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   BFH, 20.12.2012 - X B 54/12   

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https://dejure.org/2012,47423
BFH, 20.12.2012 - X B 54/12 (https://dejure.org/2012,47423)
BFH, Entscheidung vom 20.12.2012 - X B 54/12 (https://dejure.org/2012,47423)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - X B 54/12 (https://dejure.org/2012,47423)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Entscheidung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens

  • openjur.de

    Entscheidung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 104 Abs 2 Halbs 2, FGO § 116 Abs 6
    Entscheidung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens

  • Bundesfinanzhof

    Entscheidung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 104 Abs 2 Halbs 2 FGO, § 116 Abs 6 FGO
    Entscheidung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens

  • rewis.io

    Entscheidung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 104 Abs. 2 Hs. 2
    Verfahren bei Änderung von Steuerbescheiden durch das Finanzamt abweichend vom Ergebnis der mündlichen Verhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Entscheidung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfahren bei Änderung von Steuerbescheiden durch das Finanzamt abweichend vom Ergebnis der mündlichen Verhandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 747
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.01.2001 - VI B 156/00

    Finanzamt - Übergehen eines Beweisantrags - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - X B 54/12
    Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, der auch für den Beschluss nach § 116 Abs. 6 FGO gilt, ab (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2001 VI B 156/00, BFH/NV 2001, 808).
  • BFH, 01.04.2009 - X B 90/08

    Rüge überlanger Verfahrensdauer - Unmöglichkeit der Sachaufklärung - Kein

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - X B 54/12
    Nur rein vorsorglich weist der Senat die Kläger darauf hin, dass Verfahrensmängel weder aufgrund der langen Verfahrensdauer (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 1. April 2009 X B 90/08, BFH/NV 2009, 1135) noch aufgrund der Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz vorherigen Verzichts der Beteiligten (vgl. insoweit BFH-Beschluss vom 10. März 2011 VI B 147/10, BFHE 232, 322, BStBl II 2011, 556) erkennbar sind.
  • BFH, 10.03.2011 - VI B 147/10

    Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung - Auslegung und Wirkung der

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - X B 54/12
    Nur rein vorsorglich weist der Senat die Kläger darauf hin, dass Verfahrensmängel weder aufgrund der langen Verfahrensdauer (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 1. April 2009 X B 90/08, BFH/NV 2009, 1135) noch aufgrund der Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz vorherigen Verzichts der Beteiligten (vgl. insoweit BFH-Beschluss vom 10. März 2011 VI B 147/10, BFHE 232, 322, BStBl II 2011, 556) erkennbar sind.
  • BFH, 03.02.2016 - II B 67/15

    Verstoß gegen § 104 Abs. 2 FGO bei Urteil eines Einzelrichters

    Das Urteil muss somit vor Ablauf der in § 104 Abs. 2 FGO bestimmten Frist von zwei Wochen beschlossen worden sein (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2012 X B 54/12, BFH/NV 2013, 747, Rz 8).
  • BFH, 28.08.2014 - X B 182/13

    Verfahrensfehler aufgrund der fehlenden Würdigung einer Zeugenaussage

    Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, der auch für den Beschluss nach § 116 Abs. 6 FGO gilt, ab (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2012 X B 54/12, BFH/NV 2013, 747, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 20.07.2017 - 6 K 696/16

    Gewerbesteuermessbetrags 2008 bis 2009; gesonderter Feststellung von

    Die ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift (d.h. des tatsächlichen Wohnorts), vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2001 VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651 , BFH-Beschluss vom 20.12.2012 I B 38/12, BFH/NV 2013, 747 ) und zwar auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (BFH-Beschluss vom 04.05.2016 V B 108/15, BFH/NV 2016, 1298 m.w.N.; vom 30.06.2015 X B 28/15, BFH/NV 2015, 1423 ).
  • FG Nürnberg, 04.09.2017 - 6 K 696/16

    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und vortragsfähigen

    Die ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift (d.h. des tatsächlichen Wohnorts), vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2001 VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651, BFH-Beschluss vom 20.12.2012 I B 38/12, BFH/NV 2013, 747) und zwar auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (BFH-Beschluss vom 04.05.2016 V B 108/15, BFH/NV 2016, 1298 m.w.N.; vom 30.06.2015 X B 28/15, BFH/NV 2015, 1423).
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