Weitere Entscheidung unten: BFH, 08.11.2011

Rechtsprechung
   BFH, 19.07.2011 - X R 48/08   

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https://dejure.org/2011,11140
BFH, 19.07.2011 - X R 48/08 (https://dejure.org/2011,11140)
BFH, Entscheidung vom 19.07.2011 - X R 48/08 (https://dejure.org/2011,11140)
BFH, Entscheidung vom 19. Juli 2011 - X R 48/08 (https://dejure.org/2011,11140)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 7. 2011 X R 26/10 - Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen - Übergang einer Versicherungsagentur vom Vater auf den Sohn - Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

  • openjur.de

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.7.2011 X R 26/10; Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen; Übergang einer Versicherungsagentur vom Vater auf den Sohn; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 5 Abs 1, EStG § 6 Abs 1, AO § 162, FGO § 96, FGO § 118 Abs 2
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.7.2011 X R 26/10 - Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen - Übergang einer Versicherungsagentur vom Vater auf den Sohn - Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

  • Bundesfinanzhof

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.7.2011 X R 26/10 - Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen - Übergang einer Versicherungsagentur vom Vater auf den Sohn - Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 EStG 1990, § 6 Abs 1 EStG 1990, § 162 AO, § 96 FGO, § 118 Abs 2 FGO
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.7.2011 X R 26/10 - Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen - Übergang einer Versicherungsagentur vom Vater auf den Sohn - Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  • rewis.io

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.7.2011 X R 26/10 - Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen - Übergang einer Versicherungsagentur vom Vater auf den Sohn - Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

  • ra.de
  • rewis.io

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.7.2011 X R 26/10 - Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen - Übergang einer Versicherungsagentur vom Vater auf den Sohn - Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 162 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 2
    Ermittlung der Höhe der Bildung von Rückstellungen durch einen Versicherungsvertreter für die Weiterbetreuung der vermittelten Versicherungsverträge

  • datenbank.nwb.de

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen (teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.7.2011, X R 26/10); Schätzung von Betreuungsaufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Rückstellung für Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 2032
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 28.07.2004 - XI R 63/03

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 48/08
    NV: Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes sind zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält (Anschluss an BFH-Urteile vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866, und vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860).

    Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03 (BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866) entschieden hat, dass eine Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstandes im Bereich der Vertragsbetreuung bei Versicherungsvertretern zulässig ist, ist nunmehr noch streitig, in welcher Höhe im Streitfall für die Weiterbetreuung der vermittelten Versicherungsverträge Rückstellungen gebildet werden können.

    Dass dem Grunde nach Rückstellungen für vertraglich übernommene Betreuungsleistungen zu bilden sind, entspricht der gefestigten BFH-Rechtsprechung (Urteile in BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866, und vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860; vgl. auch Wendt, Festschrift Herzig, Unternehmensbesteuerung, 2010, 517, insbesondere zur "Wesentlichkeit" der Verpflichtung; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 30. Aufl., § 5 Rz 84 und Rz 550 Stichwort "Bestandspflege").

    Insoweit ist der Senat an die im ersten Rechtsgang durch den XI. Senat des BFH vertretene Rechtsauffassung gebunden, wonach die Bearbeitung von Versicherungsverträgen keine unwesentliche Nebenleistung sei (Urteil in BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866, unter II.1.a; § 126 Abs. 5 FGO; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 126 Rz 30).

  • BFH, 09.12.2009 - X R 41/07

    Erfüllungsrückstand wegen Kundenbetreuung bei einem Versicherungsvertreter -

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 48/08
    NV: Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes sind zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält (Anschluss an BFH-Urteile vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866, und vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860).

    Dass dem Grunde nach Rückstellungen für vertraglich übernommene Betreuungsleistungen zu bilden sind, entspricht der gefestigten BFH-Rechtsprechung (Urteile in BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866, und vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860; vgl. auch Wendt, Festschrift Herzig, Unternehmensbesteuerung, 2010, 517, insbesondere zur "Wesentlichkeit" der Verpflichtung; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 30. Aufl., § 5 Rz 84 und Rz 550 Stichwort "Bestandspflege").

  • BFH, 09.11.2005 - VI R 27/05

    Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch - zeitnahe Führung in geschlossener Form

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 48/08
    Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der zu führende Belegnachweis sich auf Vorgänge bezieht, die sich allein in der Sphäre des Steuerpflichtigen zugetragen haben und die zu einem späteren Zeitpunkt nur in eingeschränktem Umfang und nur mit erheblichem Ermittlungsaufwand auf ihre zutreffende Erfassung hin überprüft werden können (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 9. November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408, unter II.1.c, zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch).
  • BFH, 28.11.2007 - X R 11/07

    Verteilung der Beweislast bei weder beim Steuerpflichtigen noch beim FA

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 48/08
    Da es sich um Angaben aus der Sphäre der Steuerpflichtigen handelt, die von der Finanzverwaltung regelmäßig nur eingeschränkt nachgeprüft werden können und die zudem der Herbeiführung einer Steuerminderung dienen, tragen die Steuerpflichtigen die volle Feststellungslast für ihre entsprechenden Tatsachenbehauptungen (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 11/07, BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335).
  • BFH, 02.12.2004 - III R 49/03

    Beweisanforderungen für Unterhaltszahlungen an Angehörige in ausländischen

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 48/08
    Es muss erkennbar sein, wie das FG seine Überzeugung und sein Ergebnis in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise gewonnen hat (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483).
  • BFH, 05.12.2007 - X B 4/07

    Schätzung: Bindung des BFH an die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen durch das

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 48/08
    b) Die vom FG vorgenommene Schätzung (§ 96 FGO, § 162 AO) --einschließlich der Schätzungsmethode-- ist eine Tatsachenfeststellung, an die der BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist (BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2007 X B 4/07, BFH/NV 2008, 587; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 162 AO Rz 113).
  • BFH, 05.06.2003 - IV R 36/02

    Ausgleichsanspruch eines Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 48/08
    Ziel der Schätzung ist der Ansatz derjenigen Besteuerungsgrundlagen, die die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 IV R 36/02, BFHE 202, 395, BStBl II 2003, 871; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 162 AO Rz 29, m.w.N.).
  • BFH, 21.01.2009 - X B 125/08

    Gemeinsame Verhandlung - Schätzung durch das FG - schlüssige Darlegung einer

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 48/08
    Eine Schätzung ist dagegen rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen verlässt und das Schätzungsergebnis mithin unschlüssig, wirtschaftlich unvernünftig und unwahrscheinlich ist (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2009 X B 125/08, BFH/NV 2009, 951).
  • BFH, 08.11.1989 - X R 178/87

    - Zum Unterschied zwischen der Vermögenszuwachsrechnung und der

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 48/08
    Die Schätzung muss gemäß § 121 Abs. 1 AO begründet werden, so dass der Steuerpflichtige das Schätzungsergebnis nachvollziehen kann (Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 162 AO, Rz 96); das Schätzungsergebnis muss ableitbar, schlüssig und fundiert dargelegt werden (BFH-Urteil vom 8. November 1989 X R 178/87, BFHE 159, 20, BStBl II 1990, 268).
  • FG München, 16.12.2008 - 10 K 1954/07

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes bei Versicherungsvertreter aufgrund

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 48/08
    Das FG wird deshalb im weiteren Rechtsgang zu klären haben, ob der Kläger für die V als Rechtsnachfolger seines Vaters tätig wird (vgl. hierzu FG München, Urteil vom 16. Dezember 2008 10 K 1954/07, EFG 2009, 562).
  • FG Münster, 13.09.2007 - 12 K 6087/04

    Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen nach Vereinnahmung einer einmaligen

  • BFH, 12.12.2013 - X R 25/11

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von

    Diesen hat der Steuerpflichtige darzulegen und mit Stichproben zu belegen (Fortentwicklung der Rechtsprechung in den Senatsurteilen vom 19. Juli 2011 X R 26/10, BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856; X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032, und X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035).

    Es entspricht der gefestigten BFH-Rechtsprechung, dass Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden sind, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrages erhält (BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866; Senatsurteile vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860; vom 19. Juli 2011 X R 26/10, BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856; X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032, und X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035, jeweils m.w.N.).

    Hinsichtlich der Höhe der Rückstellung hat der Senat in seinen Urteilen vom 19. Juli 2011 (in BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856; in BFH/NV 2011, 2032, und in BFH/NV 2011, 2035) folgende zu beachtende Grundsätze aufgestellt:.

    Diese Grundsätze konnte das FG noch nicht beachten, da es zeitlich vor den Urteilen des erkennenden Senats vom 19. Juli 2011 in BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856, BFH/NV 2011, 2032 und BFH/NV 2011, 2035 entschieden hat.

  • FG Münster, 15.07.2014 - 15 K 798/11

    Frage der Erfassung von Gewinnen bei Pokerturnieren sowie Cash-Games als

    Zwar sind nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO die im Rahmen einer Schätzung der Besteuerung zugrunde zu legenden Umsätze nach Maßgabe ihrer größten Wahrscheinlichkeit zu ermitteln, d.h. die Ergebnisse der Schätzung müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (vgl. BFH, Urteile vom 19.07.2011 X R 48/08, BFH/NV 2011, 2665; vom 19.07.2011 V R 47/08, BFH/NV 2011, 2032; Beschluss vom 03.02.2011 V B 132/09, BFH/NV 2011, 760).
  • FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 7 K 7314/16

    Frühstücksleistungen als Nebenleistung zu Beherbergungsleistungen eines Hotels -

    Dabei gilt bei Schätzungen allgemein der Grundsatz, dass das Schätzungsergebnis nicht unschlüssig, wirtschaftlich unvernünftig und unwahrscheinlich sein darf (BFH, Urteil vom 19.07.2011 X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032, II. 3. a) der Gründe mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 09.06.2015 - X R 27/13

    Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand; Auslegung von

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Rückstellung für einen Erfüllungsrückstand hinsichtlich des vom Vorgänger übernommenen Versicherungsbestands nur dann gebildet werden kann, wenn die rechtliche Verpflichtung zur Pflege dieses Bestandes auf ihn übergegangen und wirtschaftlich noch nicht vollständig erfüllt worden ist (Senatsurteil vom 19. Juli 2011 X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032).
  • FG Niedersachsen, 06.06.2012 - 4 K 304/11

    Bildung von Rückstellungen für künftige Aufwendungen eines selbstständigen

    Werbeleistungen mit dem Ziel, Kunden (auch Bestandskunden) zu neuen Vertragsabschlüssen zu veranlassen (Einwerbung von Neugeschäften), sind nicht rückstellbar (BFH-Urteile vom 19. Juli 2011 X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032, X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035, und X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147).

    Diese Prüfung muss nicht für alle Verträge einzeln vorgenommen werden; im Einzelfall können fundierte Stichproben (z.B. anhand eines bestimmten Prozentsatzes der Verträge oder nach bestimmten Anfangsbuchstaben der Kundennamen) ausreichen, um eine hinreichende Rückstellungswahrscheinlichkeit zu begründen (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 2032, BFH/NV 2011, 2035, und BFH/NV 2011, 2147).

    Zum anderen sind auch angesichts der Höhe und der Zeitdauer des vom Kläger geltend gemachten Erfüllungsrückstandes aussagekräftige Aufzeichnungen geboten (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 2032, BFH/NV 2011, 2035, und BFH/NV 2011, 2147).

    d) Da die Rückstellungsbildung schon daran scheitert, dass der Kläger die ihn insoweit treffenden Aufzeichnungs- und Nachweisobliegenheiten nicht erfüllt hat, braucht der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob sie auch deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kläger die Nachbetreuungsleistungen in den Streitjahren ausschließlich in eigener Person erbracht hat und der Aufwand für die eigene künftige Arbeitsleistung des Betriebsinhabers nach den Urteilen des BFH in BFH/NV 2011, 2032, BFH/NV 2011, 2035, und BFH/NV 2011, 2147 von vornherein nicht rückstellungsfähig ist.

  • FG Münster, 13.06.2013 - 13 K 4827/08

    Bildung und Bewertung einer Rückstellung für die Nachbetreuung von LV-Verträgen

    Er führt aus, die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für Erfüllungsrückstand, die der BFH nunmehr in mehreren Urteilen vom 19.7.2011 konkretisiert habe (X R 26/10, BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856; X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032; X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035; X R 9/10, juris), seien im Streitfall nicht erfüllt.

    b) Bei der Bemessung der Höhe der Rückstellung sind nach der Rechtsprechung des BFH folgende Grundsätze zu beachten (vgl. zum Folgenden: BFH-Urteile vom 19.7. 2011 X R 26/10, BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856; X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032; X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035; X R 9/10, juris):.

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2010 - 6 K 1571/07

    Rückstellung für Nachbetreuungsaufwand bei Versicherungsverträgen, für die keine

    Die Revision wurde im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Verfahren I R 11/09 und X R 48/08 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
  • FG Niedersachsen, 11.05.2011 - 2 K 11301/08

    Auswirkungen einer unrechtmäßigen Nichtanerkennung von Rückstellungen für

    Die Berechnung der Höhe einer Rückstellung für Erfüllungsrückstand ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und Gegenstand anhängiger Verfahren beim BFH (z.B. Az. X R 48/08).
  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - 13 K 3148/11

    Gewerblicher Grundstückshandel durch ein einziges Objekt trotz langjähriger

    Der unbedingte Veräußerungsentschluss muss im Fall der Bebauung eines danach verkauften Grundstücks spätestens in dem Zeitpunkt gefasst sein, in dem sich der Unternehmer rechtlich bindet, etwa durch Abschluss der auf die Bebauung gerichteten Verträge (BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606; vom 16. September 2009 X R 48/08, BFH/NV 2010, 212).
  • FG Bremen, 27.08.2020 - 1 K 104/17

    Bilanzielle Behandlung von Dauergrabpflegeverpflichtungen einer GmbH i.R.d.

    Die Feststellungslast für Tatsachen, die eine Rückstellung dem Grunde und der Höhe nach rechtfertigen sollen, trägt letztlich der Steuerpflichtige (BFH, Urteil vom 19. Juli 2011 - X R 48/08-, BFH/NV 2011, 2032 ).
  • FG Münster, 29.04.2022 - 10 K 1297/20

    Hinzurechnungen für Sachentnahmen bei der Ermittlung des Gewinns aus

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2010 - 6 K 1570/07

    Rückstellung für Nachbetreuungsaufwand bei Versicherungsverträgen, für die keine

  • FG Köln, 26.09.2013 - 13 K 1252/10

    Rückstellung für Vertragspflege, Provisionen als verdeckte Gewinnausschüttung

  • FG Hessen, 30.10.2012 - 1 K 1264/07

    Rückstellungen wegen Erfüllungsrückständen aus Versicherungs- und

  • FG Hessen, 30.10.2012 - 1 K 1264/09

    Rückstellungen für die Betreuung von Versicherungsverträgen; Rückstellungen für

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Rechtsprechung
   BFH, 08.11.2011 - X B 221/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,7571
BFH, 08.11.2011 - X B 221/10 (https://dejure.org/2011,7571)
BFH, Entscheidung vom 08.11.2011 - X B 221/10 (https://dejure.org/2011,7571)
BFH, Entscheidung vom 08. November 2011 - X B 221/10 (https://dejure.org/2011,7571)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesfinanzhof

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 EStG 2002
    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands

  • IWW
  • rewis.io

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands

  • ra.de
  • rewis.io

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Anspruch eines vertraglich zur Pflege von Versicherungsverträgen verpflichteten Versicherungsvertreters zur Bildung eine Rückstellung hierfür wegen Erfüllungsrückstand; Folgen des Erhalts einer Bestandpflegeprovision für das Recht zur Bildung einer Rückstelung wegen ...

  • datenbank.nwb.de

    Rückstellung eines Versicherungsvertreters wegen Erfüllungsrückstands

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands, Erfüllungsrückstand, Betreuungsrückstellungen, Lebensversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 2032
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 19.07.2011 - X R 26/10

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - X B 221/10
    In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH entschieden, dass eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden ist, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält (BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866, und Senatsurteile in BFH/NV 2010, 860, und vom 19. Juli 2011 X R 26/10, BFHE 234, 239).

    Die Frage ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig, denn der erkennende Senat hat sie in seinem Urteil vom 19. Juli 2011 X R 26/10 geklärt.

  • BFH, 05.04.2006 - I R 43/05

    Erfüllungsrückstand bei zeitweiser Freistellung von Mietzahlungen

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - X B 221/10
    Der so definierte Erfüllungsrückstand setzt eine Verpflichtung voraus, die sich als vom Vertragspartner durch dessen erbrachte Vorleistung erdient und eine am Bilanzstichtag des Steuerpflichtigen somit rückständige Gegenleistung darstellt (BFH-Urteile vom 27. Juni 2001 I R 11/00, BFHE 195, 567, BStBl II 2001, 758; vom 5. April 2006 I R 43/05, BFHE 213, 332, BStBl II 2006, 593, und Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860).

    Es handelt sich daher um eine im jeweiligen Einzelfall vom FG als Tatsacheninstanz zu beurteilende Frage (BFH-Urteil in BFHE 213, 332, BStBl II 2006, 593, unter II.4.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2010 - 6 K 1570/07

    Rückstellung für Nachbetreuungsaufwand bei Versicherungsverträgen, für die keine

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - X B 221/10
    Soweit die Kläger darauf hinweisen, das FG Rheinland-Pfalz mache in seinem Urteil vom 25. Februar 2010  6 K 1570/07 (EFG 2010, 1592) abweichend hiervon die Anerkennung einer solchen Rückstellung davon abhängig, dass sich die Vermittlungsleistung und die Abschlussprovision nicht ausgeglichen gegenüberstünden, berücksichtigen sie nicht die weiteren Ausführungen des FG.

    Die von den Klägern benannten Urteile des FG Münster vom 2. Dezember 2008  9 K 4216/07 K (EFG 2009, 454) und des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2010, 1592 betreffen jeweils Gestaltungen, in denen dem Versicherungsvertreter lediglich eine Abschlussprovision, aber keine Folgeprovision gezahlt wurde.

  • BFH, 09.12.2009 - X R 41/07

    Erfüllungsrückstand wegen Kundenbetreuung bei einem Versicherungsvertreter -

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - X B 221/10
    Der so definierte Erfüllungsrückstand setzt eine Verpflichtung voraus, die sich als vom Vertragspartner durch dessen erbrachte Vorleistung erdient und eine am Bilanzstichtag des Steuerpflichtigen somit rückständige Gegenleistung darstellt (BFH-Urteile vom 27. Juni 2001 I R 11/00, BFHE 195, 567, BStBl II 2001, 758; vom 5. April 2006 I R 43/05, BFHE 213, 332, BStBl II 2006, 593, und Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860).

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH entschieden, dass eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden ist, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält (BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866, und Senatsurteile in BFH/NV 2010, 860, und vom 19. Juli 2011 X R 26/10, BFHE 234, 239).

  • FG München, 27.02.2008 - 10 K 1237/07

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückständen

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - X B 221/10
    Von diesen Grundsätzen geht ersichtlich auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung aus (Finanzgericht --FG-- München, Urteil vom 27. Februar 2008  10 K 1237/07, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 931, und Hessisches FG, Urteil vom 12. Februar 2009 1 K 24/08, nicht veröffentlicht, juris; vgl. auch Schmidt/ Weber-Grellet, EStG, 30. Aufl., § 5 Rz 550, Stichwort Bestandspflege).
  • BFH, 28.07.2004 - XI R 63/03

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - X B 221/10
    In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH entschieden, dass eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden ist, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält (BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866, und Senatsurteile in BFH/NV 2010, 860, und vom 19. Juli 2011 X R 26/10, BFHE 234, 239).
  • BFH, 27.06.2001 - I R 11/00

    Keine Rückstellung für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - X B 221/10
    Der so definierte Erfüllungsrückstand setzt eine Verpflichtung voraus, die sich als vom Vertragspartner durch dessen erbrachte Vorleistung erdient und eine am Bilanzstichtag des Steuerpflichtigen somit rückständige Gegenleistung darstellt (BFH-Urteile vom 27. Juni 2001 I R 11/00, BFHE 195, 567, BStBl II 2001, 758; vom 5. April 2006 I R 43/05, BFHE 213, 332, BStBl II 2006, 593, und Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860).
  • BFH, 13.01.2005 - VII B 147/04

    Zulässigkeit der Revision wegen willkürlicher FG-Entscheidung;

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - X B 221/10
    Vielmehr darf das Urteil unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sein, und  es muss sich daher der Schluss aufdrängen, das Urteil beruhe auf sachfremden Erwägungen (BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII B 147/04, BFHE 208, 404, BStBl II 2005, 457).
  • FG Hessen, 12.02.2009 - 1 K 24/08

    Rückstellungen für die Betreuung von Versicherungsverträgen

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - X B 221/10
    Von diesen Grundsätzen geht ersichtlich auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung aus (Finanzgericht --FG-- München, Urteil vom 27. Februar 2008  10 K 1237/07, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 931, und Hessisches FG, Urteil vom 12. Februar 2009 1 K 24/08, nicht veröffentlicht, juris; vgl. auch Schmidt/ Weber-Grellet, EStG, 30. Aufl., § 5 Rz 550, Stichwort Bestandspflege).
  • FG Münster, 02.12.2008 - 9 K 4216/07

    Rückstellungen für künftige Aufwendungen zur Betreuung von Bestandskunden auch

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - X B 221/10
    Die von den Klägern benannten Urteile des FG Münster vom 2. Dezember 2008  9 K 4216/07 K (EFG 2009, 454) und des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2010, 1592 betreffen jeweils Gestaltungen, in denen dem Versicherungsvertreter lediglich eine Abschlussprovision, aber keine Folgeprovision gezahlt wurde.
  • BFH, 27.02.2014 - III R 14/11

    Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands - Rechtspflicht zur

    Es entspricht gefestigter BFH-Rechtsprechung, dass eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden ist, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält (BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 X R 26/10, BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 8. November 2011 X B 221/10, BFH/NV 2012, 217, m.w.N.).

    Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des X. Senats des BFH an, wonach es keine Rechtsgrundlage für eine solche Annahme gibt (BFH-Urteil in BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856, Rz 30 ff.; vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 217, Rz 10).

  • FG Hessen, 22.08.2012 - 4 K 1620/10

    Auflösung der Rückstellung für Bestandspflege - Rückstellung für die zukünftige

    Die Abschlussprovision muss in diesen Fällen in rechtlicher Hinsicht nicht nur zur Entlohnung der erfolgreichen Vermittlungstätigkeit, sondern zugleich auch als Gegenleistung für die in der Folgezeit noch zu erbringenden Bestandspflegeleistungen gezahlt wird (BFH vom 08.11.2011 - X B 221/10, BFH/NV 2012, 217).

    Entscheidend ist vielmehr die Beantwortung der Frage, ob die erlangte Abschlussprovision auch (teilweise) die Bestandspflegeverpflichtung abgilt und deshalb insoweit von einem Erfüllungsrückstand auszugehen ist (BFH vom 08.11.2011 - X B 221/10, BFH/NV 2012, 217 unter 3.).

    Ob der Steuerpflichtige zur Erbringung von Bestandspflegeleistungen rechtlich verpflichtet ist, ist vom Gericht als Tatsacheninstanz in jedem Einzelfall zu entscheiden und hat keine grundsätzliche Bedeutung (BFH vom 08.11.2011 - X B 221/10, BFH/NV 2012, 217).

  • FG Hessen, 30.10.2012 - 1 K 1264/07

    Rückstellungen wegen Erfüllungsrückständen aus Versicherungs- und

    d) Zwischenzeitlich hat der BFH in seinen Urteilen vom 9. Dezember 2009 (X R 41/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2010, 860) und vom 19. Juli 2011 (X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147 sowie Urteile vom gleichen Tag in den Parallelverfahren X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032, X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035 und X R 9/10, Juris) sowie in seinem Beschluss vom 8. November 2011 (X B 221/10, Juris) die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen wegen eines Erfüllungsrückstandes für die Bestandspflege bzw. Betreuung von Versicherungsverträgen und die Anforderungen an die Ermittlung der Höhe der Rückstellungen einschließlich der gegenüber dem Finanzamt zu machenden Angaben und der zu führenden Aufzeichnungen konkretisiert.

    Da es bei der Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand um das Vorliegen eines Verpflichtungsüberhangs geht, kann die erlangte Abschlussprovision zudem nicht allein mit der Begründung als Vorleistung für die zu erbringende Betreuung bzw. Bestandspflege angesehen werden, die vertraglich vereinbarten Provisionen seien nicht kostendeckend (BFH-Urt. vom 9.12.2009 X R 41/07, a.a.O.; BFH-Urt. vom 19.7.2011 X R 26/10, a.a.O; BFH-Beschl. vom 8.11.2011 X B 221/10, a.a.O.; vgl. auch FG München, Urteil vom 27.2.2008 10 K 1137/07, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 931 sowie Urteil des Senats vom 12.2.2009 1 K 24/08, Juris).

  • FG Hessen, 30.10.2012 - 1 K 1264/09

    Rückstellungen für die Betreuung von Versicherungsverträgen; Rückstellungen für

    d) Zwischenzeitlich hat der BFH in seinen Urteilen vom 9. Dezember 2009 (X R 41/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2010, 860) und vom 19. Juli 2011 (X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147 sowie Urteile vom gleichen Tag in den Parallelverfahren X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032, X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035 und X R 9/10, Juris) sowie in seinem Beschluss vom 8. November 2011 (X B 221/10, Juris) die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen wegen eines Erfüllungsrückstandes für die Bestandspflege bzw. Betreuung von Versicherungsverträgen und die Anforderungen an die Ermittlung der Höhe der Rückstellungen einschließlich der gegenüber dem Finanzamt zu machenden Angaben und der zu führenden Aufzeichnungen konkretisiert.

    Da es bei der Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand um das Vorliegen eines Verpflichtungsüberhangs geht, kann die erlangte Abschlussprovision zudem nicht allein mit der Begründung als Vorleistung für die zu erbringende Betreuung bzw. Bestandspflege angesehen werden, die vertraglich vereinbarten Provisionen seien nicht kostendeckend (BFH-Urt. vom 9.12.2009 X R 41/07, a.a.O.; BFH-Urt. vom 19.7.2011 X R 26/10, a.a.O; BFH-Beschl. vom 8.11.2011 X B 221/10, a.a.O.; vgl. auch FG München, Urteil vom 27.2.2008 10 K 1137/07, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 931 sowie Urteil des Senats vom 12.2.2009 1 K 24/08, Juris).

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