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   BFH, 15.09.2011 - VI R 36/09   

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https://dejure.org/2011,4418
BFH, 15.09.2011 - VI R 36/09 (https://dejure.org/2011,4418)
BFH, Entscheidung vom 15.09.2011 - VI R 36/09 (https://dejure.org/2011,4418)
BFH, Entscheidung vom 15. September 2011 - VI R 36/09 (https://dejure.org/2011,4418)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

  • openjur.de

    Steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 8 Abs 1, EStG § 3 Nr 62, EStG § 3 Nr 63, GG Art 3 Abs 1, EStG § 11 Abs 1
    Steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

  • Bundesfinanzhof

    Steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 8 Abs 1 EStG 2002, § 3 Nr 62 EStG 2002, § 3 Nr 63 EStG 2002, Art 3 Abs 1 GG
    Steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

  • IWW
  • rewis.io

    Steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

  • ra.de
  • rewis.io

    Steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuerpflichtigkeit von Zahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einkommensteuerpflichtigkeit von Zahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 210
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 15.09.2011 - VI R 36/09
    Nach Abschluss des Verfahrens erging eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.11.2017 (BStBl I 2017, 1446), aufgrund § 367 Abs. 2b, § 172 Abs. 3 AO sowie der Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG vom 27.07.2010 2 BvR 3056/09 (vorgehend BFH-Urteil vom 07.05.2009 VI R 8/07) und vom 14.01.2015 2 BvR 568/12 (vorgehend BFH-Urteil vom 15.09.2011 VI R 36/09) sowie des Urteils des Niedersächsischen FG vom 21.02.2017 14 K 155/15.

    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532; vom 12. April 2007 VI R 55/05, BFHE 217, 558, BStBl II 2007, 619; vom 5. Juli 2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550; in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194; jeweils m.w.N.).

    Der Lohnzufluss liegt dabei in den gegenwärtigen Beiträgen des Arbeitgebers, mit denen dieser den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers finanziert (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1876; in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; in BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194).

    Voraussetzung eines unentziehbaren Rechtsanspruchs ist nicht, dass bei Prämienzahlung feststeht, ob der Risikofall überhaupt eintritt und der Versicherer eine Leistung zu erbringen hat (so bereits BFH-Urteil vom 11. Oktober 1974 VI R 173/71, BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275; zuletzt BFH-Urteil in BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194).

    Auch die Art des zur Zukunftssicherung angewandten Deckungssystems ist für die Qualifizierung der entsprechenden Beiträge als Arbeitslohn grundsätzlich nicht von Bedeutung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194, m.w.N.).

    Denn, wie vom Senat schon im Urteil in BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194 ausgeführt, kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin im Streitfall nicht darauf an, ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit bei Wahl eines kapitalgedeckten Finanzierungssystems, das zur Kalkulation der Umlagen herangezogen worden ist, andere Versorgungsleistungen zu erwarten gewesen sein könnten.

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung in BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194 dargelegt, dass Kapitaldeckungs- und Umlageverfahren grundsätzlich nicht vergleichbare Alterssicherungssysteme sind.

    b) Der Vorteil des durch die Beitragsleistung erlangten Versicherungsschutzes ist im Streitfall nach den Grundsätzen der Entscheidung in BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194 auch "für" die Beschäftigung gewährt worden.

    Denn wie der erkennende Senat ebenfalls schon mit Urteil in BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194 entschieden hat, steht § 3 Nr. 63 EStG im Kontext der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG.

    Inwieweit sich der Gesetzgeber für eine vor- oder nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften entscheidet, obliegt grundsätzlich seiner gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit; ein Arbeitnehmer hat deshalb auch verfassungsrechtlich keinen Anspruch darauf, dass sich der Gesetzgeber hinsichtlich eines bestimmten Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung für eine vor- oder nachgelagerte Besteuerung entscheidet (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194).

    Denn beide Systeme unterscheiden sich schon grundlegend darin, dass bei einem Kapitaldeckungssystem nur die in einem Kapitalstock akkumulierten Beiträge zur Versorgung zur Verfügung stehen, während ein Umlageverfahren auf eine Versorgung unabhängig von einem angesparten Kapitalstock und dem individuell erreichten Lebensalter des Versicherten gerichtet ist (vgl. hierzu auch BFH-Urteil in BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194).

  • BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05

    Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten

    Auszug aus BFH, 15.09.2011 - VI R 36/09
    a) Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (sog. Zukunftssicherungsleistungen, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).

    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532; vom 12. April 2007 VI R 55/05, BFHE 217, 558, BStBl II 2007, 619; vom 5. Juli 2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550; in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194; jeweils m.w.N.).

    Der Lohnzufluss liegt dabei in den gegenwärtigen Beiträgen des Arbeitgebers, mit denen dieser den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers finanziert (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1876; in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; in BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194).

    Denn mit der Finanzierung des Versicherungsschutzes des Arbeitnehmers wendet der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge und nicht die bei Eintritt des Versicherungsfalles zu gewährenden Versicherungsleistungen zu (BFH-Urteil in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385, unter II.1.c).

  • BVerfG, 27.07.2010 - 2 BvR 3056/09

    Umlagezahlung des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Auszug aus BFH, 15.09.2011 - VI R 36/09
    Nach Abschluss des Verfahrens erging eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.11.2017 (BStBl I 2017, 1446), aufgrund § 367 Abs. 2b, § 172 Abs. 3 AO sowie der Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG vom 27.07.2010 2 BvR 3056/09 (vorgehend BFH-Urteil vom 07.05.2009 VI R 8/07) und vom 14.01.2015 2 BvR 568/12 (vorgehend BFH-Urteil vom 15.09.2011 VI R 36/09) sowie des Urteils des Niedersächsischen FG vom 21.02.2017 14 K 155/15.

    Die Verfassungsbeschwerde, die u.a. vergleichbar mit dem Vorbringen der Klägerin hier im Revisionsverfahren darauf gestützt war, dass die Umlagen den Arbeitnehmern keinen Vorteil erbringen würden und auch nicht für die Beschäftigung geleistet würden, dass die Umlagen eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers dienten, dass die Abgrenzung zwischen Umlage und steuerfreien Sanierungsgeldern nach unsachlichen Kriterien erfolgte und dass ohne sachlichen Grund § 3 Nr. 63 EStG nicht zur Anwendung gekommen sei, wurde gemäß §§ 93a, 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2010  2 BvR 3056/09).

  • FG Niedersachsen, 21.02.2017 - 14 K 155/15

    Berücksichtigung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung durch einen

    Die Entscheidungsgründe in dem Urteil des VI. Senats zum Aktenzeichen VI R 36/09 seien in sich widersprüchlich und an entscheidenden Stellen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

    Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes und unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers kommt eine dem entgegenstehende (teleologische und/oder verfassungskonforme) Auslegung - unabhängig von der in diesem Zusammenhang ergangenen BFH-Rechtsprechung (BFH v. 15. September 2011 VI R 36/09) nicht in Betracht.

    aa) Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt nach der Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteil vom 15. September 2011 VI R 36/09) davon ab, ob sich der Vorgang -- wirtschaftlich betrachtet-- so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat.

    Es komme nur darauf an, ob jedenfalls bei planmäßigem Versicherungsverlauf eine hinreichende Werthaltigkeit der von den Arbeitnehmern erworbenen Ansprüche bzw. Anwartschaften zu erwarten sei (BFH v. 15. September 2011 VI R 36/09).

    Letztlich sind die Zahlungen im Umlageverfahren damit nicht zu vergleichen mit Zahlungen, die aufgrund einer Schließung des Gesamtversorgungssystems als Sanierungsgeld geleistet werden (BFH v. 15. September 2011 VI R 36/09).

    Ungeachtet dessen hat der BFH in seiner Entscheidung vom 15. September 2011 (VI R 36/09) auch für individuell beim Arbeitnehmer versteuerte Umlagezahlungen geurteilt, dass für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen, die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschaffen, grundsätzlich unerheblich sei, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer überhaupt eintritt und welche Leistungen er letztlich erhält.

    Die Rechtsprechung des BFH zu sog. Gegenwertzahlungen des Arbeitgebers ist nicht auf reguläre Umlagezahlungen an die VBL übertragbar (BFH v. 15. September 2011 VI R 36/09).

  • BFH, 17.05.2017 - X R 10/15

    Teilweise Steuerfreiheit von Zahlungen in eine schweizerische Pensionskasse, die

    Es genügt, dass der aktive Arbeitnehmer durch die Teilnahme an dem kollektiven Finanzierungssystem Anwartschaftsrechte auf künftige Versorgung erhält; dass zwischen der nominalen Höhe der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit besteht, ist unschädlich (ständige BFH-Rechtsprechung, s. z.B. Urteil vom 15. September 2011 VI R 36/09, BFH/NV 2012, 201, Rz 12, m.w.N.).
  • BFH, 14.11.2013 - VI R 49/12

    Sonderzahlungen des Arbeitgebers anlässlich seines Ausscheidens aus der

    Die VBL ist eine Pensionskasse (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 2010 X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, m.w.N.), die sich nicht im Wege der Kapitaldeckung, sondern im Umlageverfahren finanziert (vgl. dazu näher Senatsurteile vom 15. September 2011 VI R 36/09, BFH/NV 2012, 201; vom 7. Mai 2009 VI R 16/07, BFHE 225, 78, BStBl II 2010, 130).
  • FG Baden-Württemberg, 25.09.2020 - 14 K 2144/17

    Einkommensteuerliche Behandlung der Arbeitgeberbeiträge zur Schweizer Stiftung

    Die Beiträge zur Stiftung FAR seien nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, sondern nach tarifvertraglicher Vereinbarung geschuldet und nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei (Hinweis des Finanzamts auf die BFH-Urteile vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BStBl II 2010, 194, juris-Rn. 27 ff. und vom 15. September 2011 VI R 36/09, BFH/NV 2012, 201; vgl. auch Gerichtsakte Bl. 58 R., wonach die Stiftung FAR keine den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbaren Leistungen erbringe und insbesondere keine lebenslangen Renten gewähre).

    cc) Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers gehören (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juli 2012 VI R 11/11, BStBl II 2013, 190, vom 24. August 2017 VI R 58/15, BStBl II 2018, 72 sowie in BStBl II 2010, 194, BFH/NV 2012, 201, BStBl II 2017, 1251 und DStR 2020, 1428; vgl. in diesem Zusammenhang auch die klarstellende Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG sowie § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -).

    Es genügt, dass der aktive Arbeitnehmer durch die Teilnahme an dem kollektiven Finanzierungssystem Anwartschaftsrechte auf künftige Versorgung erhält; dass zwischen der nominalen Höhe der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit besteht, ist unschädlich (vgl. zum Ganzen die BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 201, in BStBl II 2017, 1251, in BStBl II 2018, 72 und in DStR 2020, 1428).

    Ungeachtet der Frage ihrer Vergleichbarkeit und der resultierenden Rechtsfolgen erscheinen insbesondere die Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nach ihrer Struktur nicht mit der Stiftung FAR vergleichbar; dies gilt erst recht unter Berücksichtigung der im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen (zur steuerlichen Würdigung des VBL-Systems vgl. die BFH-Urteile in BStBl II 2010, 194 und BFH/NV 2012, 201; vgl. in diesem Kontext auch das BFH-Urteil vom 15. Mai 2013 X R 18/10, BStBl II 2014, 25 zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister).

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 50/12

    Sonderzahlungen des Arbeitgebers anlässlich seines Ausscheidens aus der

    Die VBL ist eine Pensionskasse (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Juli 2010 X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, m.w.N.), die sich nicht im Wege der Kapitaldeckung, sondern im Umlageverfahren finanziert (vgl. dazu näher Senatsurteile vom 15. September 2011 VI R 36/09, BFH/NV 2012, 201; vom 7. Mai 2009 VI R 16/07, BFHE 225, 78, BStBl II 2010, 130).
  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2014 - 3 K 1507/13

    Vorzeitige Pensionierung eines Grenzgängers: hälftige Steuerfreiheit einer

    b) Zum Arbeitslohn können -sofern es (wie z.B. im Streitfall) an einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an derartigen Aufwendungen mangelt (BFH-Urteil vom 15. September 2011 VI R 36/09, BFH/NV 2012, 210)- auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung -s. § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV 2010- s. z.B. BFH-Urteile vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BStBl II 2010, 194; vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BStBl II 2009, 385;vgl. nunmehr auch: § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ff. EStG 2010, s. hierzu: BFH-Beschluss vom 14. November 2013 VI R 49/12, BFHE 243, 524; BFH/NV 2014, 418).).
  • BFH, 22.07.2015 - X B 172/14

    Besteuerung der Pensionszahlungen an ehemalige Mitarbeiter des Europäischen

    Das sich hieraus ergebende Innehaben von Ansprüchen gegenüber der ESA als Arbeitgeberin führt auch nicht zu dem Zufluss von Einnahmen und damit noch nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (so auch weiterhin die aktuelle Rechtsprechung des VI. Senats des BFH in seinen Urteilen vom 15. September 2011 VI R 36/09, BFH/NV 2012, 201, und vom 5. Juli 2012 VI R 11/11, BFHE 238, 408, BStBl II 2013, 190), gleichgültig wie der Arbeitgeber dies intern kassentechnisch organisiert (Senatsurteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, unter II.2.c).
  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 632/10

    Verlust des Grenzgängerstatus eines im Inland ansässigen Arbeitnehmers wegen

    Zum Arbeitslohn können -sofern es an einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an derartigen Aufwendungen mangelt- auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV 2007; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. September 2011 VI R 36/09, BFH/NV 2012, 210; vom 7. Mai 2009 VI R 8/07 BStBl II 2010, 194).

    Die Ausgaben für die Zukunftssicherung liegen regelmäßig -wie auch im Streitfall- ganz überwiegend im Interesse des versicherten Arbeitnehmers (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 201).

  • SG Dresden, 08.07.2015 - S 15 KR 73/13

    Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bzgl. Zahlung eines

    Der BFH hat erstmalig über die Steuerfreiheit von Finanzierungsanteilen des Arbeitnehmers am vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtversicherungsbeitrag zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu entscheiden gehabt, ohne dass eine originäre Beitragspflicht des Arbeitnehmers bestand (vgl. für diesen Fall: BFH, Urteil vom 09.12.2010 - VI R 23/09 - juris RdNr. 14), ohne dass die Versicherungsbeitragszahlungen im Umlageverfahren geleistet wurden (vgl. für diesen Fall: BFH: Urteil vom 15.09.2011 - VI R 36/09 - juris RdNr. 14; die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG, Beschluss vom 14.01.2015 - 2 BvR 568/12 - ) und ohne dass es sich um eine Umlagezahlung handelte (vgl. für diesen Fall: BFH, Urteil vom 07.05.2009 - VI R 8/07 - BFHE 225, 68 = BStBl II 2010, 194).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2014 - L 5 KR 295/12
    Maßgebend für die Einstufung als Arbeitsentgelt ist, dass dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (vergleiche LSG Baden-Württemberg Urteil vom 28.2.2012, L 13 R 5466/09; BFH Urteile vom 7.5.2009, VI R 8/07 und vom 15.9.2011, VI R 36/09).
  • BFH, 27.11.2013 - X B 192/12

    Besteuerung von NATO-Pensionen ist nicht mehr klärungsbedürftig

  • SG Dresden, 08.07.2015 - S 15 KR 1000/12

    Anspruch eines im Vereinsregister eingetragenen kommunalen Arbeitgeberverbandes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2012 - 19 A 1386/11

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst als Altersversorgung im Sinne der §§ 105

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 984/20

    Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberbeiträgen zu Schweizer privatrechtlichen

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2019 - 2 K 1234/17

    Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht im Inland - Wohnsitz bei Versetzung ins

  • VGH Bayern, 28.09.2015 - 14 ZB 14.604

    Anrechnung einer Pensionsrückstellung bei Erteilung einer Direktzusage für eine

  • FG Baden-Württemberg, 26.03.2020 - 14 K 2402/18

    Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge in eine schweizerische privatrechtliche

  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 4662/06
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