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   BFH, 23.04.2012 - III B 183/11   

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https://dejure.org/2012,11928
BFH, 23.04.2012 - III B 183/11 (https://dejure.org/2012,11928)
BFH, Entscheidung vom 23.04.2012 - III B 183/11 (https://dejure.org/2012,11928)
BFH, Entscheidung vom 23. April 2012 - III B 183/11 (https://dejure.org/2012,11928)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung - Zum Begriff der "wesentlichen Nachteile" bei behaupteter Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift - Keine Bindung nach § 31 ABs. 1 BVerfGG

  • openjur.de

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung; Zum Begriff der "wesentlichen Nachteile" bei behaupteter Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift; Keine Bindung nach § 31 ABs. 1 BVerfGG

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 69 Abs 2 S 8 Halbs 2, FGO § ... 69 Abs 3 S 4, FGO § 114, FGO § 132, EStG § 26, EStG § 26b, BVerfGG § 95 Abs 1, BVerfGG § 95 Abs 3 S 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 19 Abs 4, GG Art 100 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, BVerfGG § 31 Abs 1
    Statthaftigkeit eines Antrags auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung - Zum Begriff der "wesentlichen Nachteile" bei behaupteter Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift - Keine Bindung nach § 31 ABs. 1 BVerfGG

  • Bundesfinanzhof

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung - Zum Begriff der "wesentlichen Nachteile" bei behaupteter Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift - Keine Bindung nach § 31 ABs. 1 BVerfGG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 Abs 2 S 8 Halbs 2 FGO, § 69 Abs 3 S 4 FGO, § 114 FGO, § 132 FGO, § 26 EStG 2009
    Statthaftigkeit eines Antrags auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung - Zum Begriff der "wesentlichen Nachteile" bei behaupteter Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift - Keine Bindung nach § 31 ABs. 1 BVerfGG

  • IWW
  • rewis.io

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung - Zum Begriff der "wesentlichen Nachteile" bei behaupteter Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift - Keine Bindung nach § 31 ABs. 1 BVerfGG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Aufhebung der Vollziehung bei Begehren eines Einkommensteuerbescheids zur gemeinsamen Veranlagung mit dem Lebenspartner

  • datenbank.nwb.de

    Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes; Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheides wegen wesentlicher Nachteile; kein Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 1173
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BFH, 23.04.2012 - III B 183/11
    Insbesondere habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch die Beschlüsse vom 7. Juli 2009  1 BvR 1164/07 (BVerfGE 124, 199) und 21. Juli 2010  1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 (BVerfGE 126, 400) die maßgeblichen Verfassungsfragen geklärt.

    Entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers kommt den Ausführungen des BVerfG in den Beschlüssen in BVerfGE 124, 199 und in BVerfGE 126, 400 zur Auslegung der Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG auch keine verfahrensrechtliche Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zu.

    Danach bezieht sich der Beschluss in BVerfGE 124, 199 auf Bestimmungen der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, der Beschluss in BVerfGE 126, 400 auf Vorschriften aus dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz; weder deren Entscheidungsformeln noch deren tragenden Gründe beschäftigen sich daher mit der Verfassungsmäßigkeit der §§ 26, 26b EStG.

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BFH, 23.04.2012 - III B 183/11
    Insbesondere habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch die Beschlüsse vom 7. Juli 2009  1 BvR 1164/07 (BVerfGE 124, 199) und 21. Juli 2010  1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 (BVerfGE 126, 400) die maßgeblichen Verfassungsfragen geklärt.

    Entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers kommt den Ausführungen des BVerfG in den Beschlüssen in BVerfGE 124, 199 und in BVerfGE 126, 400 zur Auslegung der Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG auch keine verfahrensrechtliche Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zu.

    Danach bezieht sich der Beschluss in BVerfGE 124, 199 auf Bestimmungen der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, der Beschluss in BVerfGE 126, 400 auf Vorschriften aus dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz; weder deren Entscheidungsformeln noch deren tragenden Gründe beschäftigen sich daher mit der Verfassungsmäßigkeit der §§ 26, 26b EStG.

  • BFH, 26.01.2010 - VI B 115/09

    Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken

    Auszug aus BFH, 23.04.2012 - III B 183/11
    Der Begriff der wesentlichen Nachteile i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO ist im Sinne der Rechtsprechung zu § 114 FGO zu verstehen (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2010 VI B 115/09, BFH/NV 2010, 935, m.w.N.).

    bb) Eine Aufhebung der Vollziehung ist auch nicht geboten, um eine erhebliche Verletzung von Grundrechten zu vermeiden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (s. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 935, m.w.N.).

    Danach erscheint eine Aufhebung der Vollziehung erst dann geboten, wenn das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat (BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, und in BFH/NV 2010, 935).

  • BFH, 22.12.2003 - IX B 177/02

    Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken

    Auszug aus BFH, 23.04.2012 - III B 183/11
    Diese Beschränkung ist mit dem GG vereinbar und nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung zu korrigieren (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2003 IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, m.w.N.).

    Denn selbst schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Rechtsvorschrift allein rechtfertigen eine Aufhebung der Vollziehung wegen wesentlicher Nachteile nicht (BFH-Beschluss in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367).

    Danach erscheint eine Aufhebung der Vollziehung erst dann geboten, wenn das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat (BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, und in BFH/NV 2010, 935).

  • FG Hamburg, 25.07.2011 - 6 V 50/11

    Eingetragene Lebenspartnerschaft: Keine einstweilige Anordnung wegen

    Auszug aus BFH, 23.04.2012 - III B 183/11
    Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet es, einem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, sich mit einem Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gegen einen Einkommensteuerbescheid zu wenden, durch den er nicht, wie beantragt, zusammen mit seinem Lebenspartner, sondern einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird (ebenso FG Baden-Württemberg vom 12. September 2011  3 V 2820/11, Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 66; a.A. FG Hamburg vom 25. Juli 2011  6 V 50/11, juris), und zwar insoweit, als die bei der Einzelveranlagung festgesetzte Steuer den Betrag übersteigt, der bei einer Zusammenveranlagung festzusetzen wäre.
  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2011 - 3 V 2820/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Versagung der

    Auszug aus BFH, 23.04.2012 - III B 183/11
    Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet es, einem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, sich mit einem Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gegen einen Einkommensteuerbescheid zu wenden, durch den er nicht, wie beantragt, zusammen mit seinem Lebenspartner, sondern einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird (ebenso FG Baden-Württemberg vom 12. September 2011  3 V 2820/11, Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 66; a.A. FG Hamburg vom 25. Juli 2011  6 V 50/11, juris), und zwar insoweit, als die bei der Einzelveranlagung festgesetzte Steuer den Betrag übersteigt, der bei einer Zusammenveranlagung festzusetzen wäre.
  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BFH, 23.04.2012 - III B 183/11
    Auch wenn wegen des offenen Ausgangs der beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 zweifelhaft ist, ob die §§ 26, 26b EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, ist der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der §§ 26, 26b EStG überzeugt.
  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus BFH, 23.04.2012 - III B 183/11
    Dabei kann --ebenso wie es das BVerfG in seinem Beschluss vom 18. Januar 2006  2 BvR 2194/99 (BVerfGE 115, 97) offen ließ-- dahinstehen, ob die Bindungswirkung allein den in der Entscheidungsformel ausgedrückten konkreten Streitgegenstand oder auch die tragenden Gründe der Entscheidung umfasst, soweit diese Ausführungen zur Auslegung der Verfassung enthalten.
  • BFH, 05.03.2012 - III B 6/12

    Keine Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BFH, 23.04.2012 - III B 183/11
    b) Auch wenn im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids für 2009 bestehen (s. dazu Senatsbeschluss vom 5. März 2012 III B 6/12), sind gleichwohl keine wesentlichen Nachteile erkennbar, die dem Antragsteller drohen könnten, wenn die Vollziehung des genannten Einkommensteuerbescheides nicht aufgehoben wird.
  • BFH, 23.05.2011 - III B 211/10

    Aussetzung der Vollziehung bei Übergang zu einer anderen Veranlagungsform im

    Auszug aus BFH, 23.04.2012 - III B 183/11
    b) Auch wenn der Antragsteller letztlich den Erlass eines Einkommensteuerbescheids anstrebt, durch den er und sein Lebenspartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und die Verpflichtung des FA zum Erlass eines solchen Bescheids nur im Wege der Verpflichtungsklage erreicht werden könnte (s. BFH-Urteil vom 9. März 1973 VI R 396/70, BFHE 109, 44, BStBl II 1973, 487; Senatsbeschluss vom 23. Mai 2011 III B 211/10, BFH/NV 2011, 1517), ist gleichwohl der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung statthaft.
  • BFH, 22.11.2001 - V B 100/01

    AdV; Beschränkungen nach § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO

  • BFH, 09.03.1973 - VI R 396/70

    Ehe im Sinne des Einkommensteuerrechts; dauerndes Getrenntleben von Ehegatten

  • BFH, 16.12.1997 - XI S 41/97

    Erhebung der Anfechtungsklage als Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrag

  • BFH, 14.04.1987 - GrS 2/85

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber negativem Gewinnfeststellungsbescheid im Wege

  • BFH, 11.06.2001 - I B 30/01

    Einstweilige Anordnung; Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über die

  • BFH, 15.06.2016 - II B 91/15

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags

    Der Begriff der wesentlichen Nachteile i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO ist i.S. der Rechtsprechung zu § 114 FGO zu verstehen (BFH-Beschluss vom 23. April 2012 III B 183/11, BFH/NV 2012, 1173, m.w.N.).

    Die in § 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 1 FGO festgelegte Beschränkung der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung bei anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen bzw. bei Vorauszahlungen ist mit dem GG vereinbar und nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung zu korrigieren (BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, und in BFH/NV 2012, 1173, m.w.N.).

    Denn selbst schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG allein rechtfertigen eine Aufhebung der Vollziehung wegen wesentlicher Nachteile nicht (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, und in BFH/NV 2012, 1173).

    Danach erscheint eine Aufhebung der Vollziehung erst dann geboten, wenn das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat (BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, und in BFH/NV 2012, 1173).

  • BFH, 20.11.2018 - VIII R 45/15

    Keine Anfechtung der Kapitalertragsteuer- Anmeldung nach

    Auch diese Beschränkung des Rechtsschutzes ist mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 2003 IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367; vom 23. April 2012 III B 183/11, BFH/NV 2012, 1173).
  • BFH, 21.07.2016 - V B 37/16

    Aufhebung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit

    - das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Vorschrift überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat (BFH-Beschlüsse vom 23. April 2012 III B 183/11, BFH/NV 2012, 1173, Rz 15; vom 26. Januar 2010 VI B 115/09, BFH/NV 2010, 935, Rz 20; in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, Rz 21),.
  • FG Münster, 29.04.2013 - 9 V 2400/12

    Keine Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel an der

    Der Begriff der wesentlichen Nachteile i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO ist nach der BFH-Rechtsprechung im Sinne der Rechtsprechung zu § 114 FGO zu verstehen (BFH-Beschlüsse vom 23.04.2012 III B 183/11, BFH/NV 2012, 1173; vom 13.03.2012 I B 111/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611).
  • BFH, 11.12.2012 - III B 89/12

    Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse eingetragener Lebenspartner und

    Ist die zutreffende Klageart die Anfechtungsklage, wird vorläufiger Rechtsschutz durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gewährt (§ 69 FGO), bei Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich eine einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu beantragen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 23. April 2012 III B 183/11, BFH/NV 2012, 1173, m.w.N.).

    Insbesondere wird eine AdV erst des Einkommensteuerbescheids oftmals an der gesetzlichen Vorschrift des § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO scheitern (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2012, 1173, und vom 23. April 2012 III B 187/11, BFH/NV 2012, 1328).

  • BFH, 02.12.2020 - V B 25/20

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Versagung der formellen Satzungsmäßigkeit

    Handelt es sich um eine Anfechtungsklage, ist vorläufiger Rechtsschutz durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zu gewähren, bei einer Verpflichtungsklage ist demgegenüber eine einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu erlassen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.04.2012 - III B 183/11, BFH/NV 2012, 1173, und vom 21.12.2012 - III B 41/12, BFH/NV 2013, 549).
  • BFH, 21.12.2012 - III B 41/12

    Lohnsteuerklassen III/V für eingetragene Lebenspartner im Wege der AdV

    Ist die zutreffende Klageart die Anfechtungsklage, wird vorläufiger Rechtsschutz durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gewährt, bei Verpflichtungsklagen ist eine einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu beantragen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 23. April 2012 III B 183/11, BFH/NV 2012, 1173).
  • FG Köln, 04.07.2012 - 13 V 1408/12

    Keine Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden wegen möglicher

    Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH (vgl. aktuell BFH-Beschluss vom 23. April 2012 III B 183/11, BFH/NV 2012, 1173 m. w. N.) setzte eine Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 8, 2. Halbs. FGO voraus, dass das zur Entscheidung berufene Gericht - anders als der beschließende Senat - von der Verfassungswidrigkeit der streitbefangenen Hinzurechnungsvorschriften überzeugt wäre.
  • FG Münster, 28.03.2013 - 3 V 620/13

    Einstweiliger Rechtschutz vor dem BVerfG im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit

    Hat das Gericht eine streitentscheidende Norm, von deren Verfassungswidrigkeit es überzeugt ist, dem Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung vorgelegt, vertritt der III. Senat des Bundesfinanzhofs die Auffassung, dass dann ein Vorliegen wesentlicher Nachteile im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO zu bejahen sei (BFH, Beschluss vom 23.04.2012 III B 183/11, BFH/NV 2012, 1173).
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