Weitere Entscheidung unten: BFH, 12.01.2011

Rechtsprechung
   BFH, 21.07.2011 - II R 6/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2008
BFH, 21.07.2011 - II R 6/10 (https://dejure.org/2011,2008)
BFH, Entscheidung vom 21.07.2011 - II R 6/10 (https://dejure.org/2011,2008)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - II R 6/10 (https://dejure.org/2011,2008)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,2008) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften - Fehlender Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht - Auslegung und Umfang einer Zurückweisungsverfügung - Beurteilung eines Einzelakts bei harmonisierter Rechtslage

  • openjur.de

    Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften; Fehlender Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht; Auslegung und Umfang einer Zurückweisungsverfügung; Beurteilung eines Einzelakts bei harmonisierter Rechtslage

  • Bundesfinanzhof

    AO § 80 Abs 5, StBerG § 3a, EG Art 49, EG Art 50, AEUV Art 56, AEUV Art 57, EGRL 36/2005 Art 5 Abs 3, StBerG § 50 Abs 6, StBDV § 51 Abs 1
    Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften - Fehlender Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht - Auslegung und Umfang einer Zurückweisungsverfügung - Beurteilung eines Einzelakts bei harmonisierter Rechtslage

  • Bundesfinanzhof

    Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften - Fehlender Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht - Auslegung und Umfang einer Zurückweisungsverfügung - Beurteilung eines Einzelakts bei harmonisierter Rechtslage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 80 Abs 5 AO, § 3a StBerG, Art 49 EG, Art 50 EG, Art 56 AEUV
    Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften - Fehlender Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht - Auslegung und Umfang einer Zurückweisungsverfügung - Beurteilung eines Einzelakts bei harmonisierter Rechtslage

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Ausländische Steuerberatungsgesellschaften ohne Berufshaftpflichtversicherung nicht zur Steuerberatung befugt

  • rewis.io

    Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften - Fehlender Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht - Auslegung und Umfang einer Zurückweisungsverfügung - Beurteilung eines Einzelakts bei harmonisierter Rechtslage

  • ra.de
  • rewis.io

    Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften - Fehlender Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht - Auslegung und Umfang einer Zurückweisungsverfügung - Beurteilung eines Einzelakts bei harmonisierter Rechtslage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befugnis einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU registrierten Steuerberatungsgesellschaft Ltd. zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ohne Berufshaftpflicht

  • datenbank.nwb.de

    Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Ausländische Steuerberatungsgesellschaften ohne Berufshaftpflichtversicherung sind nicht zur Steuerberatung im Inland befugt

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Keine Steuerberatung aus dem Ausland ohne Berufshaftpflicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausländische Steuerberatungsgesellschaften ohne Berufshaftpflichtversicherung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Befugnis einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU registrierten Steuerberatungsgesellschaft Ltd. zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ohne Berufshaftpflicht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ausländische Steuerberatungsgesellschaften ohne Berufshaftpflichtversicherung sind nicht zur Beratung im Inland befugt

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ausländische Steuerberatungsgesellschaften ohne Berufshaftpflichtversicherung nicht zur Steuerberatung befugt

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ausländische Steuerberatungsgesellschaft ohne Versicherung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Ausländische Steuerberatungsgesellschaften ohne Berufshaftpflichtversicherung sind nicht zur Steuerberatung im Inland befugt

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Ärzte dürfen nicht jeden in Steuersachen zu Rate ziehen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 234, 474
  • EuZW 2011, 734
  • EuZW 2011, 765
  • BStBl II 2011, 906
  • BStBl II 211, 906
  • BFH/NV 2011, 765
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 11.06.2009 - C-564/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG -

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 6/10
    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, jedoch mit diesem vereinbar, wenn sie vier Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. EuGH-Urteil vom 30. März 2006 C-451/03, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Slg. 2006, I-2941 Rdnr. 37; vom 11. Juni 2009 C-564/07, Kommission/Österreich, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2010, 61, jeweils m.w.N.).

    Sie ist insbesondere aus Gründen des Allgemeininteresses, nämlich dem Schutz von Verbrauchern als Empfänger der betreffenden Dienstleistung erforderlich (vgl. EuGH-Urteil Kommission/Österreich in DStRE 2010, 61 Rdnr. 32, zur Berufshaftpflicht eines Patentanwalts).

  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 10/05

    Feststellung eines verrechenbaren Verlustes - Auslegung von Verwaltungsakten -

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 6/10
    Im Zweifel ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus deren Sphäre nicht benachteiligt werden darf (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 2006 VIII R 10/05, BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96, m.w.N.).

    Der BFH ist nicht an die Auslegung eines Bescheides durch das FG gebunden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96).

  • BFH, 15.04.2010 - V R 11/09

    Klage gegen Nullfestsetzung - Auslegung eines Verwaltungsakts

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 6/10
    a) Maßgebend für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist der objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Empfänger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH--- vom 15. April 2010 V R 11/09, BFH/NV 2010, 1830, m.w.N.).
  • BFH, 24.08.2005 - II R 16/02

    Zusammenfassende Steuerfestsetzung für einen Erwerb von Todes wegen und weitere

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 6/10
    Zur Auslegung ist auch das Revisionsgericht befugt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des FG hierzu ausreichen (Senatsurteil vom 24. August 2005 II R 16/02, BFHE 210, 515, BStBl II 2006, 36).
  • FG Niedersachsen, 26.11.2009 - 6 K 530/08

    Auslegung des § 80 Abs. 5 AO hinsichtlich des Umfangs des in der Vorschrift

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 6/10
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 541 veröffentlicht.
  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 6/10
    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, jedoch mit diesem vereinbar, wenn sie vier Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. EuGH-Urteil vom 30. März 2006 C-451/03, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Slg. 2006, I-2941 Rdnr. 37; vom 11. Juni 2009 C-564/07, Kommission/Österreich, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2010, 61, jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 13.02.2003 - C-131/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 6/10
    Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung verlangt Art. 49 EG (jetzt Art. 56 AEUV) nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit bzw. seiner Ansässigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen --selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten--, die geeignet sind, die Tätigkeiten von Dienstleistenden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. EuGH-Urteil vom 13. Februar 2003 C-131/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-1659 Rdnr. 26).
  • EuGH, 14.12.2004 - C-309/02

    Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz - Umwelt - Freier Warenverkehr -

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 6/10
    Liegt eine abgeschlossene Rechtsharmonisierung auf Gemeinschaftsebene vor, ist ein Einzelakt anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht der des Primärrechts zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 14. Dezember 2004 C-309/02, Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, Slg. 2004, I-11763 Rdnr. 53; Frenz, Handbuch Europarecht, Band I, S. 139; siehe auch Kingreen, Die Struktur der Grundfreiheiten des Europäischen Gemeinschaftsrechts, S. 151; ders. in Calliess/Ruffert, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, Art. 28 bis 30 EGV Rz 18; Beul, Deutsches Steuerrecht 2006, 1429, 1432).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-288/89

    Stichting Collectieve Antennevoorziening Gouda / Commissariaat voor de Media

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 6/10
    Die Dienstleistungsfreiheit verlangt in erster Linie die Beseitigung jeglicher Diskriminierung des Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands, dass er in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll (vgl. EuGH-Urteil vom 25. Juli 1991 C-288/89, Stichting Collectieve, Slg. 1991, I-4007 Rdnr. 10).
  • BFH, 21.06.2017 - V R 3/17

    Umsatzsteuer im Begräbniswald

    Entscheidend sind der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Empfänger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteile vom 27. Oktober 2015 VIII R 59/13, BFH/NV 2016, 726; vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906; vom 15. April 2010 V R 11/09, BFH/NV 2010, 1830; vom 26. November 2009 III R 67/07, BFHE 228, 42, BStBl II 2010, 476; in BFHE 227, 466, BStBl II 2010, 429; vom 9. April 2008 II R 31/06, BFH/NV 2008, 1435; in BFHE 218, 494, BStBl II 2009, 754; vom 11. Juli 2006 VIII R 10/05, BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96).
  • BFH, 19.10.2016 - II R 44/12

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft

    e) Eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige, nicht in Deutschland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft kann unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) grenzüberschreitende Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige nur erbringen, wenn sie über eine Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906).
  • FG Schleswig-Holstein, 07.12.2022 - 2 K 211/21

    Zurückweisung einer Limited als Vertreter bzw. Bevollmächtigter - Fehlende

    Das Erfordernis der Berufshaftpflichtversicherung gilt aufgrund des damit verbundenen Zwecks des Schutzes der Verbraucher als Empfänger der betreffenden Dienstleistung gleichermaßen für inländische und ausländische Steuerberatungsgesellschaften und führt nicht zu einer Verletzung der Niederlassungsfreiheit, da es aufgrund des Schutzzwecks aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und nicht über das hinausgeht, was zur Verwirklichung dieses Zwecks erforderlich ist (EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 C-564/07 "Kommission/Österreich", Deutsches Steuerrecht -DStR- 2009, 2340 Rz. 32 und 39; BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906; vom 18. Januar 2017 II R 3/14, BFH/NV 2017, 619 Rz. 13 zur Dienstleistungsfreiheit).

    Denn mit dem Erfordernis der jährlichen Meldung und den inhaltlichen Vorgaben des § 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 bis 8 StBerG hat der Gesetzgeber die Regelungen des Art. 7 Abs. 1 und 2 Buchst. b bis d RL 2005/36/EG in nationales Recht umgesetzt (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906 Rz. 26; vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 31).

    Im Hinblick auf die in § 3a Abs. 2 Satz 3 StBerG geregelten Anforderungen an die Erbringung geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen im Inland durch eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft liegt damit eine abgeschlossene sekundärrechtliche Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vor, durch die ein Verstoß gegen die primärrechtliche Dienstleistungsfreiheit ausgeschlossen wird (BFH-Urteil vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906 Rz. 26, m.w.N.).

    Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist damit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geht nicht über das hinaus, was zur Verwirklichung dieses Zwecks erforderlich ist (EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 C-564/07 "Kommission/Österreich", DStR 2009, 2340 Rz. 32 und 39; BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906; vom 18. Januar 2017 II R 3/14, BFH/NV 2017, 619 Rz. 13).

  • FG Schleswig-Holstein, 27.09.2023 - 2 K 211/21

    Hilfsweise Erhebung einer Anfechtungsklage neben einer

    Das Erfordernis der Berufshaftpflichtversicherung gilt aufgrund des damit verbundenen Zwecks des Schutzes der Verbraucher als Empfänger der betreffenden Dienstleistung gleichermaßen für inländische und ausländische Steuerberatungsgesellschaften und führt nicht zu einer Verletzung der Niederlassungsfreiheit, da es aufgrund des Schutzzwecks aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und nicht über das hinausgeht, was zur Verwirklichung dieses Zwecks erforderlich ist (EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 C-564/07 "Kommission/Österreich", Deutsches Steuerrecht -DStR- 2009, 2340 Rz. 32 und 39; BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906; vom 18. Januar 2017 II R 3/14, BFH/NV 2017, 619 Rz. 13 zur Dienstleistungsfreiheit).

    Denn mit dem Erfordernis der jährlichen Meldung und den inhaltlichen Vorgaben des § 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 bis 8 StBerG hat der Gesetzgeber die Regelungen des Art. 7 Abs. 1 und 2 Buchst. b bis d RL 2005/36/EG in nationales Recht umgesetzt (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906 Rz. 26; vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 31).

    Im Hinblick auf die in § 3a Abs. 2 Satz 3 StBerG geregelten Anforderungen an die Erbringung geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen im Inland durch eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft liegt damit eine abgeschlossene sekundärrechtliche Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vor, durch die ein Verstoß gegen die primärrechtliche Dienstleistungsfreiheit ausgeschlossen wird (BFH-Urteil vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906 Rz. 26, m.w.N.).

    Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist damit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geht nicht über das hinaus, was zur Verwirklichung dieses Zwecks erforderlich ist (EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 C-564/07 "Kommission/Österreich", DStR 2009, 2340 Rz. 32 und 39; BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906; vom 18. Januar 2017 II R 3/14, BFH/NV 2017, 619 Rz. 13).

  • BFH, 18.01.2017 - II R 48/14

    Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 18. Januar 2017 II R 3/14 -

    Eine solche sei in den Niederlanden nicht erforderlich und damals --vor Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juli 2011 II R 6/10 (BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906)-- auch nicht angeboten worden (Schreiben des Klägers vom 15. April 2008 an die Steuerberaterkammer Düsseldorf, Anlage zur Klageschrift vom 17. März 2009).

    Eine solche Befugnis ist auch für eine Person erforderlich, die vom Ausland aus Hilfe in Steuersachen für Steuerpflichtige in Deutschland leistet, selbst wenn sie sich zur Erbringung der Dienstleistungen nicht auf deutsches Gebiet begibt (BFH-Urteile in BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, Rz 20, und vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, für Steuerberatungsgesellschaften).

    Besteht kein den Anforderungen der §§ 51 ff. DVStB entsprechender Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht, ist eine Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit ausgeschlossen (BFH-Urteile in BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, und in BFHE 255, 367, Rz 62 f., 68).

    Dies ist aufgrund der im BFH-Urteil in BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, Rz 28 ff. angeführten Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt.

  • BFH, 18.01.2017 - II R 5/14

    In Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. Januar 2017 II R 3/14 -

    Vor dem gegen sie ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juli 2011 II R 6/10 (BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906) habe es keine entsprechende Versicherung gegeben (Revisionsbegründung vom 10. März 2014, S. 19).

    Verfügt eine solche Gesellschaft nicht über einen den Anforderungen der §§ 51 ff. DVStB entsprechenden Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht, kann sie die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen auch nicht auf die Dienstleistungsfreiheit stützen (BFH-Urteile in BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, und in BFHE 255, 367, Rz 62 f., 68).

    Dies ist aufgrund der im BFH-Urteil in BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, Rz 28 ff. angeführten Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt.

  • BFH, 18.01.2017 - II R 33/16

    Folgen der Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach bisherigem Recht -

    f) Für die Auslegung des § 80 Abs. 5 AO in der bis einschließlich 2016 geltenden Fassung ist nicht der Meinung zu folgen, die Zurückweisung des Bevollmächtigten gemäß § 80 Abs. 5 AO sei auf das jeweilige Verfahren und den jeweiligen Verfahrensabschnitt zu beschränken, auch wenn diese Auffassung in der Rechtsprechung und in der Literatur (Urteile des Niedersächsischen FG vom 26. November 2009  6 K 530/08, EFG 2010, 541, und vom 26. November 2009  6 K 273/08, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2010, 1141 --vom BFH insoweit wegen einer engeren Auslegung der Zurückweisungsbescheide jeweils aufgehoben durch Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, und vom 21. Juli 2011 II R 7/10, BFH/NV 2011, 1835--; Urteil des FG Köln vom 20. Januar 2010  7 K 4391/07, EFG 2010, 895; Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 1984  12 CS 84 A. 1958, Bayerische Verwaltungsblätter 1984, 724 zu § 13 Abs. 5 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch --Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz-- a.F.; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 80 AO Rz 441; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 80 AO Rz 97; Klein/Rätke, AO, 13. Aufl., § 80 Rz 48; Dumke in Schwarz/Pahlke, AO, § 80 Rz 64; Koenig/Wünsch, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 80 Rz 106; Wackerbeck, EFG 2017, 95) vertreten wird.
  • BFH, 18.01.2017 - II R 3/14

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft

    Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem gegenüber der Klägerin ergangenen Urteil vom 21. Juli 2011 II R 6/10 (BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906) entschieden hatte, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union registrierte Steuerberatungsgesellschaft weder nach § 3a StBerG noch aufgrund der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV--) zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen i.S. des § 80 Abs. 5 AO befugt ist, wenn sie nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügt, schloss die Klägerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine entsprechende Haftpflichtversicherung ab.

    Verfügt eine solche Gesellschaft nicht über einen den Anforderungen der §§ 51 ff. DVStB entsprechenden Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht, kann sie die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen auch nicht auf die Dienstleistungsfreiheit stützen (BFH-Urteile in BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, und in BFHE 255, 367, Rz 62 f., 68).

    Dies ist aufgrund der im BFH-Urteil in BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, Rz 28 ff. angeführten Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt.

  • BFH, 18.01.2017 - II R 6/14

    In Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. Januar 2017 II R 3/14 -

    Vor dem gegen sie ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juli 2011 II R 6/10 (BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906) habe es keine entsprechende Versicherung gegeben (Revisionsbegründung vom 10. März 2014, S. 19).

    Verfügt eine solche Gesellschaft nicht über einen den Anforderungen der §§ 51 ff. DVStB entsprechenden Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht, kann sie die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen auch nicht auf die Dienstleistungsfreiheit stützen (BFH-Urteile in BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, und in BFHE 255, 367, Rz 62 f., 68).

    Dies ist aufgrund der im BFH-Urteil in BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, Rz 28 ff. angeführten Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt.

  • FG Niedersachsen, 04.08.2016 - 6 K 113/16

    Rechtswidrige Zurückweisung eines Bevollmächtigten für alle anhängigen und

    Aus veröffentlichten Gerichtsentscheidungen (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BFHE, 474; FG Köln-Urteile vom 2. Februar 2012 11 K 4481/08, EFG 2012, 2262, 11 K 4478/08, in Juris, 11 K 4479/08, in Juris, 11 K 4480/08 in Juris ) sowie zahlreicher beim erkennenden Senat geführter Verfahren (u. a. sieben in der Sitzung vom 24. Oktober 2013 und vier in der Sitzung am 15. Mai 2014 entschiedene Verfahren), die alle die Zurückweisung der Klägerin als Bevollmächtigte zum Gegenstand hatten, ist dem Senat bekannt, dass die Klägerin im Inland zahlreiche Mandanten in steuerlichen Angelegenheiten berät und als deren Bevollmächtigte auftritt.

    Maßgebend für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist der objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Empfänger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, sowie vom 15. April 2010 V R 11/09, BFH/NV 2010, 1830).

    Unter Hinweis auf diese Grundsätze hat der BFH mit Urteil vom 21. Juli 2011 (II R 6/10, BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906) eine Zurückweisungsverfügung mit dem Ergebnis ausgelegt, dass diese lediglich für das seinerzeit konkret vorliegende Verwaltungsverfahren gelten sollte.

  • BFH, 27.10.2015 - VIII R 59/13

    Zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Steuerbescheides im Erbfall

  • FG Niedersachsen, 19.07.2012 - 6 K 152/12

    Zurückweisung von lediglich bei der Anfertigung einer Steuererklärung

  • FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 4599/06

    Hilfeleistung in Steuersachen durch Berufsträger nach ausländischem Recht

  • FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 3303/07

    Hilfeleistung in Steuersachen durch Berufsträger nach ausländischem Recht

  • FG Niedersachsen, 14.09.2017 - 6 K 438/16

    Zurückweisung als Bevollmächtigte (Consultingwerk Ltd.) - (zweiter Rechtsgang)

  • FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 2652/17

    Rechtsstreit über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines

  • FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 129/18
  • BFH, 22.07.2015 - V R 49/14

    Zurückweisung eines Bevollmächtigten - Auslegung eines Verwaltungsakts (hier:

  • FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 647/07

    Zurückweisung eines deutschen "Belastingadviseur/Belastingconsulent" als

  • FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 278/18

    Einschränkung der Befugnisse eines in den Niederlanden ansässigen Steuerberaters;

  • BFH, 25.06.2019 - II B 84/18

    Schweizer Steuerberatungsgesellschaft

  • FG Niedersachsen, 24.10.2013 - 6 K 286/12

    Zurückweisung eines Beistandes für ein Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren

  • FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1828/21

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO -

  • FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1203/21

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO -

  • FG Köln, 20.02.2014 - 11 K 922/09

    Grenzüberschreitende Steuerberatungstätigkeit

  • FG Köln, 02.12.2013 - 9 K 2644/10

    Zurückweisung einer Limited als Verfahrensbevollmächtigte

  • FG Köln, 12.02.2020 - 7 K 2827/13

    Zurückweisung als Bevollmächtigter wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

  • VG Köln, 14.08.2013 - 24 K 3817/10

    Begriff der "Hilfeleistung in Steuersachen" für eine ausländische

  • OLG Köln, 05.10.2012 - 6 U 56/12

    Wettbewerbswidrigkeit der Ausübung einer im Inland untersagten Tätigkeit als

  • FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 4479/08

    Hilfeleistung in Steuersachen durch Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts

  • LG Köln, 21.02.2012 - 33 O 118/11

    Zwangsvollstreckung aus dem Ordnungsgeldbeschluss i.R.d. Widerrufs der Bestellung

  • FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 4481/08

    Hilfeleistung in Steuersachen durch Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts

  • FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 4478/08

    Zurückweisung einer englischen Ltd. als Bevollmächtigte

  • FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 4480/08

    Hilfeleistung in Steuersachen durch Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts

  • FG Düsseldorf, 31.07.2020 - 12 K 1444/20

    Zurückweisung einer in den Niederlanden ansässigen LLP als Bevollmächtigte -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 12.01.2011 - II R 38/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,8013
BFH, 12.01.2011 - II R 38/09 (https://dejure.org/2011,8013)
BFH, Entscheidung vom 12.01.2011 - II R 38/09 (https://dejure.org/2011,8013)
BFH, Entscheidung vom 12. Januar 2011 - II R 38/09 (https://dejure.org/2011,8013)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,8013) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Schätzung der Ertragsaussichten im Stuttgarter Verfahren

  • openjur.de

    Schätzung der Ertragsaussichten im Stuttgarter Verfahren

  • Bundesfinanzhof

    BewG § 11 Abs 2, ErbStR R 99 Abs 1 S 3, EStG § 6 Abs 2, ErbStG § 12 Abs 2, ErbStR R 99 Abs 1 S 5 Nr 1 Buchst a, EStG § 7 Abs 2, EStR R 44 Abs 2 S 3
    Schätzung der Ertragsaussichten im Stuttgarter Verfahren

  • Bundesfinanzhof

    Schätzung der Ertragsaussichten im Stuttgarter Verfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 2 BewG 1991, R 99 Abs 1 S 3 ErbStR 1999, § 6 Abs 2 EStG 1997, § 12 Abs 2 ErbStG 1997, R 99 Abs 1 S 5 Nr 1 Buchst a ErbStR 1999
    Schätzung der Ertragsaussichten im Stuttgarter Verfahren

  • IWW
  • rewis.io

    Schätzung der Ertragsaussichten im Stuttgarter Verfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Schätzung der Ertragsaussichten im Stuttgarter Verfahren

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung der Kosten von nach der Anschaffung an den Verkäufer zurückverleasten Decoderboxen bei der Ermittlung des Vermögenswertes einer GmbH

  • datenbank.nwb.de

    Abweichende Schätzung der Ertragsaussichten im Stuttgarter Verfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung der Kosten von nach der Anschaffung an den Verkäufer zurückverleasten Decoderboxen bei der Ermittlung des Vermögenswertes einer GmbH

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 765
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 01.02.2007 - II R 19/05

    Ermittlung des gewichteten Durchschnittsertrags im Stuttgarter Verfahren

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - II R 38/09
    Diese Vorschriften sind trotz der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 7. November 2006  1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) festgestellten Verfassungsverstöße aufgrund der vom BVerfG getroffenen Weitergeltungsanordnung für Bewertungsstichtage bis zum 31. Dezember 2008 und damit auch im Streitfall anzuwenden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Februar 2007 II R 19/05, BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635).

    a) Das vom FA der Bewertung zugrunde gelegte Stuttgarter Verfahren ist ein auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer geeignetes, wenn auch die Gerichte nicht bindendes, Schätzungsverfahren (BFH-Urteil in BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635, m.w.N.).

    Mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die Praktikabilität ist von diesem grob typisierenden Schätzverfahren nur abzuweichen, wenn es in Ausnahmefällen aus besonderen Gründen des Einzelfalls zu nicht tragbaren, d.h. offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (BFH-Urteil in BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635, m.w.N.).

    Dies rechtfertigt im Allgemeinen den Schluss, dass sich auch die Ertragslage in den nächsten Jahren nicht wesentlich ändern wird (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1968 III R 135/67, BFHE 95, 266, BStBl II 1969, 370, und in BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635).

    Eine von der Anordnung in R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 1999 abweichende andere Schätzung der Ertragsaussichten kann nur geboten sein, wenn es nach den Verhältnissen des Stichtags offensichtlich ist, dass in Zukunft ein erheblich niedrigerer oder höherer Ertrag zu erwarten ist (BFH-Urteile in BFHE 95, 266, BStBl II 1969, 370, und in BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635).

    Dabei können Verhältnisse und Gegebenheiten berücksichtigt werden, die im Bewertungszeitpunkt zwar noch nicht eingetreten, aber so hinreichend konkretisiert sind, dass mit ihnen zu diesem Zeitpunkt objektiv als Tatsachen zu rechnen ist (BFH-Urteile vom 26. Juni 1996 II R 64/93, BFH/NV 1997, 157, und in BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635).

  • BFH, 18.12.1968 - III R 135/67

    Schätzung des gemeinen Werts - Nichtnotierte GmbH-Anteile - Stuttgarter Verfahren

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - II R 38/09
    Dies rechtfertigt im Allgemeinen den Schluss, dass sich auch die Ertragslage in den nächsten Jahren nicht wesentlich ändern wird (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1968 III R 135/67, BFHE 95, 266, BStBl II 1969, 370, und in BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635).

    Dieses ungeachtet der vorgesehenen Korrekturen und Gewichtung recht grobe Schätzungsverfahren muss (bei Bewertungsstichtagen bis zum Ablauf des Jahres 2008) in Kauf genommen werden, weil die Finanzämter die den künftigen Ertrag im Einzelfall beeinflussenden Umstände weder im Allgemeinen übersehen noch in ihrer Bedeutung gegeneinander abwägen können (BFH-Urteil in BFHE 95, 266, BStBl II 1969, 370).

    Eine von der Anordnung in R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 1999 abweichende andere Schätzung der Ertragsaussichten kann nur geboten sein, wenn es nach den Verhältnissen des Stichtags offensichtlich ist, dass in Zukunft ein erheblich niedrigerer oder höherer Ertrag zu erwarten ist (BFH-Urteile in BFHE 95, 266, BStBl II 1969, 370, und in BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - II R 38/09
    Diese Vorschriften sind trotz der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 7. November 2006  1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) festgestellten Verfassungsverstöße aufgrund der vom BVerfG getroffenen Weitergeltungsanordnung für Bewertungsstichtage bis zum 31. Dezember 2008 und damit auch im Streitfall anzuwenden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Februar 2007 II R 19/05, BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635).

    Eine solche Kumulation von Steuervergünstigungen ist nicht vorgeschrieben und würde den vom BVerfG mit dem Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 festgestellten Verstoß der weitgehenden Übernahme der Steuerbilanzwerte bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes noch weiter vertiefen.

  • BFH, 26.06.1996 - II R 64/93

    Vermögenbesteuerung von Anteilen an in der Schweiz ansässigen Gesellschaft -

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - II R 38/09
    Dabei können Verhältnisse und Gegebenheiten berücksichtigt werden, die im Bewertungszeitpunkt zwar noch nicht eingetreten, aber so hinreichend konkretisiert sind, dass mit ihnen zu diesem Zeitpunkt objektiv als Tatsachen zu rechnen ist (BFH-Urteile vom 26. Juni 1996 II R 64/93, BFH/NV 1997, 157, und in BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635).
  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 64/06

    Der Wiederverkaufswert eines Pkw im Betriebsvermögen ist nicht von der Normal-AfA

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - II R 38/09
    Sie ist durch Schätzung zu ermitteln (BFH-Urteil vom 8. April 2008 VIII R 64/06, BFH/NV 2008, 1660, m.w.N.).
  • BFH, 10.08.2005 - VIII R 78/02

    Abgrenzung Anlagevermögen/Umlaufvermögen erworbener Wirtschaftsgüter bei

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - II R 38/09
    Sie ist für die Gerichte nicht bindend, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (BFH-Urteil vom 10. August 2005 VIII R 78/02, BFHE 211, 137, BStBl II 2006, 58).
  • FG Münster, 04.06.2009 - 3 K 596/07

    Kriterien zur Bewertung von durch Schenkung übertragener Anteile an nicht

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - II R 38/09
    Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1626 veröffentlicht.
  • BFH, 27.08.2014 - II R 43/12

    Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung einer GmbH;

    Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein grob typisierendes Schätzverfahren (BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 II R 38/09, BFH/NV 2011, 765, Rz 12), das insbesondere aufgrund der Anknüpfung an die Steuerbilanzwerte zu einer großen Streubreite der danach ermittelten Werte im Verhältnis zu den Verkehrswerten führt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. November 2006  1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.II.3.b) und daher zur Verkehrswertermittlung nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen nicht geeignet ist.

    Diese Vorschriften sind trotz der im BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 festgestellten Verfassungsverstöße aufgrund der vom BVerfG getroffenen Weitergeltungsanordnung für Bewertungsstichtage bis zum 31. Dezember 2008 und somit auch im Streitfall anzuwenden (BFH-Urteile vom 1. Februar 2007 II R 19/05, BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635, und in BFH/NV 2011, 765, Rz 10).

    Das Stuttgarter Verfahren ist dabei ein im Regelfall geeignetes, allerdings die Gerichte nicht bindendes Schätzverfahren, von dem mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die Praktikabilität nur abzuweichen ist, wenn es in Ausnahmefällen aus besonderen Gründen des Einzelfalls zu nicht tragbaren, d.h. offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (BFH-Urteile in BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635, und in BFH/NV 2011, 765, Rz 12).

  • BFH, 15.03.2018 - VI R 8/16

    Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

    Dies rechtfertigt im Allgemeinen den Schluss, dass sich auch die Ertragslage in den nächsten Jahren nicht wesentlich ändern wird (BFH-Urteile vom 12. Januar 2011 II R 38/09, BFH/NV 2011, 765; in BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635).

    Im Streitfall ist zwischen den Beteiligten indes unstreitig, dass es sich bei der erst im Jahr ... gegründeten X-GmbH um ein stark wachsendes und expandierendes Unternehmen handelte, so dass aufgrund dieser besonderen einzelfallbezogenen Umstände eine Schätzung an Hand des Stuttgarter Verfahrens dann nicht in Betracht kommt, wenn in Zukunft ein erheblich höherer Ertrag zu erwarten ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 765, Rz 15; in BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635).

  • BFH, 02.12.2020 - II R 5/19

    Sachaufklärungspflicht des FG bei Ermittlung des Anteilswerts einer nicht

    Auch unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips können Verhältnisse und Gegebenheiten berücksichtigt werden, die im Bewertungszeitpunkt zwar noch nicht eingetreten, aber so hinreichend konkretisiert sind, dass mit ihnen zu diesem Zeitpunkt objektiv als Tatsachen zu rechnen ist (vgl. auch Senatsurteile vom 02.10.1991 - II R 153/88, BFHE 166, 372, BStBl II 1992, 274, unter II.2.a; vom 12.01.2011 - II R 38/09, BFH/NV 2011, 765, Rz 15, m.w.N., und vom 16.05.2013 - II R 4/11, BFH/NV 2013, 1223, Rz 15).
  • FG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4 K 108/18

    Erbschaftsteuerliche Feststellung des Werts des Anteils eines Erblassers an einer

    Dabei können Verhältnisse und Gegebenheiten berücksichtigt werden, die im Bewertungszeitpunkt zwar noch nicht eingetreten, aber so hinreichend konkretisiert sind, dass mit ihnen zu diesem Zeitpunkt objektiv als Tatsachen zu rechnen ist (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile vom 1. Februar 2007 II R 19/05, BFHE 215, 508 sowie vom 12. Januar 2011 II R 38/09, BFH/NV 2011, 765).
  • FG München, 24.06.2015 - 4 K 1158/14

    Wertansatz von GmbH-Anteilen im Zeitpunkt einer freigebigen Zuwendung - Keine

    Dies gilt etwa dann, wenn die drei üblicherweise maßgebenden Vorjahresergebnisse aufgrund besonderer Umstände von den künftigen Ertragserwartungen der Kapitalgesellschaft erheblich übertroffen werden (vgl. BFH Urteil vom 12. Januar 2011 II R 38/09, BFH/NV 2011, 765).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht