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   BFH, 26.02.2014 - I R 6/13   

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https://dejure.org/2014,17750
BFH, 26.02.2014 - I R 6/13 (https://dejure.org/2014,17750)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2014 - I R 6/13 (https://dejure.org/2014,17750)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - I R 6/13 (https://dejure.org/2014,17750)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • openjur.de

    Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 9 Nr 1 S 2, GewStG VZ 2007
    Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • Bundesfinanzhof

    Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, GewStG VZ 2007
    Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • IWW
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Gewährung der erweiterten Kürzung der Gewerbesteuer für Grundstücksgesellschaft bei unterjähriger Veräußerung des letzten Grundstücks

  • rewis.io

    Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GewStG § 7 Abs. 1 S. 1
    Voraussetzungen der Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG bei ausschließlich grundstücksverwaltenden Steuerschuldnern

  • datenbank.nwb.de

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Grundstücksunternehmen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Grundstücksunternehmen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Grundstücksunternehmen

  • rotthege.com (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer - erweiterte Grundbesitzkürzung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerbeertrag
    Ermittlung des Gewerbeertrags
    Kürzungen nach § 9 GewStG
    Zum Betriebsvermögen gehörender Grundbesitz
    Kürzung bei Grundstücksunternehmen

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 2071
  • BB 2014, 2526
  • DB 2014, 12
  • BFH/NV 2014, 1400
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 11.08.2004 - I R 89/03

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages trotz Veräußerung des einzigen Grundstücks

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - I R 6/13
    Eine nur "technisch" bedingte Ausnahme liegt hier ersichtlich nicht vor (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. August 2004 I R 89/03, BFHE 207, 40, BStBl II 2004, 1080).

    Der Gesetzgeber ist grundsätzlich darin frei, tatbestandliche Voraussetzungen und Erfordernisse zu normieren, die erfüllt sein müssen, um in den Genuss einer steuerlichen Begünstigung, wie hier der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags, zu gelangen (vgl. Senatsurteil in BFHE 207, 40, BStBl II 2004, 1080, m.w.N.).

    Von dem Ausschließlichkeitserfordernis sind auch keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) geboten (Senatsurteil in BFHE 207, 40, BStBl II 2004, 1080).

  • BFH, 19.10.2010 - I R 1/10

    Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksverwaltungs-GmbH i. L. nach

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - I R 6/13
    a) Soweit § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 2002 die ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes fordert, ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass der Begriff der Ausschließlichkeit gleichermaßen qualitativ, quantitativ wie zeitlich zu verstehen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2010 I R 1/10, BFH/NV 2011, 841, m.w.N.; zustimmend Blümich/ Gosch, § 9 GewStG Rz 76; kritisch Jesse, Finanz-Rundschau 2004, 1085, 1093; Schlegel, Neue Wirtschaftsbriefe 2012, 4223, 4225).

    Die erweiterte Kürzung kann daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird (Senatsurteile in BFH/NV 2011, 841; vom 19. Dezember 2007 I R 46/07, BFH/NV 2008, 930; Senatsbeschlüsse vom 14. April 2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497; vom 12. Juli 1999 I B 5/99, BFH/NV 2000, 79; Senatsurteil in BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477).

  • BFH, 20.01.1982 - I R 201/78

    Keine erweiterte Kürzung beim Verkauf des letzten Grundstücks einer

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - I R 6/13
    Solange aber das Unternehmen --wie im Streitfall-- während des Erhebungszeitraums überhaupt tätig ist, muss seine Haupttätigkeit durchgängig in der schlichten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bestehen, um begünstigt zu sein (Senatsurteil vom 20. Januar 1982 I R 201/78, BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477).

    Die erweiterte Kürzung kann daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird (Senatsurteile in BFH/NV 2011, 841; vom 19. Dezember 2007 I R 46/07, BFH/NV 2008, 930; Senatsbeschlüsse vom 14. April 2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497; vom 12. Juli 1999 I B 5/99, BFH/NV 2000, 79; Senatsurteil in BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477).

  • BFH, 19.12.2007 - I R 46/07

    Anwendung einer subjekt-to-tax-Klausel - Auslegung ausländischen Rechts -

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - I R 6/13
    Die erweiterte Kürzung kann daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird (Senatsurteile in BFH/NV 2011, 841; vom 19. Dezember 2007 I R 46/07, BFH/NV 2008, 930; Senatsbeschlüsse vom 14. April 2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497; vom 12. Juli 1999 I B 5/99, BFH/NV 2000, 79; Senatsurteil in BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477).
  • BFH, 12.07.1999 - I B 5/99

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach letzter Grundstücksveräußerung

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - I R 6/13
    Die erweiterte Kürzung kann daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird (Senatsurteile in BFH/NV 2011, 841; vom 19. Dezember 2007 I R 46/07, BFH/NV 2008, 930; Senatsbeschlüsse vom 14. April 2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497; vom 12. Juli 1999 I B 5/99, BFH/NV 2000, 79; Senatsurteil in BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477).
  • BFH, 07.04.1967 - VI R 285/66

    Gewerbesteurrechtliche Behandlung der Verwaltung und Nutzung eigenen

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - I R 6/13
    Hierüber können auch der Gesellschaftszweck und die Absicht, neuen Grundbesitz zur eigenen Nutzung zu erwerben (vgl. bereits Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. April 1967 VI R 285/66, BFHE 89, 215, BStBl III 1967, 616), nicht hinweghelfen.
  • BFH, 18.10.2007 - I B 148/07

    Kürzung bei der Gewerbesteuer für Wohnungsbauunternehmen

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - I R 6/13
    Auf der anderen Seite erfordert der Wortlaut aber ausdrücklich, dass während des gesamten Erhebungszeitraums eine "Nutzung" des Grundstücks --im Sinne einer Fruchtziehung (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2007 I B 148/07, BFH/NV 2008, 542)-- erfolgt.
  • BFH, 14.04.2000 - I B 104/99

    Erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksverwaltungs-GmbH i. L.

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - I R 6/13
    Die erweiterte Kürzung kann daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird (Senatsurteile in BFH/NV 2011, 841; vom 19. Dezember 2007 I R 46/07, BFH/NV 2008, 930; Senatsbeschlüsse vom 14. April 2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497; vom 12. Juli 1999 I B 5/99, BFH/NV 2000, 79; Senatsurteil in BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477).
  • BFH, 29.03.1973 - I R 199/72

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages bei Übergang von gewerblicher zur

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - I R 6/13
    Dies folgt aus dem Wesen der Gewerbesteuer als Jahressteuer (Senatsurteil vom 29. März 1973 I R 199/72, BFHE 109, 138, BStBl II 1973, 563).
  • BFH, 19.10.2010 - I R 67/09

    Keine sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - I R 6/13
    Sind diese nicht vollen Umfangs erfüllt, ist sie nicht zu gewähren (Senatsurteil vom 19. Oktober 2010 I R 67/09, BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.12.2012 - 12 K 12280/11

    Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz

  • BFH, 19.12.2023 - IV R 5/21

    Erweiterte Kürzung - Sondernutzungsrechte; Betriebsverpachtung

    Im Übrigen sind von dem Ausschließlichkeitserfordernis keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit, auch nicht solche aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) geboten (z.B. BFH-Urteile vom 26.02.2014 - I R 6/13, Rz 15, m.w.N.; vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 37; vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27).
  • FG Bremen, 18.10.2017 - 3 K 36/17

    Keine erweiterte Kürzung bei unterjähriger Veräußerung des einzigen Grundstücks

    Soweit § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes fordere, sei durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass der Begriff der Ausschließlichkeit gleichermaßen qualitativ, quantitativ wie zeitlich zu verstehen sei (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400 , [...] Rz 10 m.w.N.).

    Soweit der Beklagte darauf abstelle, dass es nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1400 , für die erweiterte Kürzung schädlich sei, wenn nach der Veräußerung des Grundstücks eigenes Kapitalvermögen in Form von Forderungen gegenüber Gesellschaftern verwaltet werde, helfe dies im Streitfall nicht weiter.

    Denn die Klägerin habe sich auch nach Veräußerung der Immobilie O-Straße vermögensverwaltend betätigt, indem sie noch eigenes Kapitalvermögen in Form von Forderungen gegenüber ihren Gesellschaftern verwaltet habe (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1400 ).

    Nach den Ausführungen des BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2014, 1400 , komme es für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung im Fall der unterjährigen Veräußerung des einzigen Grundstücks auf die dann bis zum Jahresende erfolgte Betätigung des Unternehmens an.

    b) Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, an die Stelle der Kürzung nach Satz 1 der Vorschrift (= 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes) die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (z.B. BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400 , [...] Rz 8).

    Die erweiterte Kürzung kann daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1400 , [...] Rz 10 m.w.N.).

    Beides erfolgte nicht mehr (unschädlich) zeitlich neben, sondern auch nach der Grundstücksnutzung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1400 , [...] Rz 11).

    Nach dem Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist eine "Nutzung" des Grundstücks - im Sinne einer Fruchtziehung - während des gesamten Erhebungszeitraums erforderlich (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1400 , [...] Rz 13 m.w.N.).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1400 , [...] Rz 13 m.w.N.), Kapitalgesellschaften, die (systembedingt) kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, und Personengesellschaften, die kraft ihrer gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ), mit Steuerpflichtigen gleichzustellen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben.

    Eine Erweiterung der Kürzungsvorschrift gegen ihren ausdrücklichen Wortlaut kommt daher nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1400 , [...] Rz 14 m.w.N.).

    Von dem Ausschließlichkeitserfordernis sind auch keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) geboten (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1400 , [...] Rz 15 m.w.N.).

  • BFH, 27.10.2021 - III R 7/19

    Keine erweiterte Kürzung bei erstmaliger Grundstücksverwaltung im Laufe des

    a) Der Begriff der Ausschließlichkeit ist gleichermaßen qualitativ, quantitativ sowie zeitlich zu verstehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.07.1999 - I B 5/99, BFH/NV 2000, 79, sowie vom 14.04.2000 - I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497; BFH-Urteile vom 19.10.2010 - I R 1/10, BFH/NV 2011, 841; vom 26.02.2014 - I R 47/13 , BFH/NV 2014, 1395, sowie vom 26.02.2014 - I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400; Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 9 Nr. 1 Rz 23; Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2019, § 9 Nr. 1 Rz 79; Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 69).

    Dies folgt aus dem Wesen der Gewerbesteuer als Jahressteuer (BFH-Urteile vom 29.03.1973 - I R 199/72, BFHE 109, 138, BStBl II 1973, 563; in BFH/NV 2014, 1395, und in BFH/NV 2014, 1400, und Senatsurteil in BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405; Brandis/Heuermann/Gosch, a.a.O., Rz 76).

    Am Erfordernis einer ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes fehlt es daher, wenn ein Unternehmer das letzte oder einzige Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und danach nur noch anderweitige Tätigkeiten ausübt (BFH-Urteil vom 20.01.1982 - I R 201/78, BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 79, und in BFH/NV 2000, 1497; BFH-Urteile vom 19.12.2007 - I R 46/07, BFH/NV 2008, 930, unter II.3.; in BFH/NV 2011, 841; in BFH/NV 2014, 1395, sowie in BFH/NV 2014, 1400; ebenso Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, a.a.O., Rz 82).

  • FG Münster, 27.10.2022 - 10 K 3572/18

    Pflicht zur Anwendung der erweiterten Kürzung zur Ermittlung des

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Begriff der Ausschließlichkeit hierbei gleichermaßen qualitativ, quantitativ wie auch zeitlich zu verstehen (vgl. etwa BFH, Urteile vom 26.2.2014 I R 47/13, BFH/NV 2014, 1395 und I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400).

    Aber solange das Unternehmen im Erhebungszeitraum überhaupt tätig ist, muss seine Haupttätigkeit in der schlichten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes durchgängig bestehen, um begünstigt zu sein (vgl. BFH, Urteil vom 20.1.1982 I R 201/78, BStBl II 1982, 477; Urteile in BFH/NV 2014, 1395 und in BFH/NV 2014, 1400).

    Die erweiterte Kürzung kann nach der Rechtsprechung daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird (vgl. BFH, Urteil in BStBl II 1982, 477; in BFH/NV 2014, 1395; in BFH/NV 2014, 1400; vom 19.10.2010 I R 1/10, BFH/NV 2011, 841; vom 19.12.2007 I R 46/07, BFH/NV 2008, 930, unter II.3.; Beschlüsse vom 12.7.1999 I B 5/99, BFH/NV 2000, 79; vom 14.4.2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497).

    Diese Tätigkeit erfolgt dann nämlich nicht - wie nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zulässig - neben der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz, sondern zeitlich nach dieser (vgl. BFH, Urteil in BStBl II 1982, 841; in BFH/NV 2014, 1395; in BFH/NV 2014, 1400; in BFH/NV 2011, 841; Beschlüsse in BFH/NV 2000, 79 und in BFH/NV 2000, 1497).

    Offenbar hat der BFH insoweit keine hohen Anforderungen gestellt (vgl. etwa BFH, Urteile in BStBl II 1982, 477: "beschränkte sich hinfort auf die Verwaltung ihres Kapitalvermögens"; in BFH/NV 2014, 1395: "noch eigenes Kapitalvermögen in Form der ausgegebenen Darlehen verwaltete"; in BFH/NV 2014, 1400: "noch eigenes Kapitalvermögen in Form von Forderungen gegenüber ihren Gesellschaftern verwaltete"; in BFH/NV 2011, 841: "beschränkte sich hinfort auf die Verwaltung ihres Kapitalvermögens"; Beschlüsse in BFH/NV 2000, 79 und in BFH/NV 2000, 1497: "wenn fortan ausschließlich das durch den Verkauf angefallene Kapitalvermögen verwaltet und genutzt wird").

    Aber solange das Unternehmen im Erhebungszeitraum überhaupt tätig sei, müsse die Haupttätigkeit die Grundbesitzverwaltung/-nutzung sein (vgl. BFH, Urteile in BStBl II 1982, 477; in BFH/NV 2014, 1395; in BFH/NV 2014, 1400 sowie oben unter I.4.a).

  • FG Niedersachsen, 19.09.2018 - 10 K 174/16

    Auslegung des Begriffs "Wohnungsbau" in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG im Hinblick auf die

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass auch Tätigkeiten von geringem Umfang und untergeordneter Bedeutung, sofern sie von der Ausnahmeregelung nicht umfasst seien, zu einer Versagung der erweiterten Kürzung führten, so z.B. Urteil des BFH vom 26. Februar 2014 I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400.
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.05.2015 - 6 K 6359/12

    Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrags 2007

    Solange aber das Unternehmen während des Erhebungszeitraums überhaupt tätig sei, müsse seine Haupttätigkeit durchgängig in der schlichten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bestehen, um begünstigt zu sein (BFH, Urteil vom 26. Februar 2014, I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400).

    Der I. Senat des BFH hat aber ebenfalls entschieden, dass die Grundbesitzverwaltung auch vorzeitig enden könne, wenn die Klägerin im Erhebungszeitraum nicht weiter gewerblich werbend tätig sei (BFH, Urteil vom 26. Februar 2014, I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400).

  • BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20

    Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf einem

    Im Übrigen sind von dem Ausschließlichkeitserfordernis keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit, auch nicht solche aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes --GG--) geboten (z.B. BFH-Urteile vom 26.02.2014 - I R 6/13, Rz 15, m.w.N.; vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 37).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 8 K 8310/15

    Tätigkeits- und zeitraumbezogene Auslegung des Ausschließlichkeitserfordernis in

    Bemühungen um den Erwerb eines neuen Grundstücks seien nach der Rechtsprechung nicht als Grundstücksverwaltung anzusehen (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 26. Februar 2014, I R 6/13, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2014, 1400).

    Die erweiterte Kürzung kann daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2014, I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400; dem folgt die wohl h.A. in der Lit. vgl. Roser in Lenski/Stein-berg, § 9 GewStG Rn. 131 ff.; Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 1. Aufl. 2019, § 9 Nr. 1 GewStG Rn. 83; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 9. Aufl. 2017, § 9 Nr. 1 GewStG Rn. 23d; Gosch in Blümich, 147. EL Mai 2019, § 9 GewStG Rn. 76; a.A. wohl nur Jesse, FR 2004, 1085, 1093, der das Ausschließlichkeitserfordernis des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tätigkeitsbezogen, nicht aber zeitraumbezogen verstanden wissen will sowie Schlegel, NWB 2012, 4223, 4225, der die nachlaufende Verwaltung des Kapitalvermögens genügen lassen will, sofern das Vermögen aus der Vermietungstätigkeit stammt).

    Die Maßnahmen zur Vorbereitung oder Anbahnung eines (erneuten) Grundstückserwerbs stellten noch keine Grundstücksnutzung, also auch keine "Verwaltung und Nutzung" in diesem Sinne dar (vgl. ebenfalls BFH, Urteil vom 26. Februar 2014 I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400).

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2019 - 12 U 30/19

    Bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen Kommanditist wegen "Scheingewinnbezug"

    Das gilt auch für die Beschränkung auf die Verwaltung des aus dem Erlös gebildeten Kapitalvermögens (BFH, Urt. v. 26.02.2014 - I R 6/13, juris Rn. 10 f.; Urt. v. 19.10.2010 - I R 1/10, juris Rn. 9; Beschl. v. 12.07.1999 - I B 5/99, juris Rn. 5; Urt. v. 20.01.1982 - I R 201/78, BStBl II 1982, 477, juris Rn. 9; Glanegger/ Güroff , GewStG, 9. Aufl., § 9 Nr. 1 Rn. 23d; Blümich/Gosch, a.a.O.; Lenski/Steinberg/Roser, a.a.O. Rn. 132).

    Dies stand der Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG entgegen (BFH, Urt. v. 26.02.2014, a.a.O. Rn. 10 mit Nachweisen der älteren Rechtsprechung).

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2019 - 6 K 6276/17

    Gewerbesteuermessbetrags 2013

    Die erweiterte Kürzung kann daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2014 I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 8 K 8310/15, rechtskräftig, zur Veröffentlichung bestimmt; Roser in Lenski/Steinberg, § 9 GewStG Rn. 131 ff.; Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 1. Aufl. 2019, § 9 Nr. 1 GewStG Rn. 83; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 9. Aufl. 2017, § 9 Nr. 1 GewStG Rn. 23d; Gosch in Blümich, EStG/GewStG, § 9 GewStG Rn. 76; a.A. Jesse, FR 2004, 1085, 1093, der das Ausschließlichkeitserfordernis des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tätigkeitsbezogen, nicht aber zeitraumbezogen interpretiert; Schlegel, NWB 2012, 4223, 4225, der die nachlaufende Verwaltung des Kapitalvermögens genügen lassen will, sofern das Vermögen aus der Vermietungstätigkeit stammt).

    Die Maßnahmen zur Vorbereitung oder Anbahnung eines (erneuten) Grundstückserwerbs stellten noch keine Grundstücksnutzung, also auch keine "Verwaltung und Nutzung" in diesem Sinne dar (vgl. ebenfalls BFH, Urteil vom 26. Februar 2014 I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400).

  • FG Rheinland-Pfalz, 01.10.2013 - 1 K 2605/10

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei nicht ganzjährigem

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2017 - 6 K 6283/15

    Identitätswahrende Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine

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