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   BFH, 06.02.2014 - VI R 34/13   

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https://dejure.org/2014,5538
BFH, 06.02.2014 - VI R 34/13 (https://dejure.org/2014,5538)
BFH, Entscheidung vom 06.02.2014 - VI R 34/13 (https://dejure.org/2014,5538)
BFH, Entscheidung vom 06. Februar 2014 - VI R 34/13 (https://dejure.org/2014,5538)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Regelmäßige Arbeitsstätte des Fahrers eines Müllfahrzeugs

  • openjur.de

    Regelmäßige Arbeitsstätte des Fahrers eines Müllfahrzeugs

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 1, EStG § 9 Abs 1, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009
    Regelmäßige Arbeitsstätte des Fahrers eines Müllfahrzeugs

  • Bundesfinanzhof

    Regelmäßige Arbeitsstätte des Fahrers eines Müllfahrzeugs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2008, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009, § 9 Abs 1 EStG 2002, § 9 Abs 1 EStG 2009, EStG VZ 2008
    Regelmäßige Arbeitsstätte des Fahrers eines Müllfahrzeugs

  • IWW
  • rewis.io

    Regelmäßige Arbeitsstätte des Fahrers eines Müllfahrzeugs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
    Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4EStG

  • datenbank.nwb.de

    Auswärtstätigkeit eines Müllfahrzeugfahrers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Entfernungspauschale und regelmäßige Arbeitsstätte des Fahrers eines Müllfahrzeugs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Regelmäßige Arbeitsstätte des Fahrers eines Müllfahrzeugs

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Regelmäßig keine Entfernungspauschale für Fahrten eines Fahrers eines Müllwagens zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2014, 592
  • BFH/NV 2014, 691
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Niedersachsen, 28.04.2015 - 13 K 150/14

    Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei der Erzielung von Einkünften aus

    Der Kläger verweist auf die neuere Rechtsprechung des BFH zu vergleichbaren Fällen eines Fahrers eines Müllfahrzeugs (BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 VI R 34/13, BFH/NV 2014, 691), eines Piloten (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029) und einer Großbetriebsprüferin (BFH-Beschluss vom 15. Januar 2013 VI B 123/12, Vorinstanz: Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. Februar 2012 - 13 K 210/11).

    Der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029 - Flugzeugführer - BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 VI R 34/13, BFH/NV 2014, 691 - Müllwagenfahrer - BFH-Beschluss vom 15. Januar 2013 VI B 123/12, BFH/NV 2013, 585 - Großbetriebsprüferin - BFH-Urteil vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503 - Rettungsassistent - BFH-Urteil vom 19. Januar 2012 VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BStBl II 2012, 38; BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, BStBl II 2012, 36; BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09, BStBl II 2012, 34).

    c) Ist der Arbeitnehmer nicht an einer derartigen dauerhaften betrieblichen Einrichtung tätig, liegt regelmäßig eine Auswärtstätigkeit vor, weil der Arbeitnehmer entweder vorübergehend von seiner Wohnung und auch dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit (Tätigkeitsmittelpunkt) entfernt tätig wird oder weil er schon über keinen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt für seine berufliche Tätigkeit verfügt, sondern nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 2009 VI R 61/06, BStBl II 2010, 564; BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 VI R 34/13, BFH/NV 2014, 691).

    dd) Da der Kläger als Fahrer des Rettungswagens und damit schwerpunktmäßig auf einem Fahrzeug eingesetzt wurde, hat er mangels Ortsfestigkeit seiner Arbeitsstätte keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 68/12 - Flugzeugführer - BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 VI R 34/13, BFH/NV 2014, 691 - Müllwagenfahrer - BFH-Urteil vom 28. März 2012 VI R 48/11, BStBl II 2012, 926 - Lastwagenfahrer -).

    Gleiches gilt für den Mitarbeiter eines Entsorgungsbetriebs und dem Müllwagenfahrer, die beide jeden Arbeitstag zum Entsorgungsbetrieb fahren, um ihre Arbeit aufzunehmen (siehe BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 VI R 34/13, BFH/NV 2014, 691), oder für den Mitarbeiter eines Flughafens und dem Piloten, die beide arbeitstägig das Flughafengelände aufsuchen, um ihre Arbeit zu beginnen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029).

  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 33/10

    Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft als weiträumige Betriebsstätte

    (3) Soweit der Kläger für seine gegenteilige Auffassung auf das BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 VI R 34/13 (BFH/NV 2014, 691) Bezug nimmt, nach dem der Fahrer eines Müllfahrzeugs schwerpunktmäßig auf einem Fahrzeug und damit auswärts mit Anspruch auf Fahrtaufwendungsersatz nach Dienstreisegrundsätzen tätig ist, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.

    Des Weiteren nimmt die Entscheidung in BFH/NV 2014, 691 die vom Senat angewandte Rechtsprechung des VI. Senats zur weiträumigen Betriebsstätte (BFH-Urteil in BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564) ohne jede Distanzierung in Bezug, sodass ersichtlich unverändert von weiträumigen Betriebsstätten ausgegangen werden kann, wenn sie entsprechend der BFH-Entscheidung in BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32 (zuletzt zustimmend in Bezug genommen durch BFH-Urteil vom 11. Juli 2013 VI R 62/12, BFH/NV 2014, 147) über ortsfeste --betriebsstättenähnliche-- Einrichtungen verfügen.

    Für das Verfahren in BFH/NV 2014, 691 hat der BFH das Vorliegen einer solchen eigenen betrieblichen Einrichtung (in Gestalt des Betriebshofs eines Dritten für Zwecke der Abstellung von Müllfahrzeugen) verneint sowie den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit (Müllentsorgung) nicht auf dem streitbefangenen Grundstück gesehen.

  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 46/12

    Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft als großräumige Betriebsstätte

    cc) Für die gegenteilige Auffassung des Klägers kann das BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 VI R 34/13 (BFH/NV 2014, 691) nicht in Bezug genommen werden.

    Des Weiteren nimmt die Entscheidung in BFH/NV 2014, 691 die vom Senat angewandte Rechtsprechung des VI. Senats zur weiträumigen Betriebsstätte (BFH-Urteil in BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564) ohne jede Distanzierung in Bezug, sodass ersichtlich unverändert von weiträumigen Betriebsstätten ausgegangen werden kann, wenn sie entsprechend der BFH-Entscheidung in BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32 (zuletzt zustimmend in Bezug genommen durch BFH-Urteil vom 11. Juli 2013 VI R 62/12, BFH/NV 2014, 147) über ortsfeste --betriebsstättenähnliche-- Einrichtungen verfügen.

    (2) Für das Verfahren in BFH/NV 2014, 691 hat der BFH das Vorliegen einer solchen eigenen betrieblichen Einrichtung (in Gestalt des Betriebshofs eines Dritten für Zwecke der Abstellung von Müllfahrzeugen) verneint sowie den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit (Müllentsorgung) nicht auf dem streitbefangenen Grundstück gesehen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2019 - 4 K 4259/17

    Betriebshof des Arbeitgebers ist "erste Tätigkeitsstätte" eines Müllwerkers nach

    Im Übrigen habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 6. Februar 2014 (Az.: VI R 34/13) für die alte Rechtslage entschieden, dass ein Müllwerker schwerpunktmäßig auf einem Fahrzeug und damit auswärts tätig sei.
  • BFH, 10.03.2015 - VI R 87/13

    Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten eines Lokomotiv-Rangierführers:

    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Sachherrschaft des Arbeitgebers (vgl. Senatsurteile in BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564; in BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; vom 13. Juni 2012 VI R 47/11, BFHE 238, 53, BStBl II 2013, 169; vom 6. Februar 2014 VI R 34/13, BFH/NV 2014, 691; vgl. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 545).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.11.2014 - 3 K 3087/14

    Einkommensteuerrecht - Reisekostenrecht

    In der Folge hat der VI. Senat des BFH dann in Fällen, in denen überhaupt nur eine regelmäßige Arbeitsstätte in Betracht kam, wiederholt deren Eigenschaft als regelmäßige Arbeitsstätte im steuerlichen Sinn verneint, weil der Arbeitnehmer über keinen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt für seiner berufliche Tätigkeit verfüge, sondern nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt werde, indem er nicht für die Abgrenzung, welche von mehreren Betriebsstätten die eine regelmäßige Arbeitsstätte im steuerlichen Sinn ist, sondern als Voraussetzung für das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte überhaupt dort den ortsgebundenen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit gefordert hat, so dass fortan an der (einen) Betriebsstätte nicht mehr nur "eigentliche Tätigkeit" verrichtet werden, sondern der qualitative Schwerpunkt der (gesamten) Tätigkeit liegen musste (BFH, Urteil vom 06.02.2014 VI R 34/13, BFH/NV 2014, 691: Müllfahrzeugführer, der arbeitstäglich zum selben Betriebshof fährt, um sein Fahrzeug zu übernehmen; BFH, Urteil vom 26.02.2014 VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029: Pilot, der stets zum selben Flughafen fährt, um sein Flugzeug zu übernehmen; BFH, Urteil vom 26.02.2014 VI R 54/13, BFH/NV 2014, 1199: Kabinenchefin ebenso; BFH, Urteil vom 20.03.2014 VI R 74/13, DStRE 2014, 837: Bauarbeiter zu längerdauernder Großbaustelle).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.02.2015 - 1 K 1224/13

    Einkommensteuer 2008 bis 2011

    Allerdings sind die Aufwendungen dafür nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung nur begrenzt nach Maßgabe einer Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 06.02.2014 VI R 34/13, BFH/NV 2014, 691-693).

    a) Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser die beruflichen Mobilitätskosten nur eingeschränkt berücksichtigenden Regelung ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (BFH-Urteil vom 06.02.2014 VI R 34/13, BFH/NV 2014, 691-693).

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 10 K 10193/14

    Regelmäßige Arbeitstätte eines Landmaschinenfahrers am Betriebssitz des

    Er hat den "ortsgebundenen Mittelpunkt der Tätigkeit" mithin nicht für die Abgrenzung, welche von mehreren Betriebsstätten die eine regelmäßige Arbeitsstätte im steuerlichen Sinn ist, sondern als Voraussetzung für das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte überhaupt gefordert, so dass fortan an der (einen) Betriebsstätte nicht mehr nur "eigentliche Tätigkeit" verrichtet werden, sondern der qualitative Schwerpunkt der (gesamten) Tätigkeit liegen musste (BFH-Urteile vom 6. Februar 2014 - VI R 34/13, BFH/NV 2014, 691 - Müllfahrzeugführer, der arbeitstäglich zum selben Betriebshof fährt, um sein Fahrzeug zu übernehmen; vom 26. Februar 2014 - VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029 - Pilot, der stets zum selben Flughafen fährt, um sein Flugzeug zu übernehmen; vom 26. Februar 2014 - VI R 54/13, BFH/NV 2014, 1199 - Kabinenchefin am Heimatflughafen ihrer Fluglinie).
  • LAG Köln, 23.04.2014 - 11 Sa 961/13

    Lohnzufluss; Privatnutzung Firmenwagen

    Arbeitnehmer, die an ständig wechselnden Tätigkeitsorten ihre Dienste verrichten, haben keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (BFH, Urt. v. 06.02.2014 - VI R 34/13 - m.w.N.).
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