Weitere Entscheidung unten: BFH, 12.10.2010

Rechtsprechung
   BFH, 14.10.2010 - V B 152/09   

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https://dejure.org/2010,8706
BFH, 14.10.2010 - V B 152/09 (https://dejure.org/2010,8706)
BFH, Entscheidung vom 14.10.2010 - V B 152/09 (https://dejure.org/2010,8706)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 2010 - V B 152/09 (https://dejure.org/2010,8706)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesfinanzhof

    Steuerfreie Heilbehandlungsleistung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 14 UStG 1993, § 4 Nr 14 UStG 1999, § 69 SGB 5
    Steuerfreie Heilbehandlungsleistung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 14 UStG 1993, § 4 Nr 14 UStG 1999, § 69 SGB 5
    Steuerfreie Heilbehandlungsleistung

  • rewis.io

    Steuerfreie Heilbehandlungsleistung

  • ra.de
  • rewis.io

    Steuerfreie Heilbehandlungsleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klärungsbedürftigkeit der Frage nach den Anforderungen an den Nachweis einer beruflichen Qualifikation für die Anerkennung einer umsatzsteuerfreien Tätigkeit als Rückenschullehrer

  • datenbank.nwb.de

    Befähigungsnachweis i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG durch Kostentragung der gesetzlichen Krankenkasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 326
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 30.04.2009 - V R 6/07

    Ärztlich verordnetes Funktionstraining umsatzsteuerfrei

    Auszug aus BFH, 14.10.2010 - V B 152/09
    Der Nachweis dieser Qualifikation kann sich dabei nach ständiger Rechtsprechung des Senats aus berufsrechtlichen Regelungen oder aus einer Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen als Sozialversicherungsträger ergeben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 6/07, BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679).

    So ist z.B. die Aufnahme der betreffenden Leistungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nach § 92 SGB V, der Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 111 SGB V oder die Zulassung nach § 124 SGB V als Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Berufsqualifikation anzusehen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679).

    b) Nicht klärungsbedürftig, sondern durch die Rechtsprechung geklärt ist weiter, dass "Diplom-Sportlehrer" nicht über den erforderlichen Befähigungsnachweis verfügen und dass auch eine Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen nach § 20 SGB V nicht als Indiz für den erforderlichen Befähigungsnachweis anzusehen ist (BFH-Urteil in BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679).

    c) Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, dass klärungsbedürftig sei, ob "für die Umsatzsteuerbefreiung nicht auch die Grundsätze des Einkommensteuerrechts, die für die Unterscheidung zwischen gewerblicher und selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 EStG maßgeblich sind", kommt eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht, da der Senat § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerrechtlich unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts, nicht aber nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen auslegt (BFH-Urteil in BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679).

    Der Senat hat hierzu entschieden, dass die von einem "Rückenschulleiter" entsprechend dieser Gesamtvereinbarung erbrachten Leistungen, die dieser aufgrund einer Vereinbarung mit der Deutschen Rheumaliga als Funktionstraining erbringt und an denen an Rheuma erkrankte Personen aufgrund ärztlicher Verordnung teilnehmen, als Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin steuerfrei sein können (BFH-Urteil in BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679).

  • BFH, 17.03.2009 - X B 34/08

    Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht

    Auszug aus BFH, 14.10.2010 - V B 152/09
    Im Hinblick hierauf hätten in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden müssen, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141, und vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278).
  • BFH, 18.03.2010 - X B 124/09

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei ausgelaufenem Recht -

    Auszug aus BFH, 14.10.2010 - V B 152/09
    Im Hinblick hierauf hätten in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden müssen, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141, und vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278).
  • BFH, 14.03.2000 - V B 23/00

    Vorsteuerabzug; umsatzlos gebliebener Unternehmer

    Auszug aus BFH, 14.10.2010 - V B 152/09
    Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung gestützt, setzt die Zulassung voraus, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).
  • BFH, 24.11.2005 - II B 46/05

    Grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht; Wechsel auf der Richterbank

    Auszug aus BFH, 14.10.2010 - V B 152/09
    Im Hinblick hierauf hätten in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden müssen, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141, und vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278).
  • BFH, 20.03.2006 - II B 147/05

    NZB: Rüge der Verfassungswidrigkeit einer Norm

    Auszug aus BFH, 14.10.2010 - V B 152/09
    Darüber hinaus muss in der Beschwerde schlüssig und substantiiert dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320).
  • BFH, 18.09.2018 - XI R 19/15

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Hotline bei Gesundheitstelefon und

    So ist zum Beispiel die Aufnahme der betreffenden Leistungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nach § 92 SGB V, der Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 111 SGB V oder die Zulassung nach § 124 SGB V als Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Berufsqualifikation anzusehen (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2010 V B 152/09, BFH/NV 2011, 326, Rz 4, mit weiterem Nachweis).
  • FG Münster, 13.12.2011 - 15 K 1041/08

    Umsatzsteuer: Befreiung oder ermäßigter Steuersatz für Schwimm- und

    Leistungen, die keinem solchen therapeutischen Zweck - Behandlung und soweit möglich Heilung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung - dienen, sind vom Anwendungsbereich dieser Vorschriften ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteile vom 30.01.2008, XI R 53/06, BFH/NV 2008, 1083; vom 30.04.2009, V R 6/07, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 14.10.2010, V B 152/09, BFH/NV 2011, 326).

    Von einer beruflichen Befähigung ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Unternehmer die Voraussetzungen einer berufsrechtlichen Regelung erfüllt, die mit der berufsrechtlichen Regelung für einen der in § 18 EStG ausdrücklich genannten Heilberufe vergleichbar ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 11.11.2004, V R 34/02, BFHE 208, 65, BStBl II 2005, 316; vom 30.04.2009, V R 6/07, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 14.10.2010, V B 152/09, a.a.O.).

    Entsprechend dem Zweck der Regelung, die Sozialversicherungsträger von der USt zu entlasten, kann vom Vorliegen des Befähigungsnachweises ferner zwar auch dann ausgegangen werden, wenn die Sozialversicherungsträger die Leistungen des Unternehmers "heilberufliche Tätigkeit" finanzieren (vgl. BFH-Urteil vom 30.01.2008, XI R 53/06, BFHE 221, 399, BStBl II 2008, 647; BFH-Beschluss vom 14.10.2010, V B 152/09, a.a.O.).

    In seinem Beschluss vom 14.10.2010 (V B 152/09, a.a.O.), dem der erkennende Senat folgt, hat der BFH eine Erstattung der Kosten auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2000 geltenden Fassung des § 20 SGB V durch die Krankenkasse nicht als Grund für eine Steuerbefreiung eines solchen gegenüber dem Kassenmitglied ausgeführten Umsatzes anerkannt.

  • FG Düsseldorf, 07.10.2011 - 1 K 939/10

    Tomatis-Therapeut

    Der Nachweis dieser Qualifikation kann sich dabei entweder aus berufsrechtlichen Regelungen (siehe unten a)) oder - entsprechend dem Zweck des § 4 Nr. 14 UStG, die Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer zu entlasten - aus einer regelmäßigen Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen als Sozialversicherungsträger (siehe unten b) ergeben (vgl. BFH-Beschluss vom 14.10.2010 V B 152/09, juris; BFH-Urteile vom 02.09.2010 V R 47/09, DStR 2010, 2510; vom 30.04.2009 V R 6/07, BStBl II 2009, 679; vom 23.08.2007 V R 38/04, BStBl II 2008, 37; vom 11.11.2004 V R 34/02, BStBl II 2005, 316; vom 30.01.2008 XI R 53/06, BStBl II 2008, 647, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH und des EuGH und zur Erstattung durch Sozialversicherungsträger BVerfG-Beschluss vom 29.10.1999 2 BvR 1264/90, BStBl II 2000, 155, unter B. II. 2.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, genügt eine ("freiwillige") Kostentragung durch die Krankenkassen ebenfalls nicht, um den beruflichen Befähigungsnachweis zu erbringen (BFH-Urteile vom 12.08.2004 V R 18/02, BStBl II 2005, 227; vom 11.11.2004 V R 34/02, BStBl II 2005, 316; BFH-Beschlüsse vom 06.06.2008, XI B 11/08, BFH/NV 2008, 1547; vom 14.10.2010 V B 152/09, juris).

    Vielmehr wird § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerrechtlich unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts ausgelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 14.10.2010 V B 152/09, BFH/NV 2011, 326).

    Es ist höchstrichterlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit i. S. des § 4 Nr. 14 UStG vorliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 14.10.2010 V B 152/09, juris.

  • BFH, 23.09.2020 - XI R 6/20

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung medizinischer Telefonberatung

    So ist z.B. die Aufnahme der betreffenden Leistungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nach § 92 SGB V, der Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 111 SGB V oder die Zulassung nach § 124 SGB V als Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Berufsqualifikation anzusehen (vgl. BFH-Beschluss vom 14.10.2010 - V B 152/09, BFH/NV 2011, 326, Rz 4, m.w.N.).
  • BFH, 11.05.2012 - V B 106/11

    Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen - Auslegung von § 4 Nr. 14

    b) Es ist durch die bisherige Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, dass für die Umsatzsteuerbefreiung nicht die Grundsätze des Einkommensteuerrechts maßgeblich sind, da § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerrechtlich unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts, nicht aber nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen ausgelegt wird (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2010 V B 152/09, BFH/NV 2011, 326; BFH-Urteil in BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679, unter II.1.).
  • BFH, 27.08.2014 - XI B 33/14

    Akupunkturbehandlungen an Menschen durch einen Tierarzt

    Weitergehender Klärungsbedarf allgemeiner Art ist insoweit nicht ersichtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2010 V B 152/09, BFH/NV 2011, 326, Rz 4) und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen.
  • FG Münster, 26.10.2012 - 5 K 1778/09

    Frage der Steuerbefreiung bzw. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf

    So ist z.B. die Aufnahme der betreffenden Leistungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nach § 92 SGB V, der Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 111 SGB V oder die Zulassung nach § 124 SGB V als Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Berufsqualifikation anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2010 V B 152/09, BFH/NV 2011, 326).
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Rechtsprechung
   BFH, 12.10.2010 - V B 134/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,18561
BFH, 12.10.2010 - V B 134/09 (https://dejure.org/2010,18561)
BFH, Entscheidung vom 12.10.2010 - V B 134/09 (https://dejure.org/2010,18561)
BFH, Entscheidung vom 12. Oktober 2010 - V B 134/09 (https://dejure.org/2010,18561)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen - Untätigkeitsklage bei fehlender Entscheidung über Billigkeitsantrag

  • openjur.de

    Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen; Untätigkeitsklage bei fehlender Entscheidung über Billigkeitsantrag

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 15, AO § 163, AO § 347, FGO § 46
    Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen - Untätigkeitsklage bei fehlender Entscheidung über Billigkeitsantrag

  • Bundesfinanzhof

    Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen - Untätigkeitsklage bei fehlender Entscheidung über Billigkeitsantrag

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 UStG 1993, § 163 AO, § 347 AO, § 46 FGO
    Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen - Untätigkeitsklage bei fehlender Entscheidung über Billigkeitsantrag

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 UStG 1993, § 163 AO, § 347 AO, § 46 FGO
    Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen - Untätigkeitsklage bei fehlender Entscheidung über Billigkeitsantrag

  • rewis.io

    Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen - Untätigkeitsklage bei fehlender Entscheidung über Billigkeitsantrag

  • ra.de
  • rewis.io

    Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen - Untätigkeitsklage bei fehlender Entscheidung über Billigkeitsantrag

  • rechtsportal.de

    UStG 1993 § 15; AO § 163; AO § 347; FGO § 46
    Verbindung der Berufung des Steuerpflichtigen auf Gewährung des Vorsteuerabzugs trotz Fehlens der Voraussetzungen im Billigkeitswege mit der Entscheidung über den Vorsteuerabzug; Untätigkeitseinspruch oder Untätigkeitsklage bei fehlender Entscheidung durch das Finanzamt ...

  • datenbank.nwb.de

    Kein Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen; Untätigkeitseinspruch und ggf. Untätigkeitsklage bei fehlender Entscheidung über Billigkeitsantrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 326
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.06.2010 - X B 218/09

    Keine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus BFH, 12.10.2010 - V B 134/09
    Das Fehlen der erforderlichen Begründung ist ein Verfahrensmangel, der gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zur Zulassung der Revision führen kann (BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2010 X B 218/09, BFH/NV 2010, 1633; vom 19. Oktober 2001 V B 48/01, BFH/NV 2002, 369).

    Ein solcher Mangel liegt zwar vor, wenn das FG ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat oder wenn die gegebene Begründung so substanzlos ist, dass es die maßgeblichen Feststellungen und Erwägungen des FG nicht erkennen lässt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1633; BFH-Urteil vom 2. Oktober 2001 IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363).

  • BFH, 30.04.2009 - V R 15/07

    Guter Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs wird nicht

    Auszug aus BFH, 12.10.2010 - V B 134/09
    Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im --hier vorliegenden-- Festsetzungsverfahren keinen Schutz des guten Glaubens an die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vorsieht (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 2008 V R 63/07, BFH/NV 2009, 1473; vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744; vom 8. Juli 2009 XI R 51/07, BFH/NV 2010, 256).

    des FG-Urteils Stellung genommen und auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil in BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744) verwiesen.

  • BFH, 02.10.2001 - IX R 25/99

    Steuerbegünstigung - Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus BFH, 12.10.2010 - V B 134/09
    Ein solcher Mangel liegt zwar vor, wenn das FG ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat oder wenn die gegebene Begründung so substanzlos ist, dass es die maßgeblichen Feststellungen und Erwägungen des FG nicht erkennen lässt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1633; BFH-Urteil vom 2. Oktober 2001 IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363).
  • BFH, 08.07.2009 - XI R 51/07

    Kein Gutglaubensschutz bei unzutreffender Rechnungsanschrift des Leistenden -

    Auszug aus BFH, 12.10.2010 - V B 134/09
    Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im --hier vorliegenden-- Festsetzungsverfahren keinen Schutz des guten Glaubens an die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vorsieht (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 2008 V R 63/07, BFH/NV 2009, 1473; vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744; vom 8. Juli 2009 XI R 51/07, BFH/NV 2010, 256).
  • BFH, 19.10.2001 - V B 48/01

    Restaurator - Umsatzsteuer - Änderungsbescheid - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BFH, 12.10.2010 - V B 134/09
    Das Fehlen der erforderlichen Begründung ist ein Verfahrensmangel, der gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zur Zulassung der Revision führen kann (BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2010 X B 218/09, BFH/NV 2010, 1633; vom 19. Oktober 2001 V B 48/01, BFH/NV 2002, 369).
  • BFH, 08.10.2008 - V R 63/07

    Gewährung von Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren bei unzutreffenden

    Auszug aus BFH, 12.10.2010 - V B 134/09
    Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im --hier vorliegenden-- Festsetzungsverfahren keinen Schutz des guten Glaubens an die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vorsieht (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 2008 V R 63/07, BFH/NV 2009, 1473; vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744; vom 8. Juli 2009 XI R 51/07, BFH/NV 2010, 256).
  • BFH, 05.06.2014 - V R 50/13

    Voraussetzungen des Umsatzsteuer-Vergütungsverfahrens; Unionsrecht und

    Ob der Klägerin der Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren nach §§ 163, 227 der Abgabenordnung zu gewähren sein könnte, kann der Senat im Festsetzungsverfahren nicht entscheiden, weil Steuerfestsetzung und Billigkeitsentscheidung zwei unterschiedliche Verwaltungsakte sind (BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 V B 70/12, BFH/NV 2013, 515; vom 12. Oktober 2010 V B 134/09, BFH/NV 2011, 326).
  • FG Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 1 K 1766/12

    Vorsteuerabzug aus Altgoldgeschäften beim Auftreten von Strohmännern -

    Ein solcher ist im Rahmen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes nicht vorgesehen (BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 V B 70/12,BFH/NV 2013, 515 unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2010 V B 134/09, BFH/NV 2011, 326).

    Die Billigkeitsentscheidung ist zwar nach § 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden, gleichwohl sind Steuerfestsetzung und Billigkeitsentscheidung zwei Verwaltungsakte (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 326).

  • BFH, 12.12.2012 - V B 70/12

    Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen

    c) Macht der Steuerpflichtige geltend, ihm sei der Vorsteuerabzug trotz Nichtvorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren, handelt es sich um einen Antrag auf eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO, da im Rahmen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes ein Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung des Vorsteuerabzuges nicht vorgesehen ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2010 V B 134/09, BFH/NV 2011, 326).

    Die Billigkeitsentscheidung ist zwar nach § 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden, gleichwohl sind Steuerfestsetzung und Billigkeitsentscheidung zwei Verwaltungsakte (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 326).

  • FG Düsseldorf, 16.05.2012 - 5 K 3311/10

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach einer Beurteilung der Ausgangsumsätze aus

    Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass § 15 UStG im - hier vorliegenden - Steuerfestsetzungsverfahren keinen Schutz des guten Glaubens an die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vorsieht (u.a. Urteile des BFH vom 8. Oktober 2008 V R 63/07, BFH/NV 2009, 1473; vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744; vom 8. Juli 2009 XI R 51/07, BFH/NV 2010, 256, Beschluss des BFH vom 12.10.2010 V B 134/09, BFH/NV 2011, 326).
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