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   BFH, 01.08.2012 - IV R 55/11   

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https://dejure.org/2012,26778
BFH, 01.08.2012 - IV R 55/11 (https://dejure.org/2012,26778)
BFH, Entscheidung vom 01.08.2012 - IV R 55/11 (https://dejure.org/2012,26778)
BFH, Entscheidung vom 01. August 2012 - IV R 55/11 (https://dejure.org/2012,26778)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Klärung einer möglichen Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 1 Buchst. e und f GewStG - Berechtigtes Interesse an einer Entscheidung

  • openjur.de

    Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Klärung einer möglichen Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 1 Buchst. e und f GewStG; Berechtigtes Interesse an einer Entscheidung

  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 8 Nr 1 Buchst e, GewStG § 8 Nr 1 Buchst f, FGO § 74, GG Art 3 Abs 1, GG Art 14 Abs 1
    Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Klärung einer möglichen Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 1 Buchst. e und f GewStG - Berechtigtes Interesse an einer Entscheidung

  • Bundesfinanzhof

    Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Klärung einer möglichen Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 1 Buchst. e und f GewStG - Berechtigtes Interesse an einer Entscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Nr 1 Buchst e GewStG 2002 vom 14.08.2007, § 8 Nr 1 Buchst f GewStG 2002 vom 14.08.2007, § 74 FGO, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG
    Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Klärung einer möglichen Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 1 Buchst. e und f GewStG - Berechtigtes Interesse an einer Entscheidung

  • Betriebs-Berater

    § 8 Nr. 1 Buchst. e und f GewStG verfassungsgemäß?

  • rewis.io

    Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Klärung einer möglichen Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 1 Buchst. e und f GewStG - Berechtigtes Interesse an einer Entscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 74; GewStG § 8 Nr. 1 lit. f
    Aussetzung des Verfahrens betreffend die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie Franchisegebühren bei der Gewerbesteuer bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 1 BvL 8/12 auf Vorlagebeschluss FG Hamburg - 1 K 138/10 29.02.2012 - EFG 2012, 960

  • datenbank.nwb.de

    Aussetzung des Klageverfahrens wegen Anhängigkeit eines Musterverfahrens vor dem BVerfG (hier: Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 1 Buchstabe e und f GewStG)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2012, 2465
  • BFH/NV 2012, 1826
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 15.02.2016 - 1 BvL 8/12

    Verfassungswidrigkeit des Gewerbesteuergesetzes ?

    Auszug aus BFH, 01.08.2012 - IV R 55/11
    NV: Die Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvL 8/12 auf Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 29. Februar 2012 1 K 138/10 (EFG 2012, 960) ist vorgreiflich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e und f GewStG.

    Der Vorsitzende des beschließenden Senats hat den Beteiligten mitgeteilt, dass der Senat erwäge, das vorliegende Verfahren entsprechend § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zu einer Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvL 8/12, dem der Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 29. Februar 2012  1 K 138/10 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 960) zu Grunde liegt, auszusetzen.

    Der beschließende Senat hält es für zweckmäßig, das vorliegende Verfahren entsprechend § 74 FGO bis zu einer Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvL 8/12 auszusetzen.

    Der beschließende Senat hält es deshalb aus prozessökonomischen Gründen für zweckmäßig, eine Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvL 8/12 abzuwarten.

  • FG Hamburg, 29.02.2012 - 1 K 138/10

    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen

    Auszug aus BFH, 01.08.2012 - IV R 55/11
    NV: Die Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvL 8/12 auf Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 29. Februar 2012 1 K 138/10 (EFG 2012, 960) ist vorgreiflich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e und f GewStG.

    Der Vorsitzende des beschließenden Senats hat den Beteiligten mitgeteilt, dass der Senat erwäge, das vorliegende Verfahren entsprechend § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zu einer Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvL 8/12, dem der Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 29. Februar 2012  1 K 138/10 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 960) zu Grunde liegt, auszusetzen.

    Die Klägerin hält an ihrer Anregung fest, (auch) diesen Rechtsstreit dem BVerfG vorzulegen, da die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG nicht Gegenstand des Vorlagebeschlusses des FG Hamburg in EFG 2012, 960 sei und diesbezüglich bisher auch kein Sachverhalt vorgetragen worden sei.

    a) Im Beschluss in EFG 2012, 960 hat das FG Hamburg ausführlich begründet, dass seiner Auffassung nach die Hinzurechnung der Entgelte für Schulden sowie der Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG verfassungswidrig ist, weil sie nach seiner Auffassung gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip verstößt und nicht hinreichend gerechtfertigt ist.

  • BFH, 04.04.2003 - V B 199/02

    NZB: Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 01.08.2012 - IV R 55/11
    Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. April 2003 V B 199/02, BFH/NV 2003, 1081, unter II.1.a der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 09.06.2010 - II B 154/09

    Aussetzung des Klageverfahrens wegen des Verfahrens vor dem BVerfG zum SolZG 2007

    Auszug aus BFH, 01.08.2012 - IV R 55/11
    Eine Aussetzung des Klageverfahrens entsprechend § 74 FGO kann auch dann geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (ständige Rechtsprechung des BFH, u.a. BFH-Beschluss vom 9. Juni 2010 II B 154/09, BFH/NV 2010, 1652, unter 2.b der Gründe, m.w.N.).
  • FG Sachsen, 28.09.2011 - 8 K 239/11
    Auszug aus BFH, 01.08.2012 - IV R 55/11
    Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 28. September 2011 (8 K 239/11) der Klage nur insoweit stattgegeben, als es gezahlte Franchisegebühren nicht in vollem Umfang, sondern lediglich zu 30 % den Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG zugeordnet und die Hinzurechnung entsprechend vermindert hat.
  • BVerfG, 15.02.2016 - 1 BvL 8/12

    Unzulässige Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Hinzurechnung von

    a) Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 1. August 2012 - IV R 55/11 - (BFH/NV 2012, S. 1826) das Ausgangsverfahren des Normenkontrollantrages des Finanzgerichts als ein nicht aussichtslos erscheinendes Musterverfahren beurteilt und deshalb ein bei ihm anhängiges Revisionsverfahren, in welchem es ebenfalls um die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsvorschriften geht, gemäß § 74 FGO bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt (ebenso die Beschlüsse vom 12. Juli 2012 - IV R 55/10 - und vom 26. August 2013 - IV R 24/11 -).
  • BFH, 30.03.2017 - IV R 11/15

    Ausscheiden aus Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung mit

    Eine Aussetzung des Klageverfahrens entsprechend § 74 FGO kann auch dann geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, u.a. Beschlüsse vom 1. August 2012 IV R 55/11, und vom 9. Juni 2010 II B 154/09, jeweils m.w.N.).
  • FG Münster, 04.02.2016 - 9 K 1472/13

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Reiseunternehmen

    Eine Aussetzung des Klageverfahrens entsprechend § 74 FGO kann zwar auch dann geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (BFH-Beschlüsse vom 6.10.2004 II R 10/03, BFH/NV 2005, 238; vom 9.6.2010 II B 154/09, BFH/NV 2010, 1652; vom 1.8.2012 IV R 55/11, BFH/NV 2012, 1826).
  • FG Münster, 04.11.2015 - 9 K 3478/13

    Gebotenheit von Billigkeitsmaßnahmen nach dem Entfallen von Verlustvorträgen bei

    Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (BFH-Beschluss vom 01.08.2012 IV R 55/11, BFH/NV 2012, 1826).
  • BFH, 16.10.2012 - I B 128/12

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach §

    Dass der IV. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 1. August 2012 IV R 55/11 (juris) das vom FG Hamburg an das BVerfG gerichtete Normenkontrollersuchen als ein "nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren" angesehen und (auch) deswegen das bei ihm anhängige Revisionsverfahren IV R 55/11 (gegen Sächsisches FG, Urteil vom 28. September 2011  8 K 239/11, juris), in welchem es ebenfalls um die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsvorschriften (des § 8 Nr. 1 Buchst. e und f GewStG 2002 n.F.) geht, gemäß § 74 FGO bis zum Vorliegen einer Entscheidung des BVerfG in jener Rechtssache ausgesetzt hat, ist unbeachtlich.
  • FG Hamburg, 10.02.2017 - 1 K 96/16

    Gewerbesteuer: Hinzurechnungsbestimmungen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e

    Während der 4. Senat das Normenkontrollverfahren auf den Vorlagebeschluss vom 29.02.2012 für nicht von vornherein aussichtslos gehalten habe (Beschluss vom 01.08.2012, IV R 55/11, BFH/NV 2012, 1826), habe der 1. Senat sich dahingehend geäußert, es bestünden keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Hinzurechnungsvorschriften (Beschluss vom 16.10.2012, I B 128/12, BFHE 238, 452, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 2013, 30; Urteil vom 04.06.2014, I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289).

    a) Während der 4. Senat des BFH mit Beschluss vom 01.08.2012, IV R 55/11, BFH/NV 2012, 1826 die Vorlage als nicht aussichtslos eingeschätzt und dementsprechend das dortige Klageverfahren gemäß § 74 FGO ausgesetzt hat, hat der 1. Senat des BFH mit Beschluss vom 16.10.2012, I B 128/12, BFHE 238, 452, BStBl II 2013, 30 eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt und es als nicht ernstlich zweifelhaft angesehen, dass die Hinzurechnungsvorschriften verfassungsmäßig sind.

  • BFH, 23.01.2013 - X R 32/08

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk

    Eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 74 FGO kann dann geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (ständige Rechtsprechung des BFH, u.a. Beschlüsse vom 9. Juni 2010 II B 154/09, BFH/NV 2010, 1652, und vom 1. August 2012 IV R 55/11, BFH/NV 2012, 1826, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 24.09.2018 - 3 K 2728/16

    Reisevorleistungseinkauf eines Reiseveranstalters unterliegt nicht der

    Sofern die Aufwendungen hierfür nicht gesondert im Vertragspaket ausgewiesen würden, sei der hierauf entfallende Anteil durch Schätzung zu ermitteln (vgl. auch Urteil des Sächsischen FG vom 28. September 2011 8 K 239/11, nicht veröffentlicht; Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. August 2012 IV R 55/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2012, 1826).
  • BVerfG, 06.05.2013 - 1 BvR 821/13

    Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung

    Auch verschiedene, dem Finanzgericht H. zustimmende Publikationen und eine im Hinblick auf diesen Vorlagebeschluss erfolgte Verfahrensaussetzung durch einen anderen Senat des Bundesfinanzhofs (vgl. den Beschluss des IV. BFH-Senats vom 1. August 2012 zur Aussetzung des Revisionsverfahrens IV R 55/11, BFH/NV 2012, S. 1826) ändern hieran nichts.
  • BFH, 16.10.2012 - I B 125/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 16. 10. 2012 I B 128/12 -

    Dass der IV. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 1. August 2012 IV R 55/11 (juris) das vom FG Hamburg an das BVerfG gerichtete Normenkontrollersuchen als ein "nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren" angesehen und (auch) deswegen das bei ihm anhängige Revisionsverfahren IV R 55/11 (gegen Sächsisches FG, Urteil vom 28. September 2011  8 K 239/11, juris), in welchem es ebenfalls um die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsvorschriften (des § 8 Nr. 1 Buchst. e und f GewStG 2002 n.F.) geht, gemäß § 74 FGO bis zum Vorliegen einer Entscheidung des BVerfG in jener Rechtssache ausgesetzt hat, ist unbeachtlich.
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