Weitere Entscheidungen unten: BGH, 12.11.2009 | BVerfG, 09.12.2009

Rechtsprechung
   BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,826
BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06 (https://dejure.org/2009,826)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2009 - XII ZR 173/06 (https://dejure.org/2009,826)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06 (https://dejure.org/2009,826)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,826) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2; EStG §§ 10 d, 26
    Verpflichtung zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung auch dann, wenn Zustimmungspflichtigem ansonsten Verlustvortrag möglich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Ehemanns zum Schadenersatz wegen dessen unberechtigter Verweigerung der Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung; Konkludente Vereinbarung über die Nutzung steuerlicher Vorteile im Wege der Zusammenveranlagung

  • ra.de
  • fr-blog.com

    Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung

  • fr-blog.com

    Zustimmung zur Zusammenveranlagung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung eines Ehemanns zum Schadenersatz wegen dessen unberechtigter Verweigerung der Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung; Konkludente Vereinbarung über die Nutzung steuerlicher Vorteile im Wege der Zusammenveranlagung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zustimmung zur Zusammenveranlagung durch den Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur steuerlichen Zusammenveranlagung von Ehegatten Auch bei Verlusten nur eines Ehegatten muss dieser der Verrechnung mit Gewinnen des anderen zustimmen.

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zusammenveranlagung von Ehegatten - auch bei Verlusten

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Verweigerte Zustimmung zur Zusammenveranlagung - Schadensersatzpflicht

  • arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)

    Zusammenveranlagung von Ehegatten

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Steuererklärung: Anspruch auf Zustimmung des Ehegatten zur Zusammenveranlagung

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung im Trennungsjahr

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Kurzanmerkung)

    Verpflichtung zur steuerlichen Zusammenveranlagung von Ehegatten

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1879
  • MDR 2010, 272
  • FamRZ 2010, 269
  • BFH/NV 2010, 590
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 23.05.2007 - XII ZR 250/04

    Zustimmung des getrennt lebenden Ehegatten zur gemeinsamen Veranlagung zur

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06
    Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IV b ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 m. Anm. Bergschneider FamRZ 2002, 1181; BGHZ 155, 249, 252 f. = FamRZ 2003, 1454, 1455; vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229 m. Anm. Engels).

    An einer solchen bis zur Trennung praktizierten Handhabung haben sich die Ehegatten mangels einer entgegenstehenden Vereinbarung für die Zeit ihres Zusammenlebens festhalten zu lassen mit der Folge, dass die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht von einem Ausgleich der bis zur Trennung angefallenen steuerlichen Mehrbelastung abhängig gemacht werden darf (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229, 1230).

    Die steuerrechtlich bestehende Möglichkeit einer Wahl der getrennten Veranlagung hat in solchen Fällen der familienrechtlichen "Überlagerung" außer Betracht zu bleiben, weil sie zu einer auf den Zeitraum des gemeinsamen Lebens und Wirtschaftens zurückwirkenden Korrektur führen würde (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229, 1230 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1181; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 787; Engels in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht 2. Aufl. Rdn. 9.97; Arens FF 2005, 60, 63; Sonnenschein NJW 1980, 257, 260; FG Rheinland-Pfalz EFG 2002, 209, 210; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 441; OLG Hamm FamRZ 1998, 241, 242; OLG Köln OLGR 1993, 25, 27 f. - insoweit jeweils zur Steuerklassenwahl -).

  • BGH, 13.10.1976 - IV ZR 104/74

    Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer; Ausgleich des

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06
    Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IV b ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 m. Anm. Bergschneider FamRZ 2002, 1181; BGHZ 155, 249, 252 f. = FamRZ 2003, 1454, 1455; vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229 m. Anm. Engels).

    Dass die Verletzung der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft keinen Schadensersatzanspruch begründet, gilt nur für Pflichten, die dem eigentlichen, höchstpersönlichen Bereich der Ehe angehören, nicht dagegen für rein geschäftsmäßiges Handeln, wie es bei der Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung in Rede steht (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 41; Senatsurteil vom 4. November 1987 - IV b ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143 f.).

  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 83/86

    Kostenerstattungsanspruch unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06
    Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IV b ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 m. Anm. Bergschneider FamRZ 2002, 1181; BGHZ 155, 249, 252 f. = FamRZ 2003, 1454, 1455; vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229 m. Anm. Engels).

    Dass die Verletzung der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft keinen Schadensersatzanspruch begründet, gilt nur für Pflichten, die dem eigentlichen, höchstpersönlichen Bereich der Ehe angehören, nicht dagegen für rein geschäftsmäßiges Handeln, wie es bei der Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung in Rede steht (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 41; Senatsurteil vom 4. November 1987 - IV b ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143 f.).

  • BFH, 25.06.1993 - III R 32/91

    Keine Anfechtungsbeschränkung gem. § 351 Abs. 1 AO hinsichtlich der Ausübung des

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06
    Da das Gesetz für die Ausübung des Wahlrechts keine Frist vorsieht und es grundsätzlich auch keine Bindung an die einmal getroffene Wahl gibt, können Ehegatten ihr Veranlagungswahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit sogar eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und bis zu diesem Zeitpunkt die einmal getroffene Wahl - außer im Falle rechtsmissbräuchlichen oder willkürlichen Verhaltens - im Verhältnis zur Finanzverwaltung frei widerrufen (BFHE 134, 412; 155, 91; 165, 345; 171, 407).
  • OLG Karlsruhe, 28.09.1990 - 10 U 154/90

    Zum Ausgleichsanspruch wegen einer Steuerüberzahlung infolge der Nichtbeachtung

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06
    Die steuerrechtlich bestehende Möglichkeit einer Wahl der getrennten Veranlagung hat in solchen Fällen der familienrechtlichen "Überlagerung" außer Betracht zu bleiben, weil sie zu einer auf den Zeitraum des gemeinsamen Lebens und Wirtschaftens zurückwirkenden Korrektur führen würde (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229, 1230 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1181; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 787; Engels in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht 2. Aufl. Rdn. 9.97; Arens FF 2005, 60, 63; Sonnenschein NJW 1980, 257, 260; FG Rheinland-Pfalz EFG 2002, 209, 210; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 441; OLG Hamm FamRZ 1998, 241, 242; OLG Köln OLGR 1993, 25, 27 f. - insoweit jeweils zur Steuerklassenwahl -).
  • BGH, 25.06.2003 - XII ZR 161/01

    Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung zur gemeinsamen ESt-Veranlagung

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06
    Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IV b ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 m. Anm. Bergschneider FamRZ 2002, 1181; BGHZ 155, 249, 252 f. = FamRZ 2003, 1454, 1455; vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229 m. Anm. Engels).
  • BGH, 12.06.2002 - XII ZR 288/00

    Pflicht des Ehegatten zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06
    Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IV b ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 m. Anm. Bergschneider FamRZ 2002, 1181; BGHZ 155, 249, 252 f. = FamRZ 2003, 1454, 1455; vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229 m. Anm. Engels).
  • BGH, 31.05.2006 - XII ZR 111/03

    Aufteilung einer Steuerschuld unter getrennt lebenden Ehegatten

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06
    Die steuerrechtlich bestehende Möglichkeit einer Wahl der getrennten Veranlagung hat in solchen Fällen der familienrechtlichen "Überlagerung" außer Betracht zu bleiben, weil sie zu einer auf den Zeitraum des gemeinsamen Lebens und Wirtschaftens zurückwirkenden Korrektur führen würde (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229, 1230 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1181; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 787; Engels in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht 2. Aufl. Rdn. 9.97; Arens FF 2005, 60, 63; Sonnenschein NJW 1980, 257, 260; FG Rheinland-Pfalz EFG 2002, 209, 210; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 441; OLG Hamm FamRZ 1998, 241, 242; OLG Köln OLGR 1993, 25, 27 f. - insoweit jeweils zur Steuerklassenwahl -).
  • BFH, 27.09.1988 - VIII R 98/87

    Ausübung des Veranlagungs-Wahlrechts bei Gewährung des Verlustrücktrags

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06
    Da das Gesetz für die Ausübung des Wahlrechts keine Frist vorsieht und es grundsätzlich auch keine Bindung an die einmal getroffene Wahl gibt, können Ehegatten ihr Veranlagungswahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit sogar eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und bis zu diesem Zeitpunkt die einmal getroffene Wahl - außer im Falle rechtsmissbräuchlichen oder willkürlichen Verhaltens - im Verhältnis zur Finanzverwaltung frei widerrufen (BFHE 134, 412; 155, 91; 165, 345; 171, 407).
  • BFH, 28.08.1981 - VI R 139/78

    Der nach Durchführung der Zusammenveranlagung im Rechtsbehelfsverfahren gestellte

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06
    Da das Gesetz für die Ausübung des Wahlrechts keine Frist vorsieht und es grundsätzlich auch keine Bindung an die einmal getroffene Wahl gibt, können Ehegatten ihr Veranlagungswahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit sogar eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und bis zu diesem Zeitpunkt die einmal getroffene Wahl - außer im Falle rechtsmissbräuchlichen oder willkürlichen Verhaltens - im Verhältnis zur Finanzverwaltung frei widerrufen (BFHE 134, 412; 155, 91; 165, 345; 171, 407).
  • BGH, 03.11.2004 - XII ZR 128/02

    Zur Zustimmungspflicht eines Ehegatten zu einer gemeinsamen steuerlichen

  • OLG Hamm, 19.06.1997 - 33 W 24/97
  • BFH, 24.05.1991 - III R 105/89

    1. Die erneute Ausübung des Veranlagungswahlrechts bei Änderung der

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.10.2001 - 4 K 1832/00

    Schenkungssteuerpflicht bei Zuwendungen unter Ehegatten zum Ausgleich von

  • OLG Celle, 02.04.2019 - 21 UF 119/18

    Gemeinsame steuerliche Veranlagung von Ehegatten nach einer Trennung;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich ein Ehegatte schadensersatzpflichtig, wenn er - solange die steuerlichen Voraussetzungen vorliegen - einer gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer nicht zustimmt (vgl. BGH FamRZ 2010, 269, 270 [Rn. 11]; 2007, 1229, 1230 [Rn. 17]).

    Gemäß § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB besteht die Verpflichtung der Ehegatten, einer steuerlichen Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten gemindert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzlichen Belastung ausgesetzt ist (vgl. BGH FamRZ 2007, 1229, 1330 [Rn. 10]; 2010, 269, 270 [Rn. 11]).

    Hingegen setzt der Zahlungsanspruch nicht voraus, dass der Ehegatte den zustimmungspflichtigen Ehegatten zuvor gerichtlich auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung in Anspruch genommen hat (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 655; BGH FamRZ 2010, 269, 270 Rn. 11).

    In einer solchen Situation ist es nicht sachgerecht, dass der Ehegatte mit der günstigeren Steuerklasse III dem anderen Ehegatten mit der Steuerklasse V dessen höhere Steuerlast ausgleicht, weil das höhere Einkommen aus der Steuerklasse III für die Lebensverhältnisse der Eheleute zur Verfügung stand und im Zweifel hierfür verbraucht wurde (vgl. BGH FamRZ 2010, 269, 270 [Rn. 18]; Wever, a.a.O., Rn. 621 ff.; Engels, a.a.O., Rn. 239 ff.; FA-FamR/Kuckenburg/Perleberg-Kölbel, Kap. 13 Rn. 431; jeweils auch zu verschiedenen Konstellationen).

  • OLG Koblenz, 12.06.2019 - 13 UF 617/18

    Familiensache: Ausgleich von Steuererstattungen oder -nachzahlungen aus vor der

    Aus diesem Grund kann die Zustimmung zur Zusammenveranlagung für Zeiten des ehelichen Zusammenlebens regelmäßig auch nicht von einem Ausgleich der dem bislang die ungünstigere Lohnsteuerklasse V innehabenden Ehegatten im Falle der gemeinsamen Veranlagung verbleibenden steuerlichen Mehrbelastung abhängig gemacht werden (Anschluss BGH, Urt. v.  23. Mai 2007 - XII ZR 250/04, FamRZ 2007, 1229 mit Verweis auf BGH, Urt. v. 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00, FamRZ 2002, 1024 sowie BGH, Urt. v.  18. November 2009 - XII ZR 173/06, NJW 2010, 1879 unter Tz. 17 und auch OLG Koblenz [7.

    Es bedarf deshalb einer besonderen Vereinbarung, wenn sich die Antragsgegnerin die Rückforderung ihrer steuerlichen Mehrleistung durch Wahl der Steuerklasse V für den Fall der Trennung hätte vorbehalten wollen (vgl. BGH FamRZ 2007, 1229 mit Verweis auf BGH FamRZ 2002, 1024 sowie auch die im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21.05.2019 zitierte Entscheidung BGH NJW 2010, 1879 unter Tz. 17).

    Nach der alten Rechtslage war anerkannt, dass die Ehegatten ihre Wahl der Veranlagungsart nach § 26 EStG jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt - und zum Teil sogar darüber hinaus - ändern können, bis zu welchem der letzte Einzelveranlagungsbescheid gegenüber einem Ehegatten bestandkräftig geworden ist (vgl. BGH FamRZ 2010, 269, Tz. 12).

  • OLG Brandenburg, 10.05.2012 - 10 UF 227/10

    Trennungsunterhalt bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen:

    Zwar haben nach der Rechtsprechung des BGH auch getrennt lebende Eheleute als Ausfluss der dem Wesen der Ehe (§ 1353 BGB) immanenten allgemeinen Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu verringern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist, grundsätzlich weiterhin die familienrechtliche Pflicht, einer steuerlichen Zusammenveranlagung zuzustimmen (FamRZ 2010, 269; 2007, 1229; FamRZ 1977, 38; vgl. auch Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 1, Rz. 1026 f., Büttner/Niepmann/Schwamb, a. a. O., Rz. 924).

    Verletzt ein (getrennt lebender) Ehegatte diese Pflicht zur steuerlichen Zusammenveranlagung nach § 26 EStG, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche des anderen Ehegatten gegen ihn begründen (BGH, FamRZ 2010, 269).

  • BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09

    Insolvenzverfahren eines Ehegatten: Passivlegitimation des Insolvenzverwalters

    Eine spätere Änderung der nach § 26 Abs. 2 EStG getroffenen Wahl ist bis zur bestandskräftigen Veranlagung grundsätzlich zulässig (vgl. BFH BStBl. II 2002, 408, 209 mwN und Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06 - FamRZ 2010, 269 Rn. 12).

    Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (Senatsurteile vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06 - FamRZ 2010, 269 Rn. 11 m. Anm. Schlünder; vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229 m. Anm. Engels; vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183 und BGHZ 155, 249, 252 f. = FamRZ 2003, 1454, 1455).

    Deshalb kommt es hier - anders als im Fall einer fehlenden Freistellungserklärung - auch nicht darauf an, ob die Ehegatten ausdrücklich oder konkludent eine bestimmte Aufteilung ihrer Steuerschulden vereinbart haben oder ein Ehegatte die steuerliche Belastung nach der tatsächlichen Gestaltung im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft allein zu tragen hat und deshalb möglicherweise keinen Nachteilsausgleich verlangen kann (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06 - FamRZ 2010, 269 Rn. 17 f.).

  • BGH, 18.11.2010 - IX ZR 240/07

    Zusammenveranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer: Zustimmungsverlangen des

    a) Gemäß § 1353 Abs. 1 BGB ist ein Ehegatte dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird; denn aus dem Wesen der Ehe folgt eine Verpflichtung beider Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGHZ 155, 249, 252 f; BGH, Urt. v. 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04, NJW 2007, 2554 Rn. 10; v. 18. November 2009 - XII ZR 173/06, FamRZ 2010, 209, 210 Rn. 11; jeweils m.w.N.).

    Eine zusätzliche steuerliche Belastung des anderen Teils steht dem Anspruch auf Zustimmung nämlich nicht entgegen, wenn es sich um eine Belastung handelt, die der andere nach den gegebenen Umständen im Innenverhältnis zu tragen hat, etwa weil die Ehegatten eine entsprechende Aufteilung ihrer Steuerschulden ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben oder dies aus der tatsächlichen Gestaltung im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 18. November 2009 - XII ZR 173/06, aaO S. 217 Rn. 16 ff).

  • OLG Naumburg, 28.06.2012 - 8 UF 12/12

    Familienrechtlicher Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen auf Zustimmung

    Zwar setzt ein familienrechtlicher Anspruch auf Zusammenveranlagung weiter voraus, dass der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen Steuerbelastung ausgesetzt wird (oben zu 1.); es ist nämlich von dem Grundsatz auszugehen, dass ein Ehegatte eine Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht verlangen kann, wenn es dadurch zu einer zusätzlichen steuerlichen Belastung des anderen kommt (BGH, FamRZ 2010, 269, 271).

    Auch dadurch partizipiert der Ehegatte mit dem geringeren Nettoeinkommen - wie in Fällen, in denen der Ehegatte mit dem höheren Nettoeinkommen mithilfe der Steuerersparnis das Zusammenleben finanzierte (vgl. BGH, FamRZ 2010, 269, 272) - an dem Steuervorteil des Ehegatten mit dem höheren Nettoeinkommen, so dass es ihm verwehrt ist, seinen eigenen Beitrag rückgängig zu machen und nachträglich anderweit zu nutzen; d.h., auch in einem solchen Fall muss der Ehegatte mit dem geringeren Nettoeinkommen der Zusammenveranlagung zustimmen, und zwar auch dann, wenn er der Höhe nach lediglich teilweise von den betreffenden Mitteln des anderen partizipierte (BGH, FamRZ 2010, 269, 272).

    In Fällen, in denen die Zahlung des Trennungsunterhalts vor Ablauf des Veranlagungsjahres endete, ist der Jahreszeitraum dergestalt aufzuteilen, dass ein teilweiser Nachteilsausgleich mit einer monatsbezogenen zeitanteiligen Quote stattfindet (Kuckenburg/Perleberg-Kölbel a.a.O., 13. Kapitel Rn 232 m.w.N.); statt gegenüber dem auf Zusammenveranlagung in Anspruch genommenen Ehegatten für diese Monate eine bindende Freistellungsverpflichtung abzugeben, kann der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte dem anderen auch die anteilige Steuererstattung belassen, die auf die Monate ohne Trennungsunterhalt entfällt (z.B. 2/12 der dem Ehegatten mit dem geringeren Nettoeinkommen zugeflossenen Steuererstattung, vgl. Anm. Engels, FamRZ 2010, 1231 f., zur vorzitierten Entscheidung BGH, FamRZ 2010, 269 ff.), falls der Nachteil dieses Ehegatten damit abgegolten ist (BGH, FamRZ 2007, 1229, 1230 f.).

  • OLG Hamburg, 15.03.2019 - 12 WF 40/19

    Familiensache: Gemeinsame Einkommensteuerveranlagung über den Zeitpunkt der

    Die Verpflichtung zur Erklärung der Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung aus § 1353 BGB gilt auch über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus (vgl. im Ergebnis: BGH, FamRZ 2010, 269, Rn. 2, 11; ausdrücklich: OLG Stuttgart, FamRZ 2018, 1493, juris Rn. 27).
  • OLG Schleswig, 23.05.2014 - 10 UF 63/13

    Insolvenzverfahren: Anspruch des Insolvenzverwalters eines Ehegatten gegen den

    Zwar folgt aus § 1353 Abs. 1 BGB die Verpflichtung von Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGH FamRZ 2003, 1454, BGH FamRZ 2010, 269, BGH FamRZ 2011, 210).

    Eine Freistellungserklärung ist dagegen dann nicht erforderlich, wenn der andere Ehegatte eine etwaige zusätzliche steuerliche Belastung im Innenverhältnis der Ehegatten nach der tatsächlichen Gestaltung im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft allein zu tragen hat und deshalb möglicherweise keinen Nachteilsausgleich verlangen kann (BGH FamRZ 2010, 269, BGH FamRZ 2012, 357).

    Das kann der Fall sein, wenn die Ehegatten eine bestimmte Aufteilung ihrer Steuerschulden (konkludent) vereinbart haben, etwa bei der Wahl der Steuerklassen 3 und 5, um damit monatlich mehr bare Geldmittel zur gemeinsamen Verwendung zur Verfügung zu haben als dies bei einer Steuerklassenwahl 4 und 4 der Fall wäre oder weil sich dies aus der tatsächlichen Gestaltung im Rahmen der ehelichen Lebensverhältnisse ergibt (BGH FamRZ 2010, 269).

    Den bisher ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen lag jeweils ein Sachverhalt zugrunde, in dem der nicht insolvente Ehepartner von dem Insolvenzverwalter des anderen Ehegatten die Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung zur Nutzung dessen Verlustvortrags begehrt hat (BGH FamRZ 2007, 1320, FamRZ 2010, 269, FamRZ 2011, 210, FamRZ 2012, 357).

  • BGH, 08.06.2021 - VI ZR 924/20

    Zählen der vom Schädiger für den Nettoverdienstausfall des Geschädigten zu

    Eine solche Bestimmung kann für die Zeit des intakten Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit die Zeit des gemeinsamen Lebens und Wirtschaftens bei gewöhnlichem Lauf der Dinge insbesondere in der konkludenten Abrede der Eheleute gesehen werden, keinen internen Ausgleich für die höhere Besteuerung des geringer verdienenden Ehegatten vorzunehmen, sondern die insgesamt aufgrund des Progressionsvorteils durch das Splittingverfahren erzielte Steuerersparnis dem gemeinsamen Lebensunterhalt zugute kommen zu lassen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00, NJW 2002, 2319, 2321, juris Rn. 17; vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04, NJW 2007, 2554, 2555, juris Rn. 16; vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06, NJW 2010, 1879, 1881, juris Rn. 17 f.).
  • BGH, 22.09.2021 - XII ZB 544/20

    Altersvorsorgeunterhalt: Berechtigung zum Abschluss einer privaten

    Ähnlich verhält es sich bei der Verpflichtung der Ehegatten zur Mitwirkung an der Zusammenveranlagung während der Ehe (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06 - FamRZ 2010, 269 Rn. 11 ff. und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229).
  • OLG Bremen, 30.03.2011 - 5 UF 6/11

    Zustimmung eines Ehegatten zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer

  • OLG Bremen, 28.03.2011 - 5 WF 20/11

    Anforderungen an die Zustimmung eines Ehegatten zur gemeinsamen

  • OLG Stuttgart, 02.05.2018 - 15 UF 215/17

    Rechtsmittelbeschwer bei Verpflichtung eines Ehegatten zur Zustimmung zur

  • OLG Stuttgart, 09.05.2018 - 15 UF 215/17

    Familiensache: Zustimmungspflicht des Ehegatten zur gemeinsamen steuerlichen

  • FG Baden-Württemberg, 06.05.2010 - 3 K 839/09

    Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO bei erstmaliger Wahl der getrennten

  • OLG Stuttgart, 26.04.2011 - 15 UF 86/11

    Familienstreitsache: Anwendbare Vorschriften für die Kostenentscheidung nach

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 12.11.2009 - VII ZR 233/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1777
BGH, 12.11.2009 - VII ZR 233/08 (https://dejure.org/2009,1777)
BGH, Entscheidung vom 12.11.2009 - VII ZR 233/08 (https://dejure.org/2009,1777)
BGH, Entscheidung vom 12. November 2009 - VII ZR 233/08 (https://dejure.org/2009,1777)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,1777) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EigZulG §§ 6 Abs. 1, 19 Abs. 9
    Keine Anrechnung der Eigenheimzulage im Wege der Vorteilsausgleichung bei großem Schadensersatz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorteilsausgleichung bei Schadensersatz für eine große Immobilie durch Anrechnung der bei dem Erwerb empfangenen Eigenheimzulage

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Vorteil bei Rückabwicklung eines Wohnungskaufs im Wege des großen Schadensersatzes

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Eigenheimzulage und Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Vorteilsausgleichung für Eigenheimzulage

  • Judicialis

    EigZulG § 6 Abs. 1; ; EigZulG § 19 Abs. 9

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 635 a. F.; BGB § 249; EigZulG § 6 Abs. 1 S. 1; EigZulG § 19
    Keine Vorteilsanrechnung der Eigenheimzulage des Immobilienerwerbers bei großem Schadensersatz

  • rechtsportal.de

    EigZulG § 6 Abs. 1 S. 1; EigZulG § 19 Abs. 9
    Vorteilsausgleichung bei Schadensersatz für eine große Immobilie durch Anrechnung der bei dem Erwerb empfangenen Eigenheimzulage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Bauträgervertrag - Großer Schadensersatz: Vorteilsausgleich für Eigenheimzulage?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatz ohne Eigenheimzulage

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Großer Schadensersatz: Vorteilsausgleich für Eigenheimzulage? (IBR 2010, 88)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 675
  • MDR 2010, 193
  • NZBau 2010, 165
  • NZM 2010, 291
  • VersR 2010, 540
  • VersR 2010, 639
  • BauR 2010, 225
  • BFH/NV 2010, 590
  • ZfBR 2010, 131
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.06.2008 - VII ZR 215/06

    Zur Anrechnung von Steuervorteilen bei der Schadensberechnung (hier:

    Auszug aus BGH, 12.11.2009 - VII ZR 233/08
    Soweit die Nichterfüllung des Vertrages zu adäquat kausalen Vorteilen für den Geschädigten geführt hat und deren Anrechnung nach Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, d.h. den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt, sind die Vorteile bei dem Vermögensvergleich zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06, a.a.O.; Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, BauR 2008, 1450 = ZfBR 2008, 669; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83).

    Zu den danach in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen können grundsätzlich auch solche staatlichen Zuwendungen und Förderungen gehören, die der Geschädigte im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wohnungseigentums erhalten hat (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, a.a.O. - ersparte Steuern).

    Insoweit gilt nichts anderes als für den vom Senat bereits entschiedenen Fall, dass die Rückabwicklung des Erwerbs einer Immobilie im Wege des Schadensersatzes zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die durch den Erwerb erzielten Steuervorteile wieder nimmt (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, a.a.O.).

  • BGH, 12.03.2009 - VII ZR 26/06

    Anspruch des Erwerbers einer mangelhaften Eigentumswohnung auf Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 12.11.2009 - VII ZR 233/08
    Im Verlust der Kompensationsmöglichkeit für die Aufwendungen durch die Rückgabe der Wohnung liegt der Nichterfüllungsschaden (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06, BauR 2009, 1140, 1142 = NZBau 2009, 376 = ZfBR 2009, 453; Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108, 116 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 2000 - XII ZR 81/97, NJW 2000, 2342, 2343).

    Soweit die Nichterfüllung des Vertrages zu adäquat kausalen Vorteilen für den Geschädigten geführt hat und deren Anrechnung nach Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, d.h. den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt, sind die Vorteile bei dem Vermögensvergleich zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06, a.a.O.; Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, BauR 2008, 1450 = ZfBR 2008, 669; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83).

  • BGH, 28.06.2007 - VII ZR 81/06

    Begründetheit von Gewährleistungsansprüchen des Nachunternehmers gegen seinen

    Auszug aus BGH, 12.11.2009 - VII ZR 233/08
    Soweit die Nichterfüllung des Vertrages zu adäquat kausalen Vorteilen für den Geschädigten geführt hat und deren Anrechnung nach Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, d.h. den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt, sind die Vorteile bei dem Vermögensvergleich zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06, a.a.O.; Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, BauR 2008, 1450 = ZfBR 2008, 669; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83).
  • BGH, 31.03.2006 - V ZR 51/05

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen

    Auszug aus BGH, 12.11.2009 - VII ZR 233/08
    Im Verlust der Kompensationsmöglichkeit für die Aufwendungen durch die Rückgabe der Wohnung liegt der Nichterfüllungsschaden (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06, BauR 2009, 1140, 1142 = NZBau 2009, 376 = ZfBR 2009, 453; Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108, 116 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 2000 - XII ZR 81/97, NJW 2000, 2342, 2343).
  • BGH, 15.03.2000 - XII ZR 81/97

    Schaden eines Mieters nach fristloser Kündigung

    Auszug aus BGH, 12.11.2009 - VII ZR 233/08
    Im Verlust der Kompensationsmöglichkeit für die Aufwendungen durch die Rückgabe der Wohnung liegt der Nichterfüllungsschaden (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06, BauR 2009, 1140, 1142 = NZBau 2009, 376 = ZfBR 2009, 453; Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108, 116 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 2000 - XII ZR 81/97, NJW 2000, 2342, 2343).
  • OLG Brandenburg, 08.02.2018 - 5 U 109/16

    Schadensersatzanspruch wegen Rückschnitts überhängender Baumäste:

    62 Bei der Bemessung des ersatzfähigen Schadens müssen Vorteile des Geschädigten berücksichtigt werden, die erstens mit dem Schadensereignis in adäquatem Kausalzusammenhang stehen und deren Abzug zweitens dem Zweck des Schadensersatzes nicht zuwiderläuft, das heißt den Schädiger nicht unbillig begünstigt und den Geschädigten nicht unzumutbar belastet (BGH NJW 2007, 3130; NJW 2010, 675).
  • BGH, 15.01.2013 - II ZR 90/11

    Haftung der Vorstandsmitglieder einer Hypothekenbank: Pflichtwidriges Verhalten

    Danach sind Vorteile bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen, soweit ein haftungsbegründendes Ereignis zu adäquat kausalen Vorteilen für den Geschädigten geführt hat und deren Anrechnung nach Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, d.h. den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - VII ZR 233/08, NJW 2010, 675 Rn. 9 mwN).
  • OLG Hamm, 14.08.2020 - 45 U 22/19

    Abgasskandal: Auch Audi muss Schadensersatz an Kunden zahlen

    Es handelt sich dabei um Aufwendungen, die aufgrund des schädigenden Ereignisses nutzlos geworden sind (vgl. statt vieler BGH NJW 2010, 675; Palandt-Grüneberg, 79. Auflage, vor § 249 BGB Rdz. 19) und die neben dem Ersatz des negativen Interesses als ersatzfähig gelten (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO, vor § 249 BGB Rdz. 17, 19; § 284 BGB Rdz. 2).
  • BGH, 16.03.2016 - XII ZR 148/14

    Unterhaltsschaden nach anwaltlicher Falschberatung: Kompensation des

    Daher sind mit dem Schaden verbundene Vorteile grundsätzlich auf den Schaden anzurechnen (Vorteilsausgleich; vgl. BGH Urteil vom 12. November 2009 - VII ZR 233/08 - NJW 2010, 675, 676; Staudinger/Schiemann BGB (2005) § 249 Rn. 132; Palandt/Grüneberg BGB 75. Aufl. Vorbem § 249 Rn. 67 ff. mwN).
  • OLG Köln, 13.08.2014 - 13 U 128/13

    Schadensersatzansprüche einer kommunalen Gebietskörperschaft wegen des

    Eine Vorteilsausgleichung findet statt, wenn das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis dem Geschädigten neben Nach- auch Vorteile gebracht hat, die in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen und deren Anrechnung Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, d.h. den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2009 - VII ZR 233/08 m.w.N.).
  • OLG Köln, 11.04.2018 - 16 U 192/14

    Schadensersatz statt der Leistung

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.03.2009, a.a.O. Rz. 14 ; v. 12.11.2009 - VII ZR 233/08 = NJW 2010, 675 Rz. 8 jeweils mwN ) ist der große Schadensersatz in der vorliegenden Konstellation dadurch gekennzeichnet, dass die erworbene Immobilie zurückgegeben und Ausgleich dafür verlangt wird, dass den Aufwendungen für den Erwerb des Wohnungseigentums nach dessen Rückgabe kein entsprechender Gegenwert gegenübersteht.
  • KG, 15.10.2020 - 12 U 49/18

    Eingetragene Genossenschaft: Schadensersatz wegen pflichtwidrigem Verkauf von

    Ein solcher Vorteilsausgleich ist nach wertender Betrachtung nur zu berücksichtigen, wenn dies dem Zweck des Ersatzanspruchs entspricht, für den Geschädigten unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage nach Treu und Glauben zumutbar ist und nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führt (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - VII ZR 233/08, Rn. 9, juris); zwischen Vor- und Nachteil muss eine zeitliche und sachliche Kongruenz bestehen, die beide "gewissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbindet" (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Oktober 2007 - 1 BvR 625/05 -, Rn. 16, juris).
  • OLG München, 16.07.2014 - 20 U 4218/13

    Ansprüche des Käufers wegen Lieferung mangelhaften Hopfens

    Denn die Vorteilsanrechnung muss dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen, sie darf also den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig begünstigen (BGH, NJW 2010, 675 Rn. 9 m.w.N.).
  • LG Duisburg, 29.04.2019 - 25 O 20/15
    Danach sind Vorteile bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen, soweit ein haftungsbegründendes Ereignis zu adäquat-kausalen Vorteilen für den Geschädigten geführt hat und deren Anrechnung nach Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, d. h. den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 2010, 675; NZG 2013, 293 m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 19.02.2020 - 7 U 4/19

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Inhaltliche Anforderungen an die

    Daher sind mit dem Schaden verbundene Vorteile dann auf den entstandenen Schaden anzurechnen, wenn sie adäquat-kausale Folge des Schadensereignisses sind, der Vorteil seiner Art nach dem Schadensposten entspricht, die Anrechnung für den Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger unter Berücksichtigung des Zweckes der Ersatzpflicht nicht unbillig entlastet (BGH NJW 2010, 675, 676; NJW 2013, 1958, 1961; NJW 2015, 48, 470; MünchKommBGB/Oetker, 8. Auflage, § 249 Rdnr. 233 ff. m.w.N.).
  • OLG München, 14.12.2009 - 19 U 2131/06

    Kapitalanlegerverlust bei Beteiligung an einer Filmfondsgesellschaft:

  • OLG Zweibrücken, 15.01.2020 - 7 U 4/19

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Inhaltliche Anforderungen an die

  • OLG München, 14.12.2009 - 19 U 1667/05

    Kapitalanlegerverlust bei Beteiligung an einer Filmfondsgesellschaft:

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 09.12.2009 - 2 BvR 1957/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,5370
BVerfG, 09.12.2009 - 2 BvR 1957/08 (https://dejure.org/2009,5370)
BVerfG, Entscheidung vom 09.12.2009 - 2 BvR 1957/08 (https://dejure.org/2009,5370)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 (https://dejure.org/2009,5370)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,5370) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Kindergeld für einen vorübergehend aufgrund eines Abschiebestopps in Deutschland geduldeten Ausländer gem. § 62 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) i.R.d. Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 GG; Vergleichbarkeit von lediglich aufgrund ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 3 Abs. 1, EStG § 62 Abs. 2, GG Art. 6, BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, BVerfGG § 92
    Kindergeld, Ausländer, vollziehbar ausreisepflichtig, Duldung

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Kindergeld für einen vorübergehend aufgrund eines Abschiebestopps in Deutschland geduldeten Ausländer gem. § 62 Abs. 2 EStG i.R.d. Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 GG; Vergleichbarkeit von lediglich aufgrund fehlender ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 441
  • BFH/NV 2010, 590
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2009 - 2 BvR 1957/08
    So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wiederholt entschieden, dass der in Bayern bestehende Abschiebestopp aus organisatorischen und nicht aus humanitären Gründen wegen einer Gefährdungslage im Irak verfügt und verlängert worden sei (BayVGH, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 10 ZB 07.1455 -, AuAS 2008, S. 127; Beschluss vom 18. März 2008 - 19 ZB 08.603 -, juris; vgl. auch BVerwGE 126, 192 [198 f.]).

    Die Verfassungsbeschwerde setzt sich ferner nicht mit der - vom Bundesverwaltungsgericht jedenfalls angedeuteten - Rechtsauffassung auseinander, dass dann, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wegen einer Entscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG eine Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht treffen durfte, die Ausländerbehörde im Rahmen der Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG entgegen der Regelung des § 42 Satz 1 AsylVfG zu einer eigenständigen Prüfung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen sein könnte (vgl. BVerwGE 126, 192 [195 f.]).

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2009 - 2 BvR 1957/08
    Die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 zur Vorgängernorm (BVerfGE 111, 160) sei missglückt.

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zur früheren Rechtslage unter anderem ausgeführt, dass Deutsche, Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis und Ausländer ohne diese Aufenthaltstitel, die aber in Deutschland legal leben, in gleicher Weise durch die persönlichen und finanziellen Aufwendungen bei der Kindererziehung belastet seien (BVerfGE 111, 160 [173 f.]).

  • BVerfG, 18.06.1998 - 1 BvR 1114/98

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde des Vereins "Universelles Leben"

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2009 - 2 BvR 1957/08
    Bei Urteilsverfassungsbeschwerden erfordert dies in der Regel eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 1998 - 1 BvR 1114/98 -, NVwZ 1998, S. 949; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2000 - 2 BvR 75/94 -, NJW 2000, S. 3557).
  • VGH Bayern, 26.02.2008 - 10 ZB 07.1455

    Der in Bayern bestehende Abschiebestopp für irakische Staatsangehörige beruht

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2009 - 2 BvR 1957/08
    So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wiederholt entschieden, dass der in Bayern bestehende Abschiebestopp aus organisatorischen und nicht aus humanitären Gründen wegen einer Gefährdungslage im Irak verfügt und verlängert worden sei (BayVGH, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 10 ZB 07.1455 -, AuAS 2008, S. 127; Beschluss vom 18. März 2008 - 19 ZB 08.603 -, juris; vgl. auch BVerwGE 126, 192 [198 f.]).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2009 - 2 BvR 1957/08
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).
  • BFH, 11.07.2008 - III B 167/07

    Kein Kindergeldanspruch für geduldete Ausländer

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2009 - 2 BvR 1957/08
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn - S ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Juliane Scheer, Goethestraße 10, 80336 München - gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. Juli 2008 - III B 167/07 -, b) das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13. September 2007 - 6 K 68/07 -, c) die Einspruchsentscheidung der Familienkasse Regensburg vom 8. Dezember 2006 - F01-KG-Nr.: 739/224053-E-Nr.: 915/06 -, d) den Bescheid der Familienkasse Regensburg vom 5. Oktober 2006 - F11-KG-Nr.: 739/224053 - hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Osterloh und die Richter Mellinghoff, Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Dezember 2009 einstimmig beschlossen:.
  • VGH Bayern, 18.03.2008 - 19 ZB 08.603

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Aufenthalt aus humanitären Gründen; Iraker

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2009 - 2 BvR 1957/08
    So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wiederholt entschieden, dass der in Bayern bestehende Abschiebestopp aus organisatorischen und nicht aus humanitären Gründen wegen einer Gefährdungslage im Irak verfügt und verlängert worden sei (BayVGH, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 10 ZB 07.1455 -, AuAS 2008, S. 127; Beschluss vom 18. März 2008 - 19 ZB 08.603 -, juris; vgl. auch BVerwGE 126, 192 [198 f.]).
  • BVerfG, 28.02.2008 - 1 BvR 1778/05

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung von Viagra auf Kassenrezept

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2009 - 2 BvR 1957/08
    Bei der Rüge eines Verstoßes gegen das allgemeine Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG obliegt es dem Beschwerdeführer, sich mit naheliegenden Gründen für eine Differenzierung zwischen zwei Vergleichsgruppen auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2008 - 1 BvR 1778/05 -, juris).
  • BVerfG, 27.04.2000 - 2 BvR 75/94

    Mangels Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Verwertung

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2009 - 2 BvR 1957/08
    Bei Urteilsverfassungsbeschwerden erfordert dies in der Regel eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 1998 - 1 BvR 1114/98 -, NVwZ 1998, S. 949; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2000 - 2 BvR 75/94 -, NJW 2000, S. 3557).
  • BVerfG, 15.06.2023 - 2 BvL 11/14

    Unzulässige Richtervorlagen zur Beschränkung der Kindergeldberechtigung von nicht

    Die dies bestätigende Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 9. Dezember 2009 (2 BvR 1957/08) berücksichtige nicht, dass die Ausreisepflicht zwar weiterhin bestehe, jedoch gerade deshalb, weil die Abschiebung aus den in § 60a AufenthG genannten Gründen ausgesetzt sei.

    bb) Hinsichtlich der im Verfahren 2 BvL 12/14 relevanten Fallgruppe des § 62 Abs. 2 EStG 2006, soweit danach geduldete Ausländer (vgl. § 60a Abs. 2 AufenthG) keinen Anspruch auf Kindergeld haben, hat das Bundesverfassungsgericht bereits auf die naheliegende Erwägung hingewiesen, dass eine Ungleichbehandlung von Ausländern, die sich lediglich geduldet in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gegenüber denjenigen Ausländern, denen ein Anspruch auf Kindergeld aus § 62 Abs. 2 EStG 2006 zukommt, schon deswegen gerechtfertigt sein könnte, weil der Aufenthalt lediglich geduldeter Ausländer nicht rechtmäßig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, Rn. 15 unter Verweis auf BVerfGE 111, 160 ).

    Dabei hat es ausgeführt, dass der dortige Beschwerdeführer sich jedenfalls nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, weshalb es nicht gerechtfertigt sein soll, Personengruppen, die nicht abgeschoben werden können und die ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, von Sozialleistungen auszuschließen, wenn ihr Existenzminimum anderweitig, etwa über das Asylbewerberleistungsgesetz, gesichert wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009, a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass darauf einzugehen gewesen wäre, dass einem Ausländer, dem die freiwillige Ausreise unverschuldet rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist, nach einem geduldeten Aufenthalt von 18 Monaten regelmäßig ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zukommt und auf diesem Wege ein Hineinwachsen in den Anspruch auf Kindergeld möglich ist (vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG) (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009, a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 9/10

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG Nürnberg vom 13.09.2007 (6 K 28/2007) und den Beschluss des BFH über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vom 11.07.2008, III B 167/07, juris) nahm das BVerfG gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 09.12.2009, 2 BvR 1957/08, HFR 2010, 292, BFH/NV 2010, 168).

    Die gegen die Entscheidung des BFH vom 11.07.2008 erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 09.12.2009 (2 BvR 1957/08, a.a.O.) nicht zur Entscheidung angenommen.

  • BVerfG, 07.05.2014 - 1 BvR 3571/13

    Keine Verletzung von Grundrechten durch den vollständigen Ausschluss des im

    Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus nur pauschal eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) durch die "Retaxation auf Null" in Bezug auf verschiedene Vergleichsgruppen wie Vertragsärzte, Leistungserbringer außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die gesetzlichen Krankenkassen rügen, fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit nahe liegenden Gründen für eine Differenzierung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2008 - 1 BvR 1778/05 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, juris).
  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 111/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG Nürnberg vom 13.09.2007 (6 K 28/2007) und den Beschluss des BFH über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vom 11.07.2008, III B 167/07, juris) nahm das BVerfG gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 09.12.2009, 2 BvR 1957/08, HFR 2010, 292, BFH/NV 2010, 168).

    Die gegen die Entscheidung des BFH vom 11.07.2008 erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 09.12.2009 (2 BvR 1957/08, a.a.O.) nicht zur Entscheidung angenommen.

  • FG Bremen, 02.06.2010 - 4 K 102/09

    Kein Kindergeldanspruch einer ausländerrechtlich nur geduldeten türkischen

    Die Urteilsverfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde durch das BVerfG nach §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss v. 09.12.2009 2 BvR 1957/08, HFR 2010, 292, InfAuslR 2010, 168, NVwZ 2010, 441 , BFH/NV 2010, 590 ).

    Bestätigt wurde diese Rechtsprechung im Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 09. Dezember 2009 ( 2 BvR 1957/08, HFR 2010, 292, InfAuslR 2010, 168, NVwZ 2010, 441 , BFH/NV 2010, 590 - vorgehend BFH Beschluss v. 11.07.2008 III B 167/07), indem dort ausgeführt ist, der Beschwerdeführer sei nicht auf die "naheliegende Erwägung eingegangen, dass eine Ungleichbehandlung von Ausländern, die sich lediglich geduldet in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gegenüber denjenigen Ausländern, denen ein Anspruch auf Kindergeld aus § 62 Abs. 2 EStG zukommt, schon deswegen gerechtfertigt sein könnte, weil der Aufenthalt lediglich geduldeter Ausländer nicht rechtmäßig ist." Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts habe zur früheren Rechtslage unter anderem ausgeführt, dass Deutsche, Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis und Ausländer ohne diese Aufenthaltstitel, die aber in Deutschland legal lebten, in gleicher Weise durch die persönlichen und finanziellen Aufwendungen bei der Kindererziehung belastet seien (BVerfGE 111, 160 ).

    Der Bundesfinanzhof habe in der angegriffenen Entscheidung daran angeknüpft (BVerfG 2 BvR 1957/08, a.a.O.).

    Jedenfalls fehle "eine Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb es nicht gerechtfertigt sein soll, Personengruppen, die nicht abgeschoben werden können und die ihrer Ausreisepflicht auch nicht freiwillig nachkommen, von Sozialleistungen auszuschließen, wenn ihr Existenzminimum anderweitig, hier über das Asylbewerberleistungsgesetz , gesichert wird" (BVerfG 2 BvR 1957/08, HFR 2010, 292, InfAuslR 2010, 168, NVwZ 2010, 441 , BFH/NV 2010, 590 ).

    Bezugnahmen auf den Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2004 ( 1 BvL 4/97), ggf. die Richtervorlagen des Finanzgerichts Köln vom 09. Mai 2007 ( 10 K 1689/07, DStRE 2008, 160, Az. des BVerfG: 2 BvL 3/07, und 10 K 1690/07, ZSteu 2007, R507, EFG 2007, 1247 , Az. des BVerfG: 2 BvL 4/07) und/oder das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. Oktober 2005 (59140/00 - Okpisz, InfAuslR 2006, 4, DStR 2006, Heft 21, XII, BFH/NV 2006, Beilage 3, 357 , NVwZ 2006, 917, DStR 2006, 1404, JAmt 2007, 50, NJW 2006, 2907 ) reichen dafür allein nicht aus (vgl. zu den Anforderungen an eine substantiierte Verfassungsbeschwerde den Nichtannahmebeschluss des BVerfG v. 09.12.2009 2 BvR 1957/08, HFR 2010, 292, InfAuslR 2010, 168, NVwZ 2010, 441 , BFH/NV 2010, 590 , juris - vorgehend BFH Beschluss v. 11.07.2008 III B 167/07).

    Der Beschluss des BFH vom 11. Juli 2008 ( III B 167/07) war Gegenstand war Gegenstand des bereits zitierten Nichtannahmebeschlusses des BVerfG vom 09. Dezember 2009 (BVerfG 2 BvR 1957/08, HFR 2010, 292, InfAuslR 2010, 168, NVwZ 2010, 441 , BFH/NV 2010, 590 ), in dem der BFH bestätigt und festgestellt wurde, es sei nahe liegend, "dass eine Ungleichbehandlung von Ausländern, die sich lediglich geduldet in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gegenüber denjenigen Ausländern, denen ein Anspruch auf Kindergeld aus § 62 Abs. 2 EStG zukommt, schon deswegen gerechtfertigt sein könnte, weil der Aufenthalt lediglich geduldeter Ausländer nicht rechtmäßig ist".

  • BVerfG, 03.03.2015 - 1 BvR 3226/14

    Die Auslegung des § 17 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz, wonach der darin

    Die Möglichkeit eines solchen Verstoßes ergibt sich aus der Verfassungsbeschwerde nicht, insbesondere geht sie auf nahe liegende Gründe für eine Differenzierung nicht in der gebotenen Weise ein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2008 - 1 BvR 1778/05 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, NVwZ 2010, S. 441, juris, Rn. 11).
  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

    Dabei ist auch auf nahe liegende Gründe für und gegen die angegriffene Differenzierung einzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2008 - 1 BvR 1778/05 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2010 - 1 BvR 1141/10 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 2011 - 1 BvR 3222/09 -, juris, Rn. 19).
  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 112/13

    Anrechnung; Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld II; Arbeitslosenhilfe;

    Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG Nürnberg vom 13.09.2007 (6 K 28/2007) und den Beschluss des BFH über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vom 11.07.2008, III B 167/07, juris) nahm das BVerfG gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 09.12.2009, 2 BvR 1957/08, HFR 2010, 292, BFH/NV 2010, 168).

    Die gegen die Entscheidung des BFH vom 11.07.2008 erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 09.12.2009 (2 BvR 1957/08, a.a.O.) nicht zur Entscheidung angenommen.

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 114/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG Nürnberg vom 13.09.2007 (6 K 28/2007) und den Beschluss des BFH über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vom 11.07.2008, III B 167/07, juris) nahm das BVerfG gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 09.12.2009, 2 BvR 1957/08, HFR 2010, 292, BFH/NV 2010, 168).

    Die gegen die Entscheidung des BFH vom 11.07.2008 erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 09.12.2009 (2 BvR 1957/08, a.a.O.) nicht zur Entscheidung angenommen.

  • BVerfG, 04.07.2018 - 2 BvR 1207/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Auswahlentscheidung zur Besetzung

    Zur Begründung gehört ferner in qualitativer Hinsicht eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2011 - 1 BvR 732/11 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, juris, Rn. 17).
  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 113/13

    Anrechnung; Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld II; Arbeitslosenhilfe;

  • BVerfG, 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12

    Entgeltbindung der mit Plankrankenhäusern verbundenen Privatkliniken (§ 17 Abs 1

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 116/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

  • BVerfG, 08.12.2017 - 2 BvR 2019/17

    Nichtannahmebeschluss: Unzureichend substantiierte Beschwerdebegründung (§§ 23

  • BVerfG, 30.03.2021 - 1 BvR 160/19

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilrechtliche Entscheidungen betreffend

  • BVerfG, 23.08.2010 - 1 BvR 1141/10

    Unzureichende Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde bzgl der Abstaffelung

  • BVerfG, 21.06.2019 - 2 BvR 2189/18

    Nichtannahmebeschluss: Zur Behandlung von Petitionen durch Kollegialorgane der

  • VG München, 21.07.2015 - M 4 K 14.3174

    Bei Straffälligkeit kein Ausweisungsschutz wegen Aufwachsens in Deutschland

  • BVerfG, 09.01.2023 - 2 BvR 1217/19

    Verfassungsbeschwerde bezüglich Vollzug von Abschiebungshaft trotz unterlassener

  • BFH, 06.05.2011 - III B 130/10

    Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer - keine

  • BVerfG, 08.08.2021 - 2 BvR 2038/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend ein Asylverfahren wegen Subsidiarität und nicht

  • VG München, 28.11.2013 - M 12 K 12.5657

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

  • BFH, 11.07.2011 - III S 50/10

    Kein Kindergeld für ausländerrechtlich bzw. aufenthaltsrechtlich lediglich

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2011 - L 2 EG 10/10
  • VerfGH Baden-Württemberg, 23.05.2022 - 1 VB 33/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Organisationsnormen im LHG (

  • BVerfG, 08.08.2021 - 2 BvR 727/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Anordnung von

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2018 - 2 S 622/18

    Keine Ungleichbehandlung rundfunkbeitragspflichtiger Wohnungsinhaber im

  • BVerfG, 30.10.2020 - 2 BvR 1893/20

    Verfassungsbeschwerde in einer Zwangsvollstreckungssache mangels hinreichender

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2022 - 1 VB 33/18

    Verfassungsbeschwerde von Professoren gegen das Landeswahlrecht zu

  • FG Münster, 26.03.2010 - 4 K 3898/07

    Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen hat nur unter den

  • VG München, 22.05.2014 - M 12 K 13.5868

    Niederlassungserlaubnis; Daueraufenthalt-EU; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.07.2013 - L 2 EG 19/12
  • VGH Bayern, 03.01.2011 - 10 ZB 10.2464

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Vorliegen einer außergewöhnlichen

  • VG München, 13.07.2010 - M 25 K 09.2813

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

  • VG München, 24.10.2012 - M 25 K 12.2124

    Kein Anspruch eines Irakers auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis

  • VG Ansbach, 10.07.2012 - AN 5 K 11.01552

    Isolierte Anfechtungsklage nicht statthaft

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht