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   BFH, 26.09.2012 - III B 222/10   

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https://dejure.org/2012,36039
BFH, 26.09.2012 - III B 222/10 (https://dejure.org/2012,36039)
BFH, Entscheidung vom 26.09.2012 - III B 222/10 (https://dejure.org/2012,36039)
BFH, Entscheidung vom 26. September 2012 - III B 222/10 (https://dejure.org/2012,36039)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Keine Revisionszulassung bei fehlender Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage - Vorliegen einer objektiv willkürlichen Gerichtsentscheidung - Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens durch Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens - Rechtliches Gehör - Verfahrensmangel i. S. ...

  • openjur.de

    Keine Revisionszulassung bei fehlender Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage; Vorliegen einer objektiv willkürlichen Gerichtsentscheidung; Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens durch Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens; Rechtliches Gehör; Verfahrensmangel i.S. von § ...

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § ... 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 119 Nr 6, FGO § 155, ZPO § 240, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 96 Abs 2, GG Art 103 Abs 1, FGO § 96 Abs 1, FGO § 105 Abs 2 Nr 5
    Keine Revisionszulassung bei fehlender Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage - Vorliegen einer objektiv willkürlichen Gerichtsentscheidung - Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens durch Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens - Rechtliches Gehör - Verfahrensmangel i.S. ...

  • Bundesfinanzhof

    Keine Revisionszulassung bei fehlender Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage - Vorliegen einer objektiv willkürlichen Gerichtsentscheidung - Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens durch Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens - Rechtliches Gehör - Verfahrensmangel i.S. ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 6 FGO, § 155 FGO
    Keine Revisionszulassung bei fehlender Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage - Vorliegen einer objektiv willkürlichen Gerichtsentscheidung - Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens durch Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens - Rechtliches Gehör - Verfahrensmangel i.S. ...

  • rewis.io

    Keine Revisionszulassung bei fehlender Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage - Vorliegen einer objektiv willkürlichen Gerichtsentscheidung - Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens durch Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens - Rechtliches Gehör - Verfahrensmangel i.S. ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Möglichkeit der Ausübung des Veranlagungswahlrechts bei Steuerhinterziehung eines Ehegatten mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Fehlende Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage; Vorliegen einer objektiv willkürlichen Entscheidung des FG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 71
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • FG Köln, 10.12.1999 - 3 K 1845/92

    Reichweite der Festsetzungsverjährung bei Zusammenveranlagung

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - III B 222/10
    Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang vornehmlich, das FG weiche vom BFH-Urteil vom 26. Februar 2008 VIII R 1/07 (BFHE 220, 229, BStBl II 2008, 659) sowie von einer Entscheidung des FG Köln (Urteil vom 10. Dezember 1999  3 K 1845/92, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 438) ab.

    b) Der Streitfall ist auch nicht mit dem vom FG Köln (in EFG 2000, 438) entschiedenen Fall vergleichbar.

    Mit dem von ihr angeführten Urteil des FG Köln (in EFG 2000, 438) hat sich das FG zudem in den Entscheidungsgründen --wie die Klägerin ebenfalls treffend anmerkt-- insoweit auseinandergesetzt, als es diese Entscheidung als nicht relevant angesehen hat .

    c) Sollte die Klägerin rügen wollen, die Entscheidung des FG sei insoweit nicht mit Gründen versehen, als das FG seine Auffassung, das Urteil des FG Köln (in EFG 2000, 438) sei überholt, nicht weiter begründet hat, kann auch dies nicht die Zulassung der Revision begründen.

  • BFH, 28.07.2005 - III R 48/03

    Wechsel von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung - kein Ablauf der

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - III B 222/10
    Wie die Klägerin selbst ausführt, beschäftigen sich die von ihr genannten Senatsentscheidungen (Urteile vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690; vom 28. Juli 2005 III R 48/03, BFHE 210, 393, BStBl II 2005, 865; vom 15. Dezember 2005 III R 49/05, BFH/NV 2006, 933) nicht mit einer Wahlrechtsausübung im Rahmen der verlängerten Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO.

    Entsprechend führt der X. Senat des BFH am Ende seiner Entscheidung aus, eine vergleichbare Sachlage zur Senatsentscheidung in BFHE 210, 393, BStBl II 2005, 865 bestehe nicht.

  • BFH, 26.02.2008 - VIII R 1/07

    Sinn und Zweck der auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist nach § 169 Abs.

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - III B 222/10
    Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang vornehmlich, das FG weiche vom BFH-Urteil vom 26. Februar 2008 VIII R 1/07 (BFHE 220, 229, BStBl II 2008, 659) sowie von einer Entscheidung des FG Köln (Urteil vom 10. Dezember 1999  3 K 1845/92, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 438) ab.

    a) Zur Begründung der Abweichung von der Entscheidung des BFH in BFHE 220, 229, BStBl II 2008, 659 führt sie aus, der VIII. Senat des BFH habe zu der abstrakten Rechtsfrage der Wirkung sowie des Sinn und Zwecks der Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bei Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Steuererstattungsfällen Stellung genommen.

  • BFH, 02.04.2002 - X B 56/01

    Verfahrensmängel bei NZB; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - III B 222/10
    Eine solche liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • BFH, 13.10.2003 - IV B 85/02

    Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - III B 222/10
    Das Vorliegen eines derart schwerwiegenden Fehlers nimmt der BFH in ständiger Rechtsprechung dann an, wenn die angefochtene FG-Entscheidung objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25).
  • BFH, 03.03.2005 - III R 22/02

    Wahl der getrennten Veranlagung als rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - III B 222/10
    Wie die Klägerin selbst ausführt, beschäftigen sich die von ihr genannten Senatsentscheidungen (Urteile vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690; vom 28. Juli 2005 III R 48/03, BFHE 210, 393, BStBl II 2005, 865; vom 15. Dezember 2005 III R 49/05, BFH/NV 2006, 933) nicht mit einer Wahlrechtsausübung im Rahmen der verlängerten Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO.
  • BFH, 15.12.2005 - III R 49/05

    Ehegatten: Antrag auf getrennte Veranlagung nach bestandskräftiger

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - III B 222/10
    Wie die Klägerin selbst ausführt, beschäftigen sich die von ihr genannten Senatsentscheidungen (Urteile vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690; vom 28. Juli 2005 III R 48/03, BFHE 210, 393, BStBl II 2005, 865; vom 15. Dezember 2005 III R 49/05, BFH/NV 2006, 933) nicht mit einer Wahlrechtsausübung im Rahmen der verlängerten Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO.
  • BFH, 25.04.2006 - X R 42/05

    Festsetzungsverjährung bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten - Wirkung der

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - III B 222/10
    Das von ihr zusammen mit den vorgenannten Senatsurteilen erwähnte BFH-Urteil vom 25. April 2006 X R 42/05 (BFHE 212, 421, BStBl II 2007, 220) beschäftigt sich zwar mit der Anwendung der verlängerten Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bei zusammenveranlagten Ehegatten.
  • BFH, 31.05.2007 - III B 50/07

    Kein Kindergeld für Kinder mit Wohnsitz im außereuropäischen Ausland

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - III B 222/10
    Dass das FG der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar, da dieser nicht das Recht auf "Erhörung" umfasst (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2007 III B 50/07, BFH/NV 2007, 1907).
  • BFH, 27.03.2008 - IX B 36/07

    Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keine vorweggenommenen

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - III B 222/10
    Eine allenfalls lückenhafte Begründung des Urteils stellt keinen Mangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO dar (BFH-Beschluss vom 27. März 2008 IX B 36/07, BFH/NV 2008, 1149).
  • BFH, 15.12.2010 - XI B 46/10

    Verletzung rechtlichen Gehörs - Anforderungen an die Verfahrensrüge der

  • BFH, 09.02.2011 - X B 67/10

    Revisionszulassung wegen schwerwiegenden Fehlers des FG - Willkür -

  • BFH, 11.04.2012 - X B 56/11

    Gewerbesteuerpflicht des Handelsvertreterausgleichsanspruchs; Verletzung

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 827/79

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BFH, 07.10.1987 - II R 187/80

    Personengesellschaft - Einheitswert des Betriebsvermögens - Feststellung -

  • BFH, 30.09.2004 - IV B 42/03

    GbR: Unterbrechung des Klageverfahrens gegen Gewinnfeststellungsbescheid wegen

  • BFH, 15.12.2005 - IX B 98/05

    Divergenz; Rechtsfortbildung; fehlende Urteilsbegründung

  • BFH, 23.01.2007 - VI B 17/06

    Divergenz; Darlegungsanforderungen

  • BFH, 19.10.2007 - IV B 163/06

    Sonderbetriebsvermögen II bei der Betriebsaufspaltung

  • BFH, 12.04.2012 - VIII B 91/11

    Keine grundsätzliche Bedeutung bei fehlender Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage -

  • BFH, 14.04.2020 - VII B 53/19

    Die Revision ist zuzulassen, soweit über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem

    (c) Grobe Begründungsmängel in einem § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO verletzenden Ausmaß, also Mängel, die dazu führen, dass die vom FG fixierten Entscheidungsgründe zum Nachweis der Rechtmäßigkeit des Urteilsspruchs ungeeignet erscheinen und den Beteiligten keine (hinlängliche) Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen das Urteil beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 26.09.2012 - III B 222/10, BFH/NV 2013, 71, Rz 39), sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
  • BFH, 16.09.2015 - XI R 47/13

    Zur Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens bei unberechtigtem

    aa) Ein Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO liegt nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht, d.h. wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. September 2012 III B 222/10, BFH/NV 2013, 71, Rz 39; vom 9. September 2013 XI B 103/12, BFH/NV 2013, 1923, Rz 22).
  • BFH, 06.02.2014 - II B 129/13

    NZB: Anforderungen an die Begründung; Bedeutung des § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1

    Ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (BFH-Beschlüsse vom 11. April 2012 X B 56/11, BFH/NV 2012, 1331, und vom 26. September 2012 III B 222/10, BFH/NV 2013, 71, Rz 39).

    Bei nur zum Teil fehlenden Entscheidungsgründen setzt eine Verletzung des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO grobe Begründungsmängel in einem Ausmaß voraus, dass die vom FG fixierten Entscheidungsgründe zum Nachweis der Rechtmäßigkeit des Urteilsspruchs schlechterdings ungeeignet erscheinen und den Beteiligten keine (hinlängliche) Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen das Urteil beruht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 71, Rz 39).

  • BFH, 30.07.2013 - IV B 107/12

    Verfahrensmangel bei einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung -

    Ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten --zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen Streitpunkte-- die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. November 2011 X B 211/10, BFH/NV 2012, 426, m.w.N.; vom 11. April 2012 X B 56/11, BFH/NV 2012, 1331; vom 26. September 2012 III B 222/10, BFH/NV 2013, 71).

    Bei nur zum Teil fehlenden Entscheidungsgründen setzt eine Verletzung des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO grobe Begründungsmängel in einem Ausmaß voraus, dass die vom FG fixierten Entscheidungsgründe zum Nachweis der Rechtmäßigkeit des Urteilsspruchs schlechterdings ungeeignet erscheinen und den Beteiligten keine (hinlängliche) Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen das Urteil beruht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 426, und in BFH/NV 2013, 71).

  • BFH, 14.05.2014 - II B 82/13

    Entstehung der Erbschaftsteuer bei betagtem Barvermächtnis

    Ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (BFH-Beschluss vom 26. September 2012 III B 222/10, BFH/NV 2013, 71, Rz 39).

    Bei nur zum Teil fehlenden Entscheidungsgründen setzt eine Verletzung des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO grobe Begründungsmängel in einem Ausmaß voraus, dass die vom FG fixierten Entscheidungsgründe zum Nachweis der Rechtmäßigkeit des Urteilsspruchs schlechterdings ungeeignet erscheinen und den Beteiligten keine (hinlängliche) Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen das Urteil beruht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 71, Rz 39).

  • BFH, 07.12.2023 - IX B 12/23

    Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung, Zeitpunkt der

    Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 119 Nr. 6 FGO liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (BFH-Beschlüsse vom 11.04.2012 - X B 56/11, Rz 22 und vom 26.09.2012 - III B 222/10, Rz 39).
  • BFH, 31.01.2019 - V B 99/16

    Zu den Nachweisanforderungen an steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

    Ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (BFH-Beschlüsse vom 11. April 2012 X B 56/11, BFH/NV 2012, 1331; vom 26. September 2012 III B 222/10, BFH/NV 2013, 71).
  • BFH, 09.09.2013 - XI B 103/12

    Kindergeld: Begriff der Einkünfte i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - Lohnsteuer

    Ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht, d.h. wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. September 2012 III B 222/10, BFH/NV 2013, 71).
  • BFH, 08.01.2014 - XI B 120/13

    Zur Entstehung eines Pflegekindschaftsverhältnisses zu einer volljährigen

    (1) Ein Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO --den die Klägerin hierdurch sinngemäß geltend macht-- liegt nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht, d.h. wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. September 2012 III B 222/10, BFH/NV 2013, 71; vom 9. September 2013 XI B 103/12, BFH/NV 2013, 1923).
  • BFH, 12.11.2013 - VI B 87/13

    Zufluss und Bewertung von Aktienoptionen

    Ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht, d.h. wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. September 2012 III B 222/10, BFH/NV 2013, 71).
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