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   BFH, 09.12.2009 - X R 4/07   

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BFH, 09.12.2009 - X R 4/07 (https://dejure.org/2009,9992)
BFH, Entscheidung vom 09.12.2009 - X R 4/07 (https://dejure.org/2009,9992)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 2009 - X R 4/07 (https://dejure.org/2009,9992)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Veräußerung eines Internet-Dienstes; Annahme eines Teilbetriebs; Voraussetzung einer Teilbetriebsveräußerung

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 3
    Voraussetzung einer Teilbetriebsveräußerung

  • datenbank.nwb.de

    Annahme eines Teilbetriebs und Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung; Internet-Dienst kein selbständiger Teilbetrieb, wenn daneben im Rahmen eines Einzelunternehmens weitere Internet-Dienste betrieben werden und keine klare organisatorische Trennung besteht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Veräußerung eines Internet-Dienstes als Teilbetriebsveräußerung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Betriebsveräußerung
    Gewinne aus Betriebsveräußerungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebes
    Definition des Teilbetriebs

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 1, EStG § 16 Abs 1 Nr 1
    Dienstleistung; Internet; Selbständigkeit; Teilbetriebsveräußerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 888
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 15.03.1984 - IV R 189/81

    Teilbetriebsveräußerung - Verlag - Verlegerische Betreuung - Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - X R 4/07
    Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse --beim Veräußerer-- zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. März 1984 IV R 189/81, BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486).

    Den Abgrenzungsmerkmalen --z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm-- kommt je nachdem, ob es sich um einen Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt, unterschiedliches Gewicht zu (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Februar 1992 XI R 21/90, BFH/NV 1992, 516; in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, und in BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486, m.w.N.).

  • BFH, 23.11.1988 - X R 1/86

    1. Die Vermietung von Ferienwohnungen in einem Appartementhaus als Teilbetrieb -

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - X R 4/07
    Der BFH habe in der Entscheidung vom 23. November 1988 X R 1/86 (BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376) verlangt, dass eine völlige Trennung der Anlagevermögen vorliegen müsse; auch sei ein eigenes Büro nicht vorhanden gewesen.

    Der Teilbetrieb ist eine Untereinheit des Gesamtbetriebs, ein selbständiger Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens (BFH-Urteil in BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376).

  • BFH, 24.08.1989 - IV R 120/88

    Fahrschulniederlassung als Teilbetrieb

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - X R 4/07
    Eine getrennte Buchführung sei nicht Voraussetzung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55).

    Den Abgrenzungsmerkmalen --z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm-- kommt je nachdem, ob es sich um einen Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt, unterschiedliches Gewicht zu (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Februar 1992 XI R 21/90, BFH/NV 1992, 516; in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, und in BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486, m.w.N.).

  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 39/92

    Keine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung eines Teilbetriebs ohne

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - X R 4/07
    Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 4. Juli 2007 X R 44/03 (BFH/NV 2007, 2093) ist ein Teilbetrieb ein organisatorisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs, der --für sich betrachtet-- alle Merkmale eines Betriebs im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufweist und als solcher lebensfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 7. Juli 1997 X B 239/96, BFH/NV 1998, 27, m.w.N.; Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1984 1 BvR 268/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1985, 284; vgl. auch Güroff in Glanegger/ Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 8 Nr. 1a (1 a.F.) Rz 37; Schmidt/ Wacker, EStG, 28. Aufl., § 16 Rz 140 ff., 148).
  • BFH, 07.07.1997 - X B 239/96

    Abweichung eines Urteils von einem Rechtssatz

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - X R 4/07
    Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 4. Juli 2007 X R 44/03 (BFH/NV 2007, 2093) ist ein Teilbetrieb ein organisatorisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs, der --für sich betrachtet-- alle Merkmale eines Betriebs im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufweist und als solcher lebensfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 7. Juli 1997 X B 239/96, BFH/NV 1998, 27, m.w.N.; Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1984 1 BvR 268/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1985, 284; vgl. auch Güroff in Glanegger/ Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 8 Nr. 1a (1 a.F.) Rz 37; Schmidt/ Wacker, EStG, 28. Aufl., § 16 Rz 140 ff., 148).
  • BFH, 24.09.2008 - X B 192/07

    Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung - Divergenz nur bei gleichen,

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - X R 4/07
    Eine Teilbetriebsveräußerung kann nur dann bejaht werden, wenn der Steuerpflichtige die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstellt und sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder/und entnimmt (BFH-Urteil vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395; Senatsurteil vom 4. Juli 2007 X R 49/06, BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772; Senatsbeschluss vom 24. September 2008 X B 192/07, BFH/NV 2009, 43).
  • BFH, 12.04.1989 - I R 105/85

    1. Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs (Teilbetriebs) i. S. von § 7

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - X R 4/07
    Voraussetzung einer Teilbetriebsveräußerung ist, dass der Gewerbetreibende eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit aufgibt (BFH-Urteile vom 3. Oktober 1984 I R 119/81, BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245; vom 12. April 1989 I R 105/85, BFHE 157, 93, BStBl II 1989, 653).
  • BFH, 03.10.1984 - I R 119/81

    Zu den Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung im ganzen und einer

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - X R 4/07
    Voraussetzung einer Teilbetriebsveräußerung ist, dass der Gewerbetreibende eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit aufgibt (BFH-Urteile vom 3. Oktober 1984 I R 119/81, BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245; vom 12. April 1989 I R 105/85, BFHE 157, 93, BStBl II 1989, 653).
  • BFH, 04.07.2007 - X R 49/06

    Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft als wesentliche Betriebsgrundlagen

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - X R 4/07
    Eine Teilbetriebsveräußerung kann nur dann bejaht werden, wenn der Steuerpflichtige die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstellt und sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder/und entnimmt (BFH-Urteil vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395; Senatsurteil vom 4. Juli 2007 X R 49/06, BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772; Senatsbeschluss vom 24. September 2008 X B 192/07, BFH/NV 2009, 43).
  • BFH, 12.02.1992 - XI R 21/90

    Gewerbesteuerfreiheit für einen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Filialen -

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - X R 4/07
    Den Abgrenzungsmerkmalen --z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm-- kommt je nachdem, ob es sich um einen Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt, unterschiedliches Gewicht zu (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Februar 1992 XI R 21/90, BFH/NV 1992, 516; in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, und in BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486, m.w.N.).
  • BFH, 24.04.1969 - IV R 202/68

    Teilbetrieb - Selbständigkeit - Gesamtbetrieb - Merkmale eines Betriebs -

  • BFH, 04.07.2007 - X R 44/03

    Voraussetzungen einer privilegierten Teilbetriebsveräußerung

  • BFH, 20.01.2005 - IV R 14/03

    Grundstücksverwaltung als Teilbetrieb; Tarifbegünstigung des Gewinns aus der

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 268/84
  • FG Köln, 15.06.2011 - 7 K 3773/08

    Teilbetriebseigenschaft eines fremdvermieteten Grundstücks

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat an-schließt, ist ein Teilbetrieb i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein organisatorisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs, der - für sich betrachtet - alle Merkmale eines Betriebs im Sinne des Einkommensteuergesetzes aufweist und als solcher lebensfähig ist (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 13.2.1996 VIII R 39/92, BStBl II 1996, 409, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 7.7.1997 X B 239/96, BFH/NV 1998, 27, m.w.N.; BFH-Urteil vom 9.12.2009 X R 4/07, BFH/NV 2010, 888 m.w.N.).

    Diese Merkmale kennzeichnen bereits den eigenständigen Gesamtbetrieb im Gegensatz zum bloßen Teilbetrieb (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2009 X R 4/07, BFH/NV 2010, 888).

    An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn durch die verbleibenden Betriebsteile gleichartige, von den Leistungen des veräußerten Betriebsteils nicht abgrenzbare Leistungen erbracht werden (vgl. BFH-Urteile vom 9.12.2009 X R 4/07, BFH/NV 2010, 888, und vom 25.11.2009 X R 23/09, BFH/NV 2010, 633, jew. m.w.N.).

    Dementsprechend hat der BFH die Annahme eines selbständigen Teilbetriebes sowohl bei der Veräußerung einer von mehreren Windkraftanlagen (Urteil vom 25.11.2009 X R 23/09, BFH/NV 2010, 633) als auch bei einem sog. Internet-Dienst abgelehnt, wenn daneben im Rahmen eines Einzelunternehmens weitere Internet-Dienste entwickelt bzw. betrieben werden (vgl. BFH-Urteil vom 9.12.2009 X R 4/07, BFH/NV 2010, 888).

  • BFH, 12.12.2013 - X R 33/11

    Hotel und Appartementhaus als Teilbetriebe - Freie Beweiswürdigung -

    Der Teilbetrieb ist eine Untereinheit des Gesamtbetriebs, ein selbständiger Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. statt vieler Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 X R 4/07, BFH/NV 2010, 888, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 27.07.2017 - 11 K 142/15

    Prüfung des Vorliegens einer Betriebsaufgabe oder einer Betriebsunterbrechung

    Den Abgrenzungsmerkmalen - z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm - kommt je nachdem, ob es sich um einen Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt, unterschiedliches Gewicht zu (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2013 X R 33/11, BFH/NV 2014, 693; BFH-Urteil vom 09.12.2009 X R 4/07, BFH/NV 2010, 888).

    Der Teilbetrieb ist eine Untereinheit des Gesamtbetriebs, ein selbständiger Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2009 X R 4/07, BFH/NV 2010, 888, m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 10.01.2011 - 6 K 3004/07

    Verlustvortrag im Zusammenhang mit einem Umwandlungsvorgang der Abspaltung -

    In der Kommentarliteratur wird ausgeführt, dass die im Gesetz verwandten Begriffe unklar seien; Einigkeit besteht in Rechtsprechung und Literatur, dass "Betriebsteil" nicht gleichgesetzt werden könne mit dem steuerlichen Begriff "Teilbetrieb" (Haritz/Benkert, Umwandlungssteuergesetz, 2. Aufl., 2000, § 12 Randnummer 65 ff.; Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, Band VII - UmwStG vor SEStEG, § 12, Randnummer 67; BFH-Urteile vom 9. Dezember 2009 X R 4/07, BFH/NV 2010, 888; vom 27. Oktober 1994 I R 107/93, BStBl II 1995, 403).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.05.2011 - 3 K 254/10

    Appartementhaus und Hotel können Teilbetriebe sein, auch wenn nicht alle

    Spiegelbildlich ist eine eigene betriebliche Lebensfähigkeit dann zu bejahen, wenn von der in Rede stehenden Betriebseinheit ihrer Struktur nach eine eigenständige betriebliche Tätigkeit ausgeübt werden kann (st. Rspr. vgl. zuletzt zusammenfassend BFH-Urteil vom 09. Dezember 2009, X R 4/07, BFH/NV 2010, 888).
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