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   BFH, 25.07.2012 - X B 175/11   

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https://dejure.org/2012,34450
BFH, 25.07.2012 - X B 175/11 (https://dejure.org/2012,34450)
BFH, Entscheidung vom 25.07.2012 - X B 175/11 (https://dejure.org/2012,34450)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 2012 - X B 175/11 (https://dejure.org/2012,34450)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Rechtliches Gehör - Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO - qualifizierter Rechtsanwendungsfehler in Schätzungsfällen

  • openjur.de

    Rechtliches Gehör; Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler in Schätzungsfällen

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 103 Abs 1, AO § 160 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, AO § 162
    Rechtliches Gehör - Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO - qualifizierter Rechtsanwendungsfehler in Schätzungsfällen

  • Bundesfinanzhof

    Rechtliches Gehör - Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO - qualifizierter Rechtsanwendungsfehler in Schätzungsfällen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 160 Abs 1 S 1 AO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 162 AO
    Rechtliches Gehör - Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO - qualifizierter Rechtsanwendungsfehler in Schätzungsfällen

  • rewis.io

    Rechtliches Gehör - Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO - qualifizierter Rechtsanwendungsfehler in Schätzungsfällen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1
    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Vorliegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers bei Verstoß der Schätzung gegen das Willkürverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 44
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 15.12.2005 - IX B 98/05

    Divergenz; Rechtsfortbildung; fehlende Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - X B 175/11
    Dies ist dann der Fall, wenn die Begründung des Urteilsspruchs überhaupt oder im Hinblick auf einen selbständigen prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlt oder wenn die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768; vom 26. Februar 2010 VIII B 17/08, BFH/NV 2010, 1083).

    Dies gilt nach Ansicht des angerufenen Senats indessen dann nicht, wenn sich der Hinweis auf die angeblich fehlende Substantiierung als bloße floskelhafte Begründung erweist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 768, und Senatsbeschluss vom 17. August 2011 X S 10/11 (PKH), BFH/NV 2012, 50, jeweils zu § 119 Nr. 6 FGO).

  • BFH, 26.02.2010 - VIII B 17/08

    Schätzung von Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich nicht wegen Beschlagnahme von

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - X B 175/11
    Dies ist dann der Fall, wenn die Begründung des Urteilsspruchs überhaupt oder im Hinblick auf einen selbständigen prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlt oder wenn die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768; vom 26. Februar 2010 VIII B 17/08, BFH/NV 2010, 1083).

    Nicht ausreichend ist, dass die Urteilsbegründung nicht den Erwartungen eines Beteiligten entspricht oder lückenhaft, rechtsfehlerhaft oder nicht überzeugend ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1083, Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 24, m.w.N.).

  • BFH, 17.09.2003 - I B 18/03

    NZB: Verfahrensmangel, Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - X B 175/11
    c) Da von einem nachfolgenden Revisionsverfahren keine weitere Klärung zu erwarten ist (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 17. September 2003 I B 18/03, BFH/NV 2004, 207) hält der angerufene Senat es für sachgerecht, die Vorentscheidung, soweit sie das Streitjahr 2003 betrifft, nach § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und den Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
  • BFH, 01.09.2004 - X B 162/03

    Darlegung von Revisionszulassungsgründen

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - X B 175/11
    Denn es ist Sache der Tatsacheninstanz, zu bestimmen, welcher Schätzungsmethode sie sich bedienen will, wenn diese geeignet ist, ein vernünftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen (Senatsbeschluss vom 1. September 2004 X B 162/03, BFH/NV 2005, 224).
  • BFH, 01.09.2008 - IV B 4/08

    Übergehen eines Beweisantrag - Rügeverlust - Revisionszulassung wegen greifbarer

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - X B 175/11
    Ein solcher Fehler ist nach der gefestigten BFH-Rechtsprechung nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung objektiv willkürlich und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35, und Senatsbeschluss vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455).
  • BFH, 25.03.2010 - X B 176/08

    Greifbare Gesetzwidrigkeit i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO - Verletzung

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - X B 175/11
    Ein solcher Fehler ist nach der gefestigten BFH-Rechtsprechung nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung objektiv willkürlich und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35, und Senatsbeschluss vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455).
  • BFH, 15.12.2010 - XI B 46/10

    Verletzung rechtlichen Gehörs - Anforderungen an die Verfahrensrüge der

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - X B 175/11
    Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Verpflichtung nachkommt, ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 1980  2 BvR 827/79, BVerfGE 54, 86; BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2010 XI B 46/10, BFH/NV 2011, 448).
  • BFH, 19.05.2011 - X B 164/10

    Richterliche Hinweispflicht - Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - nicht

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - X B 175/11
    Dies kann dann zutreffen, wenn ein Beteiligter so konkrete Angaben gemacht hat, dass das FG seinem Vorbringen nachgehen kann (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2011 X B 164/10, BFH/NV 2011, 1706).
  • BFH, 17.08.2011 - X S 10/11

    Verfahrensmängel - Keine Sonderabschreibung nach § 7g EStG hinsichtlich nach der

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - X B 175/11
    Dies gilt nach Ansicht des angerufenen Senats indessen dann nicht, wenn sich der Hinweis auf die angeblich fehlende Substantiierung als bloße floskelhafte Begründung erweist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 768, und Senatsbeschluss vom 17. August 2011 X S 10/11 (PKH), BFH/NV 2012, 50, jeweils zu § 119 Nr. 6 FGO).
  • BFH, 27.04.2012 - III B 238/11

    Umfang der Sachaufklärungspflicht des FG - Rechtliches Gehör - Verstoß gegen den

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - X B 175/11
    Das Gericht darf grundsätzlich auch Vorbringen unberücksichtigt lassen, das nach seiner Auffassung unsubstantiiert ist (BFH-Beschluss vom 27. April 2012 III B 238/11, BFH/NV 2012, 1321).
  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 827/79

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BFH, 09.03.2016 - X R 9/13

    Korrektur aufgrund der neuen Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen

    § 160 AO ist keine Schätzungsnorm, sondern setzt erst an, soweit Ausgaben nach anderen steuerlichen Regelungen, ggf. auch aufgrund einer Schätzung, abziehbar sind bzw. wären, bei denen also davon auszugehen ist, dass der Aufwand entstanden ist und daher im Rahmen einer Schätzung an sich zu berücksichtigen wäre (BFH-Urteil in BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51, unter 2.a; Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 X B 175/11, BFH/NV 2013, 44, unter II.1.b).
  • BFH, 09.03.2016 - X R 10/13

    Korrektur aufgrund der neuen Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen -

    § 160 AO ist keine Schätzungsnorm, sondern setzt erst an, soweit Ausgaben nach anderen steuerlichen Regelungen, ggf. auch aufgrund einer Schätzung, abziehbar sind bzw. wären, bei denen also davon auszugehen ist, dass der Aufwand entstanden ist und daher im Rahmen einer Schätzung an sich zu berücksichtigen wäre (BFH-Urteil in BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51, unter 2.a; Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 X B 175/11, BFH/NV 2013, 44, unter II.1.b).
  • BFH, 05.02.2015 - X B 117/14

    Aufhebung von DDR-Steuerbescheiden - Voraussetzungen und Beweisgrundsätze -

    a) Die eingangs ihrer Ausführungen zum Vorliegen eines Revisionszulassungsgrunds nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO unter Bezugnahme auf die Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2012 X B 175/11 (BFH/NV 2013, 44) und vom 17. August 2011 X S 10/11 (PKH) (BFH/NV 2012, 50) erhobene Gehörsrüge ist unschlüssig.
  • BFH, 03.04.2013 - X B 20/12

    Nachträgliche Divergenz

    Ein solcher Fehler liegt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung objektiv willkürlich und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 X B 175/11, BFH/NV 2013, 44).
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