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   BFH, 06.12.2011 - XI B 64/11   

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https://dejure.org/2011,44651
BFH, 06.12.2011 - XI B 64/11 (https://dejure.org/2011,44651)
BFH, Entscheidung vom 06.12.2011 - XI B 64/11 (https://dejure.org/2011,44651)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 2011 - XI B 64/11 (https://dejure.org/2011,44651)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Aufhebung eines Termins bei gegenwärtiger zahnärztlicher Notfallbehandlung des nicht vertretenen Klägers

  • openjur.de

    Aufhebung eines Termins bei gegenwärtiger zahnärztlicher Notfallbehandlung des nicht vertretenen Klägers

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 65 Abs 2 S 2, FGO § 79b Abs 1, FGO § 79b Abs 2, FGO § 104 Abs 1, FGO § 116 Abs 6, FGO § 155, ZPO § 227 Abs 1, ZPO § 227 Abs 2
    Aufhebung eines Termins bei gegenwärtiger zahnärztlicher Notfallbehandlung des nicht vertretenen Klägers

  • Bundesfinanzhof

    Aufhebung eines Termins bei gegenwärtiger zahnärztlicher Notfallbehandlung des nicht vertretenen Klägers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 65 Abs 2 S 2 FGO, § 79b Abs 1 FGO, § 79b Abs 2 FGO, § 104 Abs 1 FGO, § 116 Abs 6 FGO
    Aufhebung eines Termins bei gegenwärtiger zahnärztlicher Notfallbehandlung des nicht vertretenen Klägers

  • IWW
  • rewis.io

    Aufhebung eines Termins bei gegenwärtiger zahnärztlicher Notfallbehandlung des nicht vertretenen Klägers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1
    Verlegung eines gerichtlichen Termins aus erheblichen Gründen i.R.e. Nachweises der Vorsteuerbeträge durch geeignete Unterlagen

  • datenbank.nwb.de

    Aufhebung eines Termins wegen einer zahnärztlichen Notfallbehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Terminsaufhebung wegen zahnärztlicher Notfallbehandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 747
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 23.11.2001 - V B 224/00

    Terminsverlegung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 06.12.2011 - XI B 64/11
    Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juli 2001 II B 132/00, BFH/NV 2002, 30; vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520; vom 28. April 2009 VIII B 103/08, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris, m.w.N.).

    b) Eine kurzfristige, überraschende Erkrankung eines nicht vertretenen Klägers, die dessen Erscheinen zum Verhandlungstermin entgegensteht, ist regelmäßig ein erheblicher Grund für eine Änderung des Termins (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 2004 V B 25-26/03, BFH/NV 2004, 962; vom 30. Juni 1988 VI S 10/87, VI S 8-9/88, BFH/NV 1989, 234; vom 28. April 2009 VIII B 103/08, n.v., juris, jeweils m.w.N.; zur plötzlichen Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 520, m.w.N.).

    a) Dass der Kläger seinem Vertagungsantrag kein ärztliches Attest beigefügt hatte, rechtfertigt es nicht, den Antrag des Klägers abzulehnen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 46; in BFH/NV 1995, 46; in BFH/NV 2002, 520).

    Jedenfalls --und das ist im Streitfall entscheidend-- bestand kein hinreichender Grund, das Urteil bereits am Sitzungstag um 10:40 Uhr --vor dem Eingang des angekündigten Attests-- gemäß § 104 Abs. 1 FGO zu verkünden (vgl. auch BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 520, unter II.2.c; in BFH/NV 2007, 1672, unter II.2.b, m.w.N.).

    Das FG musste aufgrund des um 09:23 Uhr eingegangenen Telefax damit rechnen, dass der Kläger tatsächlich kurzfristig erkrankt war, sich zu der Zeit, zu der die mündliche Verhandlung anberaumt worden war, in zahnärztlicher Notfallbehandlung befand und nicht zum Termin erscheinen konnte (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 520, unter II.2.c).

    Entgegen der Auffassung des FA erfordert die schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör keine Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können, wenn das Gericht --wie hier-- verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Rechtsmittelführers aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802; in BFH/NV 2002, 520, m.w.N.).

  • BFH, 10.04.2007 - XI B 58/06

    Terminsverlegung; Erkrankung des Bevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 06.12.2011 - XI B 64/11
    Der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihrer Prozessbevollmächtigten sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 10. April 2007 XI B 58/06, BFH/NV 2007, 1672, m.w.N.).

    Ob im Einzelfall eine Verlegung des Termins gerechtfertigt ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. April 2005 VIII B 14/02, BFH/NV 2005, 1821; Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 1672, jeweils m.w.N.).

    Dies erfordert im Falle einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung regelmäßig die Vorlage eines ärztlichen Attests, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das FG selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 1672, m.w.N.).

    c) Ausnahmsweise kann die Änderung eines Termins gleichwohl abgelehnt werden, wenn die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 1992 V B 9/91, BFH/NV 1993, 180; vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46; vom 4. Mai 1994 XI R 105/92, BFH/NV 1995, 46; in BFH/NV 2007, 1672, jeweils m.w.N.).

    Jedenfalls --und das ist im Streitfall entscheidend-- bestand kein hinreichender Grund, das Urteil bereits am Sitzungstag um 10:40 Uhr --vor dem Eingang des angekündigten Attests-- gemäß § 104 Abs. 1 FGO zu verkünden (vgl. auch BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 520, unter II.2.c; in BFH/NV 2007, 1672, unter II.2.b, m.w.N.).

  • BFH, 28.04.2009 - VIII B 103/08

    Terminverlegung wegen behaupteter Erkrankung

    Auszug aus BFH, 06.12.2011 - XI B 64/11
    Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juli 2001 II B 132/00, BFH/NV 2002, 30; vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520; vom 28. April 2009 VIII B 103/08, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris, m.w.N.).

    b) Eine kurzfristige, überraschende Erkrankung eines nicht vertretenen Klägers, die dessen Erscheinen zum Verhandlungstermin entgegensteht, ist regelmäßig ein erheblicher Grund für eine Änderung des Termins (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 2004 V B 25-26/03, BFH/NV 2004, 962; vom 30. Juni 1988 VI S 10/87, VI S 8-9/88, BFH/NV 1989, 234; vom 28. April 2009 VIII B 103/08, n.v., juris, jeweils m.w.N.; zur plötzlichen Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 520, m.w.N.).

    Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 962; vom 28. April 2009 VIII B 103/08, n.v., juris).

  • BFH, 04.05.1994 - XI R 104/92

    Verlegung eines Termins zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 06.12.2011 - XI B 64/11
    c) Ausnahmsweise kann die Änderung eines Termins gleichwohl abgelehnt werden, wenn die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 1992 V B 9/91, BFH/NV 1993, 180; vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46; vom 4. Mai 1994 XI R 105/92, BFH/NV 1995, 46; in BFH/NV 2007, 1672, jeweils m.w.N.).

    a) Dass der Kläger seinem Vertagungsantrag kein ärztliches Attest beigefügt hatte, rechtfertigt es nicht, den Antrag des Klägers abzulehnen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 46; in BFH/NV 1995, 46; in BFH/NV 2002, 520).

  • BFH, 21.01.2004 - V B 25/03

    Antrag auf Terminsaufhebung - ärztliches Attest

    Auszug aus BFH, 06.12.2011 - XI B 64/11
    b) Eine kurzfristige, überraschende Erkrankung eines nicht vertretenen Klägers, die dessen Erscheinen zum Verhandlungstermin entgegensteht, ist regelmäßig ein erheblicher Grund für eine Änderung des Termins (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 2004 V B 25-26/03, BFH/NV 2004, 962; vom 30. Juni 1988 VI S 10/87, VI S 8-9/88, BFH/NV 1989, 234; vom 28. April 2009 VIII B 103/08, n.v., juris, jeweils m.w.N.; zur plötzlichen Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 520, m.w.N.).

    Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 962; vom 28. April 2009 VIII B 103/08, n.v., juris).

  • BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Auszug aus BFH, 06.12.2011 - XI B 64/11
    Entgegen der Auffassung des FA erfordert die schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör keine Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können, wenn das Gericht --wie hier-- verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Rechtsmittelführers aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802; in BFH/NV 2002, 520, m.w.N.).
  • BFH, 03.07.2001 - II B 132/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtsanspruch - Aufhebung eines Termins -

    Auszug aus BFH, 06.12.2011 - XI B 64/11
    Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juli 2001 II B 132/00, BFH/NV 2002, 30; vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520; vom 28. April 2009 VIII B 103/08, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris, m.w.N.).
  • BFH, 26.04.2005 - VIII B 14/02

    NZB: Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 06.12.2011 - XI B 64/11
    Ob im Einzelfall eine Verlegung des Termins gerechtfertigt ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. April 2005 VIII B 14/02, BFH/NV 2005, 1821; Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 1672, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.06.1988 - VI S 10/87

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im finanzgerichtlichen Verfahren -

    Auszug aus BFH, 06.12.2011 - XI B 64/11
    b) Eine kurzfristige, überraschende Erkrankung eines nicht vertretenen Klägers, die dessen Erscheinen zum Verhandlungstermin entgegensteht, ist regelmäßig ein erheblicher Grund für eine Änderung des Termins (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 2004 V B 25-26/03, BFH/NV 2004, 962; vom 30. Juni 1988 VI S 10/87, VI S 8-9/88, BFH/NV 1989, 234; vom 28. April 2009 VIII B 103/08, n.v., juris, jeweils m.w.N.; zur plötzlichen Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 520, m.w.N.).
  • BFH, 29.06.1992 - V B 9/91

    Voraussetzungen der Verpflichtung des Gerichts zur Verlegung des Termins der

    Auszug aus BFH, 06.12.2011 - XI B 64/11
    c) Ausnahmsweise kann die Änderung eines Termins gleichwohl abgelehnt werden, wenn die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 1992 V B 9/91, BFH/NV 1993, 180; vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46; vom 4. Mai 1994 XI R 105/92, BFH/NV 1995, 46; in BFH/NV 2007, 1672, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 04.05.1994 - XI R 105/92
  • BFH, 31.03.2023 - VIII B 20/22

    Zur Glaubhaftmachung der Erkrankung eines nicht vertretenen Klägers gemäß § 227

    In der Rechtsprechung ist auf dieser Grundlage geklärt, dass eine kurzfristige, überraschende Erkrankung eines nicht vertretenen Klägers, die dessen Erscheinen zum Verhandlungstermin entgegensteht, regelmäßig ein erheblicher Grund für eine Änderung des Termins ist (BFH-Beschluss vom 06.12.2011 - XI B 64/11, BFH/NV 2012, 747, Rz 13).

    Dies erfordert im Falle einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung regelmäßig die Vorlage eines ärztlichen Attests, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das FG selbst beurteilen kann, ob aufgrund der Erkrankung ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 747, Rz 14).

    Wie dargelegt, gehört zu diesen erheblichen Gründen auch die krankheitsbedingte Verhinderung eines nicht vertretenen Klägers (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 747, Rz 11 ff.).

    Muss es aber damit rechnen, dass der Kläger dieser Aufforderung wegen der Notfallbehandlung nicht nachkommen kann, verletzt das FG den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es trotz der Ankündigung ohne den Kläger mündlich verhandelt und das Urteil noch am Sitzungstag verkündet, was eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ausschließt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 747, Rz 19 bis 21).

    Da der Kläger mit dem Antrag auf Terminverlegung auch nicht angekündigt hatte, ärztliche Bescheinigungen nach Abschluss seiner Behandlung am Sitzungstag unverzüglich nachzureichen, war die Durchführung der mündlichen Verhandlung und Verkündung des Urteils durch das FG am 26.11.2021 auch nicht nach den im BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 747 dargelegten Maßstäben (s. unter 2.d) ermessensfehlerhaft.

  • BFH, 05.09.2012 - II B 61/12

    Terminsaufhebung wegen Erkrankung; notwendige Beiladung bei Haftungsbescheiden;

    Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet erkrankt ist (BFH-Beschlüsse vom 9. November 2009 VIII B 94/09, BFH/NV 2010, 230; vom 6. Dezember 2011 XI B 64/11, BFH/NV 2012, 747, und vom 29. Mai 2012 IV B 51/11, BFH/NV 2012, 1469).

    Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH-Beschlüsse vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178; in BFH/NV 2010, 230, und in BFH/NV 2012, 747).

    Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung der Krankheit enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob sie ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 230; in BFH/NV 2012, 747, und in BFH/NV 2012, 1469).

  • BFH, 27.06.2012 - XI B 129/11

    Bei Zweifeln am Vorliegen erheblicher Verlegungsgründe muss das Gericht

    Jedenfalls --und das ist im Streitfall entscheidend-- bestand angesichts der nicht eindeutig geklärten Sachlage kein hinreichender Grund, das Urteil bereits am Sitzungstag um 12:25 Uhr gemäß § 104 Abs. 1 FGO zu verkünden (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520, unter II.2.c; vom 10. April 2007 XI B 58/06, BFH/NV 2007, 1672, unter II.2.b, m.w.N.; vom 6. Dezember 2011 XI B 64/11, BFH/NV 2012, 747).
  • BSG, 03.04.2019 - B 6 KA 30/18 B

    Rechtmäßigkeit einer vertragsärztlichen Honorarkürzung infolge einer

    Wenn im Falle einer behaupteten akuten Gesundheitsstörung oder Behandlungsbedürftigkeit kurzfristig nur die Mitteilung dieses Sachverhaltes gegenüber dem Gericht zur Begründung eines Aufhebungsantrags möglich ist, müssen aussagekräftige Atteste über die Verhandlungsunfähigkeit nachgereicht werden (vgl BFH vom 6.12.2011 - XI B 64/11) .
  • BFH, 21.04.2023 - VIII B 144/22

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

    Zu diesen erheblichen Gründen gehört auch die krankheitsbedingte Verhinderung eines sich selbst vertretenden Klägers, der zugleich als Prozessbevollmächtigter für einen weiteren Beteiligten auftritt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.12.2011 - XI B 64/11, BFH/NV 2012, 747, Rz 11; vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 9; vom 15.02.2013 - IX B 178/12, BFH/NV 2013, 762, Rz 2 bis 4 zu Ehegatten).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.06.2012 - L 7 SO 202/12
    Denn ein hinreichend substantiierter Verlegungsgrund (vgl. hierzu nochmals BSG, Beschluss vom 7. Juli 2011 a.a.O.; ferner Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - XI B 64/11 - (juris) (beide jeweils auch zur Prozessverschleppung)) war für das SG, das die Anordnung des persönlichen Erscheinens überdies in der Sitzung vom 22. November 2011 aufgehoben hat, aus den vom Kläger im Ferngespräch vom 21. November 2011 angeführten gesundheitlichen Gründen nicht zu ersehen; insbesondere ergab sich aus dessen Angaben über hohen Blutdruck und Schmerzen im Knie nicht schlüssig, dass er aus eben diesen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen; solches ist noch nicht einmal den mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingereichten Arztunterlagen, die im Übrigen vom 4. und 6. Mai 2010 datieren, zu entnehmen.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.06.2012 - L 7 SO 200/12
    Denn ein hinreichend substantiierter Verlegungsgrund (vgl. hierzu nochmals BSG, Beschluss vom 7. Juli 2011 a.a.O.; ferner Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - XI B 64/11 - (juris) (beide jeweils auch zur Prozessverschleppung)) war für das SG, das die Anordnung des persönlichen Erscheinens überdies in der Sitzung vom 22. November 2011 aufgehoben hat, aus den vom Kläger im Ferngespräch vom 21. November 2011 angeführten gesundheitlichen Gründen nicht zu ersehen; insbesondere ergab sich aus dessen Angaben über hohen Blutdruck und Schmerzen im Knie nicht schlüssig, dass er aus eben diesen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen; solches ist noch nicht einmal den mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingereichten Arztunterlagen, die im Übrigen vom 4. und 6. Mai 2010 datieren, zu entnehmen.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.06.2012 - L 7 SO 199/12
    Denn ein hinreichend substantiierter Verlegungsgrund (vgl. hierzu nochmals BSG, Beschluss vom 7. Juli 2011 a.a.O.; ferner Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - XI B 64/11 - (juris) (beide jeweils auch zur Prozessverschleppung)) war für das SG, das die Anordnung des persönlichen Erscheinens überdies in der Sitzung vom 22. November 2011 aufgehoben hat, aus den vom Kläger im Ferngespräch vom 21. November 2011 angeführten gesundheitlichen Gründen nicht zu ersehen; insbesondere ergab sich aus dessen Angaben über hohen Blutdruck und Schmerzen im Knie nicht schlüssig, dass er aus eben diesen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen; solches ist noch nicht einmal den mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingereichten Arztunterlagen, die im Übrigen vom 4. und 6. Mai 2010 datieren, zu entnehmen.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.06.2012 - L 7 SO 198/12
    Denn ein hinreichend substantiierter Verlegungsgrund (vgl. hierzu nochmals BSG, Beschluss vom 7. Juli 2011 a.a.O.; ferner Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - XI B 64/11 - (juris) (beide jeweils auch zur Prozessverschleppung)) war für das SG, das die Anordnung des persönlichen Erscheinens überdies in der Sitzung vom 22. November 2011 aufgehoben hat, aus den vom Kläger im Ferngespräch vom 21. November 2011 angeführten gesundheitlichen Gründen nicht zu ersehen; insbesondere ergab sich aus dessen Angaben über hohen Blutdruck und Schmerzen im Knie nicht schlüssig, dass er aus eben diesen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen; solches ist noch nicht einmal den mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingereichten Arztunterlagen, die im Übrigen vom 4. und 6. Mai 2010 datieren, zu entnehmen.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.06.2012 - L 7 SO 203/12
    Denn ein hinreichend substantiierter Verlegungsgrund (vgl. hierzu nochmals BSG, Beschluss vom 7. Juli 2011 a.a.O.; ferner Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - XI B 64/11 - (juris) (beide jeweils auch zur Prozessverschleppung)) war für das SG, das die Anordnung des persönlichen Erscheinens überdies in der Sitzung vom 22. November 2011 aufgehoben hat, aus den vom Kläger im Ferngespräch vom 21. November 2011 angeführten gesundheitlichen Gründen nicht zu ersehen; insbesondere ergab sich aus dessen Angaben über hohen Blutdruck und Schmerzen im Knie nicht schlüssig, dass er aus eben diesen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen; solches ist noch nicht einmal den mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingereichten Arztunterlagen, die im Übrigen vom 4. und 6. Mai 2010 datieren, zu entnehmen.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.06.2012 - L 7 SO 201/12
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