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   BFH, 17.09.2009 - IV B 82/08   

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https://dejure.org/2009,8391
BFH, 17.09.2009 - IV B 82/08 (https://dejure.org/2009,8391)
BFH, Entscheidung vom 17.09.2009 - IV B 82/08 (https://dejure.org/2009,8391)
BFH, Entscheidung vom 17. September 2009 - IV B 82/08 (https://dejure.org/2009,8391)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Teilweise Fehlen von Entscheidungsgründen; Beurteilung der Übernahme von Verbindlichkeiten als Veräußerungsentgelt; Aufteilung eines Gesamtentgelts; Bezugnahme auf Betriebsprüfungsbericht im Tatbestand

  • Judicialis

    FGO § 105 Abs. 5; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns für den Fall der Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Freistellung der jeweils andere Seite von allen gesamtschuldnerischen Verpflichtungen

  • datenbank.nwb.de

    Verstoß gegen das Begründungsgebot; Bezugnahme im Tatbestand eines FG-Urteils auf einen Betriebsprüfungsbericht; Übertragung von Geschäftsanteilen in Form von Mitunternehmeranteilen: Beurteilung der Übernahme von Verbindlichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 50
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 20.06.2000 - VIII R 47/99

    Anforderungen an Urteilsbegründung und Urteilstatbestand

    Auszug aus BFH, 17.09.2009 - IV B 82/08
    Die von § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO geforderte Begründung eines Urteils dient vor allem der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten darüber, auf welchen Feststellungen und Überlegungen die richterliche Entscheidung beruht (vgl. BFH- Beschluss vom 9. Februar 2000 VIII R 27/99, BFH/NV 2000, 968; BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 47/99, BFH/NV 2001, 46).

    Ein Verstoß gegen das Begründungsgebot liegt jedoch u.a. dann vor, wenn das Gericht einen wesentlichen Streitpunkt überhaupt nicht erörtert (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 46, m.w.N.).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 17.09.2009 - IV B 82/08
    Soweit es im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.II.3.b der Gründe) heißt, die Übernahme von Verbindlichkeiten des Veräußerers seien steuerrechtlich dem Veräußerungsentgelt zuzurechnen, bezieht sich dies nur auf die Veräußerung von einzelnen Wirtschaftsgütern.
  • BFH, 23.04.1998 - IV R 30/97

    Zur Begründungserleichterung nach § 105 Abs. 5 FGO

    Auszug aus BFH, 17.09.2009 - IV B 82/08
    Wird im Urteil von der Begründungserleichterung nach § 105 Abs. 5 FGO Gebrauch gemacht, so ist die Verweisung auf die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf oder auf die Begründung des Verwaltungsakts nur dann ausreichend, wenn die in Bezug genommene Verwaltungsentscheidung Ausführungen zu allen entscheidungserheblichen selbständigen Angriffsmitteln und Verteidigungsmitteln enthält (BFH-Urteil vom 23. April 1998 IV R 30/97, BFHE 186, 120, BStBl II 1998, 626, m.w.N.).
  • BFH, 21.03.2002 - IV R 1/01

    Veräußerungsgewinne bei beendeter Zugewinngemeinschaft

    Auszug aus BFH, 17.09.2009 - IV B 82/08
    Hingegen ist auch nach Auffassung des Großen Senats des BFH eine Saldierung des aktiven Betriebsvermögens mit den Gesellschaftsschulden geboten, sofern ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil übertragen wird und zum Betriebsvermögen auch Verbindlichkeiten gehören (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 2002 IV R 1/01, BFHE 198, 537, BStBl II 2002, 519, m.w.N.).
  • BFH, 01.03.1988 - VII R 71/85

    Ablehnung einer zollrechtlichen Billigkeitsmaßnahme wegen Auslassens der

    Auszug aus BFH, 17.09.2009 - IV B 82/08
    Die Bezugnahme auf den Betriebsprüfungsbericht kann indes nicht dahingehend gewertet werden, dass sich das FG sämtliche Feststellungen des Betriebsprüfers zu eigen machen wollte; jedenfalls wäre eine derartige Bezugnahme unzulässig (vgl. BFH-Urteil vom 1. März 1988 VII R 71/85, BFH/NV 1989, 65, unter 2. der Gründe).
  • BFH, 25.03.2002 - VI B 98/01

    Nicht mit Gründen versehenes Urteil

    Auszug aus BFH, 17.09.2009 - IV B 82/08
    Das Fehlen der erforderlichen Begründung ist ein Verfahrensmangel, der gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zur Zulassung der Revision führen kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. März 2002 VI B 98/01, BFH/NV 2002, 810).
  • BFH, 13.04.1989 - IV R 204/85

    Anforderungen an Versteuerung des bei einerVeräußerung erzielten Gesamterlöses

    Auszug aus BFH, 17.09.2009 - IV B 82/08
    Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein Gesamtentgelt für mehrere Gesellschaftsanteile bzw. Wirtschaftsgüter nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder --soweit die Anteile zu einem (Sonder-)Betriebsvermögen gehören, was das FG indes nicht geprüft hat-- der Teilwerte aufzuteilen ist, wenn die Beteiligten keine abweichende und steuerlich anzuerkennende Aufteilung vorgenommen haben (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 1989 IV R 204/85, BFH/NV 1990, 34, m.w.N.; sowie Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl., § 16 Rz 270).
  • BFH, 09.02.2000 - VIII R 27/99

    Verfahrensmangel; in wesentlichen Teilen nicht mit Gründen versehenes Urteil

    Auszug aus BFH, 17.09.2009 - IV B 82/08
    Die von § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO geforderte Begründung eines Urteils dient vor allem der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten darüber, auf welchen Feststellungen und Überlegungen die richterliche Entscheidung beruht (vgl. BFH- Beschluss vom 9. Februar 2000 VIII R 27/99, BFH/NV 2000, 968; BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 47/99, BFH/NV 2001, 46).
  • BFH, 08.05.2018 - XI B 5/18

    Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens muss begründet werden

    Das Begründungserfordernis des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO dient vor allem der Unterrichtung der Beteiligten darüber, auf welchen Feststellungen und Überlegungen die Entscheidung beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 17. September 2009 IV B 82/08, BFH/NV 2010, 50, Rz 6).
  • BFH, 17.08.2020 - II B 32/20

    Entscheidung ohne Gründe - Verweis auf strafrechtlichen Ermittlungsbericht

    Dabei wird jedoch nicht ersichtlich, was die maßgeblichen Feststellungen und Überlegungen für das Gericht waren (vgl. BFH-Beschluss vom 17.09.2009 - IV B 82/08, BFH/NV 2010, 50, Rz 10, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 04.09.2009 - IX B 81/09   

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https://dejure.org/2009,12390
BFH, 04.09.2009 - IX B 81/09 (https://dejure.org/2009,12390)
BFH, Entscheidung vom 04.09.2009 - IX B 81/09 (https://dejure.org/2009,12390)
BFH, Entscheidung vom 04. September 2009 - IX B 81/09 (https://dejure.org/2009,12390)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Beweiskraft einer Privaturkunde und des Sitzungsprotokolls; Keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 S. 3; ; ZPO § 416

  • rechtsportal.de

    FGO § 116 Abs. 3 S. 3; ZPO § 416
    Verletzung der Sachaufklärungspflicht als (verzichtbarer) Verfahrensmangel durch Übergehen eines Beweisantrages oder durch Unterlassen einer Amtsermittlung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG, wenn die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert wurde; Grundsatz der freien Beweiswürdigung; formelle Beweiskraft einer Privaturkunde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 50
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 27.08.2008 - IX B 207/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Werbungskosten - wirtschaftliches Eigentum -

    Auszug aus BFH, 04.09.2009 - IX B 81/09
    Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO durch Übergehen eines Beweisantrages oder durch Unterlassen einer Amtsermittlung (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BFH-Beschluss vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, unter 4. a, m.w.N.) rügen, ist dieser Verstoß nicht gegeben.

    Gleichwohl haben die --in der mündlichen Verhandlung vor dem FG fachkundig vertretenen-- Kläger rügelos zur Sache verhandelt und damit ihr Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 2022, a.a.O., m.w.N.).

  • BFH, 22.03.2001 - IV B 113/99

    Ordnungsmäßig erteilte Quittung; Beweiskraft

    Auszug aus BFH, 04.09.2009 - IX B 81/09
    Zwar genießt das angezogene Maklerschreiben die formelle Beweiskraft des § 416 der Zivilprozessordnung (ZPO), diese Beweiskraft ergreift aber nicht auch den Inhalt der Erklärung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 67. Aufl., § 416 Rz 8); insoweit gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 2001 IV B 113/99, BFH/NV 2001, 1135).
  • BFH, 15.03.2007 - IX B 234/06

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Zwangsabmeldung eines Kfz; Sachaufklärungspflicht;

    Auszug aus BFH, 04.09.2009 - IX B 81/09
    Auch fehlt der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2007 IX B 234/06, BFH/NV 2007, 1179).
  • BFH, 29.12.2006 - IX B 139/05

    VuV: Einkünfteerzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 04.09.2009 - IX B 81/09
    Im Kern rügen die Kläger lediglich eine (vermeintlich) unzureichende Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 29. Dezember 2006 IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084, unter 4.).
  • BFH, 28.09.2001 - V B 77/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsvoraussetzungen - Grundsatz des

    Auszug aus BFH, 04.09.2009 - IX B 81/09
    Im Kern rügen die Kläger lediglich eine (vermeintlich) unzureichende Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 29. Dezember 2006 IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084, unter 4.).
  • BFH, 09.01.2013 - I R 33/11

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem

    Dem Beweisantrag der Klägerin in dem vorbereitenden Schriftsatz vom 4. April 2007, einen noch namentlich zu benennenden Mitarbeiter zur Belastbarkeit der Pfandkonten zu hören, musste das FG --ungeachtet der aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlichen Rüge der Nichterhebung des Beweises (vgl. zur Beweiskraft des Protokolls BFH-Beschlüsse vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35; vom 4. September 2009 IX B 81/09, BFH/NV 2010, 50)-- schon deshalb nicht nachkommen, weil ein auf die Erhebung des Zeugenbeweises gerichteter Beweisantrag die zu vernehmenden Zeugen individuell benennen muss.
  • BFH, 16.06.2014 - IX B 22/14

    Preisgeld aus der Teilnahme an einer Fernsehshow als sonstige Einkünfte

    Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 4. September 2009 IX B 81/09, BFH/NV 2010, 50, unter 2.b, m.w.N.).
  • BFH, 05.10.2010 - IX S 7/10

    Anhörungsrüge: Sitzungsprotokoll, Inhalt und Beweiskraft - Verspätetes Vorbringen

    Auch wurde nicht vorgetragen, dass die Protokollierung einer diesbezüglichen Rüge des Klägers wegen Nicht-Protokollierung und auch die "kategorische" Ablehnung der (vermeintlich) beantragten Beweiserhebung bzw. weiteren Sachaufklärung vom Kläger verlangt worden ist oder weshalb solche Rügen in der mündlichen Verhandlung nicht möglich waren (vgl. BFH-Beschluss vom 4. September 2009 IX B 81/09, BFH/NV 2010, 50).
  • BFH, 03.12.2014 - IX B 90/14

    Realisierungszeitpunkt eines Auflösungsverlusts bei noch andauernder Liquidation

    Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 4. September 2009 IX B 81/09, BFH/NV 2010, 50, unter 2.b, m.w.N.).
  • BFH, 14.03.2012 - V B 10/11

    Zulassung der Revision wegen offensichtlicher Rechtsfehler - Willkürliche

    Auch fehlt der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. September 2009 IX B 81/09, BFH/NV 2010, 50; in BFH/NV 2008, 2022; vom 15. März 2007 IX B 234/06, BFH/NV 2007, 1179).
  • BFH, 25.10.2012 - X B 99/12

    Bewertung eines Vertreterrechts

    Gleichwohl hat der --fachkundig vertretene-- Kläger rügelos zur Sache verhandelt und damit sein Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 2022, und vom 4. September 2009 IX B 81/09, BFH/NV 2010, 50, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 08.04.2013 - V B 122/11

    Ermittlungspflicht der Familienkasse bei Familienleistungsansprüchen im Ausland,

    Gleichwohl hat die in der mündlichen Verhandlung sachkundig vertretene Familienkasse rügelos zur Sache verhandelt und damit ihr Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Mai 2011 VIII B 2/11, BFH/NV 2011, 1525; vom 4. September 2009 IX B 81/09, BFH/NV 2010, 50).
  • BFH, 31.03.2016 - IX B 78/15

    Verzicht auf mündliche Verhandlung und Schätzung des FG als Verfahrensfehler

    Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 4. September 2009 IX B 81/09, BFH/NV 2010, 50, unter 2.b, m.w.N.).
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