Weitere Entscheidung unten: BFH, 17.10.2012

Rechtsprechung
   BFH, 08.10.2012 - IX B 131/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,36054
BFH, 08.10.2012 - IX B 131/12 (https://dejure.org/2012,36054)
BFH, Entscheidung vom 08.10.2012 - IX B 131/12 (https://dejure.org/2012,36054)
BFH, Entscheidung vom 08. Oktober 2012 - IX B 131/12 (https://dejure.org/2012,36054)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Werbungskostenabzug von Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage

  • openjur.de

    Werbungskostenabzug von Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 21, WoEigG § 10 Abs 7, EStG § 11
    Werbungskostenabzug von Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage

  • Bundesfinanzhof

    Werbungskostenabzug von Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 21 EStG 2009, § 10 Abs 7 WoEigG, § 11 EStG 2009
    Werbungskostenabzug von Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 9 Abs. 1; EStG § 11; EStG § 21; WEG § 10 Abs. 7
    Werbungskostenabzug von Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage eines Wohnungseigentümers erst bei Verausgabung für Zwecke der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Werbungskostenabzug von Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage erst nach tatsächlicher Ausgabe durch den Verwalter

  • rewis.io

    Werbungskostenabzug von Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen eines Wohnungseigentümers zur Instandhaltungsrücklage

  • datenbank.nwb.de

    Beiträge zur Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten abziehbar

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Werbungskostenabzug von Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen eines Wohnungseigentümers zur Instandhaltungsrücklage

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Werbungskostenabzug für Instandhaltungsrücklage eines Wohnungseigentümers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2013, 366
  • BFH/NV 2013, 32
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.12.2008 - IX B 124/08

    Werbungskostenabzug von Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage

    Auszug aus BFH, 08.10.2012 - IX B 131/12
    In seinem Beschluss vom 9. Dezember 2008 IX B 124/08 (BFH/NV 2009, 571) hat der Senat die ständige Rechtsprechung des BFH auch nach Einführung des § 10 Abs. 6 und 7 des Wohnungseigentumsgesetzes (WoEigG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl I 2007, 370) bestätigt, wonach Beiträge zur Instandhaltungsrücklage beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten absetzbar sind, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind.
  • BFH, 25.06.2009 - IX R 56/08

    Zur Beteiligtenfähigkeit und Prozessfähigkeit einer

    Auszug aus BFH, 08.10.2012 - IX B 131/12
    Sie steht im Kontext mit anderen Entscheidungen, welche die zivilrechtliche Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft für das Steuerrecht und das Steuerverfahrensrecht nicht ohne weiteres nachvollziehen (s. insbesondere BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 56/08, BFHE 226, 193, BStBl II 2010, 202).
  • BFH, 05.10.2011 - I R 94/10

    Beteiligung eines Wohnungseigentümers an Instandhaltungsrückstellung ist

    Auszug aus BFH, 08.10.2012 - IX B 131/12
    Der I. Senat des BFH hat sich dieser Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 5. Oktober 2011 I R 94/10 (BFHE 235, 367, BStBl II 2012, 244) ausdrücklich angeschlossen.
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Rechtsprechung
   BFH, 17.10.2012 - VIII S 16/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,36040
BFH, 17.10.2012 - VIII S 16/12 (https://dejure.org/2012,36040)
BFH, Entscheidung vom 17.10.2012 - VIII S 16/12 (https://dejure.org/2012,36040)
BFH, Entscheidung vom 17. Oktober 2012 - VIII S 16/12 (https://dejure.org/2012,36040)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Ernstliche Zweifel an der Erhöhung von Einnahmen eines Rechtsanwalts - Abredewidrige Verwendung von Fremdgeldern für eigene Zwecke

  • openjur.de

    Ernstliche Zweifel an der Erhöhung von Einnahmen eines Rechtsanwalts; Abredewidrige Verwendung von Fremdgeldern für eigene Zwecke

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 3 S 2, EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 2, StGB § 266, EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 2, EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 2, EStG § 4 Abs 3 S 2, EStG § 4 Abs 3 S 2, FGO § 69 Abs 2 S 2, FGO § 69 Abs 3 S 1, AO § 370
    Ernstliche Zweifel an der Erhöhung von Einnahmen eines Rechtsanwalts - Abredewidrige Verwendung von Fremdgeldern für eigene Zwecke

  • Bundesfinanzhof

    Ernstliche Zweifel an der Erhöhung von Einnahmen eines Rechtsanwalts - Abredewidrige Verwendung von Fremdgeldern für eigene Zwecke

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 3 S 2 EStG 1990, § 18 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 1990, § 266 StGB, § 18 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 1997, § 18 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2002
    Ernstliche Zweifel an der Erhöhung von Einnahmen eines Rechtsanwalts - Abredewidrige Verwendung von Fremdgeldern für eigene Zwecke

  • IWW
  • rewis.io

    Ernstliche Zweifel an der Erhöhung von Einnahmen eines Rechtsanwalts - Abredewidrige Verwendung von Fremdgeldern für eigene Zwecke

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 4 S. 1
    Steuerliche Behandlung der abredewidrigen Nichtweiterleitung vereinnahmter Gelder durch einen Rechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de

    Ernstliche Zweifel, ob im Mandantenauftrag vereinnahmte Fremdgelder zur Erhöhung der Einnahmen eines Rechtsanwalts führen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Behandlung der abredewidrigen Nichtweiterleitung vereinnahmter Gelder durch einen Rechtsanwalt

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Entnahme fremder Gelder für private Zwecke

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 32
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.05.2008 - IV R 25/07

    Einziehung fremder Gelder aufgrund einer Inkassovollmacht - Abredewidrige

    Auszug aus BFH, 17.10.2012 - VIII S 16/12
    Dem entsprechend hat auch der IV. Senat in seinem Urteil vom 15. Mai 2008 IV R 25/07 (BFHE 221, 169, BStBl II 2008, 715) bei der Einziehung fremder Gelder aufgrund einer Inkassovollmacht auf die abredewidrige Verwendung --und nicht auf die verspätete oder unterbliebene Abrechnung-- des Geldes abgestellt.

    Im Gegensatz dazu hat der IV. Senat (Urteil in BFHE 221, 169, BStBl II 2008, 715) nach einer Entnahme fremder Gelder zu privaten Zwecken angenommen, dass die fortwirkende Auszahlungspflicht durch die tatsächliche Verwendung des Geldes zu einer privaten Schuld umqualifiziert wird.

  • BFH, 18.12.1975 - IV R 12/72

    Gebührenpflichtige Verwarnung - Betriebsausgabe - Rechtsanwaltsgebühren -

    Auszug aus BFH, 17.10.2012 - VIII S 16/12
    Kennzeichen des durchlaufenden Postens ist mithin die Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1975 IV R 12/72, BFHE 118, 307, BStBl II 1976, 370).
  • BFH, 25.10.1994 - VII B 155/94

    Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Vollziehungsaussetzung nach

    Auszug aus BFH, 17.10.2012 - VIII S 16/12
    Die einmalige Ablehnung der Aussetzung durch die Finanzbehörde genügt, auch wenn diese in einem früheren Verfahrensstadium erfolgt ist (BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 1994 VII B 155/94, BFHE 175, 525, BStBl II 1995, 131; vom 17. Dezember 1996 VIII B 71/96, BFHE 182, 164, BStBl II 1997, 290).
  • BFH, 17.12.1996 - VIII B 71/96

    Keine nachträglichen Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung bei

    Auszug aus BFH, 17.10.2012 - VIII S 16/12
    Die einmalige Ablehnung der Aussetzung durch die Finanzbehörde genügt, auch wenn diese in einem früheren Verfahrensstadium erfolgt ist (BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 1994 VII B 155/94, BFHE 175, 525, BStBl II 1995, 131; vom 17. Dezember 1996 VIII B 71/96, BFHE 182, 164, BStBl II 1997, 290).
  • BFH, 04.11.2004 - III R 5/03

    Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Agenturgeldern

    Auszug aus BFH, 17.10.2012 - VIII S 16/12
    Er hat deshalb die Zinsen für ein zur Erfüllung dieser Verpflichtung aufgenommenes Darlehen nicht zum Abzug zugelassen (vgl. auch BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 5/03, BFHE 208, 162, BStBl II 2005, 277).
  • BFH, 17.08.2011 - VI R 75/10

    Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 17.10.2012 - VIII S 16/12
    Diese Wertung, die der Rechtsprechung zur Nichtabziehbarkeit von Strafverteidigungskosten zugrunde liegt (vgl. nur BFH-Beschluss vom 17. August 2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040, m.w.N.), spricht im Streitfall dafür, eine betriebliche Veranlassung der unerlaubt für eigene Zwecke verwendeten Fremdgelder ebenfalls nicht anzunehmen.
  • BFH, 16.12.2014 - VIII R 19/12

    Behandlung der durch einen Rechtsanwalt veruntreuten Fremdgelder in der

    Während des Revisionsverfahrens hat der Senat mit Beschluss vom 17. Oktober 2012 VIII S 16/12 (BFH/NV 2013, 32) einem Antrag der Kläger auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer für die Streitjahre stattgegeben.

    aa) Voraussetzung eines zufließenden Geldbetrags als durchlaufender Posten ist die Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang, d.h. es müssen beide Geldbewegungen, die Vereinnahmung und Verausgabung, in fremdem Namen und für fremde Rechnung geschehen (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1975 IV R 12/72, BFHE 118, 307, BStBl II 1976, 370, unter 2.; vom 20. Juli 1982 VIII R 143/77, BFHE 136, 262, BStBl II 1983, 196; in BFH/NV 2013, 32, unter Rz 15; vom 15. Mai 2008 IV R 25/07, BFHE 221, 169, BStBl II 2008, 715, unter II.3.).

    bb) Fremdgelder, die als durchlaufende Posten in das Eigentum des Steuerpflichtigen --hier durch Vereinnahmung auf einem allgemeinen Kanzleikonto des Klägers-- gelangen und zu deren Weitergabe dieser schuldrechtlich verpflichtet ist, sind Betriebseinnahmen und werden auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung Bestandteil des Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen (noch offengelassen im Senatsurteil in BFHE 136, 262, BStBl II 1983, 196, unter II.1.; siehe nunmehr Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 32, unter Rz 23 bis 25; Bode in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 4 Rz 140; Schmidt/Heinicke, EStG, 34. Aufl., § 4 Rz 388; zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich siehe BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 5/03, BFHE 208, 162, BStBl II 2005, 277, unter II.2.a).

    c) Die dem Kläger in den Streitjahren zugeflossenen Fremdgelder, die er mit Eigenmitteln auf seinen Geschäftskonten vermischt und für eigene Zwecke verwendet hat, sind danach im Streitfall als durchlaufende Posten und nicht als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu behandeln (siehe auch bereits Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 32, unter Rz 15).

    Seine betrieblichen Konten wiesen zu diesem Zeitpunkt Minusbeträge aus (siehe schon Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 32, unter Rz 20 f.).

    An der bei summarischer Betrachtung in den Blick genommenen abweichenden Differenzierung im Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 32 (dort Rz 26 und 29) je nach Verwendung der Fremdgelder für die private Lebensführung oder für Betriebsausgaben hält der Senat nicht fest.

  • BFH, 29.09.2020 - VIII R 14/17

    Aufrechnung eines Rechtsanwalts mit Honoraransprüchen gegen den Anspruch des

    Der Kläger hat auch die für eine Betriebseinnahme notwendige wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Fremdgeld erlangt, indem er es auf einem Kanzleikonto vereinnahmt hat (Senatsbeschluss vom 17.10.2012 - VIII S 16/12, BFH/NV 2013, 32, Rz 23; Senatsurteil in BFHE 249, 74, BStBl II 2015, 643, Rz 20 f.; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.05.1974 - I R 255/71, BFHE 112, 381, BStBl II 1974, 518 [Rz 8]).

    Voraussetzung für die Beurteilung zu- und abfließender Geldbeträge als durchlaufender Posten in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist die Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang, d.h. es müssen beide Geldbewegungen in fremdem Namen und für fremde Rechnung geschehen (BFH-Urteile vom 18.12.1975 - IV R 12/72, BFHE 118, 307, BStBl II 1976, 370, unter 2., und vom 19.02.1975 - I R 154/73, BFHE 115, 129, BStBl II 1975, 441 [Rz 9]; Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 32, Rz 15; Senatsurteile in BFHE 249, 74, BStBl II 2015, 643, Rz 19, und vom 20.07.1982 - VIII R 143/77, BFHE 136, 262, BStBl II 1983, 196; zur Behandlung durchlaufender Posten im Rahmen der Bilanzierung s. BFH-Urteil vom 15.05.2008 -IV R 25/07, BFHE 221, 169, BStBl II 2008, 715, unter II.3.).

    aa) Bestreitet der Steuerpflichtige nach der Vereinnahmung von Geld in fremdem Namen und für fremde Rechnung nach außen erkennbar den Weiterleitungsanspruch des Zahlungsberechtigten und macht geltend, er dürfe über diese Beträge wie bei einer im eigenen Namen und für eigene Rechnung zugeflossenen Einnahme verfügen, löst er die für einen durchlaufenden Posten i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG erforderliche durchgehende Verklammerung mit einer späteren Ausgabe im Namen und für Rechnung des Berechtigten auf (vgl. zur Anmaßung von Eigenmacht am Fremdgeld auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 32, Rz 19; Urteil des FG Köln vom 05.06.2014 - 15 K 2605/12, EFG 2014, 1768, Rz 18, 20; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 188 am Ende).

    Betriebseinnahmen, die wegen Wegfalls der Voraussetzungen nicht mehr nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG aus der Ermittlung des Gewinns "ausscheiden", sind bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses (des Gewinns) wieder zu berücksichtigen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 32, Rz 23; zustimmend Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 4 Rz 404; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 188 am Ende; Schiffers in Korn, § 11 EStG Rz 47 "Aufrechnung"; vgl. auch FG Köln in EFG 2014, 1768, sowie HHR/Kanzler, § 4 EStG Rz 615 "Honorareinnahmen"), es sei denn, dem stehen überlagernde Gesichtspunkte wie im Senatsurteil in BFHE 249, 74, BStBl II 2015, 643 entgegen.

  • FG Köln, 05.06.2014 - 15 K 2605/12

    Abgrenzung von Betriebseinnahme und durchlaufendem Posten und Folgen für die

    Auch der Bundesfinanzhof habe zu einem ähnlichen Fall entschieden, dass vereinnahmte Fremdgelder erst im Fall der abredewidrigen Verwendung für eigene Zwecke die Einnahmen des Rechtsanwalts aus selbstständiger Arbeit erhöhen (BFH-Beschluss vom 17.10.2012 VIII S 16/12, BFH NV 2013, 32).

    Entscheidend ist, dass bei einem durchlaufenden Posten die Einnahme und die Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang verklammert werden (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.1975 IV R 12/72 BFHE 118, 307, BStBl II 1976, 370 unter 2.; BFH-Beschluss vom 17.10.2012 VIII S 16/12, BFH/NV 2013, 32 unter II.2.b.aa.).

    Maßgebend ist, dass der Kläger das Geld nicht mehr im fremden Namen und auf fremde Rechnung verwahrt, sondern auf eigene Rechnung und im eigenen Namen vereinnahmt hat (vgl. zum unberechtigten Zugriff BFH-Beschluss vom 17.10.2012 VIII S 16/12, BFH/NV 2013, 32; Urteil des FG des Saarlandes vom 29.02.2012 1 K 1342/09, EFG 2012, 1328, Rev. VIII R 19/12).

    Auf die höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage, ob eine Entnahme unmittelbar aus dem Fremdbetriebsvermögen, welches bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen ist, möglich ist (s. hierzu ausführlich BFH-Beschluss vom 17.10.2012 VIII S 16/12, BFH/NV 2013, 32 unter II.2.b.cc.(2)), kommt es im Streitfall somit nicht an.

    Auch die Frage, ob bereits jede verspätete und damit pflichtwidrige Auszahlung von Mandantengeldern bereits zu Betriebseinnahmen führt, woran der Bundesfinanzhof auch aus der Sicht des Senats berechtigte Zweifel geäußert hat (vgl. BFH-Beschluss vom 17.10.2012 VIII S 16/12, BFH/NV 2013, 32 unter II.1.b.bb.(1)), kann hier ebenfalls offen bleiben.

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.03.2017 - 2 K 2100/15

    Zum Zufluss von Betriebseinnahmen bei Vereinnahmung von Fremdgeldern und

    Der BFH hat (in teilweiser Abkehr von seinem in derselben Sache ergangenen AdV-Beschluss vom 17. Oktober 2012, VIII S 16/12, BFH/NV 2013, 32) dieses Urteil mit der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 16. Dezember 2014, VIII R 19/12, BStBl II 2015, 643, aufgehoben und hierzu ausgeführt, auch im Falle der Veruntreuung von Fremdgeldern werde die Verklammerung nicht unterbrochen, denn der Veruntreuende bleibe schuldrechtlich verpflichtet, den Gegenwert herauszugeben.
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