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   BFH, 25.09.2012 - I B 189/11   

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https://dejure.org/2012,34459
BFH, 25.09.2012 - I B 189/11 (https://dejure.org/2012,34459)
BFH, Entscheidung vom 25.09.2012 - I B 189/11 (https://dejure.org/2012,34459)
BFH, Entscheidung vom 25. September 2012 - I B 189/11 (https://dejure.org/2012,34459)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Verfassungsmäßigkeit einer Übergangsregelung (kein Verstoß gegen Rückwirkungsverbot)

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit einer Übergangsregelung (kein Verstoß gegen Rückwirkungsverbot)

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 116 Abs 3 S 3, UmwStG § 12 Abs 2 S 4, UmwStG § 27 Abs 3, GG Art 20 Abs 3, GG Art 76 Abs 1, GG Art 77 Abs 2a
    Verfassungsmäßigkeit einer Übergangsregelung (kein Verstoß gegen Rückwirkungsverbot)

  • Bundesfinanzhof

    Verfassungsmäßigkeit einer Übergangsregelung (kein Verstoß gegen Rückwirkungsverbot)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 12 Abs 2 S 4 UmwStG 1995 vom 29.10.1997, § 27 Abs 3 UmwStG 1995 vom 19.12.1997
    Verfassungsmäßigkeit einer Übergangsregelung (kein Verstoß gegen Rückwirkungsverbot)

  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit einer Übergangsregelung (kein Verstoß gegen Rückwirkungsverbot)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückwirkung der Änderung des § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Übergangsregelung des § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 mit dem Grundgesetz vereinbar (kein Verstoß gegen Rückwirkungsverbot)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückwirkung der Änderung des § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 92
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus BFH, 25.09.2012 - I B 189/11
    a) Nach dem auch vom FG herangezogenen BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010  2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 (BVerfGE 127, 31) mindert sich in der auch im Streitfall gegebenen Konstellation der sog. unechten Rückwirkung einer (nachteiligen) Gesetzesänderung die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Bürgers in den Fortbestand des geltenden Rechts grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, in dem die Neuregelung in den Bundestag eingebracht wird, weil sich dadurch die geplante Rechtsänderung bereits konkret abzeichnet.

    b) Entgegen der Annahme der Klägerin bedarf die zitierte Senatsrechtsprechung zum Vertrauensschutz in Bezug auf die Übergangsregelung in § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung mit Blick auf den später ergangenen BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 31 keiner Modifikationen.

    Soweit es um die von der Klägerin nochmals aufgeworfene, vom Senat (im Urteil in BFHE 221, 121, BStBl II 2008, 723, und im Beschluss in BFH/NV 2010, 48) bejahte Frage geht, ob ein Gesetzesbeschluss das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand des geltenden Rechts mindern kann, der nach den Maßstäben des BVerfG (Beschluss vom 15. Januar 2008  2 BvL 12/01, BVerfGE 120, 56) in verfassungswidriger --aber nicht zur Nichtigkeit führender-- Weise erst aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden ist, ergeben sich weder aus dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 31 noch aus dem Beschwerdevorbringen neue Aspekte, die ein Überdenken der Senatsauffassung angezeigt erscheinen lassen könnten.

    Die Antwort auf diese Frage lässt sich indes ohne Weiteres aus der Begründung des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 127, 31 ableiten.

    Eine Divergenz des angefochtenen Urteils zum BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 31 (Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) hat die Klägerin nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.

    Die Klägerin beruft sich darauf, dass das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 127, 31, in dem es um die mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 rückwirkend angeordnete Ersetzung des halben Einkommensteuersatzes für Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen durch die sog. Fünftelregelung ging, zwischen dem Verpflichtungsgeschäft (Abschluss der Entschädigungsvereinbarung) und dem Vollzugsgeschäft (Entschädigungszahlung) differenziert hat.

  • BFH, 31.08.2009 - I B 6/09

    Darlegung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes - Voraussetzungen einer

    Auszug aus BFH, 25.09.2012 - I B 189/11
    Der Gesetzgeber war deshalb von Verfassungs wegen nicht gehindert, den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung auf jene Umwandlungen zu erstrecken, die am 5. August 1997 noch nicht zum Handelsregister angemeldet waren (Senatsurteil vom 29. April 2008 I R 103/01, BFHE 221, 121, BStBl II 2008, 723; Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2009 I B 224/08, BFH/NV 2009, 1848, und vom 31. August 2009 I B 6/09, BFH/NV 2010, 48).

    Soweit es um die von der Klägerin nochmals aufgeworfene, vom Senat (im Urteil in BFHE 221, 121, BStBl II 2008, 723, und im Beschluss in BFH/NV 2010, 48) bejahte Frage geht, ob ein Gesetzesbeschluss das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand des geltenden Rechts mindern kann, der nach den Maßstäben des BVerfG (Beschluss vom 15. Januar 2008  2 BvL 12/01, BVerfGE 120, 56) in verfassungswidriger --aber nicht zur Nichtigkeit führender-- Weise erst aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden ist, ergeben sich weder aus dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 31 noch aus dem Beschwerdevorbringen neue Aspekte, die ein Überdenken der Senatsauffassung angezeigt erscheinen lassen könnten.

    Inwiefern aber der noch keine unmittelbaren Rechtswirkungen zeitigende und überdies bis zur Eintragung noch zurücknehmbare (Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 48) Eintragungsantrag inhaltlich mit dem den Entschädigungsvertrag endgültig und vollständig vollziehenden Zufluss des Entschädigungsbetrags beim Arbeitnehmer im Fall des BVerfG vergleichbar sein soll, ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht.

  • BFH, 29.04.2008 - I R 103/01

    Erstmalige Anwendung von § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur

    Auszug aus BFH, 25.09.2012 - I B 189/11
    NV: Die Übergangsregelung des § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 (BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7) ist auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar und wirkt nicht in unzulässiger Weise zurück, als sich danach die Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) erstmals für Umwandlungen auswirkt, deren Eintragungen im Handelsregister nach dem 5. August 1997 beantragt worden ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. April 2008 I R 103/01, BFHE 221, 121, BStBl II 2008, 723) .  .

    Der Gesetzgeber war deshalb von Verfassungs wegen nicht gehindert, den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung auf jene Umwandlungen zu erstrecken, die am 5. August 1997 noch nicht zum Handelsregister angemeldet waren (Senatsurteil vom 29. April 2008 I R 103/01, BFHE 221, 121, BStBl II 2008, 723; Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2009 I B 224/08, BFH/NV 2009, 1848, und vom 31. August 2009 I B 6/09, BFH/NV 2010, 48).

    Soweit es um die von der Klägerin nochmals aufgeworfene, vom Senat (im Urteil in BFHE 221, 121, BStBl II 2008, 723, und im Beschluss in BFH/NV 2010, 48) bejahte Frage geht, ob ein Gesetzesbeschluss das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand des geltenden Rechts mindern kann, der nach den Maßstäben des BVerfG (Beschluss vom 15. Januar 2008  2 BvL 12/01, BVerfGE 120, 56) in verfassungswidriger --aber nicht zur Nichtigkeit führender-- Weise erst aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden ist, ergeben sich weder aus dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 31 noch aus dem Beschwerdevorbringen neue Aspekte, die ein Überdenken der Senatsauffassung angezeigt erscheinen lassen könnten.

  • BFH, 13.12.2005 - VIII B 74/05

    NZB: Divergenz, Nachzahlungszinsen als WK

    Auszug aus BFH, 25.09.2012 - I B 189/11
    Des Weiteren ist auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2005 VIII B 74/05, BFH/NV 2006, 740; Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 I B 88/11, BFH/NV 2012, 1089, m.w.N.).
  • BFH, 25.04.2007 - I B 117/06

    Zugangsvermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO; Drei-Tages-Frist

    Auszug aus BFH, 25.09.2012 - I B 189/11
    Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, einen das FG-Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz aus einer anderen Gerichtsentscheidung in der Weise gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 I B 117/06, BFH/NV 2007, 1619, m.w.N.).
  • BFH, 15.06.2009 - I B 224/08

    Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i.V.m. § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG

    Auszug aus BFH, 25.09.2012 - I B 189/11
    Der Gesetzgeber war deshalb von Verfassungs wegen nicht gehindert, den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung auf jene Umwandlungen zu erstrecken, die am 5. August 1997 noch nicht zum Handelsregister angemeldet waren (Senatsurteil vom 29. April 2008 I R 103/01, BFHE 221, 121, BStBl II 2008, 723; Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2009 I B 224/08, BFH/NV 2009, 1848, und vom 31. August 2009 I B 6/09, BFH/NV 2010, 48).
  • BFH, 26.01.2011 - IX R 81/06

    Rückwirkende Herabsetzung des Höchstbetrags gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1990

    Auszug aus BFH, 25.09.2012 - I B 189/11
    Da die Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 a.F. durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses beruhte, ist der maßgebliche Zeitpunkt, in dem dieses geplante Gesetzesvorhaben öffentlich geworden ist, jener der Einbringung des Vermittlungsvorschlags in den Bundestag am 4. August 1997 (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2011 IX R 81/06, BFHE 232, 460, BFH/NV 2011, 902), spätestens jedoch der vom FG für zutreffend gehaltene Zeitpunkt der Fassung des endgültigen Gesetzesbeschlusses durch den Bundestag am 5. August 1997.
  • BFH, 29.02.2012 - I B 88/11

    Nichtzulassungsbeschwerde: Rechtmäßigkeit von Auskunftsersuchen

    Auszug aus BFH, 25.09.2012 - I B 189/11
    Des Weiteren ist auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2005 VIII B 74/05, BFH/NV 2006, 740; Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 I B 88/11, BFH/NV 2012, 1089, m.w.N.).
  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01

    Vermittlungsausschuss

    Auszug aus BFH, 25.09.2012 - I B 189/11
    Soweit es um die von der Klägerin nochmals aufgeworfene, vom Senat (im Urteil in BFHE 221, 121, BStBl II 2008, 723, und im Beschluss in BFH/NV 2010, 48) bejahte Frage geht, ob ein Gesetzesbeschluss das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand des geltenden Rechts mindern kann, der nach den Maßstäben des BVerfG (Beschluss vom 15. Januar 2008  2 BvL 12/01, BVerfGE 120, 56) in verfassungswidriger --aber nicht zur Nichtigkeit führender-- Weise erst aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden ist, ergeben sich weder aus dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 31 noch aus dem Beschwerdevorbringen neue Aspekte, die ein Überdenken der Senatsauffassung angezeigt erscheinen lassen könnten.
  • BFH, 29.03.2016 - I B 99/14

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Geltendmachung

    Des Weiteren ist auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage handelt (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 25. September 2012 I B 189/11, BFH/NV 2013, 92, m.w.N.).
  • BFH, 12.03.2014 - I B 167/13

    Abgrenzung zwischen Spendenabzug und verdeckter Gewinnausschüttung

    a) Für eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist es insbesondere erforderlich, einen abstrakten tragenden Rechtssatz des angefochtenen FG-Urteils sowie einen tragenden abstrakten Rechtssatz einer genau bezeichneten divergierenden Entscheidung herauszuarbeiten und so gegenüberzustellen, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 25. September 2012 I B 189/11, BFH/NV 2013, 92, m.w.N.).
  • BFH, 22.10.2014 - I B 169/13

    VGA: Kapitalgesellschaft als nahestehende Person

    Ferner ist darzulegen, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 25. September 2012 I B 189/11, BFH/NV 2013, 92, m.w.N.).
  • BFH, 30.09.2015 - I B 85/14

    Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Dienstwagens

    Auch dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, ist darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 25. September 2012 I B 189/11, BFH/NV 2013, 92, m.w.N.).
  • BFH, 12.03.2014 - I B 94/13

    Erschütterung eines Anscheinsbeweises

    Hierzu wäre es insbesondere erforderlich gewesen, einen abstrakten tragenden Rechtssatz des angefochtenen FG-Urteils sowie einen tragenden abstrakten Rechtssatz einer genau bezeichneten divergierenden Entscheidung herauszuarbeiten und so gegenüberzustellen, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 25. September 2012 I B 189/11, BFH/NV 2013, 92, m.w.N.).
  • BFH, 31.03.2014 - I B 120/13

    Ablaufhemmung durch Außenprüfung

    Hierzu wäre es unter anderem erforderlich gewesen, einen abstrakten tragenden Rechtssatz des angefochtenen FG-Urteils sowie einen tragenden abstrakten Rechtssatz einer genau bezeichneten divergierenden Entscheidung herauszuarbeiten und so gegenüberzustellen, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 25. September 2012 I B 189/11, BFH/NV 2013, 92, m.w.N.).
  • BFH, 22.10.2014 - I B 99/13

    Übernahme der Unterhaltskosten für Wanderwege durch einen Eigenbetrieb als vGA -

    a) Für eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist es insbesondere erforderlich, einen abstrakten tragenden Rechtssatz des angefochtenen FG-Urteils sowie einen tragenden abstrakten Rechtssatz einer genau bezeichneten divergierenden Entscheidung herauszuarbeiten und so gegenüberzustellen, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 25. September 2012 I B 189/11, BFH/NV 2013, 92, m.w.N.).
  • BFH, 30.05.2014 - I B 82/13

    Anwendung des § 127 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - besonders

    Für eine schlüssige Divergenzrüge ist überdies weiterhin auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 25. September 2012 I B 189/11, BFH/NV 2013, 92, m.w.N.).
  • BFH, 27.10.2015 - I B 27/14

    Abkommensrechtliche Beurteilung von Werbeeinkünften eines Berufssportlers - Zweck

    Es fehlt bereits an der gebotenen Herausarbeitung und Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze (z.B. Senatsbeschluss vom 25. September 2012 I B 189/11, BFH/NV 2013, 92, m.w.N.).
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