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   BFH, 29.06.2012 - III B 206/11   

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https://dejure.org/2012,20600
BFH, 29.06.2012 - III B 206/11 (https://dejure.org/2012,20600)
BFH, Entscheidung vom 29.06.2012 - III B 206/11 (https://dejure.org/2012,20600)
BFH, Entscheidung vom 29. Juni 2012 - III B 206/11 (https://dejure.org/2012,20600)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesfinanzhof

    Bindung des FG an Vorgaben des BFH

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 126 Abs 5 FGO
    Bindung des FG an Vorgaben des BFH

  • rewis.io

    Bindung des FG an Vorgaben des BFH

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 126 Abs. 5
    Umfang der Bindung des Finanzgerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Bindungswirkung des FG an Vorgaben des BFH, wenn der BFH für den zweiten Rechtsgang lediglich eine Empfehlung ausspricht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umfang der Bindungswirkung einer Revisionsentscheidung nach Aufhebung und Zurückverweisung an das Tatsachengericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 1626
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.07.2009 - III R 8/07

    Ermittlungen des Teilwerts von selbst errichteten Bauten und Anlagen auf

    Auszug aus BFH, 29.06.2012 - III B 206/11
    Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen in erster Linie, dass sich das FG im zweiten Rechtsgang nicht an die Vorgaben des Senatsurteils vom 30. Juli 2009 III R 8/07 (BFH/NV 2010, 190) gehalten habe.

    c) Um eine derartige Empfehlung handelte es sich im Senatsurteil in BFH/NV 2010, 190, soweit der Senat ausführte, dass die Buchwerte der Bauten und Anlagen als mögliche Untergrenze der Teilwerte "in Betracht" kommen, wenn es nicht möglich sein sollte, Tatsachen festzustellen, die es erlauben, das Risiko eines Eigentumsverlustes aufgrund einer Kündigung des Mietvertrages zu bewerten.

  • BFH, 08.01.1998 - VII B 102/97

    Rechtskraftwirkung eines Entscheidungssatzes eines Landgerichts für andere

    Auszug aus BFH, 29.06.2012 - III B 206/11
    b) Das Vorbringen, das FG sei mit seinem Urteil im zweiten Rechtsgang von den Vorgaben des zurückverweisenden BFH-Urteils abgewichen, kann für die Frage einer erneuten Zulassung der Revision nicht unter dem Gesichtspunkt der Divergenz, sondern allein unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels von Bedeutung sein (BFH-Beschluss vom 8. Januar 1998 VII B 102/97, BFH/NV 1998, 729; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 126 FGO Rz 87).
  • BFH, 07.09.2005 - IV B 67/04

    Vollmacht

    Auszug aus BFH, 29.06.2012 - III B 206/11
    Zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes reicht es nicht aus, im Stil einer Revisionsbegründung Einwände gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die vom Finanzgericht (FG) vorgenommene Einzelfallwürdigung geltend zu machen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234).
  • BFH, 26.01.2007 - VIII B 14/06

    NZB: Revisionszulassungsgründe, Geldanlage bei türkischer Staatsbank

    Auszug aus BFH, 29.06.2012 - III B 206/11
    "Darlegen" bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 14/06, BFH/NV 2007, 951).
  • BFH, 27.03.2014 - X B 75/13

    Umfang der Bindungswirkung bei Zurückverweisung - Sachurteilsvoraussetzungen

    Auch sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen insoweit vom BFH bereits geklärt, als er in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, die Rüge, das FG sei mit seinem Urteil im zweiten Rechtsgang von Vorgaben des zurückverweisenden BFH-Urteils abgewichen, könne allein unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels von Bedeutung sein (vgl. nur BFH-Beschluss vom 29. Juni 2012 III B 206/11, BFH/NV 2012, 1626, und Senatsbeschluss vom 24. Mai 2011 X B 206/10, BFH/NV 2011, 1527, jeweils m.w.N.).

    Geschieht dies nicht, ohne dass eine Ausnahme von der Bindungswirkung vorliegt, handelt es sich nicht um eine Divergenz, sondern um einen Verfahrensmangel, der mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden kann (inzwischen ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. März 2013 VI B 155/12, BFH/NV 2013, 1103; in BFH/NV 2012, 1626; in BFH/NV 2011, 1527; vom 10. Februar 2011 XI B 98/10, BFH/NV 2011, 864, und vom 28. Januar 2008 V B 63/07, nicht veröffentlicht; Gräber/Ruban, a.a.O., § 126 Rz 25; Bergkemper in HHSp, § 126 FGO Rz 87, jeweils m.w.N.).

    Entscheidungserhebliche Tatsachen, die nunmehr in Bezug auf den Finanzierungszusammenhang und die voraussichtliche Investition erstmals festgestellt wurden, unterliegen nicht der Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO (so auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1626, m.w.N.).

  • BFH, 21.03.2013 - VI B 155/12

    Bindung des FG an Vorgaben des BFH

    Soweit die Rechtsnachfolger der Klägerin vorbringen, dass sich das FG im zweiten Rechtsgang nicht an die Vorgaben des BFH-Urteils vom 4. August 2011 III R 24/09 (BFH/NV 2012, 199) gehalten habe, rügen sie einen Verfahrensmangel (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juni 2012 III B 206/11, BFH/NV 2012, 1626; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 126 FGO Rz 87).

    Überdies gilt die Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO nicht, wenn das FG im zweiten Rechtsgang entscheidungserhebliche Tatsachen, die zu einer abweichenden Beurteilung führen, erstmals feststellt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1626, m.w.N.), und zwar auch dann nicht, wenn der geänderte Sachverhalt schon früher so vorlag, aber erst im zweiten Rechtsgang festgestellt wird (BFH-Urteil vom 18. Juli 2007 II R 34/04, juris).

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