Weitere Entscheidung unten: BFH, 10.11.2011

Rechtsprechung
   BFH, 26.09.2011 - VIII E 2/11   

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https://dejure.org/2011,11375
BFH, 26.09.2011 - VIII E 2/11 (https://dejure.org/2011,11375)
BFH, Entscheidung vom 26.09.2011 - VIII E 2/11 (https://dejure.org/2011,11375)
BFH, Entscheidung vom 26. September 2011 - VIII E 2/11 (https://dejure.org/2011,11375)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesfinanzhof

    Streitwert bei der Gewinnfeststellung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 GKG, § 35 EStG 1997
    Streitwert bei der Gewinnfeststellung

  • rewis.io

    Streitwert bei der Gewinnfeststellung

  • ra.de
  • rewis.io

    Streitwert bei der Gewinnfeststellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 52 Abs. 1
    Typisierte einkommensteuerliche Bedeutung für die Gesellschafter als Maßstab für die Streitwertbemessung im Verfahren um die Einkunftsart der erwirtschafteten Gewinne

  • datenbank.nwb.de

    Streitwert in Verfahren über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Streitwert bei der steuerlichen Gewinnfeststellung

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 444
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.10.2006 - VIII B 177/05

    Zur Höhe des Streitwerts in Feststellungsverfahren nach In-Kraft-Treten des

    Auszug aus BFH, 26.09.2011 - VIII E 2/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist diese grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen (Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2006 VIII B 177/05, BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54, m.w.N.).

    Auch für Streitjahre nach 1999 und damit ab der Absenkung des Spitzensteuersatzes durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 sowie ab der Einführung der Gewerbesteueranrechnung (§ 35 des Einkommensteuergesetzes) ab 2001 durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23. Oktober 2000 ist im Regelfall von einem Streitwert in Höhe von 25 % des streitigen Gewinn- oder Verlustbetrages auszugehen (Senatsbeschluss in BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54).

  • FG Baden-Württemberg, 23.09.2008 - 7 KO 1955/08

    Keine Minderung des Streitwertes bei der Gewerbesteuer wegen Auswirkung der

    Auszug aus BFH, 26.09.2011 - VIII E 2/11
    Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht in Betracht, den Streitwert ausnahmsweise mit 1 % der festgestellten Gewinne zu ermitteln (s. dazu BFH-Beschluss vom 30. Juli 1985 VIII R 239/81, BFH/NV 1986, 174; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 2008  7 KO 1955/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 686).
  • BFH, 01.06.1989 - IV R 95/88

    Ermittlung des Streitwerts eines Verfahrens über die Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus BFH, 26.09.2011 - VIII E 2/11
    Die Beteiligten sind durch den Feststellungsbescheid als Ganzen beschwert, da eine Verletzung der steuerlichen Grundordnung durch den Erlass der Feststellungsbescheide geltend gemacht wird (BFH-Beschluss vom 1. Juni 1989 IV R 95/88, BFH/NV 1990, 183).
  • BFH, 11.09.1975 - IV B 22/71

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Ersatzlose Aufhebung eines

    Auszug aus BFH, 26.09.2011 - VIII E 2/11
    Streiten die Beteiligten jedoch über die Existenz einer Gesellschaft und begehren deswegen die ersatzlose Aufhebung von Feststellungsbescheiden, so kommt es auf die einkommensteuerrechtlichen Folgen bei den Gesellschaftern im Fall der Aufhebung nicht an (BFH-Beschluss vom 11. September 1975 IV B 22/71, BFHE 116, 530, BStBl II 1976, 22).
  • BFH, 10.08.2010 - VIII R 44/07

    Mitunternehmerschaft zwischen Freiberufler und berufsfremder Person - für Zwecke

    Auszug aus BFH, 26.09.2011 - VIII E 2/11
    Die Revision der Kläger, Revisionskläger und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 17. Januar 2007  4 K 4321/04 wegen Gewinnfeststellung 1996 bis 2001 wurde durch Urteil des Senats vom 10. August 2010 VIII R 44/07 als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Köln, 17.01.2007 - 4 K 4321/04

    Steuerliche Rückabwicklung eines Gesellschaftsvertrages

    Auszug aus BFH, 26.09.2011 - VIII E 2/11
    Die Revision der Kläger, Revisionskläger und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 17. Januar 2007  4 K 4321/04 wegen Gewinnfeststellung 1996 bis 2001 wurde durch Urteil des Senats vom 10. August 2010 VIII R 44/07 als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 30.07.1985 - VIII R 239/81

    Zulässigkeit der Revision gegen finanzgerichtliches Urteil

    Auszug aus BFH, 26.09.2011 - VIII E 2/11
    Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht in Betracht, den Streitwert ausnahmsweise mit 1 % der festgestellten Gewinne zu ermitteln (s. dazu BFH-Beschluss vom 30. Juli 1985 VIII R 239/81, BFH/NV 1986, 174; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 2008  7 KO 1955/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 686).
  • BFH, 22.01.2015 - IV S 17/14

    Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG - Rechtsschutzbedürfnis für die

    In diesem Zusammenhang ist bereits geklärt, dass bei einem Rechtsstreit, der wegen Nichtbestehens einer Mitunternehmerschaft die ersatzlose Aufhebung des Gewinnfeststellungsbescheids zum Gegenstand hat, der Ansatz eines niedrigeren Prozentsatzes (z.B. 1 %) nicht zur Anwendung kommt (BFH-Beschlüsse vom 11. September 1975 IV B 22/71, BFHE 116, 530, BStBl II 1976, 22; vom 26. September 2011 VIII E 2/11, BFH/NV 2012, 444).
  • BFH, 31.07.2014 - IV E 2/14

    Erinnerung: Abweichung von der typisierenden 25 v. H.-Regel bei

    Diese ist grundsätzlich --im Sinne einer Vereinfachungsregelung-- mit 25 v.H. des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bemessen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 2001 VIII E 5/00, BFH/NV 2001, 1035; vom 27. Mai 2002 XI E 2/02, BFH/NV 2002, 1323; vom 29. September 2005 IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315; vom 10. Oktober 2006 VIII B 177/05, BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54; vom 10. November 2005 VIII E 5/05, BFH/NV 2006, 576; vom 26. September 2011 VIII E 2/11, BFH/NV 2012, 444; vom 29. Februar 2012 IV E 1/12, BFH/NV 2012, 1153, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.07.2016 - IV E 2/16

    Vorfälligkeitsgebühr für Feststellungs- und Messbescheide nach Mindeststreitwert

    Allenfalls sei für die Gewinnfeststellung unter Berücksichtigung des BFH-Beschlusses vom 26. September 2011 VIII E 2/11 ein Streitwert von 1 % des streitigen Gewinns anzusetzen.
  • BFH, 06.04.2016 - IV E 9/15

    Streitwert bei Nichtigkeitsklage gegen Gewinnfeststellungsbescheid

    Von Ermäßigungen oder Erhöhungen des pauschalen Satzes von 25 % hat der BFH nur für den Fall abgesehen, dass mit der Klage die Aufhebung des Feststellungsbescheids wegen Fehlens der Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung und damit wegen eines Verstoßes gegen die steuerliche Grundordnung des Verfahrens begehrt wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. September 1975 IV B 22/71, BFHE 116, 530, BStBl II 1976, 22; in BFH/NV 2000, 727; vom 26. September 2011 VIII E 2/11, BFH/NV 2012, 444).
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Rechtsprechung
   BFH, 10.11.2011 - I B 92/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,16545
BFH, 10.11.2011 - I B 92/11 (https://dejure.org/2011,16545)
BFH, Entscheidung vom 10.11.2011 - I B 92/11 (https://dejure.org/2011,16545)
BFH, Entscheidung vom 10. November 2011 - I B 92/11 (https://dejure.org/2011,16545)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Entscheidung ohne Gründe - Übernahmeverlust - einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung

  • openjur.de

    Entscheidung ohne Gründe; Übernahmeverlust; einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung

  • Bundesfinanzhof

    AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 119 Nr 6, UmwStG § 12 Abs 2 S 1
    Entscheidung ohne Gründe - Übernahmeverlust - einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung

  • Bundesfinanzhof

    Entscheidung ohne Gründe - Übernahmeverlust - einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 119 Nr 6 FGO
    Entscheidung ohne Gründe - Übernahmeverlust - einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung

  • rewis.io

    Entscheidung ohne Gründe - Übernahmeverlust - einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung

  • ra.de
  • rewis.io

    Entscheidung ohne Gründe - Übernahmeverlust - einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung

  • rechtsportal.de

    UmwStG 1999 § 12 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2
    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen einer nicht hinreichenden Begründung eines Urteils im Zusammenhang mit der Prüfung der Neutralisierung eines Übernahmeverlusts; Prüfung der Neutralisierung des Übernahmeverlusts i.R.d. ...

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Rüge der Divergenz (hier: Übernahmeverlust und dessen Neutralisierung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG); Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S. von § 119 Nr. 6 FGO

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 444
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 08.11.2005 - VIII R 11/02

    Bindungswirkungen von Regelungen eines Feststellungsbescheides - wirtschaftliche

    Auszug aus BFH, 10.11.2011 - I B 92/11
    Demgemäß wäre es --woran es vorliegend gleichfalls fehlt-- erforderlich gewesen, dass die Klägerin auch im Hinblick auf diese selbständig tragende Begründung zumindest einen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision schlüssig dargelegt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 43; vgl. zum Umfang der Bindungswirkung z.B. BFH-Urteil vom 8. November 2005 VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253, 256 f.; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 182 FGO Rz 3; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 182 FGO Rz 41).
  • BFH, 28.04.1993 - II R 123/91
    Auszug aus BFH, 10.11.2011 - I B 92/11
    Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 6 FGO liegt deshalb erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, sei es, dass der Urteilsspruch überhaupt nicht begründet worden ist, sei es, dass die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren gefasst sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 1993 II R 123/91, BFH/NV 1994, 46; vom 25. März 1997 I R 74/95, BFH/NV 1997, 524 [nur Leitsatz]; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 23, m.w.N.).
  • BFH, 25.03.1997 - I R 74/95
    Auszug aus BFH, 10.11.2011 - I B 92/11
    Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 6 FGO liegt deshalb erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, sei es, dass der Urteilsspruch überhaupt nicht begründet worden ist, sei es, dass die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren gefasst sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 1993 II R 123/91, BFH/NV 1994, 46; vom 25. März 1997 I R 74/95, BFH/NV 1997, 524 [nur Leitsatz]; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 23, m.w.N.).
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