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   BFH, 30.09.2010 - VII B 45/10   

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https://dejure.org/2010,19031
BFH, 30.09.2010 - VII B 45/10 (https://dejure.org/2010,19031)
BFH, Entscheidung vom 30.09.2010 - VII B 45/10 (https://dejure.org/2010,19031)
BFH, Entscheidung vom 30. September 2010 - VII B 45/10 (https://dejure.org/2010,19031)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Zum Umfang der Prüfung eines Antrags auf Erlass von Branntweinsteuer - Sachliche Unbilligkeit nach Eintritt der Bestandskraft von Steuerbescheiden

  • openjur.de

    Zum Umfang der Prüfung eines Antrags auf Erlass von Branntweinsteuer; Sachliche Unbilligkeit nach Eintritt der Bestandskraft von Steuerbescheiden

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 102, BranntwMonG § 143 Abs 2 Nr 5
    Zum Umfang der Prüfung eines Antrags auf Erlass von Branntweinsteuer - Sachliche Unbilligkeit nach Eintritt der Bestandskraft von Steuerbescheiden

  • Bundesfinanzhof

    Zum Umfang der Prüfung eines Antrags auf Erlass von Branntweinsteuer - Sachliche Unbilligkeit nach Eintritt der Bestandskraft von Steuerbescheiden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 102 FGO, § 143 Abs 2 Nr 5 BranntwMonG
    Zum Umfang der Prüfung eines Antrags auf Erlass von Branntweinsteuer - Sachliche Unbilligkeit nach Eintritt der Bestandskraft von Steuerbescheiden

  • rewis.io

    Zum Umfang der Prüfung eines Antrags auf Erlass von Branntweinsteuer - Sachliche Unbilligkeit nach Eintritt der Bestandskraft von Steuerbescheiden

  • ra.de
  • rewis.io

    Zum Umfang der Prüfung eines Antrags auf Erlass von Branntweinsteuer - Sachliche Unbilligkeit nach Eintritt der Bestandskraft von Steuerbescheiden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der subjektiven Kenntnis über die Verwirklichung eines Steuertatbestandes bei einer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Steuerschuld

  • datenbank.nwb.de

    Entstehung von Branntweinsteuer; Antrag auf Erlass von Branntweinsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 418
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.12.1997 - III R 8/94

    Steuerfestsetzungen durch die Schätzungsbescheide - Offensichtliche Unrichtigkeit

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - VII B 45/10
    Nach der Rechtsprechung des BFH kann nach Eintritt der Bestandskraft von Steuerbescheiden eine sachliche Unbilligkeit nur dann angenommen werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zur Wehr zu setzen (BFH-Entscheidungen vom 21. Oktober 1999 V R 94/98, BFH/NV 2000, 610; vom 17. Dezember 1997 III R 8/94, BFH/NV 1998, 935, und vom 21. Januar 1992 VIII R 51/88, BFHE 168, 500, BStBl II 1993, 3).
  • BFH, 28.08.2003 - VII B 71/03

    NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - VII B 45/10
    Wird geltend gemacht, das FG hätte den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Antrag des im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesenden Prozessvertreters des Klägers von Amts wegen umfassender aufklären müssen, ist u.a. darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei der weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493, 494, m.w.N.).
  • BFH, 31.05.2000 - X B 111/99

    Wohneigentumsförderung; geerbter Miteigentumsanteil

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - VII B 45/10
    An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461).
  • BFH, 21.10.1999 - V R 94/98

    Vorsteuerabzug; Bezeichnung des Leistenden

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - VII B 45/10
    Nach der Rechtsprechung des BFH kann nach Eintritt der Bestandskraft von Steuerbescheiden eine sachliche Unbilligkeit nur dann angenommen werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zur Wehr zu setzen (BFH-Entscheidungen vom 21. Oktober 1999 V R 94/98, BFH/NV 2000, 610; vom 17. Dezember 1997 III R 8/94, BFH/NV 1998, 935, und vom 21. Januar 1992 VIII R 51/88, BFHE 168, 500, BStBl II 1993, 3).
  • BFH, 21.01.1992 - VIII R 51/88

    Prüfungspflicht bei Nichtdurchführung des Einspruchverfahrens (§ 163 AO 1 1977)

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - VII B 45/10
    Nach der Rechtsprechung des BFH kann nach Eintritt der Bestandskraft von Steuerbescheiden eine sachliche Unbilligkeit nur dann angenommen werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zur Wehr zu setzen (BFH-Entscheidungen vom 21. Oktober 1999 V R 94/98, BFH/NV 2000, 610; vom 17. Dezember 1997 III R 8/94, BFH/NV 1998, 935, und vom 21. Januar 1992 VIII R 51/88, BFHE 168, 500, BStBl II 1993, 3).
  • BFH, 18.12.1998 - VI B 215/98

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Haushaltswechsel

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - VII B 45/10
    An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461).
  • BFH, 24.06.2021 - VII R 26/19

    Eigenbetriebliche Entnahme des Stroms nach § 9b Abs. 3 StromStG

    Bei den Verbrauchsteuern handelt es sich um Realaktsteuern, d.h. die Steuer entsteht durch einen Realakt, also durch einen tatsächlichen Vorgang, wie z.B. die körperliche Entfernung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus einem Steuerlager, das Verbringen in das Steuergebiet, die konsumtive Verwendung oder die Herstellung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware außerhalb eines Steuerlagers (Senatsbeschlüsse vom 30.09.2010 - VII B 45/10, BFH/NV 2011, 418, und vom 24.02.2016 - VII R 7/15, BFHE 252, 568, ZfZ 2016, 138; Senatsurteil vom 10.11.2009 - VII R 39/08, BFHE 227, 546, ZfZ 2010, 76, m.w.N.).
  • BFH, 02.09.2015 - VII B 18/15

    Stromsteuerrechtlicher Begriff der Entnahme bedarf keiner weiteren Klärung

    Kennzeichnend für eine solche Steuer ist die Steuerentstehung durch einen Realakt, d.h. durch einen tatsächlichen Vorgang, wie z.B. die körperliche Entfernung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus einem Steuerlager, das Verbringen in das Steuergebiet, die konsumtive Verwendung oder die Herstellung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware außerhalb eines Steuerlagers (Senatsentscheidungen vom 30. September 2010 VII B 45/10, BFH/NV 2011, 418, und vom 10. November 2009 VII R 39/08, BFHE 227, 546, ZfZ 2010, 76, m.w.N.).
  • VG Augsburg, 08.06.2011 - Au 4 K 10.1946

    Kein Anspruch auf Rückzahlung von Widerspruchsgebühren; Billigkeitserlass;

    Zu berücksichtigen ist ferner, dass kein Fall einer offensichtlichen und eindeutig unrichtigen Kostenfestsetzung vorliegt, gegen die dem Kläger ein rechtzeitiges zur Wehr setzen nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. BFH vom 30.09.2010 Az. VII B 45/10).
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