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   BFH, 23.03.2011 - X R 59/09   

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https://dejure.org/2011,12441
BFH, 23.03.2011 - X R 59/09 (https://dejure.org/2011,12441)
BFH, Entscheidung vom 23.03.2011 - X R 59/09 (https://dejure.org/2011,12441)
BFH, Entscheidung vom 23. März 2011 - X R 59/09 (https://dejure.org/2011,12441)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Abzug von Bußgeldern bei Abschöpfung des durch den Gesetzesverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils

  • openjur.de

    Abzug von Bußgeldern bei Abschöpfung des durch den Gesetzesverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 8, AO § 163, AO § 227
    Abzug von Bußgeldern bei Abschöpfung des durch den Gesetzesverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils

  • Bundesfinanzhof

    Abzug von Bußgeldern bei Abschöpfung des durch den Gesetzesverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG 1983 vom 25.07.1984, § 163 AO, § 227 AO
    Abzug von Bußgeldern bei Abschöpfung des durch den Gesetzesverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils

  • rewis.io

    Abzug von Bußgeldern bei Abschöpfung des durch den Gesetzesverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils

  • ra.de
  • rewis.io

    Abzug von Bußgeldern bei Abschöpfung des durch den Gesetzesverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 227; OWiG § 17 Abs. 4
    Kompetenz des Gerichts bei Anweisung an das Finanzamt zum vollständigen Erlass der streitgegenständlichen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

  • datenbank.nwb.de

    Abzug von Bußgeldern bei Abschöpfung des erlangten wirtschaftlichen Vorteils; kein Anspruch auf Gewährung eines Billigkeitserlasses, wenn Geldbuße der Ahndung des Gesetzesverstoßes dient; Verfahrenskosten fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 2047
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 09.01.1997 - IV R 6/96
    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 59/09
    Nach erfolglosem Klageverfahren hob der BFH mit Urteil vom 9. Januar 1997 IV R 6/96 (nicht veröffentlicht) die Vorentscheidung, den Ablehnungsbescheid sowie die Beschwerdeentscheidung auf und verpflichtete das FA X, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

    Mit seiner Revision rügt das FA, das FG sei von der im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidung IV R 6/96 (bzw. dem im Parallelverfahren eines Mitgesellschafters ergangenen BFH-Urteil in BFHE 182, 520, BStBl II 1997, 353) abgewichen.

    Dieses Schreiben war für die Auslegung des vorangegangenen Bußgeldbescheids der OFD B umso bedeutsamer, weil der BFH in seinem im ersten Rechtszug zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil IV R 6/96 eine entsprechende Rückfrage des FA bei der Bußgeldbehörde ausdrücklich angeregt hatte und das FA bei seiner späteren Entscheidung über den Teilerlass den daraufhin erteilten Auskünften der OFD B gefolgt ist, diese also zur Grundlage seiner im finanzgerichtlichen Verfahren zu überprüfenden Ermessensentscheidung gemacht hat.

    Grundlage für den --dem Grunde nach bestehenden und vom BFH im ersten Rechtszug (Urteil IV R 6/96 unter Verweis auf das BFH-Urteil in BFHE 182, 520, BStBl II 1997, 353, unter 3.a) anerkannten-- Anspruch des Klägers auf Erlass ist, dass sich eine Doppelbelastung des von der KG aus den geahndeten Geschäften erzielten wirtschaftlichen Vorteils sowohl mit einer Geldbuße als auch mit Ertragsteuern als verfassungswidrig darstellen würde.

    Diese rechtliche Beurteilung liegt erkennbar auch der im ersten Rechtszug ergangenen BFH-Entscheidung IV R 6/96 (unter Verweis auf das BFH-Urteil in BFHE 182, 520, BStBl II 1997, 353, unter 3.c) zugrunde.

  • BFH, 09.01.1997 - IV R 5/96

    Billigkeitsmaßnahme trotz Rücknahme der wegen Verfassungswidrigkeit erhobenen

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 59/09
    Zur Begründung nahm der IV. Senat auf sein im Parallelverfahren eines Mitgesellschafters ergangenes Urteil vom 9. Januar 1997 IV R 5/96 (BFHE 182, 520, BStBl II 1997, 353) Bezug.

    Mit seiner Revision rügt das FA, das FG sei von der im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidung IV R 6/96 (bzw. dem im Parallelverfahren eines Mitgesellschafters ergangenen BFH-Urteil in BFHE 182, 520, BStBl II 1997, 353) abgewichen.

    Grundlage für den --dem Grunde nach bestehenden und vom BFH im ersten Rechtszug (Urteil IV R 6/96 unter Verweis auf das BFH-Urteil in BFHE 182, 520, BStBl II 1997, 353, unter 3.a) anerkannten-- Anspruch des Klägers auf Erlass ist, dass sich eine Doppelbelastung des von der KG aus den geahndeten Geschäften erzielten wirtschaftlichen Vorteils sowohl mit einer Geldbuße als auch mit Ertragsteuern als verfassungswidrig darstellen würde.

    Diese rechtliche Beurteilung liegt erkennbar auch der im ersten Rechtszug ergangenen BFH-Entscheidung IV R 6/96 (unter Verweis auf das BFH-Urteil in BFHE 182, 520, BStBl II 1997, 353, unter 3.c) zugrunde.

  • BFH, 24.03.2004 - I B 203/03

    Kartellrechtsbuße der EU-Kommission; BA-Abzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 59/09
    Der Senat weicht mit dieser Beurteilung nicht von dem vom Kläger angeführten --in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ergangenen-- BFH-Beschluss vom 24. März 2004 I B 203/03 (BFH/NV 2004, 959) ab.

    Diese Formulierung ist jedoch vor dem Hintergrund des vom I. Senat gebildeten Obersatzes zu sehen, entscheidende Frage sei, "ob und ggf. in welchem Umfang der wirtschaftliche Vorteil der Antragstellerin durch die festgesetzte Geldbuße abgeschöpft worden ist" (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 959, unter III.2.d vor aa; Hervorhebung nur hier).

    Gegenteiliges lässt sich für Fälle einer nur teilweisen Vorteilsabschöpfung auch dem Beschluss in BFH/NV 2004, 959 nicht entnehmen.

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 59/09
    Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit könne der Gesetzgeber aber auch anordnen, dass Geldbußen nach dem Bruttobetrag des erlangten Gewinns zu bemessen seien; dann dürfe jedoch deren steuerliche Abziehbarkeit nicht ausgeschlossen werden (BVerfG-Beschluss vom 23. Januar 1990  1 BvL 4-7/87, BVerfGE 81, 228).

    Der I. Senat des BFH hat --weitergehend-- ausgeführt, aus den Gründen des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 81, 228 könne sich ein Anspruch auf eine Billigkeitsmaßnahme ergeben (Urteile vom 20. Juni 1990 I R 73/88, BFH/NV 1991, 32, unter II.3., und I R 141/84, BFH/NV 1991, 38, unter II.B.4.).

    Das BVerfG hat hierzu wörtlich ausgeführt (Beschluss in BVerfGE 81, 228, unter B.I.3.): "Mit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist weder eine Regelung vereinbar, die dem Täter seinen Gewinn sowohl unter ordnungswidrigkeitsrechtlichen als auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten voll belässt, noch eine Regelung, welche die vollständige Abschöpfung nach ordnungswidrigkeitsrechtlichen Grundsätzen mit einer zusätzlichen steuerrechtlichen Belastung verbindet.

  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 194/84

    Abzugsverbot für Geldbußen bei Abschöpfung des Bruttogewinns

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 59/09
    Im Anschluss hieran hat der BFH entschieden, dass Geldbußen angesichts der eindeutigen Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG auch dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, wenn bei ihrer Bemessung die anfallenden Ertragsteuern nicht berücksichtigt worden sein sollten (Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 194/84, BFHE 161, 509, BStBl II 1992, 508).

    Ob in einem solchen Fall der "verfassungswidrigen doppelten Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils" ein Billigkeitserlass nach § 163 der Abgabenordnung (AO) in Betracht zu ziehen sei, hat der VIII. Senat ausdrücklich offengelassen (Urteil in BFHE 161, 509, BStBl II 1992, 508, unter 2.d).

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 59/09
    Aus der Koppelung des unbestimmten Rechtsbegriffs auf der Tatbestandsseite ("unbillig") und der Einräumung von Ermessen auf der Rechtsfolgenseite folgt, dass die Behörde hier eine einheitliche Ermessensentscheidung zu treffen hat (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603).
  • BFH, 02.09.2008 - X R 7/07

    Umfang der Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG - keine

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 59/09
    Im Übrigen kommt es für die Überprüfung der Ermessensentscheidung des FA hier im Kern auf die Auslegung des Bußgeldbescheids der OFD B an; der Inhalt behördlicher Erklärungen ist vom Revisionsgericht aber ohne Bindung an die vorinstanzliche Auslegung in eigener Zuständigkeit zu ermitteln, sofern hierfür keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind (Senatsurteil vom 2. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BStBl II 2009, 596, unter II.3.b).
  • BFH, 13.01.2005 - V R 35/03

    Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977; FG darf Verwaltungsanweisungen nicht

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 59/09
    Eine offensichtlich unrichtige Steuerfestsetzung, die der Steuerpflichtige hat bestandskräftig werden lassen, kann im Billigkeitsverfahren jedoch nur dann korrigiert werden, wenn es dem Steuerpflichtigen weder möglich noch zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460, unter II.1., m.w.N.).
  • BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82

    Betriebsausgaben - Geldbuße - Geldstrafe

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 59/09
    Während des anschließenden Einspruchsverfahrens gegen die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide erging zunächst der Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. November 1983 GrS 2/82 (BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160), mit dem unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung Geldbußen und entsprechende Verfahrenskosten zum Betriebsausgabenabzug zugelassen wurden.
  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 3 K 168/01

    Umfang der Abzugsfähigkeit einer Kartellbuße am Maßstab des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 59/09
    Diesen Betrag hatte es --in ausdrücklicher Anlehnung an die Berechnungsmethodik des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg im Urteil vom 20. September 2001  3 K 168/01, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 72, unter 3.c, d, rkr.-- wie folgt ermittelt:.
  • BFH, 20.06.1990 - I R 141/84

    Verzögerung der Revisionsbegründung außerhalb des Machtbereichs des Finanzamts

  • BFH, 20.06.1990 - I R 73/88

    Abzug eines Bußgelds als Betriebsausgabe

  • FG Hessen, 29.10.2009 - 13 K 3181/08

    Billigkeitserlass von Steuern die aufgrund der Nichtabzugsfähigkeit von Geldbußen

  • BFH, 22.05.2019 - XI R 40/17

    BFH konkretisiert das steuerliche Abzugsverbot für (Kartell-)Geldbußen

    Das BVerfG hat damit ausdrücklich nur die vollständige Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils, die mit einer zusätzlichen Steuerbelastung verbunden ist, als unvereinbar mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip bezeichnet (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 23.03.2011 - X R 59/09, BFH/NV 2011, 2047, Rz 41).

    b) Im Hinblick auf diese Entscheidung des BVerfG ist die Regelung durch das Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz) vom 25.02.1992 (BGBl I 1992, 297) um einen Satz 4 ergänzt worden (vgl. zur Rechtsentwicklung BFH-Urteile in BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658, unter II.1.a, Rz 9 f.; in BFH/NV 2011, 2047, Rz 6 ff.; in BFHE 245, 536, BStBl II 2014, 684, Rz 75; s.a. Becker, Die steuerliche Abziehbarkeit von Geldstrafen und Geldbußen, 2018, S. 5 ff., 22).

    Denn wenn man zu Recht Satz 4 der Regelung als "Escape" zur drohenden Verfassungswidrigkeit von Satz 1 der Regelung versteht (s. Becker, a.a.O., S. 104 ff.; so im Ergebnis auch BFH-Urteil vom 23.03.2011 - X R 59/09, BFH/NV 2011, 2047), weil es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu einer Belastungskumulation von Steuerlast und Abschöpfung kommen darf (s. dazu unter II.1.a), ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG dahingehend auszulegen, dass es auf die objektive Abschöpfungswirkung der Geldbuße ankommt (zu diesem Vorrang der Abschöpfungswirkung s.a. Rogge, Der Betrieb 2017, 1112, 1113 f.; Schönfeld/Haus/Bergmann/Erne, DStR 2017, 73; jeweils m.w.N.).

  • BFH, 14.05.2014 - X R 23/12

    Abzugsverbot für Bestechungsgelder umfasst auch Kosten des Strafverfahrens und

    Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass Verfahrenskosten nicht unter die Abzugsverbote der § 12 Nr. 4 bzw. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG fallen (vgl. zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG Senatsurteil vom 23. März 2011 X R 59/09, BFH/NV 2011, 2047, unter II.3.d).

    Im Hinblick auf diese Entscheidung ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG um einen Satz 4 ergänzt worden (vgl. zur Rechtsentwicklung die Darstellung im Tatbestand des Senatsurteils in BFH/NV 2011, 2047).

  • FG Köln, 17.06.2021 - 14 K 997/20

    Anwaltskosten wegen strafbarem Facebook-Kommentar können Werbungskosten sein

    Bis dahin sind auch Verfahrenskosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) im Zusammenhang mit den vom Abzug ausgeschlossenen Aufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteile vom 14.05.2014 X R 23/12, BStBl II 2014, 684, und vom 23.03.2011 X R 59/09, BFH/NV 2011, 2047).
  • FG Hamburg, 18.06.2012 - 6 K 181/11

    Einkommensteuer: Verfallsanordnung in Strafurteil betreffend Bestechung im

    (d) Der Senat kann offen lassen, ob § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG eine planwidrige Regelungslücke aufweist, die durch eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 EStG zu schließen ist, oder ob aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf Erlass der betreffenden Ertragsteuerbeträge bestünde (so BFH-Urteil vom 23.03.2011 X R 59/09, BFH/NV 2011, 2047, für ein Bußgeld vor Einführung des § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 EStG).
  • FG Thüringen, 29.01.2014 - 3 K 43/13

    Zinsaufwand zur Finanzierung einer nicht abzugsfähigen Geldbuße als abzugsfähige

    Das Abzugsverbot gilt dabei nicht für Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art. So hat der BFH bereits für Verfahrenskosten entschieden, dass diese, obwohl auch sie wirtschaftlich im unmittelbaren Zusammenhang mit einer nicht abzugsfähigen Geldbuße stehen, nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG fallen, also abzugsfähig sind (vgl. BFH-Urteil vom 23.03.2011 X R 59/09, BFH/NV 2011, 2047).

    Hierfür kann jedoch kein anderes gelten (vgl. allgem. Drüen, DB 2013, 1133, BFH v. 23.03.2011 aaO.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.03.2023 - 2 K 2150/21

    Umsatzsteuer: Keine Berücksichtigung der Zahlung einer strafrechtlichen

    Bei Steuerfestsetzungen, für welche die mit dem Steueränderungsgesetz 1992 eingeführte Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG (noch) keine Geltung finden konnte, hat der BFH der Doppelbelastung in Ansehung des Abzugsverbotes des (vorherigen) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG dadurch Rechnung getragen, dass dem Steuerpflichtigen ein Anspruch auf (teilweisen) Erlass der Steuer eingeräumt wurde; dies galt jedoch nur, soweit die Summe aus Geldbuße und Steuerbelastung den aus dem Gesetzesverstoß erlangten wirtschaftlichen gesamten Vorteil überstieg (vgl. BFH, Urteil vom 23. März 2011 - X R 59/09, BFH/NV 2011, 2047; vgl. zum Ganzen FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Februar 2022 - 4 V 148/20, EFG 2022, 619).
  • FG Schleswig-Holstein, 18.02.2022 - 4 V 148/20

    Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung: Umsatzsteuerbarkeit von sog.

    Der BFH hat der Doppelbelastung vielmehr in Ansehung des Abzugsverbotes des (vorherigen) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG dadurch Rechnung getragen, dass dem Steuerpflichtigen ein Anspruch auf (teilweisen) Erlass der Steuer eingeräumt wurde; dies galt jedoch nur, soweit die Summe aus Geldbuße und Steuerbelastung den aus dem Gesetzesverstoß erlangten wirtschaftlichen gesamten Vorteil überstieg (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 2011, X R 59/09, juris; zum Verweis auf das Billigkeitsverfahren s.a. BFH-Urteil vom 9. Januar 1997, IV R 5/96, BStBl. II 1997, 353 m.w.N. sowie die dem BVerfG-Urteil nachfolgende Entscheidung des BFH im Urteil vom 24. Juli 1990, VIII R 194/84, BStBl. II 1992, 508).
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