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   BFH, 21.05.2010 - V B 91/09   

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https://dejure.org/2010,12776
BFH, 21.05.2010 - V B 91/09 (https://dejure.org/2010,12776)
BFH, Entscheidung vom 21.05.2010 - V B 91/09 (https://dejure.org/2010,12776)
BFH, Entscheidung vom 21. Mai 2010 - V B 91/09 (https://dejure.org/2010,12776)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesfinanzhof

    Erlass von Nachzahlungszinsen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 UStG 1993, § 233a AO, § 205 AO, § 227 AO
    Erlass von Nachzahlungszinsen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 UStG 1993, § 233a AO, § 205 AO, § 227 AO
    Erlass von Nachzahlungszinsen

  • rewis.io

    Erlass von Nachzahlungszinsen

  • ra.de
  • rewis.io

    Erlass von Nachzahlungszinsen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 227; UStG § 14 Abs. 2 S. 2; UStG § 17 Abs. 1
    Anspruch auf einen Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen bei irrtümlicher steuerpflicht von Ausgangsumsätzen; Verbindlichkeit einer Zusage der Finanzbehörden außerhalb einer Außenprüfung aus den Grundsätzen von Treu und Glauben

  • datenbank.nwb.de

    Erlass von Nachzahlungszinsen; Voraussetzungen für eine Bindung des Finanzamts nach Treu und Glauben; verbindliche Zusage im Sinne des § 205 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 1619
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 15.01.2008 - VIII B 222/06

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - teilweiser Erlass von

    Auszug aus BFH, 21.05.2010 - V B 91/09
    Ebenfalls geklärt ist, dass es für die Frage eines Zinsvorteils, der der Klägerin wegen ihres unberechtigten Vorsteuerabzugs entstanden ist, nur auf das zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bestehende konkrete Steuerschuldverhältnis ankommt (BFH-Beschluss vom 15. Januar 2008 VIII B 222/06, BFH/NV 2008, 753) und somit im Streitfall unerheblich ist, dass die Klägerin auch die Nachzahlungszinsen, die zum Ausgleich der Zinsvorteile ihrer Vertragspartner bei diesen festgesetzt wurden, zivilrechtlich übernommen hat.

    Dies ist nicht geeignet, einen Zulassungsgrund für die Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 753).

  • BFH, 13.12.1989 - X R 208/87

    Eine außerhalb der Außenprüfung gegebene Auskunft des FA ist nach Treu und

    Auszug aus BFH, 21.05.2010 - V B 91/09
    Das FG geht bei seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des BFH aus, wonach die Finanzbehörden auch außerhalb einer Außenprüfung eine Zusage geben können, deren Verbindlichkeit aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abzuleiten ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274; vom 17. September 1992 IV R 39/90, BFHE 169, 290, BStBl II 1993, 218).

    Voraussetzung für eine Bindung ist u.a. allerdings, dass der vom Steuerpflichtigen mitgeteilte Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten richtig und vollständig dargestellt wurde, von der Auskunft gewichtige wirtschaftliche Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhängen und dass der im Zeitpunkt der Auskunftserteilung für die spätere Entscheidung im Veranlagungsverfahren zuständige Beamte oder der Vorsteher die Auskunft erteilt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274; vom 5. November 2009 IV R 13/07, BFH/NV 2010, 652).

  • BFH, 16.08.2001 - V R 72/00

    Erlass von Nachzahlungszinsen; sachliche Unbilligkeit

    Auszug aus BFH, 21.05.2010 - V B 91/09
    Insbesondere ist geklärt, dass ein Anspruch auf einen Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen nicht besteht, wenn diese darauf beruhen, dass der Unternehmer seine Ausgangsumsätze irrtümlich als steuerpflichtig angesehen hat und ihm deshalb der Vorsteuerabzug zu versagen ist und die daraus resultierenden Nachzahlungszinsen nicht durch Guthabenzinsen ausgeglichen werden, weil die Berichtigung der Umsatzsteuerschuld der Ausgangsumsätze nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG erst nach Rechnungsberichtigung in späteren Veranlagungszeiträumen erfolgt (BFH-Urteile vom 19. März 2009 V R 48/07, BFHE 225, 215, BStBl II 2010, 92; vom 16. August 2001 V R 72/00, BFH/NV 2002, 545, 92; BFH-Beschluss vom 6. April 2005 V B 60/04, BFH/NV 2005, 1976).
  • BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05

    NZB: materielle Richtigkeit des FG-Urteils; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

    Auszug aus BFH, 21.05.2010 - V B 91/09
    Fehler der Beweiswürdigung des FG sind keine Fehler in der Handhabung des Verfahrensrechts, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb dem BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (z.B. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).
  • BFH, 06.04.2005 - V B 60/04

    Nachzahlungszinsen - Erlass

    Auszug aus BFH, 21.05.2010 - V B 91/09
    Insbesondere ist geklärt, dass ein Anspruch auf einen Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen nicht besteht, wenn diese darauf beruhen, dass der Unternehmer seine Ausgangsumsätze irrtümlich als steuerpflichtig angesehen hat und ihm deshalb der Vorsteuerabzug zu versagen ist und die daraus resultierenden Nachzahlungszinsen nicht durch Guthabenzinsen ausgeglichen werden, weil die Berichtigung der Umsatzsteuerschuld der Ausgangsumsätze nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG erst nach Rechnungsberichtigung in späteren Veranlagungszeiträumen erfolgt (BFH-Urteile vom 19. März 2009 V R 48/07, BFHE 225, 215, BStBl II 2010, 92; vom 16. August 2001 V R 72/00, BFH/NV 2002, 545, 92; BFH-Beschluss vom 6. April 2005 V B 60/04, BFH/NV 2005, 1976).
  • BFH, 19.03.2009 - V R 48/07

    Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei unrichtigen Endrechnungen -

    Auszug aus BFH, 21.05.2010 - V B 91/09
    Insbesondere ist geklärt, dass ein Anspruch auf einen Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen nicht besteht, wenn diese darauf beruhen, dass der Unternehmer seine Ausgangsumsätze irrtümlich als steuerpflichtig angesehen hat und ihm deshalb der Vorsteuerabzug zu versagen ist und die daraus resultierenden Nachzahlungszinsen nicht durch Guthabenzinsen ausgeglichen werden, weil die Berichtigung der Umsatzsteuerschuld der Ausgangsumsätze nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG erst nach Rechnungsberichtigung in späteren Veranlagungszeiträumen erfolgt (BFH-Urteile vom 19. März 2009 V R 48/07, BFHE 225, 215, BStBl II 2010, 92; vom 16. August 2001 V R 72/00, BFH/NV 2002, 545, 92; BFH-Beschluss vom 6. April 2005 V B 60/04, BFH/NV 2005, 1976).
  • BFH, 17.09.1992 - IV R 39/90

    Rechtsfolgen einer finanzbehördlichen Auskunft

    Auszug aus BFH, 21.05.2010 - V B 91/09
    Das FG geht bei seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des BFH aus, wonach die Finanzbehörden auch außerhalb einer Außenprüfung eine Zusage geben können, deren Verbindlichkeit aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abzuleiten ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274; vom 17. September 1992 IV R 39/90, BFHE 169, 290, BStBl II 1993, 218).
  • BFH, 19.07.2007 - V B 222/06

    Doppelumsatz bei Veräußerung eines sicherungsübereigneten Gegenstands - Lieferung

    Auszug aus BFH, 21.05.2010 - V B 91/09
    Die Beantwortung dieser Rechtsfrage bedarf keiner Klärung im Revisionsverfahren, weil die Grundsätze für den Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 227 AO bereits hinreichend geklärt sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juli 2007 V B 222/06, BFHE 217, 310, BStBl II 2008, 163).
  • BFH, 29.02.2008 - IV B 21/07

    Zur ordnungsgemäßen Darlegung von Verfahrensmängeln - Tatbestandsberichtigung

    Auszug aus BFH, 21.05.2010 - V B 91/09
    Ansonsten "beruht" das Urteil nicht auf dem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; z.B. BFH-Beschluss vom 29. Februar 2008 IV B 21/07, BFH/NV 2008, 974, m.w.N.).
  • BFH, 30.04.2009 - V R 3/08

    Keine Mehrmütterorganschaft im Umsatzsteuerrecht

    Auszug aus BFH, 21.05.2010 - V B 91/09
    Im Übrigen erfüllt ein Bestätigungsschreiben der Klägerin, auf das das FA --nach der Behauptung der Klägerin-- untätig geblieben wäre und nicht in der Form des § 205 AO geantwortet hat, diese Voraussetzungen nicht (BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 3/08, BFH/NV 2009, 1734).
  • BFH, 05.11.2009 - IV R 13/07

    Gemeinschaftliche Tierhaltung bei Beteiligung einer juristischen Person keine

  • BFH, 26.09.2019 - V R 13/18

    Billigkeitserlass bei Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners

    Ein Liquiditätsvorteil entsteht z.B. dann, wenn der Unternehmer seine steuerfreien Leistungen rechtsfehlerhaft als steuerpflichtig ansieht, auf dieser Grundlage zu Unrecht den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt und seine Rechnungen mit Steuerausweis nur ohne Rückwirkung auf die Rechnungserteilung berichtigen kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 545, und BFH-Beschluss vom 21.05.2010 - V B 91/09, BFH/NV 2010, 1619).

    Aufgrund der Besonderheit eines gemeinsamen Rechtsirrtums von Leistenden und Leistungsempfänger bei der Anwendung von § 13b UStG und der auf dieser Grundlage fehlerhaften, aber folgerichtigen Versteuerung durch beide Beteiligte kommt es hier nicht in Betracht, für die Liquiditätsbeurteilung ausschließlich auf das zwischen dem Kläger und seinem FA bestehende Steuerschuldverhältnis abzustellen (vgl. aber für andere Fallkonstellationen BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1619).

    Eine derartige Fallgestaltung lag im Übrigen auch nicht dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1619 zugrunde.

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.04.2018 - 6 K 2254/17

    Keine sog. "tatsächliche Verständigung" mit dem Finanzamt über

    Die Finanzbehörden können auch außerhalb einer Außenprüfung eine Zusage geben, deren Verbindlichkeit aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abzuleiten ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BStBl II 1990, 274; vom 17. September 1992 IV R 39/90, BStBl II 1993, 218, BFH-Beschluss vom 21. Mai 2010 V B 91/09, BFH/NV 2010, 1619; FG Köln, Urteil vom 29. Oktober 2014, - 5 K 463/12, EFG 2015, 1524).

    - der vom Steuerpflichtigen mitgeteilte Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten richtig und vollständig dargestellt ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. November 2009 IV R 13/07, BFH/NV 2010, 652 und BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1619) und.

  • FG Köln, 29.10.2014 - 5 K 463/12

    Schadensersatzzahlung, Veranlassungszusammenhang, Bindungswirkung

    Die Finanzbehörden können jedoch auch außerhalb einer Außenprüfung eine Zusage geben, deren Verbindlichkeit aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abzuleiten ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13.12.1989 X R 208/87, BStBl II 1990, 274; vom 17.09.1992 IV R 39/90, BStBl II 1993, 218, BFH-Beschluss vom 21.05.2010 V B 91/09, BFH/NV 2010, 1619).

    Zudem muss der vom Steuerpflichtigen mitgeteilte Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten richtig und vollständig dargestellt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 05.11.2009 IV R 13/07, BFH/NV 2010, 652 und BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1619).

  • FG Thüringen, 18.04.2013 - 4 K 164/08

    Gewerbliche Einkünfte sowie umsatzsteuerpflichtige Umsätze durch den Betrieb von

    Auch deswegen können die Bescheinigungen des Finanzamtes aus dem Jahr 1992 eine Bindungswirkung nach Treu und Glauben nicht entfalten (Urteil des BFH vom 21. Mai 2010 - V B 91/09, BFH/NV 2010, 1619 m. w. N.).

    Notwendig hierfür ist weiter, dass das Finanzamt dem Steuerpflichtigen zugesichert hat, einen konkreten Sachverhalt dessen Beurteilung zweifelhaft erscheint, bei der Besteuerung in einem bestimmten Sinn auszulegen (Urteil des BFH vom 21. Mai 2010 - V B 91/09, BFH/NV 2010, 1619).

  • FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 4571/10

    Abgrenzung von unternehmerischer zu nichtselbständiger Tätigkeit;

    Auch aus dem Umstand, dass das FA auf die Weigerung des Kl. für die Streitjahre USt-Erklärungen vorzulegen, geschwiegen und nicht etwa unverzüglich USt-Schätzungsbescheide für die Streitjahre erlassen hat, kann keine verbindliche Zusage des FA auf Steuerfreistellung der Umsätze des Kl. abgeleitet werden (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 21.05.2010 V B 91/09, BFH/NV 2010, 1619).
  • BFH, 11.05.2020 - V B 76/18

    Nachzahlungszinsen, Erlass, Unbilligkeit, Irrtum, Ort der sonstigen Leistung

    Diese Besonderheiten hat der Senat in Rz 20 des Urteils in BFHE 266, 16 herausgestellt und mit dem Hinweis auf seinen Beschluss vom 21.05.2010 - V B 91/09 (BFH/NV 2010, 1619) deutlich gemacht, dass eine zum Erlass führende Unbilligkeit nicht vorliegt, wenn der Unternehmer seine Ausgangsumsätze irrtümlich als steuerpflichtig angesehen hat und ihm deshalb der Vorsteuerabzug zu versagen ist und die daraus resultierenden Nachzahlungszinsen deshalb nicht durch Guthabenzinsen ausgeglichen werden, weil die Berichtigung der Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 UStG erst mit Berichtigung der Rechnung in einem späteren Veranlagungszeitraum erfolgt.
  • FG Baden-Württemberg, 15.03.2018 - 1 K 2616/17

    Kein Erlass von Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer wegen sachlicher

    Für die Frage eines Zinsvorteils, den der Steuerpflichtige wegen seines unberechtigten Vorsteuerabzugs entstanden ist, kommt es nur auf das zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt bestehende konkrete Steuerschuldverhältnis an (BFH-Entscheidungen vom 24. Februar 2005 V R 62/03, BFH/NV 2005, 1220; vom 15. Januar 2008 VIII B 222/06, BFH/NV 2008, 753; vom 21. Mai 2010 V B 91/09, BFH/NV 2010, 1619; Finanzgericht -FG- des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Juli 2009 3 K 377/09, nicht veröffentlicht, siehe Juris).
  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2017 - 1 K 1293/17

    Rückabwicklung der Bauträgerfälle: Verzinsung des

    Für die Prüfung eines typischerweise bestehenden Zins- und Liquiditätsvorteils kommt es allerdings nur auf das zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt bestehende konkrete Steuerschuldverhältnis an (BFH-Entscheidungen vom 24. Februar 2005 V R 62/03, BFH/NV 2005, 1220; vom 15. Januar 2008 VIII B 222/06, BFH/NV 2008, 753; vom 21. Mai 2010 V B 91/09, BFH/NV 2010, 1619; kritisch: Jacobsen/Tietjen, UR 2003, 417; Körner, DStR 2010, 1363; Englisch, UR 2011, 648; Slapio/Claus, UR 2014, 346; Behrens, Finanzrundschau -FR- 2015, 215).
  • FG Köln, 18.06.2014 - 14 K 1714/10

    Abweichende Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus

    Dies hat zur Folge, dass die Berichtigung nicht auf den Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung zurückwirkt, der auch der gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG für den Fall des § 14c Abs. 2 UStG gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt der Steuerentstehung ist (vgl. zu § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG a.F. BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 545; in BFH/NV 2003, 591, und aus jüngerer Zeit BFH-Beschluss vom 21. Mai 2010 V B 91/09, BFH/NV 2010, 1619, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 01.09.2010 - 7 K 7199/07

    Erlass von Nachzahlungszinsen nach verzögerter Option zur Umsatzsteuer

    Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass maßgeblich für die Zinsfestsetzung und ihre materielle Berechtigung allein der Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen ist und unbeachtet bleibt, ob und ggf. welche damit korrespondierenden Steuervorteile für andere Steuerpflichtige damit einhergehen (BFH, Urteile vom 20. Januar 1997, V R 28/95, BFHE 183, 353, BStBl. II 1997, 716; vom 12. April 2000, XI R 21/97,  BFH/NV 2000, 1178; Beschlüsse vom 2. November 2006, V B 24/05, BFH/NV 2007, 208; vom 21. Mai 2010, V B 91/09, juris).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2014 - 3 K 59/09

    Keine sachliche Unbilligkeit der Verzinsung einer Steuernachforderung infolge

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 02.05.2014 - 3 K 59/09

    Anspruch auf den Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer von 1996

  • FG München, 13.12.2011 - 2 K 671/09

    Doppelumsatz bei der Verwertung von Sicherungsgut

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