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   BFH, 21.07.2010 - IV R 63/07   

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https://dejure.org/2010,4414
BFH, 21.07.2010 - IV R 63/07 (https://dejure.org/2010,4414)
BFH, Entscheidung vom 21.07.2010 - IV R 63/07 (https://dejure.org/2010,4414)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 2010 - IV R 63/07 (https://dejure.org/2010,4414)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Vollmacht eines Treuhandkommanditisten kann Mitunternehmerinitiative vermitteln - Zweistufiges Feststellungsverfahren

  • openjur.de

    Vollmacht eines Treuhandkommanditisten kann Mitunternehmerinitiative vermitteln; Zweistufiges Feststellungsverfahren

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, AO § 182 Abs 1, AO § 179 Abs 2 S 3
    Vollmacht eines Treuhandkommanditisten kann Mitunternehmerinitiative vermitteln - Zweistufiges Feststellungsverfahren

  • Bundesfinanzhof

    Vollmacht eines Treuhandkommanditisten kann Mitunternehmerinitiative vermitteln - Zweistufiges Feststellungsverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 1990, § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 182 Abs 1 AO, § 179 Abs 2 S 3 AO
    Vollmacht eines Treuhandkommanditisten kann Mitunternehmerinitiative vermitteln - Zweistufiges Feststellungsverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 1990, § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 182 Abs 1 AO, § 179 Abs 2 S 3 AO
    Vollmacht eines Treuhandkommanditisten kann Mitunternehmerinitiative vermitteln - Zweistufiges Feststellungsverfahren

  • IWW
  • rewis.io

    Vollmacht eines Treuhandkommanditisten kann Mitunternehmerinitiative vermitteln - Zweistufiges Feststellungsverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Vollmacht eines Treuhandkommanditisten kann Mitunternehmerinitiative vermitteln - Zweistufiges Feststellungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Definition der Begriffe Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative

  • datenbank.nwb.de

    Vollmacht eines Treuhandkommanditisten kann Mitunternehmerinitiative vermitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorliegen eines Mitunternehmerrisikos bei einer Beteiligung am Gewinn und an den stillen Reserven einer KG; Definition der Begriffe Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 214
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 21.07.2010 - IV R 63/07
    Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.b cc und C.V.3.c der Gründe; vgl. auch BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 IV R 40/03, BFH/NV 2005, 1994, unter 1. der Gründe).

    Dies entspricht der Stellung eines Kommanditisten und reicht daher für das Mitunternehmerrisiko aus (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.c cc (2) der Gründe).

    Denn die Mitunternehmerstellung ist --wie der Kläger an anderer Stelle zutreffend ausführt-- unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.c cc der Gründe).

  • BFH, 10.05.2007 - IV R 2/05

    (Mit-)Unternehmereigenschaft des Betriebsinhabers bei stiller Beteiligung an

    Auszug aus BFH, 21.07.2010 - IV R 63/07
    Der BFH hat zwar im Fall eines Komplementärs, der weder am Gewinn und Verlust noch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist, für die Annahme einer Mitunternehmerstellung darauf abgestellt, dass dem Komplementär --anders als dem Kläger im Streitfall-- die Vertretungsmacht aufgrund der Regelung des § 170 HGB nicht entzogen werden kann (BFH-Urteile vom 25. April 2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595, unter II.2. der Gründe; vom 10. Mai 2007 IV R 2/05, BFHE 218, 152, BStBl II 2007, 927, unter II.B.3.b der Gründe).
  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03

    Mitunternehmerstellung des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 21.07.2010 - IV R 63/07
    Der BFH hat zwar im Fall eines Komplementärs, der weder am Gewinn und Verlust noch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist, für die Annahme einer Mitunternehmerstellung darauf abgestellt, dass dem Komplementär --anders als dem Kläger im Streitfall-- die Vertretungsmacht aufgrund der Regelung des § 170 HGB nicht entzogen werden kann (BFH-Urteile vom 25. April 2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595, unter II.2. der Gründe; vom 10. Mai 2007 IV R 2/05, BFHE 218, 152, BStBl II 2007, 927, unter II.B.3.b der Gründe).
  • BFH, 30.06.2005 - IV R 40/03

    Mitunternehmerschaft - Treuhandkommanditistin

    Auszug aus BFH, 21.07.2010 - IV R 63/07
    Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.b cc und C.V.3.c der Gründe; vgl. auch BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 IV R 40/03, BFH/NV 2005, 1994, unter 1. der Gründe).
  • BFH, 11.12.1997 - IV R 4/95

    Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages bei einer

    Auszug aus BFH, 21.07.2010 - IV R 63/07
    c) Für die Mitunternehmerinitiative ist schließlich nicht von Bedeutung, ob der Kläger von seiner Vollmacht tatsächlich Gebrauch gemacht hat (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997 IV R 4/95, BFH/NV 1998, 947, unter 2. der Gründe).
  • BFH, 11.06.1985 - VIII R 252/80

    Zu den Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft (hier: Mitunternehmerstellung

    Auszug aus BFH, 21.07.2010 - IV R 63/07
    Dementsprechend vermittelt auch die im Innenverhältnis weisungsgebundene Vertretungsmacht eines Komplementärs Mitunternehmerinitiative (BFH-Urteil vom 11. Juni 1985 VIII R 252/80, BFHE 144, 357, BStBl II 1987, 33, unter 2.a der Gründe).
  • FG Düsseldorf, 21.08.2007 - 17 K 7757/01

    Zurechnung eines durch die Veräußerung von Geschäftsanteilen erfolgten

    Auszug aus BFH, 21.07.2010 - IV R 63/07
    Zur Begründung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 429 veröffentlichten Urteils führte das Finanzgericht (FG) aus, der Kläger könne bei der Anfechtung der Feststellungen zweiter Stufe nicht einwenden, er sei nicht Mitunternehmer; dies sei bereits auf der ersten Stufe bestandskräftig festgestellt worden.
  • BFH, 22.06.2017 - IV R 42/13

    Mitunternehmer bei nur kurzfristiger Kommanditistenstellung - Abgeltung des

    Denn die bloße Möglichkeit hierzu reicht für die Anerkennung der Mitunternehmerinitiative aus (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.c cc (1); BFH-Urteile vom 8. April 2008 VIII R 73/05, BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681, unter II.2.d, und vom 21. Juli 2010 IV R 63/07, Rz 30).
  • BFH, 01.09.2011 - II R 67/09

    Unentgeltlich erworbener Nießbrauch an einem Anteil an einer Personengesellschaft

    Dieses Risiko wird regelmäßig durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswerts vermittelt (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.c; BFH-Urteile vom 1. Juli 2010 IV R 100/06, BFH/NV 2010, 2056, unter II.2.a bb, und vom 21. Juli 2010 IV R 63/07, BFH/NV 2011, 214, unter II.1.).
  • BFH, 21.10.2015 - IV R 43/12

    Keine Zusammenfassung von Feststellungen für doppelstöckige Personengesellschaft

    aa) Mitunternehmer ist derjenige Gesellschafter, der kumulativ Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 2010 IV R 63/07, BFH/NV 2011, 214, m.w.N.).

    Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.b cc und C.V.3.c der Gründe; vgl. auch BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 IV R 40/03, BFH/NV 2005, 1994, unter 1. der Gründe, und in BFH/NV 2011, 214, unter II.1. der Gründe).

  • BFH, 16.11.2011 - I R 31/10

    Beginn der Steuerpflicht einer unselbständigen gemeinnützigen Stiftung -

    Dieses Risiko wird regelmäßig durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 2010 IV R 63/07, BFH/NV 2011, 214; Beschluss des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).
  • BFH, 29.03.2012 - IV R 18/08

    Faktisches Abstandnehmen vom Eintretenlassen der Folgerungen eines realisierten

    Diese Rechte vermittelten Mitunternehmerinitiative (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 2. Oktober 1997 IV R 75/96, BFHE 184, 418, BStBl II 1998, 137; vom 21. Juli 2010 IV R 63/07, BFH/NV 2011, 214, m.w.N.) und setzten Y in die Lage, der Ergebnisverwendung zu widersprechen und damit die Wirkung des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO nicht eintreten zu lassen.
  • FG Hamburg, 27.02.2012 - 6 K 162/10

    Gewerbesteuer-Gewinnfeststellung: Voraussetzungen einer Arbeitsgemeinschaft i. S.

    Für die Mitunternehmerinitiative ist nicht von Bedeutung, ob H und B die Weisungs- und Kontrollbefugnisse auch tatsächlich ausgeübt haben (vgl. BFH Urteile vom 11.12.1997 IV R 4/95, BFH/NV 1998, 947; vom 21.07.2010 IV R 63/07, BFH/NV 2011, 214).
  • FG Hamburg, 07.04.2011 - 6 V 22/11

    Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach Beendigung der Personengesellschaft

    Ausreichend ist schon die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen (BFH Urteil vom 21.07.2010 IV R 63/07, BFH/NV 2011, 214).
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