daran, dass zum einen die Wahl zwischen dem Befreiungssystem und dem Anrechnungssystem nicht notwendig dazu führt, dass bei der Dividenden beziehenden Gesellschaft dasselbe Ergebnis erzielt wird, und dass zum anderen ein Mitgliedstaat, der sich bei der Umsetzung einer Richtlinie für eines der in ihr vorgesehenen alternativen Systeme entschieden hat, sich nicht auf die Wirkungen oder Beschränkungen berufen kann, die sich aus der Durchführung des anderen Systems hätten ergeben können (Urteil Cobelfret, Randnrn.

    4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 sieht für Gewinnausschüttungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, vor, dass, wenn eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Gewinne bezieht, der Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist, diese Gewinne entweder nicht besteuert oder zulässt, dass die Muttergesellschaft auf die Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet, und gegebenenfalls die Quellensteuer, die der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft erhebt, bis zur Höhe der entsprechenden innerstaatlichen Steuer anrechnen kann (Urteil vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, Slg. 2008, I-2067, Randnr. 25, und Cobelfret, Randnr. 30); er lässt den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Wahl zwischen dem Befreiungs- und dem Anrechnungssystem (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 44, und Cobelfret, Randnr. 31).

    4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 ist eine unbedingte Vorschrift, die hinreichend genau ist, um vor den nationalen Gerichten geltend gemacht zu werden (Urteil Cobelfret, Randnr. 65), ohne dass sie allerdings den Mitgliedstaaten, die sich für das Befreiungssystem entschieden haben, vorschreibt, wie sie dieses System umzusetzen haben.

    Außerdem definiert Art. 2 dieser Richtlinie deren Anwendungsbereich in Abhängigkeit von den im Anhang der Richtlinie aufgeführten Gesellschaftsformen, während ihr Art. 3 Abs. 1 eine Mindestbeteiligung festsetzt, ab der eine Gesellschaft als Muttergesellschaft und eine andere als ihre Tochtergesellschaft im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden kann (Urteil Cobelfret, Randnr. 20).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-499/07

    Europäischer Gerichtshof - EuGH schafft Klarheit über das Gebot der

    34 Diese Frage entspricht der Frage, die dem Gerichtshof in der Rechtssache vorgelegt worden ist, in der das Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret (C-138/07, Slg. 2009, I-0000), ergangen ist.

    Zudem betreffen die Ausgangsverfahren und der Rechtsstreit, in dem das Urteil Cobelfret ergangen ist, die Anwendung derselben nationalen Regelung.

    Die Antwort des Gerichtshofs im Urteil Cobelfret ist somit in vollem Umfang auf die in den Ausgangsverfahren gestellte erste Frage übertragbar.

    35 Im Urteil Cobelfret hat das Gericht entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die von einer Muttergesellschaft bezogenen Dividenden in ihre Besteuerungsgrundlage einbezogen werden, um davon anschließend zu 95 % abgezogen zu werden, soweit in dem entsprechenden Besteuerungszeitraum nach Abzug der anderen steuerfreien Einkünfte ein positiver Gewinnsaldo verbleibt.

    36 Erstens hat der Gerichtshof festgestellt, dass zum einen die für den Mitgliedstaat, der das in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vorgesehene System gewählt hat, geltende Verpflichtung, die Gewinne, die der Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft zufließen, nicht zu besteuern, von keiner Voraussetzung abhängig gemacht worden ist und nur unter dem Vorbehalt des Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie des Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie steht und dass zum anderen Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie insbesondere keine Voraussetzung dahin gehend vorsieht, dass andere steuerpflichtige Einkünfte vorliegen müssen, damit die von der Muttergesellschaft bezogenen Dividenden nicht versteuert werden (Urteil Cobelfret, Randnrn. 33 und 34).

    37 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass eine Regelung, die vorsieht, dass die von der Muttergesellschaft bezogenen Dividenden der Besteuerungsgrundlage dieser Gesellschaft hinzugerechnet werden und anschließend von der Besteuerungsgrundlage nur insoweit ein 95 % dieser Dividenden entsprechender Betrag abgezogen wird, als bei der Muttergesellschaft ein steuerpflichtiger Gewinn vorliegt, zur Folge hat, dass diese Gesellschaft in den vollen Genuss dieses Vorteils nur unter der Voraussetzung kommen kann, dass sie im gleichen Zeitraum in Bezug auf ihre anderen steuerpflichtigen Einkünfte kein negatives Ergebnis erzielt hat (Urteil Cobelfret, Randnr. 35).

    38 Die Mitgliedstaaten können jedoch nicht einseitig restriktive Maßnahmen einführen, etwa das Vorliegen steuerpflichtiger Gewinne bei der Muttergesellschaft voraussetzen, und damit die Möglichkeit, in den Genuss der mit der Richtlinie 90/435 vorgesehenen Vorteile zu kommen, von Bedingungen abhängig machen (Urteil Cobelfret, Randnr. 36).

    39 Zweitens hat der Gerichtshof festgestellt, dass, wie sich aus den ihm vorgelegten Akten ergibt, die belgischen Steuervorschriften grundsätzlich den Vortrag von Verlusten auf spätere Steuerjahre zulassen, so dass sich die Verminderung der gegebenenfalls vortragbaren Verluste der Muttergesellschaft in Höhe der bezogenen Dividenden auf die Besteuerungsgrundlage dieser Gesellschaft in dem Steuerjahr auswirkt, das auf das Jahr folgt, in dem die entsprechenden Dividenden bezogen worden sind; diese Besteuerungsgrundlage erhöht sich durch die Verminderung der vortragbaren Verluste (Urteil Cobelfret, Randnr. 39).

    40 Demzufolge hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die genannte Verminderung der Verluste der Muttergesellschaft, auch wenn die von ihr bezogenen Dividenden in dem Steuerjahr ihrer Ausschüttung nicht der Körperschaftsteuer unterliegen, dahin gehend auswirken kann, dass diese Dividenden in späteren Steuerjahren indirekt bei der Muttergesellschaft besteuert werden, wenn ihr Betriebsergebnis positiv ist, und dass eine solche Wirkung der Begrenzung des EBE-Abzugs weder mit dem Wortlaut noch mit den Zielen und dem System der Richtlinie 90/435 vereinbar ist (Urteil Cobelfret, Randnrn. 40 und 41).

    41 Der Gerichtshof hat zunächst entschieden, dass sich aus der Verwendung des Ausdrucks "besteuert ... nicht" in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 anstelle des Verbs "befreit" nicht ableiten lässt, dass die Richtlinie eine solche Auswirkung der Begrenzung des EBE-Abzugs auf die Verluste der Muttergesellschaft zulässt, da nach der Systematik und dem Zweck der Richtlinie 90/435 nichts darauf hinweist, dass es einen nennenswerten Unterschied zwischen den Konzepten gibt, dass die von der Muttergesellschaft bezogenen Gewinne "nicht besteuert" oder dass sie "befreit" werden; der Gerichtshof bezieht sich im Übrigen abwechselnd auf den Begriff "Befreiung" und die Verpflichtung im Sinne des genannten Art. 4 Abs. 1, "nicht zu besteuern" (Urteil Cobelfret, Randnrn. 42 und 43).

    Auch wenn das Königreich Belgien mit der Anwendung dieser Regelung auf sowohl von gebietsansässigen Tochtergesellschaften als auch von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften ausgeschüttete Dividenden bestrebt sein sollte, jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen, rechtfertigt dies somit nicht die Anwendung einer Regelung, die mit dem in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich vorgesehenen System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung unvereinbar ist (Urteil Cobelfret, Randnrn. 45 und 46).

    43 In Bezug auf das Vorbringen, dass die Beschränkung des EBE-Abzugs mindestens zum selben Ergebnis wie das in Art. 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 genannte Anrechnungssystem führe und nichts dafür spreche, dass das in Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Vorschrift vorgesehene System zu einem günstigeren Ergebnis führe als das System des zweiten Gedankenstrichs, erinnert der Gerichtshof schließlich daran, dass zum einen die Wahl zwischen dem Befreiungssystem und dem Anrechnungssystem nicht notwendig dazu führt, dass bei der Dividenden beziehenden Gesellschaft dasselbe Ergebnis erzielt wird, und dass zum anderen ein Mitgliedstaat, der sich bei der Umsetzung einer Richtlinie für eines der in ihr vorgesehenen alternativen Systeme entschieden hat, sich nicht auf die Wirkungen oder Beschränkungen berufen kann, die sich aus der Durchführung des anderen Systems hätten ergeben können (Urteil Cobelfret, Randnrn. 48 und 50).

    47 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 sieht für Gewinnausschüttungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, vor, dass, wenn eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Gewinne bezieht, der Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist, diese Gewinne entweder nicht besteuert oder zulässt, dass die Muttergesellschaft auf die Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet, und gegebenenfalls die Quellensteuer, die der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft erhebt, bis zur Höhe der entsprechenden innerstaatlichen Steuer anrechnen kann (Urteil vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, Slg. 2008, I-2067, Randnr. 25, und Cobelfret, Randnr. 30); er lässt den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Wahl zwischen dem Befreiungs- und dem Anrechnungssystem (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 44, und Cobelfret, Randnr. 31).

    48 Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 ist eine unbedingte Vorschrift, die hinreichend genau ist, um vor den nationalen Gerichten geltend gemacht zu werden (Urteil Cobelfret, Randnr. 65), ohne dass sie allerdings den Mitgliedstaaten, die sich für das Befreiungssystem entschieden haben, vorschreibt, wie sie dieses System umzusetzen haben.

    Außerdem definiert Art. 2 dieser Richtlinie deren Anwendungsbereich in Abhängigkeit von den im Anhang der Richtlinie aufgeführten Gesellschaftsformen, während ihr Art. 3 Abs. 1 eine Mindestbeteiligung festsetzt, ab der eine Gesellschaft als Muttergesellschaft und eine andere als ihre Tochtergesellschaft im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden kann (Urteil Cobelfret, Randnr. 20).

  • BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 456/09

    Kündigungsfrist

    Der Gerichtshof kann die Möglichkeit, sich auf die Auslegung zu berufen, die er einer unionsrechtlichen Bestimmung gegeben hat, nur ausnahmsweise mit Wirkung für alle Betroffenen zeitlich beschränken (EuGH 12. Februar 2009 - C-138/07 - [Cobelfret] Rn. 68, Slg. 2009, I-731; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 67, aaO; BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 74, AP SGB IX § 125 Nr. 3 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 16) .
  • LAG Düsseldorf, 15.12.2015 - 3 Sa 21/15

    Vererbbarkeit des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann sich der Einzelne in Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat (und seinen Untergliederungen) auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. EuGH 12.02.2009 - C-138/07 - [Cobelfret] Rn. 58 mwN, EuZW 2009, 329; Riesenhuber Europäisches Arbeitsrecht § 1 Rn. 70; BAG, Urteil vom 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 - aaO) Dies ist hier gegeben.
  • EuGH, 19.12.2019 - C-389/18

    Brussels Securities

    Die Richtlinie 90/435 lässt den Mitgliedstaaten somit in ihrem Art. 4 Abs. 1 ausdrücklich die Wahl zwischen dem Befreiungssystem (erster Gedankenstrich) und dem Anrechnungssystem (zweiter Gedankenstrich) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 31).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die für den Mitgliedstaat, der das in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vorgesehene System gewählt hat, geltende Verpflichtung, die Gewinne, die der Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft zufließen, nicht zu besteuern, von keiner Voraussetzung abhängig gemacht worden ist und nur unter dem Vorbehalt des Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie steht (Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 33).

    Die Mitgliedstaaten sind daher nicht berechtigt, den Vorteil, der sich aus Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 ergibt, von anderen als den in der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 34 und 36).

    Um das Ziel zu erreichen, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind, soll mit der Richtlinie 90/435, insbesondere mit der Regelung in ihrem Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich, verhindert werden, dass es zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung dieser Gewinne kommt, dass also die ausgeschütteten Gewinne ein erstes Mal bei der Tochtergesellschaft und ein zweites Mal bei der Muttergesellschaft erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, EU:C:2008:195, Rn. 24, 25 und 27, sowie vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 29 und 30).

    Dabei hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 den Mitgliedstaaten untersagt, die Muttergesellschaft wegen der von ihrer Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne zu besteuern, ohne dass danach unterschieden würde, ob der die Besteuerung der Muttergesellschaft auslösende Tatbestand im Zufluss dieser Gewinne oder in deren Weiterausschüttung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, X, C-68/15, EU:C:2017:379, Rn. 79), und dass unter dieses Verbot auch eine nationale Regelung fällt, die, obwohl die der Muttergesellschaft zufließenden Dividenden nicht als solche besteuert werden, dazu führen kann, dass diese Dividenden indirekt bei der Muttergesellschaft besteuert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 40).

    Eine solche Regelung ist nämlich weder mit dem Wortlaut noch mit den Zielen und dem System der Richtlinie 90/435 vereinbar, da sie es nicht erlaubt, das mit ihrem Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich verfolgte Ziel der Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung in vollem Umfang zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 41 und 45).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die während der Steuerjahre 1992 bis 1998 geltenden belgischen Steuervorschriften betreffend die DBE, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret (C-138/07, EU:C:2009:82), ergangen ist, vorsahen, dass die von der Muttergesellschaft bezogenen Dividenden ihrer Steuerbemessungsgrundlage hinzugerechnet wurden und sodann ein 95 % der Dividenden entsprechender Betrag von dieser Grundlage abgezogen wurde, aber nur insoweit, als das Mutterunternehmen steuerpflichtige Gewinne erzielt hatte, und ohne die Möglichkeit, den nicht abgezogenen Teil der DBE auf spätere Steuerjahre zu übertragen.

    Dem Vorabentscheidungsersuchen ist zu entnehmen, dass die DBE-Regelung im Anschluss an das Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret (C-138/07, EU:C:2009:82), geändert wurde.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2024 - 12 S 77/24
  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV -

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2009 - 8 D 58/08

    Kohlekraftwerk Lünen: Der EuGH muss klären, in welchem Umfang

  • BFH, 27.05.2009 - I R 30/08

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen: Vorlage an den Europäischen

  • EuGH, 01.10.2009 - C-247/08

    Gaz de France - Berliner Investissement - Freier Kapitalverkehr - Befreiung von

  • LAG Köln, 14.07.2016 - 8 Sa 324/16

    Urlaubsanspruch; Beerdigung; Arbeitsverhältnis; Tod; Arbeitnehmer

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 170/06

    Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung aufgrund

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-295/21

    Allianz Benelux

  • ArbG Verden, 20.06.2016 - 1 Ca 32/15

    Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; Bemessung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-108/14

    Larentia + Minerva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • EuGH, 26.04.2012 - C-621/10

    Balkan and Sea Properties - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und

  • VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08

    Planfeststellung zum Bau und Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens -

  • EuGH, 20.10.2022 - C-295/21

    Allianz Benelux

  • ArbG Nienburg, 15.06.2012 - 2 Ca 472/11
  • BAG, 09.09.2010 - 2 AZR 715/08

    Kündigungsfrist

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-39/16

    Argenta Spaarbank - Steuerrecht - Richtlinie 90/435/EWG -

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.03.2009 - 1 KN 12/08

    Normenkontrollantrag eines eingetragenen Vereins nach § 58

  • FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 87/19

    Anrechnung griechischer Körperschaftsteuer auf Gewinnausschüttungen; Freistellung

  • EuGH, 03.03.2011 - C-203/10

    Auto Nikolovi - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Gebrauchte Autoteile -

  • EuGH, 12.05.2022 - C-556/20

    Schneider Electric u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 26.10.2017 - C-39/16

    Argenta Spaarbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Portfolio-Beteiligungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-73/08

    Bressol u.a. - Hochschulunterricht - Öffentliches Gesundheitswesen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-165/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Richtlinie 2001/81/EG - Luftverschmutzung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011 - C-397/09

    Scheuten Solar Technology - Steuerwesen - Zahlungen von Zinsen zwischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-374/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Unité familiale) - Vorlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-331/16

    K. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-68/15

    X - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 der

  • EuGH, 18.10.2012 - C-371/11

    Punch Graphix Prepress Belgium - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17

    Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die

  • VG Hamburg, 12.07.2010 - 15 K 3396/08

    Planfeststellungsbeschluss für die teilweise Verfüllung des Mühlenberger Lochs

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-342/10

    Kommission / Finnland - Freier Kapitalverkehr - Diskriminierende Besteuerung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-298/22

    Banco BPN/ BIC Português u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht