Weitere Entscheidung unten: BFH, 10.03.2014

Rechtsprechung
   BFH, 12.03.2014 - I B 94/13   

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https://dejure.org/2014,8412
BFH, 12.03.2014 - I B 94/13 (https://dejure.org/2014,8412)
BFH, Entscheidung vom 12.03.2014 - I B 94/13 (https://dejure.org/2014,8412)
BFH, Entscheidung vom 12. März 2014 - I B 94/13 (https://dejure.org/2014,8412)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesfinanzhof

    Erschütterung eines Anscheinsbeweises

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Erschütterung eines Anscheinsbeweises

  • rewis.io

    Erschütterung eines Anscheinsbeweises

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu einem exklusiv ausgestatteten Club mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

  • datenbank.nwb.de

    Keine Revisionszulassung bei Rüge das FG habe einen Anscheinsbeweis fehlerhaft nicht als erschüttert angesehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Geltendmachung eines Verfahrensmangels i.R. einer Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen einer GmbH

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 890
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 22.03.2011 - X B 151/10

    Darlegungserfordernisse bei grundsätzlicher Bedeutung - Verfahrensmangel bei

    Auszug aus BFH, 12.03.2014 - I B 94/13
    Deshalb wird mit Einwendungen gegen die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165, m.w.N.).

    Selbst Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze stellen in der Regel materiell-rechtliche Fehler dar, und zwar auch dann, wenn sich diese Fehler auf die Würdigung von Tatsachen erstrecken (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1165, m.w.N.); sie sind deshalb der Nachprüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen und können nur --nach erfolgter Zulassung aufgrund eines gegebenen gesetzlichen Revisionszulassungsgrundes (§ 115 Abs. 2 FGO)-- im Revisionsverfahren beanstandet werden.

  • BFH, 20.08.2008 - VI B 45/08

    Private Nutzung eines Dienstwagens - Anscheinsbeweis - Sachverhaltswürdigung und

    Auszug aus BFH, 12.03.2014 - I B 94/13
    Darin ist kein Verstoß gegen die Grundlagen der Beweiswürdigung, sondern allenfalls ein "normaler" Beweiswürdigungsfehler zu erblicken (vgl. BFH-Beschluss vom 20. August 2008 VI B 45/08, BFH/NV 2008, 2021), der den Weg zur Revision grundsätzlich nicht eröffnet.
  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 12.03.2014 - I B 94/13
    b) Bei der Rüge, das FG habe die Aufteilung der streitgegenständlichen Clubbeiträge unterlassen und sei dadurch vom Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) abgewichen, fehlt eine solche Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze.
  • BFH, 25.09.2012 - I B 189/11

    Verfassungsmäßigkeit einer Übergangsregelung (kein Verstoß gegen

    Auszug aus BFH, 12.03.2014 - I B 94/13
    Hierzu wäre es insbesondere erforderlich gewesen, einen abstrakten tragenden Rechtssatz des angefochtenen FG-Urteils sowie einen tragenden abstrakten Rechtssatz einer genau bezeichneten divergierenden Entscheidung herauszuarbeiten und so gegenüberzustellen, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 25. September 2012 I B 189/11, BFH/NV 2013, 92, m.w.N.).
  • BFH, 14.09.1994 - I R 52/94

    Zugrundelegung eines atypischen Sachverhaltes bei der Besteuerung - Aufklärung

    Auszug aus BFH, 12.03.2014 - I B 94/13
    Davon ist er unter anderem dann ausgegangen, wenn das FG einen Anscheinsbeweis als widerlegt ansieht und seiner Entscheidung einen atypischen Sachverhalt zugrunde legt, ohne zuvor alle Beweise erhoben zu haben, die den an sich näher liegenden und deshalb zu erwartenden Geschehensablauf auszuschließen geeignet sind (Senatsurteil vom 14. September 1994 I R 52/94, BFH/NV 1995, 606; vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 108).
  • BFH, 04.08.2010 - X B 198/09

    Fehlerhafte Sachaufklärung als Grund für die Zulassung der Revision -

    Auszug aus BFH, 12.03.2014 - I B 94/13
    Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall --so sie denn vorliegen-- rechtfertigen für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34).
  • BFH, 14.12.2011 - X B 85/11

    Grundsätzliche Bedeutung: Klärungsfähigkeit - verspätetes Umformulieren der

    Auszug aus BFH, 12.03.2014 - I B 94/13
    Eine Ausnahme hiervon kommt nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG "objektiv willkürlich" erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749).
  • FG Köln, 16.06.2011 - 10 K 3761/08

    Golfclubbeitrag auch nicht teilweise steuerlich absetzbar

    Auszug aus BFH, 12.03.2014 - I B 94/13
    Die Vorinstanz hat, was sich unmittelbar aus der Bezugnahme auf das in den Gründen zitierte Urteil des FG Köln vom 16. Juni 2011  10 K 3761/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1782) ergibt, die vom BFH entwickelten Grundsätze zur Aufteilbarkeit gemischt veranlasster Aufwendungen seinem Urteil zugrunde gelegt.
  • BFH, 30.09.2015 - I B 85/14

    Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Dienstwagens

    Denn Fehler in der Beweiswürdigung stellen materielle Rechtsanwendungsfehler dar, die die Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen können (z.B. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 I B 94/13, BFH/NV 2014, 890, m.w.N.).
  • BFH, 12.01.2022 - I B 53/20

    Goldhandelsgeschäfte einer britischen Partnership - Die Entscheidung wurde

    Damit kann die Zulassung der Revision aber grundsätzlich nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 12.03.2014 - I B 94/13, BFH/NV 2014, 890; vom 30.09.2015 - I B 29/14, BFH/NV 2016, 557).
  • BFH, 30.09.2015 - I B 29/14

    Ständige Wohnstätte i. S. des DBA-Schweiz

    Beweiswürdigungsfehler betreffen aber nicht das Verfahrensrecht und können somit die Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 12. März 2014 I B 94/13, BFH/NV 2014, 890, m.w.N.).
  • BFH, 08.10.2014 - I B 96/13

    Unübliche Firmenpacht als vGA

    Sie können nur --nach erfolgter Zulassung aufgrund eines gegebenen gesetzlichen Revisionszulassungsgrundes (§ 115 Abs. 2 FGO)-- im Revisionsverfahren beanstandet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 I B 94/13, BFH/NV 2014, 890).
  • BFH, 22.10.2014 - I B 99/13

    Übernahme der Unterhaltskosten für Wanderwege durch einen Eigenbetrieb als vGA -

    Sie können nur --nach erfolgter Zulassung aufgrund eines gegebenen gesetzlichen Revisionszulassungsgrundes (§ 115 Abs. 2 FGO)-- im Revisionsverfahren beanstandet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 I B 94/13, BFH/NV 2014, 890).
  • BFH, 05.11.2014 - I B 196/13

    Keine Revisionszulassung wegen behaupteter materiell-rechtlicher Fehler des FG

    Insbesondere stellen Verstöße gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze in der Regel materiell-rechtliche Fehler dar, und zwar auch dann, wenn sich diese Fehler auf die Würdigung von Tatsachen erstrecken; sie sind deshalb der Nachprüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen und können nur --nach erfolgter Zulassung aufgrund eines gegebenen gesetzlichen Revisionszulassungsgrundes (§ 115 Abs. 2 FGO)-- im Revisionsverfahren beanstandet werden (Senatsbeschluss vom 12. März 2014 I B 94/13, BFH/NV 2014, 890).
  • BFH, 27.10.2015 - I B 27/14

    Abkommensrechtliche Beurteilung von Werbeeinkünften eines Berufssportlers - Zweck

    Damit kann die Revisionszulassung grundsätzlich nicht erreicht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 I B 94/13, BFH/NV 2014, 890, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 10.03.2014 - X S 50/13 (PKH)   

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https://dejure.org/2014,7706
BFH, 10.03.2014 - X S 50/13 (PKH) (https://dejure.org/2014,7706)
BFH, Entscheidung vom 10.03.2014 - X S 50/13 (PKH) (https://dejure.org/2014,7706)
BFH, Entscheidung vom 10. März 2014 - X S 50/13 (PKH) (https://dejure.org/2014,7706)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines Prozesskostenhilfeverfahrens - Verfahrensbeteiligter i. S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG bei Insolvenz - Anforderungen an einen Antrag auf Prozesskostenhilfe

  • openjur.de

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines Prozesskostenhilfeverfahrens; Verfahrensbeteiligter i.S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG bei Insolvenz; Anforderungen an einen Antrag auf Prozesskostenhilfe

  • Bundesfinanzhof

    GVG § 198 Abs 1 S 1, GVG § 198 Abs 6 Nr 2, FGO § 142 Abs 1, ZPO § 114 S 1, InsO § 80 Abs 1, ZPO § 116 S 1 Nr 1, ZPO § 117 Abs 1 S 2
    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines Prozesskostenhilfeverfahrens - Verfahrensbeteiligter i.S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG bei Insolvenz - Anforderungen an einen Antrag auf Prozesskostenhilfe

  • Bundesfinanzhof

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines Prozesskostenhilfeverfahrens - Verfahrensbeteiligter i.S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG bei Insolvenz - Anforderungen an einen Antrag auf Prozesskostenhilfe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 6 Nr 2 GVG, § 142 Abs 1 FGO, § 114 S 1 ZPO, § 80 Abs 1 InsO
    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines Prozesskostenhilfeverfahrens - Verfahrensbeteiligter i.S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG bei Insolvenz - Anforderungen an einen Antrag auf Prozesskostenhilfe

  • rewis.io

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines Prozesskostenhilfeverfahrens - Verfahrensbeteiligter i.S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG bei Insolvenz - Anforderungen an einen Antrag auf Prozesskostenhilfe

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines Prozesskostenhilfeverfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Insolvenzschuldner als Verfahrensbeteiligter i.S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG; Prozesskostenhilfe bei Entschädigungsklage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 890
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 23.01.2014 - X S 40/13

    Prozesskostenhilfe (PKH) für ein beabsichtigtes Entschädigungsklageverfahren

    Auszug aus BFH, 10.03.2014 - X S 50/13
    c) Im Hinblick auf die fehlende Erfolgsaussicht kann vorliegend dahinstehen, ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil der Antragsteller es versäumt hat, das Streitverhältnis in der nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO gebotenen Weise darzustellen (zu den Anforderungen vgl. den Senatsbeschluss im Verfahren X S 52/13 (PKH) vom 10. März 2014, sowie den Senatsbeschluss X S 90/13 (PKH) vom 23. Januar 2014, BFH/NV 2014, 569).
  • BSG, 05.05.2015 - B 10 ÜG 5/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Umfang des

    Da eine GmbH trotz ihres Liquidationsstadiums Beteiligte sowohl des Ausgangs- wie auch des Entschädigungsverfahrens sein kann und auch nicht durch einen Insolvenzverwalter daran gehindert ist, einen masserelevanten Prozess zu führen (vgl dazu II.2. a; auch BFH Beschluss vom 10.3.2014 - X S 50/13 PKH - RdNr 7) , ist sie von der Entschädigung immaterieller Nachteile nicht ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankäme, ob und inwieweit gerade der in Liquidation befindlichen GmbH noch Rufschädigungen zum Nachteil gereichen können.
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