Weitere Entscheidung unten: BFH, 04.12.2013

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   BFH, 05.12.2013 - X E 10/13   

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https://dejure.org/2013,40134
BFH, 05.12.2013 - X E 10/13 (https://dejure.org/2013,40134)
BFH, Entscheidung vom 05.12.2013 - X E 10/13 (https://dejure.org/2013,40134)
BFH, Entscheidung vom 05. Dezember 2013 - X E 10/13 (https://dejure.org/2013,40134)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Keine Erinnerung gegen Kostenlastentscheidung - Beteiligter bei vollmachtlosem Vertreter im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • openjur.de

    Keine Erinnerung gegen Kostenlastentscheidung; Beteiligter bei vollmachtlosem Vertreter im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • Bundesfinanzhof

    GKG § 31 Abs 1, GKG § 66 Abs 1 S 1, FGO § 149, FGO § 143
    Keine Erinnerung gegen Kostenlastentscheidung - Beteiligter bei vollmachtlosem Vertreter im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • Bundesfinanzhof

    Keine Erinnerung gegen Kostenlastentscheidung - Beteiligter bei vollmachtlosem Vertreter im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 31 Abs 1 GKG, § 66 Abs 1 S 1 GKG, § 149 FGO, § 143 FGO
    Keine Erinnerung gegen Kostenlastentscheidung - Beteiligter bei vollmachtlosem Vertreter im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • rewis.io

    Keine Erinnerung gegen Kostenlastentscheidung - Beteiligter bei vollmachtlosem Vertreter im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 66 Abs. 1 S. 1
    Prüfungsmaßstab hinsichtlich einer Erinnerung gegen den Kostenansatz

  • datenbank.nwb.de

    Keine Erinnerung bei Einwendungen gegen die Kostenlastentscheidung; Beteiligter im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei vollmachtlosen Vertreter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 377
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 10.06.2013 - X B 147/11

    Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 05.12.2013 - X E 10/13
    Nachdem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) und ihres Ehemanns gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg 6 K 1729/2009 durch Senatsbeschluss vom 10. Juni 2013 X B 147/11 (BFH/NV 2013, 1440) als unbegründet zurückgewiesen und ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hatte, setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten bei einem Streitwert von ... EUR mit ... EUR an.

    bb) Soweit sich die Erinnerungsführerin dagegen wenden sollte, dass ihr und nicht den --aus ihrer Sicht-- vollmachtslos handelnden Prozessbevollmächtigten die Kosten durch den Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 1440 auferlegt worden sind, kann sie im vorliegenden Verfahren keinen Erfolg haben.

  • BFH, 09.08.1988 - VII E 4/88

    Prozeßkostenhaftung - Mehrere Beteiligte - Kostenänderung - Haftung nach

    Auszug aus BFH, 05.12.2013 - X E 10/13
    Sowohl der Kostenbeamte als auch das Gericht, das über die Erinnerung zu entscheiden hat, sind an die gerichtliche Kostenlastentscheidung gebunden (BFH-Beschluss vom 9. August 1988 VII E 4/88, BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46; Senatsbeschluss vom 16. Mai 2013 X E 2/13, n.v.).
  • BFH, 17.02.1994 - VII E 3/93

    Festsetzung eines Streitwertes und Behandlung als Gesamtschuldner

    Auszug aus BFH, 05.12.2013 - X E 10/13
    Mit der Erinnerung kann aber auch geltend gemacht werden, eine Gesamtschuldnerschaft hinsichtlich der Gerichtskosten bestehe nicht (BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819, und vom 16. Mai 2013 X E 2/13, nicht veröffentlicht --n.v.--).
  • BFH, 29.04.2005 - VII E 2/05

    Gerichtskosten - Stadium der Beitreibung; Erinnerung gegen Kostenansatz

    Auszug aus BFH, 05.12.2013 - X E 10/13
    Selbst wenn die Prozessbevollmächtigten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens als vollmachtslose Vertreter aufgetreten wären, wäre Beteiligter derjenige, für den der (angebliche) Bevollmächtigte zu handeln vorgibt (vgl. BFH-Beschluss vom 29. April 2005 VII E 2/05, 3/05, BFH/NV 2005, 1598).
  • BFH, 29.06.2010 - XI E 1/10

    Streitwert eines Revisionsverfahrens bei Änderung des Verfahrensgegenstands nach

    Auszug aus BFH, 05.12.2013 - X E 10/13
    Der Senat wertet das Schreiben vom 13. Oktober 2013 als Erinnerung, die beim BFH auch ohne postulationsfähigen Vertreter eingelegt werden kann (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2010 XI E 1/10, BFH/NV 2010, 2087).
  • BFH, 30.06.2008 - X E 3/08

    Erinnerung gegen die Kostenrechnung - Voraussetzungen für die Nichterhebung von

    Auszug aus BFH, 05.12.2013 - X E 10/13
    Diese Einwendung könnte auf die Erinnerung hin nicht berücksichtigt werden (Senatsbeschluss vom 30. Juni 2008 X E 3/08, BFH/NV 2008, 1693, m.w.N.).
  • BFH, 30.09.2020 - VIII E 1/20

    Keine Erinnerung gegen Kostenlastentscheidung

    b) Mit der Erinnerung kann zwar auch geltend gemacht werden, eine Gesamtschuldnerschaft hinsichtlich der Gerichtskosten bestehe nicht (BFH-Beschluss vom 05.12.2013 - X E 10/13, BFH/NV 2014, 377, Rz 4).

    Damit ist die Erinnerungsführerin neben Herrn S als Gesamtschuldnerin Kostenschuldnerin der angesetzten Gerichtskosten geworden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 377, Rz 6).

    Sowohl der Kostenbeamte als auch das Gericht, das über die Erinnerung zu entscheiden hat, sind an die gerichtliche Kostenlastentscheidung gebunden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 377, Rz 8).

  • FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15

    Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten -

    Ebenso wie der Kostenbeamte ist im Erinnerungsverfahren der Kostensenat gebunden an die in der Klagesache von dem damit befassten Spruchkörper getroffenen Entscheidungen zur Hauptsache, Kostenlast und notwendigen Vertretung im Vorverfahren gemäß §§ 135 ff., 139, 143 FGO (vgl. Beschlüsse BFH vom 05.12.2013 X E 10/13, BFH/NV 2014, 377; vom 20.12.2006 III E 7/06, Juris; FG Hamburg vom 22.07.2011 3 KO 119/11, Juris).
  • BFH, 18.08.2015 - III E 4/15

    Erinnerung gegen den Kostenansatz; kein subjektiv öffentliches Recht auf Absehen

    a) Mit der Erinnerung können Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz richten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe und gegen den zugrunde liegenden Streitwert (BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2013 X E 10/13, BFH/NV 2014, 377).
  • BFH, 25.03.2014 - X E 2/14

    Entscheidung über Erinnerung nach GKG n. F. beim BFH

    Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2013 X E 10/13, BFH/NV 2014, 377).
  • FG Hamburg, 13.07.2017 - 3 KO 73/17

    Keine Erstattung fiktiver Stundensatz-Honorare und fiktiver Hinzuziehungskosten

    Im Übrigen ist der von dem für die Klage zuständigen Senat bzw. von dessen gemäß § 6 FGO zuständiger Einzelrichterin nach §§ 52, 63 GKG festgesetzte Streitwert ohnehin für den Kostensenat im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 149 FGO i. V. m. §§ 22 ff., 32 ff. RVG wie beim Gerichtskostenverfahren nach § 66 i. V. m. § 3, §§ 39 ff., § 52, § 63 GKG bindend (vgl. Beschlüsse Bay. LSG vom 06.10.2014 L 15 SF 254/14 E, Juris; vom 13.08.2014 L 15 SF 67/14 E, Juris; FG Hamburg vom 14.08.2013 3 KO 156/13, EFG 2013, 1960, Juris; insgesamt Bay. LSG vom 10.05.2013 L 15 SF 136/12 B, Juris); ebenso wie der Kostenbeamte und im Erinnerungsverfahren der Kostensenat gebunden sind an die in der Klagesache von dem damit befassten Spruchkörper getroffenen Entscheidungen zur Hauptsache, Kostenlast und notwendigen Vertretung im Vorverfahren gemäß §§ 135 ff., 139, 143 FGO (vgl. Beschlüsse BFH vom 05.12.2013 X E 10/13, BFH/NV 2014, 377; vom 20.12.2006 III E 7/06, Juris; FG Hamburg vom 22.07.2011 3 KO 119/11, Juris).
  • FG Sachsen-Anhalt, 22.09.2014 - 3 K 640/12

    Unwirksamkeit einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilten

    a) Derjenige, für den zu handeln, der vollmachtlose Vertreter vorgibt, ist Beteiligter des Verfahrens (BFH-Beschluss vom 05. Dezember 2013 X E 10/13, BFH/NV 2014, 377).
  • FG Hamburg, 13.07.2017 - 3 KO 74/17

    Keine Erstattung vereinbarter Stundensatz-Honorare des Prozessbevollmächtigten im

    Im Übrigen ist der von dem für die Klage zuständigen Senat bzw. von dessen gemäß § 6 FGO zuständiger Einzelrichterin nach §§ 52, 63 GKG festgesetzte Streitwert ohnehin für den Kostensenat im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 149 FGO i. V. m. §§ 22 ff., 32 ff. RVG wie beim Gerichtskostenverfahren nach § 66 i. V. m. § 3, §§ 39 ff., § 52, § 63 GKG bindend (vgl. Beschlüsse Bay. LSG vom 06.10.2014 L 15 SF 254/14 E, Juris; vom 13.08.2014 L 15 SF 67/14 E, Juris; FG Hamburg vom 14.08.2013 3 KO 156/13, EFG 2013, 1960, Juris; insgesamt Bay. LSG vom 10.05.2013 L 15 SF 136/12 B, Juris); ebenso wie der Kostenbeamte und im Erinnerungsverfahren der Kostensenat gebunden sind an die in der Klagesache von dem damit befassten Spruchkörper getroffenen Entscheidungen zur Hauptsache, Kostenlast und notwendigen Vertretung im Vorverfahren gemäß §§ 135 ff., 139, 143 FGO (vgl. Beschlüsse BFH vom 05.12.2013 X E 10/13, BFH/NV 2014, 377; vom 20.12.2006 III E 7/06, Juris; FG Hamburg vom 22.07.2011 3 KO 119/11, Juris).
  • FG Baden-Württemberg, 31.10.2014 - 8 KO 488/14

    Streitwert bei objektiver Klagenhäufung, die alternativ zwei

    Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG können auch Einwendungen gegen den der Kostenrechnung zugrunde gelegten Streitwert geltend gemacht werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 5.12.2013 X E 10/13, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2014, 377).
  • FG Hessen, 12.04.2022 - 2 Ko 1497/20

    Ermessensfehlerhafte Kostenrechnung bei begründungsloser Inanspruchnahme eines

    Einwendungen gegen die Kostenlastentscheidung (sogenannte Kostengrundentscheidung) können mit der Erinnerung hingegen nicht geltend gemacht werden, weil der Kostenbeamte und das Gericht an diese gebunden sind (BFH, Beschluss vom 05.12.2013, X E 10/13, BFH/NV 2014, 377).
  • FG Hamburg, 20.12.2014 - 3 KO 242/14

    Gerichtskostengesetz/Finanzgerichtsordnung: Zusammenveranlagte Ehegatten als

    Die Beschlüsse über die Verteilung der Kostenlast vom 29. Juli 2014 gemäß § 138 Abs. 1 (i. V. m. § 136 Abs. 1) FGO und über die Festsetzung des Streitwerts vom 18. Dezember durch den für die Klagesache zuständigen Berichterstatter nach §§ 3, 52, 63 Abs. 2 Satz 2 GKG i. V. m. § 79a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 FGO binden den Kostensenat im Gerichtskosten-Erinnerungsverfahren (vgl. BFH-Beschlüsse vom 05.12.2013 X E 10/13, BFH/NV 2014, 377; vom 27.10.2005 V E 5/05, Juris m. w. N.).
  • FG Düsseldorf, 11.03.2016 - 15 Ko 804/16

    Inanspruchnahme wegen Gerichtskosten aufgrund einer entsprechenden Klageerhebung

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Rechtsprechung
   BFH, 04.12.2013 - IX S 22/13   

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https://dejure.org/2013,40955
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Volltextveröffentlichungen (10)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 377
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 22.04.2013 - IX S 8/13

    Darlegungserfordernisse bei einer Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 04.12.2013 - IX S 22/13
    Nach dieser Bestimmung hätten die Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sie sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren IX B 69/13 nicht haben äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus die Kläger dies im Einzelnen folgern (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2013 IX S 8/13, BFH/NV 2013, 1244).
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