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   BFH, 26.02.2014 - I R 12/14   

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https://dejure.org/2014,23382
BFH, 26.02.2014 - I R 12/14 (https://dejure.org/2014,23382)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2014 - I R 12/14 (https://dejure.org/2014,23382)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - I R 12/14 (https://dejure.org/2014,23382)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Bilanzierung einer Forderung - Wertbegründende Wirkung rechtskräftiger Urteile - Voraussetzungen eines steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses - Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens - Objektive Klagehäufung - ...

  • openjur.de

    Bilanzierung einer Forderung; Wertbegründende Wirkung rechtskräftiger Urteile; Voraussetzungen eines steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses; Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens; Objektive Klagehäufung; ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 2 S 1, EStG § ... 5 Abs 1, HGB § 252 Abs 1 Nr 4, AO § 159, AO § 164 Abs 2, FGO § 118 Abs 2, KStG § 8 Abs 1, FGO § 73 Abs 1, FGO § 43, InsO § 203 Abs 1, InsO § 200 Abs 1, InsO § 196, ZPO § 240, AO § 39 Abs 2 Nr 1 S 2
    Bilanzierung einer Forderung - Wertbegründende Wirkung rechtskräftiger Urteile - Voraussetzungen eines steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses - Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens - Objektive Klagehäufung - ...

  • Bundesfinanzhof

    Bilanzierung einer Forderung - Wertbegründende Wirkung rechtskräftiger Urteile - Voraussetzungen eines steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses - Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens - Objektive Klagehäufung - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 5 Abs 1 EStG 2002, § 252 Abs 1 Nr 4 HGB, § 159 AO, § 164 Abs 2 AO
    Bilanzierung einer Forderung - Wertbegründende Wirkung rechtskräftiger Urteile - Voraussetzungen eines steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses - Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens - Objektive Klagehäufung - ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Bilanzierung einer Forderung nach (späterer) gerichtlicher Bestätigung; Treuhandverhältnis

  • rewis.io

    Bilanzierung einer Forderung - Wertbegründende Wirkung rechtskräftiger Urteile - Voraussetzungen eines steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses - Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens - Objektive Klagehäufung - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aktivierung bestrittener bzw. noch zu erstreitender Forderungen

  • rechtsportal.de

    Aktivierung bestrittener bzw. noch zu erstreitender Forderungen

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen eines steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis; Bilanzierung einer Forderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bilanzierung von Treuhandverhältnissen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wertbegründende Wirkung rechtskräftiger Urteile

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfassung eines realisierten Ertrags erst bei anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderung

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 2260 (Ls.)
  • BFH/NV 2014, 1544
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 15.11.2011 - I R 96/10

    Voraussetzungen für steuerlich beachtliches Treuhandverhältnis

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - I R 12/14
    NV: Rechtskräftige Urteile, die dem Gläubiger eine bis dahin bestrittene Forderung zusprechen, können auf deren Aktivierung nach den Grundsätzen des Vorsichtsprinzips nicht werterhellend, sondern nur wertbegründend einwirken (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. November 2011 I R 96/10, BFH/NV 2012, 991).

    aa) Nach dem auch steuerrechtlich zu beachtenden Vorsichtsprinzip des Handelsbilanzrechts (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG 2002 und § 8 Abs. 1 KStG 2002) dürfen Forderungen, die in vollem Umfang bestritten werden, erst dann aktiviert und als realisierte Erträge erfasst werden, wenn (und soweit) sie entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Schuldner anerkannt worden sind (z.B. Senatsurteile vom 26. April 1989 I R 147/84, BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213; vom 29. April 2008 I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55; vom 15. November 2011 I R 96/10, BFH/NV 2012, 991).

    Dabei können nach ständiger BFH-Rechtsprechung rechtskräftige Urteile, die dem Gläubiger eine bis dahin bestrittene Forderung zusprechen, auf deren Aktivierung nach den Grundsätzen des Vorsichtsprinzips nicht werterhellend, sondern nur wertbegründend einwirken (z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2012, 991, m.w.N.).

    bb) Diese Grundsätze werden --wie der Senat schon in seinem Urteil in BFH/NV 2012, 991 (zu der im Entscheidungszeitpunkt noch anhängigen Vorlagefrage) ausgeführt hat-- durch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 31. Januar 2013 GrS 1/10 (BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317) nicht berührt, und zwar unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob diesem Beschluss auch Aussagen zu Tatsachenfeststellungen entnommen werden können.

  • BFH, 24.11.2009 - I R 12/09
    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - I R 12/14
    aa) Nach ständiger BFH-Rechtsprechung liegt ein Treuhandverhältnis nur dann vor, wenn die mit der rechtlichen Eigentümer- bzw. Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht des Treuhänders in solchem Umfang zu Gunsten des Treugebers eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche Inhaberschaft als "leere Hülle" erscheint (z.B. Senatsurteil vom 24. November 2009 I R 12/09, BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590, m.w.N.).

    Der Treugeber muss das Treuhandverhältnis beherrschen, und zwar nicht nur nach den mit dem Treuhänder getroffenen Absprachen, sondern auch bei deren tatsächlichem Vollzug (z.B. Senatsurteil in BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590).

    Wesentliches und im Grundsatz unverzichtbares Merkmal einer solchen Beherrschung ist eine Weisungsbefugnis des Treugebers --und damit korrespondierend die Weisungsgebundenheit des Treuhänders-- in Bezug auf die Behandlung des Treuguts (Senatsurteil in BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590).

    Schließlich kommt bei der Frage nach der Durchführung einer Treuhandvereinbarung der bilanziellen Behandlung des Treuguts indizielle Bedeutung zu (Senatsurteil in BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590, m.w.N.).

  • BFH, 26.02.2014 - I R 59/12

    Keine Rückstellung für mögliche, durch spätere Betriebsprüfung veranlaßte

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - I R 12/14
    Aus dem unter dem Aktenzeichen I R 59/12 anhängigen Verfahren wurde das Verfahren wegen der Feststellungsbescheide durch Beschluss vom 26. Februar 2014 abgetrennt (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

    Die aus den --mit den nach der Verfahrenstrennung allein streitgegenständlichen Feststellungsbescheiden in einem engen Zusammenhang stehenden-- Steuerbescheiden (Verfahren I R 59/12, BFHE 246, 27) folgenden Steuerschulden sind bezahlt worden.

    Der Senat kann über die nach § 73 Abs. 1 FGO abgetrennte Revision gegen die Feststellungsbescheide durch Endurteil entscheiden, obschon der Kläger diesen Antrag erklärtermaßen nur "hilfsweise" für den Fall gestellt hat, dass er mit seinem Hauptantrag nicht durchdringt, der Senat über den Hauptantrag aber noch nicht abschließend entschieden, sondern die dort zugrunde liegende Rechtsfrage nach der Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindeststeuer nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 und nach § 10a Satz 2 GewStG 2002 dem Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 26. Februar 2014 I R 59/12, BFHE 246, 27, im Rahmen eines Normenkontrollersuchens vorgelegt hat.

  • BFH, 31.01.2013 - GrS 1/10

    Anfechtbarkeit einer prozeßleitenden Verfügung mit der Beschwerde

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - I R 12/14
    Diese Grundsätze werden durch den BFH-Beschluss vom 31. Januar 2013 GrS 1/10 (BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317) nicht berührt, da es insoweit nicht um die Berücksichtigung ungeklärter bilanzrechtlicher Fragen, sondern um Grundsätze des Vorsichtsprinzips geht, deren inhaltliche (bilanzrechtliche) Anforderungen geklärt waren und sind.

    bb) Diese Grundsätze werden --wie der Senat schon in seinem Urteil in BFH/NV 2012, 991 (zu der im Entscheidungszeitpunkt noch anhängigen Vorlagefrage) ausgeführt hat-- durch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 31. Januar 2013 GrS 1/10 (BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317) nicht berührt, und zwar unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob diesem Beschluss auch Aussagen zu Tatsachenfeststellungen entnommen werden können.

  • BFH, 28.02.2001 - I R 12/00

    GmbH als Treuhänderin für ihre Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - I R 12/14
    Die dadurch ausgelöste (negative) Indizwirkung kann von der Revision nicht mit dem Hinweis auf das Senatsurteil vom 28. Februar 2001 I R 12/00 (BFHE 194, 320, BStBl II 2001, 468) mit Erfolg in Frage gestellt werden.
  • BFH, 24.08.1972 - VIII R 21/69

    Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters - Wirksamwerden des

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - I R 12/14
    Bei dieser Sachlage bedarf es, anders als in Fällen, in denen Haupt- und Hilfsantrag aufgrund eines einheitlichen Sachverhalts gestellt werden, aber eines Ausspruchs über den Hilfsantrag (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. August 1972 VIII R 21/69, BFHE 107, 202, BStBl II 1973, 55).
  • BFH, 29.04.2008 - I R 67/06

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei irrtümlicher Annahme einer Leistungspflicht -

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - I R 12/14
    aa) Nach dem auch steuerrechtlich zu beachtenden Vorsichtsprinzip des Handelsbilanzrechts (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG 2002 und § 8 Abs. 1 KStG 2002) dürfen Forderungen, die in vollem Umfang bestritten werden, erst dann aktiviert und als realisierte Erträge erfasst werden, wenn (und soweit) sie entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Schuldner anerkannt worden sind (z.B. Senatsurteile vom 26. April 1989 I R 147/84, BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213; vom 29. April 2008 I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55; vom 15. November 2011 I R 96/10, BFH/NV 2012, 991).
  • BFH, 03.07.1991 - X R 163/87

    1. Bankangestellter mit Bankgeschäften in fortgesetzter Untreue zu Lasten der

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - I R 12/14
    Demgemäß konnte aus Sicht der Geschäftsführung der B-GmbH auch kein Zweifel darüber bestehen, dass am Bilanzstichtag 31. Dezember 2004 (bzw. nach Maßgabe des Kenntnisstands an dem Zeitpunkt, an dem die B-GmbH die Bilanz spätestens hätte erstellen müssen, s. BFH-Urteil vom 3. Juli 1991 X R 163-164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802; s.a. Senatsurteil vom 23. Januar 2008 I R 40/07, BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669) nur ein hinreichend sicherer Anspruch aktiviert werden durfte, wovon allerdings im Hinblick auf das den Anspruch abweisende LG-Urteil keine Rede sein konnte.
  • BFH, 26.04.1989 - I R 147/84

    Ansatz bestrittener Forderungen erst nach rechtskräftiger Entscheidung bzw.

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - I R 12/14
    aa) Nach dem auch steuerrechtlich zu beachtenden Vorsichtsprinzip des Handelsbilanzrechts (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG 2002 und § 8 Abs. 1 KStG 2002) dürfen Forderungen, die in vollem Umfang bestritten werden, erst dann aktiviert und als realisierte Erträge erfasst werden, wenn (und soweit) sie entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Schuldner anerkannt worden sind (z.B. Senatsurteile vom 26. April 1989 I R 147/84, BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213; vom 29. April 2008 I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55; vom 15. November 2011 I R 96/10, BFH/NV 2012, 991).
  • BFH, 23.01.2008 - I R 40/07

    Bilanzberichtigung und Bilanzänderung - Nachträgliche Bildung von Rückstellungen

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - I R 12/14
    Demgemäß konnte aus Sicht der Geschäftsführung der B-GmbH auch kein Zweifel darüber bestehen, dass am Bilanzstichtag 31. Dezember 2004 (bzw. nach Maßgabe des Kenntnisstands an dem Zeitpunkt, an dem die B-GmbH die Bilanz spätestens hätte erstellen müssen, s. BFH-Urteil vom 3. Juli 1991 X R 163-164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802; s.a. Senatsurteil vom 23. Januar 2008 I R 40/07, BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669) nur ein hinreichend sicherer Anspruch aktiviert werden durfte, wovon allerdings im Hinblick auf das den Anspruch abweisende LG-Urteil keine Rede sein konnte.
  • FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2007 - 3 K 1407/03

    Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters bei Beendigung des

  • BFH, 06.07.2011 - II R 34/10

    Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen -

  • BFH, 23.08.1993 - V B 135/91

    Keine Rückgängigmachung der Teilwertabschreibung einer vom Landgericht

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 12 K 12179/09

    Einkommensteuer-Erstattungsanspruch zusammen veranlagter Eheleute wird auch bei

  • BFH, 30.09.2008 - VII R 18/08

    Bildung von Rückstellungen für Lohnzahlungen bei Altersteilzeit (Blockmodell)

  • BFH, 30.11.2005 - I R 110/04

    Grenzen revisionsrechtlicher Überprüfung - Aktivierung von

  • BFH, 26.02.2014 - I R 59/12

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten -

    Der Senat verweist insoweit auf die Gründe seines Urteils vom 26. Februar 2014 in der (abgetrennten) Sache I R 12/14.

    Im Einzelnen ergibt sich auch das aus dem Urteil des Senats vom 26. Februar 2014 über das Revisionsverfahren I R 12/14, auf das insoweit verwiesen wird.

  • BFH, 16.12.2014 - VIII R 45/12

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei gerichtlich geltend gemachten

    Die Umstände beruhen vielmehr auf Entschließungen oder Entscheidungen, die erst nach dem Bilanzstichtag getroffen wurden (vgl. BFH-Urteile vom 3. Juli 1991 X R 164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802; vom 27. November 1997 IV R 95/96, BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375; vom 30. Januar 2002 I R 68/00, BFHE 197, 530, BStBl II 2002, 688; vom 26. Februar 2014 I R 12/14, BFH/NV 2014, 1544).
  • BFH, 18.11.2020 - I R 25/18

    Besteuerung des Einbringungsgewinns II

    Da die Revision aber bereits im Hauptantrag Erfolg hat, dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führt und der Haupt- und der Hilfsantrag auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhen, musste der Senat über den Hilfsantrag nicht entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 26.02.2014 - I R 12/14, BFH/NV 2014, 1544; BFH-Urteil vom 24.08.1972 - VIII R 21/69, BFHE 107, 202, BStBl II 1973, 55).
  • BFH, 16.12.2021 - VI R 41/18

    Insolvenzverwaltervergütung keine außergewöhnliche Belastung -

    Denn mit der Anordnung der Nachtragsverteilung tritt eine erneute Insolvenzbeschlagnahme ein (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.09.2020 - XI R 1/19, BFHE 271, 1, BStBl II 2021, 341, Rz 19; vom 20.09.2016 - VII R 10/15, Rz 15 f.; vom 26.02.2014 - I R 12/14, Rz 14, und vom 06.07.2011 - II R 34/10, Rz 10 f.; BFH-Beschluss vom 26.02.2014 - I R 59/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016, Rz 9).
  • BFH, 23.09.2020 - XI R 1/19

    Anforderungen an einen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe

    Zwar entfällt mit Beendigung des Insolvenzverfahrens neben der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters zugleich seine Prozessführungsbefugnis, und zwar auch dann, wenn er Adressat der angefochtenen Bescheide war, die Gegenstand des Verfahrens sind; wird jedoch eine Nachtragsverteilung (§ 203 der Insolvenzordnung --InsO--) angeordnet, bleibt der Insolvenzverwalter u.a. ausnahmsweise befugt, anhängige Prozesse fortzusetzen, mit denen die der Nachtragsverteilung vorbehaltenen Masseaktiva realisiert werden sollen (vgl. BFH-Urteile vom 06.07.2011 - II R 34/10, BFH/NV 2012, 10, Rz 10 f.; vom 26.02.2014 - I R 12/14, BFH/NV 2014, 1544, Rz 14; vom 20.09.2016 - VII R 10/15, BFH/NV 2017, 442, Rz 15 f.; BFH-Beschluss vom 26.02.2014 - I R 59/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016, Rz 9).
  • OLG München, 16.06.2021 - 7 U 1407/19

    Gesellschafterausschluss durch Gestaltungsurteil nur bei Möglichkeit der

    Denn nach dem Vorsichtsprinzip des Handelsbilanzrechts (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) dürfen Forderungen, die in vollem Umfang bestritten werden, erst dann aktiviert und als realisierte Erträge erfasst werden, wenn und soweit sie entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Schuldner anerkannt worden sind (vgl. BFH, Urteil vom 26.02.2004 - I R 12/14, Rdnr. 20).
  • BFH, 04.05.2022 - I R 19/18

    Einkünftezurechnung bei sog. doppelter Treuhand

    Erforderlich ist, dass die mit der rechtlichen Eigentümer- bzw. Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht in einer Weise zu Gunsten des Treugebers eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche Inhaberschaft als "leere Hülle" erscheint (Senatsurteile in BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590; vom 26.02.2014 - I R 12/14, BFH/NV 2014, 1544).
  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 8 K 1180/21

    Betriebsaufgabe - Rückflüsse aus Insolvenzanfechtung - Keine steuerbaren

    Ein Insolvenzverwalter kann einen - wie hier vorliegenden - Aktivprozess mit Blick auf eine mögliche Nachtragsverteilung auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortführen (BFH-Urteil vom 26.2.2014 - I R 12/14 -, BFH/NV 2014, 1544 Rn. 14 m.w.N.).

    Zwar ist dem Finanzamt zuzustimmen, dass die Rückforderungen aus der Insolvenzanfechtung im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe im November 2015, wenn überhaupt schon entstanden (vgl. dazu BGH-Urteil vom 13.1.2022 - IX ZR 64/21 -, WM 2022, 290 Rn. 20; BFH-Beschluss vom 1.4.2008 - X B 201/07 -, BFH/NV 2008, 925, unter II.2.b, Juris Rn. 16), noch ungewiss und damit nicht bilanzierungsfähig waren (vgl. nur BFH-Urteil vom 26.2.2014 - I R 12/14 -, BFH/NV 2014, 1544 Rn. 20).

  • BFH, 18.11.2020 - I R 24/18

    Besteuerung des Einbringungsgewinns II

    Da die Revision aber bereits im Hauptantrag Erfolg hat, dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führt und der Haupt- und der Hilfsantrag auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhen, musste der Senat über den Hilfsantrag nicht entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 26.02.2014 - I R 12/14, BFH/NV 2014, 1544; BFH-Urteil vom 24.08.1972 - VIII R 21/69, BFHE 107, 202, BStBl II 1973, 55).
  • OLG München, 16.06.2021 - 7 U 7279/20

    Ausschließungsklage und Einziehung eines GmbH-Anteils

    Nach dem Vorsichtsprinzip des Handelsbilanzrechts (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) dürfen Forderungen, die in vollem Umfang bestritten werden, nämlich erst dann aktiviert werden und als realisierte Erträge erfasst werden, wenn und soweit sie entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Schuldner anerkannt worden sind (vgl. BFH, Urteil vom 26.02.2004 - I R 12/14, Rdnr. 20).
  • FG Köln, 20.03.2019 - 4 K 3252/13

    Bestehen einer Mitunternehmerschaft für erneute Steuerbescheide mit gesonderter

  • FG Köln, 30.05.2018 - 3 K 2086/17

    Prüfung der Rechtswidrigkeit eines Einkommensteuerbescheids; Prüfung der

  • FG Baden-Württemberg, 05.07.2018 - 1 K 2502/15

    Zu der Frage, ob im Laufe eines Insolvenzverfahrens erstattete Umsatzsteuern und

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.10.2023 - 14 K 14121/21

    Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beim Treugeber

  • BFH, 24.10.2019 - VIII B 2/19

    Verstoß des FG gegen die Beiladungspflicht

  • FG München, 04.05.2021 - 2 K 1666/20

    Steuererstattung als außerordentliche Einkünfte

  • FG Düsseldorf, 09.02.2023 - 9 K 2035/20

    Berücksichtigen der Umsatzsteuererstattungsansprüche einkommensteuerlich als

  • FG Köln, 24.09.2015 - 1 K 2893/12

    Aufrechnung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs des Insolvenzschuldners aus der

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Rechtsprechung
   BFH, 04.06.2014 - I B 151/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,19474
BFH, 04.06.2014 - I B 151/13 (https://dejure.org/2014,19474)
BFH, Entscheidung vom 04.06.2014 - I B 151/13 (https://dejure.org/2014,19474)
BFH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - I B 151/13 (https://dejure.org/2014,19474)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Gewinnrealisierung bei anfechtbaren Rechtsgeschäften - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • openjur.de

    Gewinnrealisierung bei anfechtbaren Rechtsgeschäften; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3, EStG § 4, EStG § 5, EStG VZ 2006
    Gewinnrealisierung bei anfechtbaren Rechtsgeschäften - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • Bundesfinanzhof

    Gewinnrealisierung bei anfechtbaren Rechtsgeschäften - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 4 EStG 2002, § 5 EStG 2002, EStG VZ 2006
    Gewinnrealisierung bei anfechtbaren Rechtsgeschäften - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • IWW
  • rewis.io

    Gewinnrealisierung bei anfechtbaren Rechtsgeschäften - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    EStG § 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Aktivierung einer Forderung auf Grund eines erst im Folgejahr wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochtenen Rechtsgeschäfts

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage (hier: Ausweis einer gewinnrealisierenden Forderung bei anfechtbaren Rechtsgeschäften)

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 1544
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 77/96

    Rückstellung bei Wandlung des Kaufvertrags

    Auszug aus BFH, 04.06.2014 - I B 151/13
    Unschlüssig ist zum anderen die Rüge, das FG habe auch im Rahmen seiner Entscheidung über den Nichtausweis der begehrten Rückstellung die von der Rechtsprechung vertretene Beurteilung zur Rückabwicklung von Verträgen in Fällen der Wandelung, derzufolge es darauf ankomme, ob der Steuerpflichtige am Bilanzstichtag mit der Ausübung dieses Gestaltungsrechts habe rechnen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 2000 VIII R 77/96, BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227), nicht hinreichend beachtet, dass die Anfechtung zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ex tunc führe.

    Demgemäß wäre es --woran es vorliegend gleichfalls fehlt-- auch insoweit erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeschrift sich mit der dieser Beurteilung zugrunde liegenden Rechtsprechung des BFH (vgl. auch insoweit Urteil in BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227) im Einzelnen auseinandergesetzt hätte.

  • BFH, 12.10.1977 - I R 248/74

    Gewinnverwirklichung bei entgeltlicher Übertagung eines Wirtschaftsguts aus einem

    Auszug aus BFH, 04.06.2014 - I B 151/13
    NV: Nach der Rechtsprechung des BFH wird der Ausweis einer gewinnrealisierenden Forderung grundsätzlich nicht durch eine spätere Anfechtung des der Aktivierung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1977 I R 248/74, BFHE 123, 478, BStBl II 1978, 191).

    Abgesehen davon, dass letzterer Gesichtspunkt für sich genommen nicht geeignet ist, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu eröffnen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 34, m.w.N.), verkennt der Vortrag, dass nach der Rechtsprechung des BFH der Ausweis einer gewinnrealisierenden Forderung grundsätzlich nicht durch eine spätere Anfechtung des der Aktivierung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts ausgeschlossen wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1977 I R 248/74, BFHE 123, 478, BStBl II 1978, 191).

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