Rechtsprechung
   BFH, 22.08.2012 - X R 23/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,29889
BFH, 22.08.2012 - X R 23/10 (https://dejure.org/2012,29889)
BFH, Entscheidung vom 22.08.2012 - X R 23/10 (https://dejure.org/2012,29889)
BFH, Entscheidung vom 22. August 2012 - X R 23/10 (https://dejure.org/2012,29889)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,29889) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern - keine tatsächliche Verständigung über Rechtsfragen

  • openjur.de

    Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern; keine tatsächliche Verständigung über Rechtsfragen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 5 Abs 1, HGB § 249 Abs 1 S 1, EStG § 5 Abs 1, AO § 88
    Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern - keine tatsächliche Verständigung über Rechtsfragen

  • Bundesfinanzhof

    Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern - keine tatsächliche Verständigung über Rechtsfragen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 EStG 1997, § 249 Abs 1 S 1 HGB, § 5 Abs 1 EStG 2002, § 88 AO
    Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern - keine tatsächliche Verständigung über Rechtsfragen

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern – keine tatsächliche Verständigung über Rechtsfragen

  • Betriebs-Berater

    Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern - keine tatsächliche Verständigung über Rechtsfragen

  • rewis.io

    Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern - keine tatsächliche Verständigung über Rechtsfragen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; EStG § 5 Abs. 1
    Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern

  • datenbank.nwb.de

    Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rückstellungsbildung für hinterzogene Mehrsteuern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern // Eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern kann erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden, zu dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 238, 173
  • BB 2012, 2747
  • DB 2012, 2373
  • BStBl II 2013, 76
  • BFH/NV 2012, 1877
  • NZG 2012, 1278
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 36/00

    Entstehung des nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 23/10
    Eine Rückstellung ist vielmehr erst zu dem Bilanzstichtag zu bilden, zu dem der Steuerpflichtige aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss, also frühestens dann, wenn der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat, was in der Rechtsprechung mit dem Begriff der "aufdeckungsorientierten Maßnahme" bezeichnet wird (zum Ganzen BFH-Urteil vom 16. Februar 1996 I R 73/95, BFHE 180, 110, BStBl II 1996, 592, unter II.A.3., unter Verweis auf die bereits damals herrschende Literaturauffassung zu dieser Frage; ferner BFH-Entscheidungen vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731, unter II.2.c bb, und vom 13. Februar 2008 I B 175/07, nicht veröffentlicht, juris).

    f) Nicht nachvollziehbar ist der Antrag der Kläger, die streitentscheidende Rechtsfrage wegen einer Divergenz zwischen der vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung und dem Urteil des VIII. Senats des BFH in BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731 dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorzulegen.

  • BFH, 19.10.1993 - VIII R 14/92

    Zu den Voraussetzungen der Bildung einer Rückstellung für die

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 23/10
    Aus dem Vorsichtsprinzip folgt lediglich, dass nicht nur die bestehende Kenntnis, sondern auch eine unmittelbar bevorstehende Kenntniserlangung des Gläubigers die Bildung einer Rückstellung rechtfertigt (ausführlich zum Ganzen BFH-Urteil vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, betr.

    Die Prognose, ob zum jeweiligen Bilanzstichtag eine Kenntniserlangung des Gläubigers von seinem bestehenden Anspruch wahrscheinlich ist, ist nach ständiger Rechtsprechung anhand der erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse zu treffen (BFH-Urteil in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, unter 1.b cc).

  • BFH, 02.10.1992 - III R 54/91

    Rückstellungen für betriebliche Schadensersatzverpflichtungen

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 23/10
    Solange der Steuerpflichtige aber davon ausgehen kann, dass die Tat unentdeckt bleibt, stellt die Verbindlichkeit für ihn keine wirtschaftliche Belastung dar (BFH-Urteile vom 3. Juli 1991 X R 163, 164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802, unter 2. vor a, und vom 2. Oktober 1992 III R 54/91, BFHE 169, 423, BStBl II 1993, 153, unter 2.); es fehlt an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme.

    Ob eine Inanspruchnahme aus der ungewissen Verbindlichkeit zu erwarten ist, richtet sich nach den Verhältnissen des jeweiligen Bilanzstichtags unter Berücksichtigung der bis zur Bilanzaufstellung --oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bilanz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang (§ 243 Abs. 3 HGB) aufzustellen gewesen wäre (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802, unter 2.d)-- bekannt werdenden wertaufhellenden Umstände (BFH-Urteil in BFHE 169, 423, BStBl II 1993, 153, unter 3.).

  • BFH, 03.07.1991 - X R 163/87

    1. Bankangestellter mit Bankgeschäften in fortgesetzter Untreue zu Lasten der

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 23/10
    Solange der Steuerpflichtige aber davon ausgehen kann, dass die Tat unentdeckt bleibt, stellt die Verbindlichkeit für ihn keine wirtschaftliche Belastung dar (BFH-Urteile vom 3. Juli 1991 X R 163, 164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802, unter 2. vor a, und vom 2. Oktober 1992 III R 54/91, BFHE 169, 423, BStBl II 1993, 153, unter 2.); es fehlt an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme.

    Ob eine Inanspruchnahme aus der ungewissen Verbindlichkeit zu erwarten ist, richtet sich nach den Verhältnissen des jeweiligen Bilanzstichtags unter Berücksichtigung der bis zur Bilanzaufstellung --oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bilanz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang (§ 243 Abs. 3 HGB) aufzustellen gewesen wäre (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802, unter 2.d)-- bekannt werdenden wertaufhellenden Umstände (BFH-Urteil in BFHE 169, 423, BStBl II 1993, 153, unter 3.).

  • BFH, 31.03.2004 - I R 71/03

    Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden im Bereich der LuF

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 23/10
    Im Übrigen ist eine tatsächliche Verständigung über Rechtsfragen ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 31. März 2004 I R 71/03, BFHE 206, 42, BStBl II 2004, 742, unter II.11.b).
  • BFH, 03.02.2010 - I R 21/06

    Schlussurteil "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a. F. verstößt nicht gegen das

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 23/10
    dd) Das FG kann sich für seine abweichende Auffassung auch nicht auf das BFH-Urteil vom 3. Februar 2010 I R 21/06 (BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692, unter II.4.) berufen.
  • BFH, 15.03.2012 - III R 96/07

    Bilanzierung von Steuernachforderungen wegen doppelten Ausweises von Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 23/10
    Demgegenüber ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung von Mehrsteuern infolge einer Außenprüfung uneinheitlich (für eine Berücksichtigung erst im Jahr der Kenntnis des Steuerpflichtigen von den Mehrsteuern BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 I R 43/08, BFHE 227, 469, unter II.2.b; für eine Passivierung zu Lasten des Jahres der Steuerentstehung BFH-Urteil vom 15. März 2012 III R 96/07, Deutsches Steuerrecht 2012, 1495).
  • BFH, 16.12.2009 - I R 43/08

    Steuerwirksamkeit der Auflösung einer Rückstellung für Nachforderungszinsen auf

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 23/10
    Demgegenüber ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung von Mehrsteuern infolge einer Außenprüfung uneinheitlich (für eine Berücksichtigung erst im Jahr der Kenntnis des Steuerpflichtigen von den Mehrsteuern BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 I R 43/08, BFHE 227, 469, unter II.2.b; für eine Passivierung zu Lasten des Jahres der Steuerentstehung BFH-Urteil vom 15. März 2012 III R 96/07, Deutsches Steuerrecht 2012, 1495).
  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 40/04

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aus vertraglichen

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 23/10
    öffentlich-rechtliche Verpflichtungen; BFH-Urteil vom 25. April 2006 VIII R 40/04, BFHE 213, 364, BStBl II 2006, 749, betr.
  • BFH, 13.02.2008 - I B 175/07

    Grundsätzliche Bedeutung - Bilanzberichtigung bei hinterzogenen Steuern

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 23/10
    Eine Rückstellung ist vielmehr erst zu dem Bilanzstichtag zu bilden, zu dem der Steuerpflichtige aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss, also frühestens dann, wenn der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat, was in der Rechtsprechung mit dem Begriff der "aufdeckungsorientierten Maßnahme" bezeichnet wird (zum Ganzen BFH-Urteil vom 16. Februar 1996 I R 73/95, BFHE 180, 110, BStBl II 1996, 592, unter II.A.3., unter Verweis auf die bereits damals herrschende Literaturauffassung zu dieser Frage; ferner BFH-Entscheidungen vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731, unter II.2.c bb, und vom 13. Februar 2008 I B 175/07, nicht veröffentlicht, juris).
  • BFH, 30.11.2005 - I R 110/04

    Bildung von Rückstellungen für Lohnzahlungen bei Altersteilzeit (Blockmodell)

  • BFH, 16.02.1996 - I R 73/95

    Sozialabgaben - Hinterzogene Lohnsteuer

  • BFH, 19.12.1961 - I 66/61 U

    Ermäßigung des Passivposten resultierend aus einer Betriebsprüfung sich ergebenen

  • BFH, 03.12.1969 - I R 107/69

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Absicht der Kapitalgesellschaft - Verdeckte

  • FG Nürnberg, 16.06.2010 - 5 K 687/09

    Bilanzberichtigung bei hinterzogenen Mehr-Betriebssteuern

  • BFH, 16.12.2014 - VIII R 45/12

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei gerichtlich geltend gemachten

    bb) Ob das Bestehen oder Entstehen der Verbindlichkeit wahrscheinlich und die Inanspruchnahme hieraus zu erwarten ist, richtet sich somit nach den objektiven Verhältnissen des jeweiligen Bilanzstichtags unter Berücksichtigung der bis zur Bilanzaufstellung --oder spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bilanz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang (§§ 243 Abs. 3, 264 Abs. 1 HGB) aufzustellen gewesen wäre-- bekannt werdenden wertaufhellenden Umstände (BFH-Urteil vom 22. August 2012 X R 23/10, BFHE 238, 173, BStBl II 2013, 76; BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2012 I B 27/12, BFH/NV 2013, 545, m.w.N.).
  • BFH, 05.05.2015 - X R 48/13

    Schlussbilanz und Aufgabebilanz im Fall der Betriebsaufgabe - Zeitpunkt des

    Dabei sind wertaufhellende Umstände auch dann noch zu berücksichtigen, wenn sie zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung der Bilanz --oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bilanz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang (§ 243 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches) aufzustellen gewesen wäre-- bekannt werden (vgl. nur Senatsurteil vom 22. August 2012 X R 23/10, BFHE 238, 173, BStBl II 2013, 76, m.w.N.).
  • FG Münster, 20.08.2019 - 12 K 2903/15

    Gewinnmindernde Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen

    Ob eine Inanspruchnahme aus der ungewissen Verbindlichkeit zu erwarten ist, richtet sich nach den Verhältnissen des jeweiligen Bilanzstichtags unter Berücksichtigung der bis zur Bilanzaufstellung - oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bilanz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang (§ 243 Abs. 3 HGB) aufzustellen gewesen wäre -bekannt werdenden wertaufhellenden Umstände (BFH-Urteile vom 02.10.1992 III R 54/91, BStBl II 1993, 153 und vom 22.08.2012 X R 23/10, BStBl II 2013, 76).

    Eine Rückstellung ist vielmehr erst zu dem Bilanzstichtag zu bilden, zu dem der Steuerpflichtige aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss, also frühestens dann, wenn der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat, was in der Rechtsprechung mit dem Begriff der "aufdeckungsorientierten Maßnahme" bezeichnet wird (BFH-Urteile vom 16.02.1996 I R 73/95, BStBl II 1996; vom 27.11.2001 VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731 und vom 22.08.2012 X R 23/10, BStBl II 2013, 76).

    (a) Soweit Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen aus von ihm hinterzogenen Steuern zu bilden sind, dürfen diese nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung erst zu dem Bilanzstichtag gewinnmindernd berücksichtigt werden, zu dem die Tat entdeckt ist oder die Tatentdeckung jedenfalls unmittelbar bevorsteht (BFH-Urteil vom 22.08.2012 X R 23/10, BStBl II 2013, 76).

    Die Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung von Mehrsteuern infolge einer Außenprüfung, die nicht auf einer Steuerhinterziehung beruhen, ist - soweit dies für den Senat ersichtlich ist - bislang höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt (zur bisher fehlenden höchstrichterlichen Klärung: BFH-Urteil vom 22.08.2012 X R 23/10, BStBl II 2013, 76 und Kulosa, HFR 2012, 1234; für eine Berücksichtigung erst im Jahr der Kenntnis von den Mehrsteuern: BFH-Beschluss vom 16.12.2009 I R 43/08, BStBl II 2012, 688; für eine Passivierung zu Lasten des Steuerentstehungsjahres: BFH-Urteil vom 15.03.2012 III R 96/07, BStBl II 2012, 719).

    Während der 1. Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 16.12.2009 I R 43/08, BStBl II 2012, 688 nicht beanstandete, dass die Rückstellungen erst im Jahr des Aufgriffs des steuerlichen Sachverhalts durch die Außenprüfung gebildet wurden und er eine zwingende Bilanzierung von Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung im Jahr der Steuerentstehung nur dann für geboten hielt, wenn der Steuerpflichtige bei Aufstellung der Bilanz unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns mit der Entstehung der Mehrsteuern rechnen musste, kam der 3. Senat des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 15.03.2012 III R 96/07, BStBl II 2012, 719 zu dem Ergebnis, die - nicht hinterziehungsrelevanten - Steuernachforderungen aufgrund einer Außenprüfung seien im Steuerentstehungsjahr und nicht erst im Jahr der Aufdeckung der Vorgänge durch die Betriebsprüfung zu passivieren (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.2012 X R 23/10, BStBl II 2013, 76, Kulosa, HFR 2012, 1234 und Finanzgericht -FG- Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2013 13 K 4451/11, EFG 2014, 253).

  • VG Düsseldorf, 18.05.2017 - 6 K 7615/16

    Verurteilter Steuerhinterzieher als Privatpilot ungeeignet

    Zum anderen gebot auch die vom Kläger ins Feld geführte Rechtsprechung des FG Nürnberg (Urteil vom 16. Juni 2010 - 5 K 687/2009) für den Beklagten keine abweichende Beurteilung der Frage, ob der Kläger in den Jahren 2006 bis 2009 Körperschaft- und Gewerbesteuer hinterzogen hat, weil dieses Urteil vom BFH aufgehoben wurde (Urteil vom 22. August 2012 - X R 23/10, BFHE 238, 173).
  • BFH, 12.12.2012 - I B 27/12

    Bestimmung des Wertaufhellungszeitraums

    Der Rechtsprechung des BFH ist dabei auch zu entnehmen, dass der Wertaufhellungszeitraum an dem Tag endet, an dem der Kläger spätestens eine Bilanz hätte erstellen müssen (BFH-Urteile vom 8. März 1989 X R 9/86, BFHE 156, 443, 451, BStBl II 1989, 714; vom 3. Juli 1991 X R 163-164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802; vom 22. August 2012 X R 23/10, BFHE 238, 173, BFH/NV 2012, 1877).
  • FG Düsseldorf, 29.08.2013 - 13 K 4451/11

    Begünstigte (Teil-)Betriebsaufgabe bei Betriebsaufspaltung - Fortsetzung einer

    Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt eine betrieblich veranlasste, aber ungewisse Verpflichtung gegenüber einem Dritten voraus, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entstehen und zu einer Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen führen wird, und die ihre wirtschaftliche Verursachung im Zeitraum vor dem Bilanzstichtag findet (vgl. etwa BFH-Urteil vom 22.8.2012 X R 23/10, BFHE 239, 173, BStBl II 2013, 76 m.w.N.).

    Rückstellungen wegen öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen dürfen erst gebildet werden, wenn derjenige, der Inhaber des gegen den Steuerpflichtigen gerichteten Anspruchs ist, von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hat oder eine solche Kenntniserlangung unmittelbar bevorsteht, so dass eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 22.8.2012 X R 23/10, BFHE 239, 173, BStBl II 2013, 76 m.w.N.).

    Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist - soweit für den Senat ersichtlich - keine einheitliche Handhabung zu entnehmen (so wohl auch der X. Senat, der Zweifel daran äußert, ob überhaupt eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung in dieser Frage existiert, vgl. BFH-Urteil vom 22.8.2012 X R 23/10, BFHE 238, 173, BStBl II 2013, 76).

    Für den letztgenannten Fall wird aber sowohl von der Rechtsprechung als auch der herrschenden Literaturauffassung die Meinung vertreten, dass eine Rückstellung für etwaige Mehrsteuern erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden kann, zu dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen muss (vgl. etwa BFH-Urteil vom 22.8.2012 X R 23/10, BFHE 239, 173, BStBl II 2013, 76).

    Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung es bei hinterzogenen Steuern gerade nicht ausreichen lässt, dass der Steuerpflichtige selbst Kenntnis von der Steuerhinterziehung hatte (vgl. BFH-Urteil vom 22.8.2012 X R 23/10, BFHE 238, 173, BStBl II 2013, 76).

  • FG Münster, 01.09.2021 - 13 K 863/18

    Ansatz von Steuerrückstellungen einer GmbH; Änderung des Ansatzes eines

    Danach sind für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden (BFH-Urteil vom 22.8.2012 X R 23/10, BFHE 238, 173, BStBl 2013, 76, Rz. 15).

    Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt eine betrieblich veranlasste, aber ungewisse Verpflichtung gegenüber einem Dritten voraus, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entstehen und zu einer Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen führen wird, und die ihre wirtschaftliche Verursachung im Zeitraum vor dem Bilanzstichtag findet (BFH-Urteilevom 30.11.2005 I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251, Rz. 29; vom 22.8.2012 X R 23/10, BFHE 238, 173, BStBl 2013, 76, Rz. 16).

    Aus dem Vorsichtsprinzip folgt lediglich, dass nicht nur die bestehende Kenntnis, sondern auch eine unmittelbar bevorstehende Kenntniserlangung des Gläubigers die Bildung einer Rückstellung rechtfertigt (BFH-Urteil vom 22.8.2012 X R 23/10, BFHE 238, 173, BStBl 2013, 76, Rz. 17; BFH-Urteil vom 19.10.1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, betr.

    Solange der Steuerpflichtige aber davon ausgehen kann, dass die Tat unentdeckt bleibt, stellt die Verbindlichkeit für ihn keine wirtschaftliche Belastung dar (BFH-Urteile vom 3.7.1991 X R 163, 164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802, Rz. 19; vom 2.10.1992 III R 54/91, BFHE 169, 423, BStBl II 1993, 153, Rz. 11); es fehlt an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme (BFH-Urteil vom 22.8.2012 X R 23/10, BFHE 238, 173, BStBl 2013, 76, Rz. 18).

    Ob eine Inanspruchnahme aus der ungewissen Verbindlichkeit zu erwarten ist, richtet sich nach den Verhältnissen des jeweiligen Bilanzstichtags unter Berücksichtigung der bis zur Bilanzaufstellung - oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bilanz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang (§ 243 Abs. 3 HGB) aufzustellen gewesen wäre - bekannt werdenden wertaufhellenden Umstände (BFH-Urteil vom 22.8.2012 X R 23/10, BFHE 238, 173, BStBl 2013, 76, Rz. 19).

    Eine Rückstellung ist vielmehr erst zu dem Bilanzstichtag zu bilden, zu dem der Steuerpflichtige aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss, also frühestens dann, wenn der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat, was in der Rechtsprechung mit dem Begriff der "aufdeckungsorientierten Maßnahme" bezeichnet wird (BFH-Urteile vom 16.2.1996 I R 73/95, BFHE 180, 110, BStBl II 1996, 592, Rz. 16; vom 27.11.2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731, Rz. 17; vom 22.8.2012 X R 23/10, BFHE 238, 173, BStBl 2013, 76, Rz. 20).

  • BFH, 22.08.2012 - X B 155/11

    Sachaufklärungspflicht des FG; Zeitpunkt der Bildung von Rückstellungen für

    a) Der Kläger verweist zunächst auf das Revisionsverfahren X R 23/10, in dem es um die Frage geht, ob eine Rückstellung für hinterzogene Betriebssteuern bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung oder erst in dem Zeitpunkt gebildet werden kann, zu dem die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme besteht.

    Eine grundsätzliche Bedeutung folgt auch nicht daraus, dass der Kläger im vorliegenden Streitfall --anders als der Kläger im Verfahren X R 23/10-- zu keinem Zeitpunkt eine Bilanz aufgestellt hatte.

    Im Hinblick auf die kurzfristig zu erwartende Veröffentlichung der Gründe der Entscheidung X R 23/10 sieht der Senat in Bezug auf diesen Zulassungsgrund gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer weiteren Begründung ab.

  • BGH, 01.07.2014 - II ZB 29/12

    Kapitalanlagermusterverfahren wegen des Verstoßes eines Anbieters fondsgebundener

    In diese Abwägung hat auch die Überlegung einzufließen, ob der Anspruchsinhaber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hat oder eine solche Kenntniserlangung unmittelbar bevorsteht (BFHE 238, 173 Rn. 17 zu hinterzogenen Mehrsteuern; BFHE 213, 364, 369 zu vertraglichen Schadensersatzverpflichtungen; BFHE 172, 456, 458 zur Altlastensanierung).
  • BFH, 30.03.2017 - IV R 9/15

    Zeitpunkt der Nachversteuerung eines negativen Kapitalkontos auf Grund der

    Grundsätzlich können allerdings wertaufhellende Tatsachen nach dem Bilanzstichtag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bilanz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang (§ 243 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) aufzustellen gewesen wäre, berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 22. August 2012 X R 23/10, BFHE 238, 173, BStBl II 2013, 76, Rz 19).
  • FG Münster, 24.06.2021 - 10 K 2084/18

    Steuerliche Berücksichtigung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im

  • BFH, 30.03.2017 - IV R 3/15

    Zeitpunkt der Nachversteuerung eines negativen Kapitalkontos auf Grund der

  • FG Nürnberg, 04.06.2019 - 1 K 908/18

    Minderung der Gewinne durch festgesetzten Gewerbesteuernachforderungen

  • FG Münster, 17.06.2016 - 9 K 593/13

    Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflichtigkeit eines im Inland betriebenen

  • FG Münster, 16.11.2022 - 13 K 3467/19

    Einkommensteuer - Zur Bildung einer Rückstellung für Mitarbeiterboni

  • FG München, 27.07.2015 - 10 K 3179/13

    Einbeziehung von Provisionsforderungen in den Betriebsvermögensvergleich bei

  • LG Köln, 27.05.2020 - 119 KLs 7/19
  • BFH, 30.07.2013 - IV B 107/12

    Verfahrensmangel bei einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung -

  • BFH, 30.03.2017 - IV R 4/15

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.03.2017 IV R 3/15 - Zeitpunkt der

  • BFH, 12.05.2020 - XI B 59/19

    Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund Steuerhinterziehung

  • FG Hamburg, 26.11.2013 - 3 K 81/13

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten - Pauschalrückstellung für

  • BFH, 13.08.2020 - X B 26/20

    Gehörsverstoß durch Nichtbeachtung von rechtlichem Vorbringen eines Beteiligten

  • FG Düsseldorf, 09.10.2018 - 13 K 1792/17

    Rechtsstreit über das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit bei dem Vertrieb von

  • FG Hamburg, 22.01.2018 - 2 V 305/17

    Aussetzung der Vollziehung: Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben wegen

  • OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23
  • FG Thüringen, 23.11.2021 - 3 K 308/18

    (Regelmäßig erfolgt keine Berücksichtigung von Zahlungen als nachträgliche

  • FG Niedersachsen, 06.10.2021 - 9 K 188/18

    Erlass von zu Ungunsten des Schuldners geänderten Bescheiden über die gesonderte

  • FG Baden-Württemberg, 13.10.2017 - 13 K 1967/15

    Bemessungsgrundlage für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO -

  • FG Thüringen, 23.11.2021 - 3 K 308/18 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Abzug nachträglicher Betriebsausgaben im Rahmen eines gewerblichen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht