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   BFH, 20.03.2014 - V R 3/13   

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https://dejure.org/2014,12545
BFH, 20.03.2014 - V R 3/13 (https://dejure.org/2014,12545)
BFH, Entscheidung vom 20.03.2014 - V R 3/13 (https://dejure.org/2014,12545)
BFH, Entscheidung vom 20. März 2014 - V R 3/13 (https://dejure.org/2014,12545)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen - Sachlicher Anwendungsbereich von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG - Supervisionsleistungen

  • openjur.de

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen; Sachlicher Anwendungsbereich von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG; Supervisionsleistungen

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 4 Nr 21 Buchst a DBuchst bb, UStG § 4 Nr 21 Buchst a DBuchst bb, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst j, UStG VZ 2005, UStG VZ 2006
    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen - Sachlicher Anwendungsbereich von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG - Supervisionsleistungen

  • Bundesfinanzhof

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen - Sachlicher Anwendungsbereich von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG - Supervisionsleistungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 21 Buchst a DBuchst bb UStG 1999, § 4 Nr 21 Buchst a DBuchst bb UStG 2005, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i EWGRL 388/77, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst j EWGRL 388/77, UStG VZ 2005
    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen - Sachlicher Anwendungsbereich von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG - Supervisionsleistungen

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen - Sachlicher Anwendungsbereich von Art. 13 Teil A bs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG - Supervisionsleistungen

  • rewis.io

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen - Sachlicher Anwendungsbereich von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG - Supervisionsleistungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Supervisionsleistungen für Träger der Wohlfahrtspflege

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Supervisionsleistungen und die Umsatzsteuerfreiheit von Unterrichtsleistungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Supervisionen als umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Supervisionsleistungen für Träger der Wohlfahrtspflege

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen - Sachlicher Anwendungsbereich von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG - Supervisionsleistungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Steuerfreiheit von Unterrichtsleistungen

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen privater Lehrer

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 391
  • BB 2014, 1557
  • DB 2014, 1412
  • BFH/NV 2014, 1175
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.01.2010 - C-473/08

    Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j -

    Auszug aus BFH, 20.03.2014 - V R 3/13
    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 28. Januar 2010 C-473/08, Eulitz (Slg. 2010, I-907) entschieden hat, weichen die einzelnen Sprachfassungen dieser Bestimmung voneinander ab.

    Unter Berücksichtigung dieser Unterschiede sind als Schul- und Hochschulunterricht "Unterrichtseinheiten, die ... sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen" anzusehen (EuGH-Urteil Eulitz in Slg. 2010, I-907 Rdnr. 23).

    Es handelt sich um die "Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch den Unterrichtenden an Schüler oder Studierende im Rahmen einer Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit" (EuGH-Urteil Eulitz in Slg. 2010, I-907 Rdnr. 33).

    Zudem ist es "unerheblich", dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG "nicht ausdrücklich die Aus- und Fortbildung erwähnt" (EuGH-Urteil Eulitz in Slg. 2010, I-907 Rdnr. 34), da "nicht zwischen dem Unterricht, der Schülern oder Studierenden erteilt wird, die an einer erstmaligen Schul- oder Hochschulausbildung teilnehmen, und dem Unterricht zu unterscheiden [ist], der Personen erteilt wird, die bereits über einen Schul- oder Hochschulabschluss verfügen und die aufgrund dieses Abschlusses ihre Berufsausbildung betreiben", und da das "Gleiche für die Unterrichtseinheiten [gilt], die sich auf diesen Unterricht beziehen" (EuGH-Urteil Eulitz in Slg. 2010, I-907 Rdnr. 35), zumal sich "eine solche Unterscheidung anhand der Unterrichtsinhalte als schwierig erweisen" würde und eine besonders enge Auslegung des Begriffs Schul- und Hochschulunterricht "die Gefahr einer je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Anwendung des Mehrwertsteuersystems hervorrufen [würde], weil die jeweiligen Unterrichtssysteme der Mitgliedstaaten unterschiedlich gestaltet sind" (EuGH-Urteil Eulitz in Slg. 2010, I-907 Rdnr. 36).

    bb) Im Hinblick auf das EuGH-Urteil Eulitz in Slg. 2010, I-907 wird im Schrifttum zutreffend geltend gemacht, dass nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG nicht nur Unterrichtseinheiten, die sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen, sondern auch Unterrichtseinheiten, die sich auf Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung beziehen, steuerfrei sein können (Tehler, EU-Umsatzsteuerberater 2010, 6 ff., 8; Philipowski, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2010, 161 ff., 163, und Nieskens, UR 2013, 175 ff., 179).

    Die bloße Unternehmereigenschaft reicht demgegenüber nicht aus (EuGH-Urteil Eulitz in Slg. 2010, I-907 Rdnr. 47).

    Ohne Bedeutung ist für den Streitfall, dass der EuGH die Privatlehrereigenschaft versagt, wenn der Auftraggeber des Unterrichtenden die Leistung dazu verwendet, als eigenständige Bildungseinrichtung entgeltliche Unterrichtsleistungen zu erbringen (EuGH-Urteil Eulitz in Slg. 2010, I-907 Rdnrn. 52 ff.), da es den Auftraggebern der Klägerin um die Aus- und Fortbildung des eigenen Personals ging.

  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05

    Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus BFH, 20.03.2014 - V R 3/13
    aa) Nach der EuGH-Rechtsprechung beschränkt sich der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts "nicht auf Unterricht ..., der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern [schließt] ... andere Tätigkeiten ein ..., bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben" (EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, Slg. 2007, I-4841 Rdnr. 26).

    aa) Das FG wird dabei insbesondere zu berücksichtigen haben, dass es der Erteilung von Unterrichtseinheiten, die sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen, durch einen Privatlehrer nicht entgegensteht, wenn dieser mehreren Personen gleichzeitig Unterricht erteilt, dass die der Unterrichtserteilung zugrunde liegende Rechtsbeziehung auch zu einer anderen Person als Unterrichtsteilnehmer bestehen kann und dass das Nichtbestehen eines Vergütungsanspruchs im Verhinderungsfall und bei Kursausfall für eine als Privatlehrer ausgeübte Tätigkeit spricht (EuGH-Urteil Haderer in Slg. 2007, I-4841 Rdnrn. 31 ff.).

  • BFH, 17.04.2008 - V R 58/05

    Umsatzsteuerpflicht der Durchführung eintägiger Fortbildungsseminare durch einen

    Auszug aus BFH, 20.03.2014 - V R 3/13
    b) Wie der Senat mit Urteil vom 17. April 2008 V R 58/05 (BFHE 221, 489, BFH/NV 2008, 1418, unter II.2.c) zur insoweit inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG a.F. entschieden hat, muss sich aus der Bescheinigung ergeben, dass die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen, für die die Steuerfreiheit beansprucht wird, auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, so dass es nicht ausreicht, dass sich aus der Bescheinigung --wie im Streitfall-- nur ergibt, dass berufliche Bildungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

    Es kommt nicht darauf an, dass der Privatlehrer an einer Schule oder Hochschule tätig ist, sich an Schüler oder Hochschüler wendet oder es sich um einen in einen Lehr- oder Studienplan eingebetteten Unterricht handelt (so noch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 221, 489, BFH/NV 2008, 1418, unter II.3.b bb), da sich Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG auf jegliche Aus- und Fortbildung bezieht, die nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hat.

  • BFH, 28.08.2008 - VI R 35/05

    Aufwendungen für NLP- und Supervisionskurse können zu Werbungskosten führen

    Auszug aus BFH, 20.03.2014 - V R 3/13
    cc) Hinsichtlich der weiteren Supervisionsleistungen ist --ohne Bindung an die einkommensteuerrechtliche Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs bei Werbungskosten-- zu berücksichtigen, dass diese vorrangig auf die spezifischen Bedürfnisse einer Berufstätigkeit ausgerichtet sein können, wenn sie dazu dienen, Lösungsmöglichkeiten für konkrete Arbeitsplatzsituationen zu erarbeiten und in gemeinsamer Reflexion Fehler und Schwachstellen aufzuarbeiten (vgl. BFH-Urteil vom 28. August 2008 VI R 35/05, BFHE 223, 1, BStBl II 2009, 108).
  • BFH, 17.06.1998 - XI R 68/97

    Einzelhandel von Stoffen - Regelbesteuerung - Vereinnahmte Entgelte -

    Auszug aus BFH, 20.03.2014 - V R 3/13
    cc) Die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zum BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 XI R 68/97 (BFH/NV 1999, 81, unter II.3.), das zu Vortragstätigkeiten einer Familienbildungsstätte ergangen ist.
  • FG Köln, 30.08.2012 - 6 K 1005/08

    Frage der Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen gegenüber Arbeitnehmern des

    Auszug aus BFH, 20.03.2014 - V R 3/13
    Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 2321 veröffentlichten Urteil statt.
  • BFH, 16.03.2017 - V R 38/16

    Fahrschulunterricht als steuerfreier Schulunterricht?

    bb) Dieser Rechtsprechung hat sich der BFH angeschlossen (BFH-Urteile vom 10. August 2016 V R 38/15, BFHE 254, 448, Rz 13; vom 20. März 2014 V R 3/13, BFHE 245, 391, Rz 17; vom 5. Juni 2014 V R 19/13, BFHE 245, 433, Rz 17).

    Der Senat hat die Rechtsprechung des EuGH dabei dahingehend verstanden, dass sich der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts auf jegliche Aus- und Fortbildung bezieht, die nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hat (BFH-Urteil in BFHE 245, 391, Rz 19, 20).

    In den bisher vom EuGH und BFH zur Unterrichtserteilung durch Privatlehrer zu beurteilenden Sachverhalten hat es sich bei den Steuerpflichtigen jeweils um Einzelunternehmer gehandelt (vergleiche EuGH-Urteile Haderer, EU:C:2007:344; Eulitz, EU:C:2010:47; BFH-Urteile vom 27. September 2007 V R 75/03, BFHE 219, 250, BStBl II 2008, 323; in BFHE 245, 391; in BFHE 245, 433).

    Dem hat sich der BFH angeschlossen (BFH-Urteil in BFHE 219, 250, BStBl II 2008, 323, Rz 40) und entschieden, dass das Nichtbestehen eines Vergütungsanspruchs im Verhinderungsfall und bei Kursausfall für eine als Privatlehrer ausgeübte Tätigkeit spricht (BFH-Urteil in BFHE 245, 391, Rz 23).

    Dem Merkmal "Privatlehrer" steht auch nicht entgegen, wenn die Unterrichtseinheiten, insbesondere die theoretischen, mehreren Fahrschülern gleichzeitig erteilt worden sein sollten, denn durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass es der Anerkennung einer Tätigkeit als Privatlehrer nicht entgegensteht, wenn der Unterrichtende mehreren Personen gleichzeitig Unterricht erteilt (EuGH-Urteil Haderer, EU:C:2007:344, Rz 31; BFH-Urteil in BFHE 245, 391, Rz 23).

    Es ist auch nicht entscheidungserheblich, ob die der Unterrichtserteilung zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen unmittelbar mit den Fahrschülern oder mit Dritten (zum Beispiel mit deren Eltern) bestanden haben (BFH-Urteil in BFHE 245, 391, Rz 23).

  • FG Münster, 15.08.2017 - 15 K 2689/14

    Umsatzsteuer - Frage der Steuerbefreiung von Kursen Baby/Kleinkinder-Schwimmen,

    Der Qualifikation einer Tätigkeit als Unterricht im Sinne des Unionsrechts steht des Weiteren nicht entgegen, dass der Unterricht gleichzeitig mehreren Personen erteilt wird, und dass die der Unterrichtserteilung zu Grunde liegende Rechtsbeziehung auch zu einer anderen Person als dem Kursteilnehmer besteht (vgl. BFH, Urteil vom 20.03.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175).

    Angesichts dieser Grundsätze können nach Unionsrecht beispielsweise Supervisionsleistungen (vgl. BFH, Urteil vom 20.03.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175) wie auch die von freien Mitarbeitern des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag erbrachten Leistungen steuerfrei sein, weil letztere Kenntnisse und Kompetenzen vermitteln, die im Kontext der Rahmenlehrpläne für Geschichte und Sozialkunde relevant sind (vgl. BFH, Beschluss vom 07.01.2015 V B 102/14, BFHE 248, 445, BFH/NV 2015, 639).

    Zwar ist nach den Vorgaben des Urteils des BFH vom 05.06.2014 V R 9/13 (BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175) der von einem Privatlehrer erteilte Unterricht nicht steuerfrei, wenn es sich um Veranstaltungen mit "bloßem" Freizeitcharakter handelt.

    Ob eine Veranstaltung mit "bloßem" Freizeitcharakter vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles etwa an Hand des Teilnehmerkreises oder der thematischen Zielsetzung des jeweiligen Kurses zu bestimmen (vgl. BFH, Urteile vom 24.01.2008 V R 3/05, BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267; vom 28.05.2013 XI R 35/11, BFHE 242, 250, BStBl II 2013, 879; vom 20.03.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175 unter Ziffer II.2), wobei eine von der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst.

    Der Bekl. verkennt in diesem Zusammenhang, dass nach Maßgabe des Urteils des BFH vom 05.06.2014 V R 9/13 (BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175) Unterrichtsleistungen im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der MwStSystRL bzw. der Vorgängervorschrift Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG grundsätzlich steuerfrei zu belassen sind, es sei denn, dass im Wege einer Rückausnahme diese als steuerpflichtig anzusehen sind, weil sie der reinen Freizeitgestaltung dienen.

    Gemessen an den nach § 126 Abs. 5 FGO den Senat bindenden Maßstäben des Urteils des BFH vom 05.06.2014 V R 9/13 (BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175) stellt das Baby-Schwimmen keinen Unterricht im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der MwStSystRL bzw. der Vorgängervorschrift Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst j der Richtlinie 77/388/EWG dar.

    Angesichts der Vorgaben des BFH in seinem Urteil vom 05.06.2014 V R 9/13 (BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175) unterliegen die Umsätze des Kl. mit dem Kurs Baby-Schwimmen der Besteuerung mit dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG und nicht mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG.

  • FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1768/17

    Rechtsstreit um die Umsatzsteuerfreiheit von sog. Supervisionsleistungen;

    Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe klargestellt, dass die Steuerbefreiung aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG (für das Streitjahr Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL) nicht nur auf Schul- und Hochschulunterricht, sondern auch auf Aus- und Fortbildungen Anwendung finden müsse, sofern diesen nicht der Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung innewohne (BFH-Urteil vom 20.3.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391).

    Nach dieser Vorschrift könnten nach der Rechtsprechung des BFH Supervisionsleistungen zwar steuerfrei sein (BFH-Urteil vom 20.3.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391); dies setze aber voraus, dass die Supervisionsleistungen vorrangig auf die spezifischen Bedürfnisse einer Berufstätigkeit ausgerichtet seien, also dazu dienten, für konkrete Arbeitssituationen Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten und Kompetenzen zu vermitteln, die für den beruflichen Alltag der Teilnehmer erforderlich und hilfreich seien.

    Der BFH ist dem unter Aufgabe seiner vorherigen entgegenstehenden Rechtsprechung gefolgt (BFH-Urteil vom 20.3.2014 V R 3/13, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 245, 391).

    Es kommt danach nicht darauf an, dass der Privatlehrer an einer Schule oder Hochschule tätig ist, sich an Schüler oder Hochschüler wendet oder es sich um einen in einen Lehr- oder Studienplan eingebetteten Unterricht handelt, da sich Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG - und damit auch die im vorliegenden Fall einschlägige Vorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL - auf jegliche Aus- und Fortbildung bezieht, die nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hat (BFH-Urteil vom 20.3.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391).

    Für die erforderliche Berufsbezogenheit als Aus- und Fortbildungsmaßnahme kann es nach Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, ausreichen, dass der Steuerpflichtige Sozialarbeiter für die von diesen ausgeübte Berufstätigkeit anhand von Fallbeispielen gruppenweise anleitet (BFH-Urteil vom 20.3.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391).

    Es handelt sich insoweit bei den streitgegenständlichen Tätigkeiten der Sache nach um die vom BFH im Urteil vom 20.3.2014 (V R 3/13, BFHE 245, 391) für ausreichend erachtete gruppenweise Anleitung anhand von Fallbeispielen für die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit.

    Der Ausschluss des Vergütungsanspruchs im Verhinderungsfall und bei Kurs-Ausfall spricht hingegen für eine als Privatlehrer ausgeübte Tätigkeit (EuGH-Urteil vom 14.6.2007 C-445/05, Haderer, Slg. 2007, I-4841, HFR 2007, 806; BFH-Urteil vom 20.3.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391).

    Die bloße Unternehmereigenschaft reicht also nicht aus (EuGH-Urteil vom 28.1.2010 C-473/08, Eulitz, BFH/NV 2010, 583; BFH-Urteil vom 20.3.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391).

  • FG Köln, 23.09.2015 - 9 K 1649/14

    Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen

    Auf Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hin ließ der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 7. Februar 2013 (V B 98/12) die Revision zu, hob sodann mit Urteil vom 20. März 2014 (V R 3/13) das Urteil des FG Köln vom 30. August 2012 auf und verwies die Sache zurück.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das den Beteiligten bekannte und veröffentlichte (BFH/NV 2014, 1175) Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. März 2014 verwiesen.

    Nach dem zurückverweisenden Urteil des BFH vom 20. März 2014 V R 3/13 (BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 258) sind die Supervisions- und Lehrsupervisionsleistungen der Klägerin nach nationalem Umsatzsteuerrecht nicht von der Umsatzsteuer befreit, da die Kläger nicht über eine hinreichende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst.

    Für die erforderliche Berufsbezogenheit als Aus- und Fortbildungsmaßnahme kann es ausreichen, dass der Steuerpflichtige Sozialarbeiter für die von diesen ausgeübte Berufstätigkeit anhand von Fallbeispielen gruppenweise anleitet (BFH vom 20. März 2014 V R 3/13 a.a.O.).

    Es handelt sich insoweit bei den streitgegenständlichen Tätigkeiten der Sache nach um die vom BFH im Urteil vom 20. März 2014 (V R 3/13, a.a.O.) für ausreichend erachtete gruppenweise Anleitung anhand von Fallbeispielen für die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit.

    Die Tätigkeit als "Privatlehrer" wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Unterricht mehreren Personen gleichzeitig erteilt wird oder dass die der Unterrichtserteilung zugrunde liegende Vertragsbeteiligung zu einer anderen Person als dem Unterrichteten (im Streitfall die Arbeitgeber) besteht; der Ausschluss des Vergütungsanspruchs im Verhinderungsfall und bei Kursausfall spricht hingegen für eine als Privatlehrer ausgeübte Tätigkeit (EuGH-Urteil in der Rs. Haderer, a.a.O., Rn. 31; BFH-Urteil vom 20. März 2014 V R 3/13, a.a.O.).

    Die bloße Unternehmereigenschaft reicht also nicht aus (EuGH-Urteil in der Rs. Eulitz, a.a.O., Rn. 47, 52; BFH-Urteil vom 20. März 2014 V R 3/13, a.a.O.).

  • BFH, 27.03.2019 - V R 32/18

    Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht einer Schwimmschule

    Bei Anwendung dieser Bestimmung ging es bislang um Steuerpflichtige, die Einzelunternehmer waren (vgl. EuGH-Urteile Haderer vom 14. Juni 2007 C-445/05, EU:C:2007:344; Eulitz vom 28. Januar 2010 C-473/08, EU:C:2010:47; BFH-Urteile vom 27. September 2007 V R 75/03, BFHE 219, 250, Bundessteuerblatt, Teil II --BStBl II-- 2008, 323; vom 20. März 2014 V R 3/13, BFHE 245, 391; in BFHE 245, 433).
  • FG München, 13.09.2018 - 3 K 1868/17

    Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Schwimmschule

    Dieser Rechtsprechung hat sich der BFH angeschlossen (BFH-Urteile vom 20. März 2014 V R 3/13, BFH/NV 2014, 1175, Rn. 17, vom 5. Juni 2014 V R 19/13, MwStR 2014, 689, Rn. 17, vom 10. August 2016 V R 38/15, MwStR 2016, 914, Rn. 13; Vorlagebeschluss vom 16. März 2017 V R 38/16, BStBl II 2017, 1017, Rn. 32).

    Dem hat sich der BFH angeschlossen (BFH-Urteil vom 27. September 2007 V R 75/03, BStBl II 2008, 323, Rn. 40) und entschieden, dass das Nichtbestehen eines Vergütungsanspruchs im Verhinderungsfall und bei Kursausfall für eine als Privatlehrer ausgeübte Tätigkeit spricht (BFH-Urteil vom 20. März 2014 V R 3/13, BFH/NV 2014, 1175, Rn. 23).

    Auch dies spricht für eine als Privatlehrer ausgeübte Tätigkeit (BFH in BFH/NV 2014, 1175).

    Dem Merkmal "Privatlehrer" steht auch nicht entgegen, dass die Unterrichtseinheiten mehreren Kindern gleichzeitig erteilt worden sind (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, ECLI:EU:C:2007:344, UR 2007, 592, Rn. 31; BFH-Urteil vom 20. März 2014 V R 3/13, BFH/NV 2014, 1175, BFHE 245, 391, Rn. 23).

  • BFH, 10.08.2016 - V R 38/15

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

    Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (BFH-Urteile vom 20. März 2014 V R 3/13, BFH/NV 2014, 1175, unter II.2., und vom 5. Juni 2014 V R 19/13, BFHE 245, 433, unter II.2.b).
  • BFH, 05.06.2014 - V R 19/13

    Umsatzsteuerfreier Schwimmunterricht

    Dem hat sich der erkennende Senat mit Urteil vom 20. März 2014 V R 3/13 (BFH/NV 2014, 1175, unter II.2.) angeschlossen.
  • FG Baden-Württemberg, 14.06.2018 - 1 K 3226/15

    Umsatzsteuerbefreiung von Schwimmkursen für Säuglinge und Kleinkinder

    Dem Merkmal "Privatlehrer" steht nicht entgegen, dass die Unterrichtseinheiten mehreren Kindern gleichzeitig erteilt werden (EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, UR 2007, 592, Rz 31; BFH-Urteil vom 20. März 2014 V R 3/13, BFHE 245, 391, UR 2014, 569, Rz 23; vom 16. März 2017 V R 38/16, BFHE 258, 167, BStBl II 2017, 1017, Rz 50).

    Es ist auch nicht entscheidungserheblich, ob die der Unterrichtserteilung zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen unmittelbar mit den Kindern oder mit Dritten (hier: mit deren Eltern) bestehen (EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, UR 2007, 592, Rz 32; BFH-Entscheidungen vom 20. März 2014 V R 3/13, BFHE 245, 391, UR 2014, 569, Rz 23; vom 16. März 2017 V R 38/16, BFHE 258, 167, BStBl II 2017, 1017, Rz 50).

  • BFH, 18.11.2015 - XI B 61/15

    Zum Begriff des "Privatlehrers" i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL

    Jedoch ergibt sich aus der vom FG herangezogenen Rechtsprechung des EuGH (Urteile Haderer vom 14. Juni 2007 C-445/05, EU:C:2007:344, BFH/NV Beilage 2007, 394; Eulitz, EU:C:2010:47, BFH/NV 2010, 583) und des BFH (Urteile vom 27. September 2007 V R 75/03, BFHE 219, 250, BStBl II 2008, 323; vom 20. März 2014 V R 3/13, BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175; vom 5. Juni 2014 V R 19/13, BFHE 245, 433, BFH/NV 2014, 1687; s. auch BFH-Beschluss vom 13. Januar 2011 V B 65/10, BFH/NV 2011, 646), dass sich die Rechtsprechung schon mehrfach mit der Frage beschäftigt hat, unter welchen Voraussetzungen eine Person als "Privatlehrer" i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG bzw. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL anzusehen ist.

    Nach der Rechtsprechung bezieht sich die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung --entgegen ihrer deutschen Sprachfassung (und anders als das FA meint)-- nicht auf den "von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht", sondern --entsprechend den anderen Sprachfassungen der Richtlinie-- auf "Unterrichtseinheiten, die von Unterrichtenden ... erteilt werden und sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen" (vgl. EuGH-Urteil Eulitz, EU:C:2010:47, BFH/NV 2010, 583, Rz 21 bis 23, 32 und 33; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 646, Rz 4; s. auch BFH-Urteil in BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175, Rz 17 und 24).

  • BFH, 24.01.2019 - V R 66/17

    Tango und Umsatzsteuer

  • BFH, 22.06.2022 - XI R 32/21

    Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen

  • FG Niedersachsen, 14.12.2016 - 5 K 35/15

    Anforderungen an das Vorliegen von Leistungen eines Privatlehrers gemäß Art. 132

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.07.2014 - 7 V 7013/14

    Leistungen der freien Mitarbeiter des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag

  • BFH, 29.03.2017 - XI R 6/16

    Zur Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen an einen sogenannten Lotsendienst für

  • FG München, 16.07.2015 - 14 K 2293/13

    Unionsrechtlich befreiter privater Musikunterricht erhöht den Gesamtumsatz für

  • FG Münster, 08.10.2018 - 5 K 1215/16

    Umsatzsteuer - Frage der Steuerbefreiung der Umsätze aus Tätigkeit als

  • FG Hamburg, 14.12.2018 - 6 K 187/17

    Umsatzsteuerfreiheit von Surf- und Segelkursen nach der MwStSystRL

  • FG Schleswig-Holstein, 15.06.2015 - 4 K 19/15

    Steuerfreiheit von Englischunterricht einer Privatlehrerin

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 7 K 7002/13

    Umsatzsteuer 2003 bis 2010

  • BFH, 08.10.2019 - XI B 49/19

    Umsatzsteuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht; Leistungen, die den

  • BFH, 15.12.2021 - XI R 31/21

    Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 und 22 UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und

  • BFH, 25.10.2018 - XI B 57/18

    Steuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht; Definition des Begriffs

  • OVG Hamburg, 25.06.2020 - 5 Bf 370/19

    Bescheinigung für berufsvorbereitende Lehrgänge, hier: Umgang mit Waffen und

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - 2 K 2320/12

    Umsatzsteuer 2009, 2010

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.01.2018 - 5 K 5197/15

    Leistungen eines selbstständigen, über Trainerlizenzen, nicht aber über eine

  • OVG Niedersachsen, 06.10.2016 - 2 LC 82/15

    Vorschulkind; Schulkind; Klageänderung; Nachhilfeinstitut; Lehrkraft; Eignung;

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2019 - 7 K 7024/17

    Umsatzsteuerpflicht von Handwerkskursen für Kinder in Kindertagesstätten -

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - 7 K 7342/16

    Umsatzsteuer 2010 bis 2013

  • VG Schleswig, 27.09.2017 - 4 A 6/15

    Bescheinigungen auf Grund abgaberechtlicher Vorschriften

  • FG Köln, 17.07.2019 - 5 K 1112/18

    Umsatzsteuerfreie Umsätze im Zusammenhang mit Qualifizierungslehrgängen zum

  • FG Niedersachsen, 19.04.2018 - 11 K 262/17

    Erbringung der nach § 4 Nr. 21a bb UStG erforderlichen Bescheinigung der

  • VG Düsseldorf, 25.08.2014 - 25 K 7093/13
  • FG Berlin-Brandenburg, 28.02.2018 - 7 K 7174/15

    Umsatzsteuer 2008 bis 2011

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