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   BFH, 28.10.2010 - V R 22/09   

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https://dejure.org/2010,13479
BFH, 28.10.2010 - V R 22/09 (https://dejure.org/2010,13479)
BFH, Entscheidung vom 28.10.2010 - V R 22/09 (https://dejure.org/2010,13479)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 2010 - V R 22/09 (https://dejure.org/2010,13479)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Anforderungen an Geschäftsveräußerung - Richtlinienkonforme Auslegung des § 1 Abs. 1a UStG

  • openjur.de

    Anforderungen an Geschäftsveräußerung; Richtlinienkonforme Auslegung des § 1 Abs. 1a UStG

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Abs 1a, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 8, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 5
    Anforderungen an Geschäftsveräußerung - Richtlinienkonforme Auslegung des § 1 Abs. 1a UStG

  • Bundesfinanzhof

    Anforderungen an Geschäftsveräußerung - Richtlinienkonforme Auslegung des § 1 Abs. 1a UStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1a UStG 1993, Art 5 Abs 8 EWGRL 388/77, Art 6 Abs 5 EWGRL 388/77
    Anforderungen an Geschäftsveräußerung - Richtlinienkonforme Auslegung des § 1 Abs. 1a UStG

  • rewis.io

    Anforderungen an Geschäftsveräußerung - Richtlinienkonforme Auslegung des § 1 Abs. 1a UStG

  • ra.de
  • rewis.io

    Anforderungen an Geschäftsveräußerung - Richtlinienkonforme Auslegung des § 1 Abs. 1a UStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG 1993 § 1 Abs. 1a; UStG § 15a Abs. 6a
    Vorliegen einer Geschäftsveräußerung i.S.v. § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz 1993 ( UStG 1993) durch die Lieferung eines Grundstücks

  • datenbank.nwb.de

    Vorliegen einer Geschäftsveräußerung; richtlinienkonforme Auslegung des § 1 Abs. 1a UStG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anforderungen an Geschäftsveräußerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2011, 1091
  • BFH/NV 2011, 854
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.09.2008 - V R 21/07

    Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übereignung eines noch zu bebauenden

    Auszug aus BFH, 28.10.2010 - V R 22/09
    Ein Vermietungsunternehmen, das vom Erwerber fortgeführt werden könnte, liegt dann nicht vor (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. September 2008 V R 21/07, BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254, unter II.1.c).

    Im Streitfall ist das FG jedoch rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass selbst unter Berücksichtigung des Senatsurteils in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254 keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verpachtung durch den Beigeladenen nur deshalb erfolgte, um das Objekt zu besseren Bedingungen veräußern zu können.

  • BFH, 21.04.1993 - XI R 55/90

    Werden einzelne Räume eines Altenpflegeheims an Heiminsassen im Rahmen von

    Auszug aus BFH, 28.10.2010 - V R 22/09
    Dem lag die Absicht zugrunde, in dem Umfang auf die Steuerfreiheit der Verpachtungsumsätze zu verzichten, in dem der Heimbetreiber die vermieteten Räume entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. April 1993 XI R 55/90 (BFHE 172, 141, BStBl II 1994, 266) im Rahmen von Pflegeheimverträgen nach § 9 UStG steuerpflichtig überlassen konnte.
  • BFH, 06.05.2010 - V R 25/09

    Geschäftsveräußerung durch Grundstücksübertragung ohne Übergang eines

    Auszug aus BFH, 28.10.2010 - V R 22/09
    c) Zwar hat das FG zu Recht entschieden, dass der formale Neuabschluss des Pachtvertrages zwischen dem Kläger und der D-GmbH nicht zwingend gegen die Annahme einer Geschäftsveräußerung spricht (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 V R 25/09, BFH/NV 2010, 1873, unter II.4., wonach es insoweit auf die Umstände des Einzelfalls ankommt).
  • BFH, 30.04.2009 - V R 4/07

    Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG bei nur teilweiser Übernahme der

    Auszug aus BFH, 28.10.2010 - V R 22/09
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 30. April 2009 V R 4/07, BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. November 2003 C-497/01, Zita Modes (Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128) setzt die Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils voraus, der als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bildet, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann.
  • EuGH, 27.11.2003 - C-497/01

    Zita Modes

    Auszug aus BFH, 28.10.2010 - V R 22/09
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 30. April 2009 V R 4/07, BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. November 2003 C-497/01, Zita Modes (Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128) setzt die Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils voraus, der als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bildet, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann.
  • FG Düsseldorf, 29.04.2009 - 1 K 2778/05

    Schaffung eines Ausgleichs durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die

    Auszug aus BFH, 28.10.2010 - V R 22/09
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1599 veröffentlicht.
  • BFH, 12.08.2015 - XI R 16/14

    Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übertragung eines vermieteten

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe zu § 1 Abs. 1a UStG bereits entschieden, dass die Tätigkeit eines Bauträgers mit der eines Vermieters nicht übereinstimme (Urteile vom 24. Februar 2005 V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61; vom 18. September 2008 V R 21/07, BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254; vom 28. Oktober 2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854).

    Es liegt aber keine Geschäftsveräußerung im Ganzen in diesem Sinne vor, wenn --was Bauträger betrifft-- die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter/Pächter für die einzelnen Einheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung aufgrund bereits erfolgter Vermietung ertragssteigernd veräußern zu können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802; BFH-Urteile in BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61, unter II.1.a; vom 7. Juli 2005 V R 78/03, BFHE 211, 63, BStBl II 2005, 849, unter II.1.a bb; in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254, unter II.1.c; in BFH/NV 2011, 854, Rz 22; jeweils m.w.N.; vgl. auch Friedrich-Vache, Mehrwertsteuerrecht 2014, 624).

    c) Aus der vom FA angeführten Rechtsprechung des V. Senats des BFH in BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61 und in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254 sowie in BFH/NV 2011, 854 ergibt sich nichts anderes.

    In diesen Fällen war --anders als im Streitfall-- eine nachhaltige Vermietungstätigkeit des Veräußerers nicht gegeben, weil z.B. die Vermietungsdauer nur einen Monat betragen hatte (BFH-Urteil in BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61, unter II.1.a, Rz 20), ein Makler unmittelbar nach Abschluss eines Mietvorvertrags zum Verkauf des (erst noch) zu bebauenden Grundstücks beauftragt worden war (BFH-Urteil in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254, unter II.2., Rz 24) oder der Veräußerer im März das noch nicht fertig gestellte Objekt schon bei aufgenommenen Vertragsverhandlungen über den Verkauf verpachtet und im Oktober desselben Jahres veräußert hatte (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 854, unter II.1.c, Rz 24).

  • BFH, 25.11.2015 - V R 66/14

    Grundstücksübertragung als Geschäftsveräußerung - Anforderungen an die

    Auf dieser Grundlage hat der BFH die Geschäftsveräußerung für unternehmerische Tätigkeiten verneint, die im Wesentlichen darin bestehen, ein Gebäude zu errichten und Mieter für die einzelnen Mieteinheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung gewinnbringend zu veräußern, wenn z.B. ein auf Veräußerung angelegtes Bauträgerunternehmen das zu bebauende Grundstück noch während der Bauphase mit notariellem Vertrag verkauft, sich gegenüber dem Erwerber zur Gebäudeerrichtung und -vermietung verpflichtet und bis zur Übergabe an den Erwerber nur für einen Monat als Vermieter tätig ist (BFH-Urteil vom 24. Februar 2005 V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61) oder wenn sich der Grundstücksverkäufer im notariellen Kaufvertrag zur Bebauung verpflichtet und ein Vorvertrag mit einem Mieter des noch zu errichtenden Gebäudes Bestandteil dieses Kaufvertrages ist (BFH-Urteil in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254; zum notariell beurkundeten Verkauf eines teilweise bereits verpachteten Grundstücks noch während der Bebauungsphase vgl. auch BFH-Urteil vom 28. Oktober 2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854).

    Die für eine Geschäftsveräußerung oder für eine Teilgeschäftsveräußerung in Bezug auf ein Vermietungsunternehmen erforderliche Nachhaltigkeit der Vermietung (BFH-Urteil in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254, unter II.1.c) oder Verfestigung der Vermietung (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 854, unter II.1.c) liegt dann bei einer Vermietung über insgesamt 17 Monate vor und lässt sich entgegen dem FG-Urteil nicht dadurch in Abrede stellen, dass der Vermieter für den Zeitraum nach Abschluss der Kaufvertrages als "Vermieter auf Abruf" anzusehen sein könnte.

  • BFH, 26.06.2019 - XI R 3/17

    Übertragung des Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft im Rahmen

    aa) Für diese Beurteilung spricht, dass nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 24.02.2005 - V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61, unter II.1.a, Rz 20; in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254, unter II.1.c, Rz 22; vom 28.10.2010 - V R 22/09, BFH/NV 2011, 854, Rz 22; in BFHE 251, 275, BFH/NV 2016, 346, Rz 27) die Klägerin nach dem Wegfall der Organschaft bis zur Übertragung des Betriebsgrundstücks am 02.04.2005 kein Vermietungsunternehmen betrieb; denn eine Vermietung für allenfalls wenige Tage ist nicht nachhaltig.
  • BFH, 21.05.2014 - V R 20/13

    Entnahme bei Betriebsaufgabe - Keine Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a

    Dabei kann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei richtlinienkonformer Auslegung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854, unter II.1.a) auch dann vorliegen, wenn --wie im Streitfall-- einzelne für die Fortführung der Unternehmenstätigkeit notwendige Gegenstände von der Übereignung oder Einbringung ausgenommen sind, diese dem Erwerber aber entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden und sich daraus kein Hindernis für die dauerhafte Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit ergeben kann (vgl. z.B. EuGH-Urteil Schriever in Slg. 2011, I-11071, Rdnrn. 28 f.).
  • BFH, 05.06.2014 - V R 10/13

    Geschäftsveräußerung im Immobilienbereich

    Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zu entscheiden, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854).
  • FG Saarland, 05.03.2014 - 1 K 1265/11

    Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung eines fortführungsfähigen

    Ein Vermietungsunternehmen, das der Erwerber fortführen könnte, liegt dann mangels nachhaltiger Vermietung nicht vor (BFH vom 24. Februar 2005 V R 45/02, BStBl II 2007, 61; vom 28. Oktober 2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854; Robisch in Bunjes/Geist UStG, 11. Aufl. 2012, Rn 120 ff. zu § 1; Oelmaier in Sölch-Ringleb UStG, Stand März 2012, Rn 189 zu § 1).

    Der BFH hat das Urteil mit Entscheidung vom 28. Oktober 2010 (V R 22/09, BFH/NV 2011, 854) mit der Begründung aufgehoben, dass Immobilientransaktionen von bestimmter Größe in aller Regel erst im Anschluss an längere Vertragsverhandlungen abgeschlossen würden, so dass es nahe liegt, dass der Veräußerer zunächst das Grundstück vermietet/verpachtet, um das Objekt dann mehrere Monate später (im Entscheidungsfall 6 Monate) gewinnbringender verkaufen zu können.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 28. Oktober 2010 (V R 22/09, BFH/NV 2011, 854), in dem die Vermietung vor Verkauf ca. 6 Monate andauerte, ausgeführt, dass dies gegen ein "hinreichend verfestigtes Verpachtungsunternehmen" spreche.

  • BFH, 03.07.2014 - V R 12/13

    Geschäftsveräußerung im Immobilienbereich

    Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zu entscheiden, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 - 7 K 7283/12

    Abgrenzung Grundstücklieferung/Geschäftsveräußerung im Ganzen

    Denn nach ständiger Rechtsprechung liegt kein vom Erwerber fortführungs-fähiges Vermietungsunternehmen vor, wenn die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter für die einzelnen Mieteinheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung aufgrund der bereits erfolgten Vermietung besser veräußern zu können (BFH, Urteile vom 24.02.2005 V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61; vom 18.09.2008 V R 21/07, BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254; vom 28.10.2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854; Niedersächsisches Finanzgericht -FG-, Urteil vom 30.09.2010 16 K 30/10, juris; FG des Saarlandes, Urteil vom 05.03.2014 1 K 1265/11, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2014, 1240, Revision anhängig unter dem Az. XI R 16/14).

    Überwiegend wird davon ausgegangen, dass für die o.g. Gesamtwürdigung auch zu berücksichtigen ist, mit welchen Absichten die Steuerpflichtigen die Objekte erworben und vermietet haben (BFH, Urteile vom 24.02.2005 V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61; vom 28.10.2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854; Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.09.2010 16 K 30/10, juris; Herbert, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2004, 506 [511 f]; Müller-Lee, Umsatzsteuer-Berater -UStB- 2005, 312 [315 ff]).

  • FG Düsseldorf, 09.11.2018 - 1 K 3578/15

    Steuerpflicht von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von

    Entscheidend sei dafür die Sicht des Durchschnittsverbrauchers (BFH, Urteile vom 31.05.2001 V R 97/98, BStBl II 2001, 658; vom 08.06.2011 V R 22/09, UR 2011, 821).
  • FG Baden-Württemberg, 10.02.2012 - 12 K 3973/08

    Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung

    Nach Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG können die Mitgliedstaaten die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die entgeltlich erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung vorliegt (Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 28. Oktober 2010, V R 22/09, BFH/NV 2011, 854, unter II. 1. a, m. w. Nachw.).

    Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zu entscheiden, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2010, V R 22/09, BFH/NV 2011, 854, unter II. 1. b).

  • FG Düsseldorf, 16.09.2020 - 5 K 1048/17

    Umsatzsteuer: Steuerschuldnerschaft der Ehegatten-Vermietungs-GbR trotz formalen

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.03.2019 - 2 K 2167/17

    Lieferung des Grundstücks als eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.R.d.

  • FG Schleswig-Holstein, 02.03.2022 - 4 K 38/19

    Vorsteuerberichtigung aus Anlass der umsatzsteuerfreien Veräußerung unbebauter

  • BFH, 14.11.2011 - XI B 66/11

    Umsatzsteuerbarkeit der Zahlungen einer Stadt für die Personalübernahme durch

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 5 K 5319/11

    Veräußerung einer Ferienwohnung als Geschäftsveräußerung

  • FG Köln, 15.09.2020 - 8 K 2974/18

    Auslösen einer Vorsteuerberichtigung durch eine Geschäftsveräußerung im Ganzen

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.03.2012 - 3 K 853/09

    Selbständiger Unternehmensteil in Bezug auf eine Geschäftsveräußerung im Ganzen -

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