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   BFH, 07.08.2014 - VI R 57/12   

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https://dejure.org/2014,38780
BFH, 07.08.2014 - VI R 57/12 (https://dejure.org/2014,38780)
BFH, Entscheidung vom 07.08.2014 - VI R 57/12 (https://dejure.org/2014,38780)
BFH, Entscheidung vom 07. August 2014 - VI R 57/12 (https://dejure.org/2014,38780)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Lohnzahlung Dritter - "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" nur bei zweckbestimmter Verknüpfung von Vergütung und Tätigkeitsdauer

  • openjur.de

    Lohnzahlung Dritter; "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" nur bei zweckbestimmter Verknüpfung von Vergütung und Tätigkeitsdauer

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 4, GG Art 103 Abs 1, EStG VZ 2007, ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, EStG § 8 Abs 1, FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 118 Abs 2
    Lohnzahlung Dritter - "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" nur bei zweckbestimmter Verknüpfung von Vergütung und Tätigkeitsdauer

  • Bundesfinanzhof

    Lohnzahlung Dritter - "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" nur bei zweckbestimmter Verknüpfung von Vergütung und Tätigkeitsdauer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 34 Abs 2 Nr 4 EStG 2002, Art 103 Abs 1 GG, EStG VZ 2007, § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997
    Lohnzahlung Dritter - "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" nur bei zweckbestimmter Verknüpfung von Vergütung und Tätigkeitsdauer

  • IWW

    § 34 Abs. 1, 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 34 EStG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), Art. 103 Abs. 1 GG, § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, § 34 Abs. 2 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • rewis.io

    Lohnzahlung Dritter - "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" nur bei zweckbestimmter Verknüpfung von Vergütung und Tätigkeitsdauer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragssteuerliche Behandlung von Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis

  • rechtsportal.de

    EStG § 19 Abs. 1 ; EStG § 34
    Ertragssteuerliche Behandlung von Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis

  • datenbank.nwb.de

    Zuwendungen eines Dritten als Arbeitslohn; Voraussetzung für die Annahme einer "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lohnzahlungen der Konzernmutter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten - und die zweckbestimmte Verknüpfung von Vergütung und Tätigkeitsdauer

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Aufmerksamkeiten
    Problematische Einnahmen von Arbeitnehmern (»Aufmerksamkeiten«)
    Sonstige Fälle

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2015, 181
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11

    Lohnzahlung Dritter - Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer -

    Auszug aus BFH, 07.08.2014 - VI R 57/12
    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Februar 2013 VI R 58/11 (BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, m.w.N.) zu dem nämlichen Grundsachverhalt, bei dem ebenfalls die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Zuwendung der B-GmbH an einen Arbeitnehmer in Höhe von 5.200 EUR streitig gewesen war, entschieden hat, kann ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten Arbeitslohn anzunehmen sein, wenn die Zuwendung ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

    Denn ob der entsprechende Leistungsaustausch den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer grundsätzlich der Tatsacheninstanz vorbehaltenen Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden (Senatsurteil in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, m.w.N.).

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642 entschieden, dass die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten, wonach die Zahlung nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe, sondern unabhängig davon eine eigenständige Schenkung darstelle, unerheblich seien, weil es insoweit entscheidend auf die vorgefundenen objektiven Tatumstände ankomme, die vom FG als Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen seien.

    Denn zum einen ist es weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen, welche weiteren konkreten und insbesondere entscheidungserheblichen Tatsachen sich daraus hätten ergeben sollen (dazu schon Senatsurteil in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, unter Rz 16 der Gründe); zum anderen ergab sich gerade aus dem Schreiben des FA F vom 15. Mai 2007, das dem Bevollmächtigten des Klägers zur Akteneinsicht in ungeschwärzter Form vorgelegen hat, dass das FA F den streitigen Vorgang nicht als schenkung-, sondern als lohnsteuerpflichtigen Vorgang beurteilte.

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.08.2012 - 1 K 1102/09

    Freiwillige Zuwendung der ehemaligen Konzernmutter als Arbeitslohn: Abgrenzung

    Auszug aus BFH, 07.08.2014 - VI R 57/12
    Das FG hat die dagegen gerichtete Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 118 veröffentlichten Gründen abgewiesen und die Revision zugelassen.
  • BFH, 25.02.2014 - X R 10/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

    Auszug aus BFH, 07.08.2014 - VI R 57/12
    Nichts anderes folgt schließlich aus dem von der Revision herangezogenen Urteil des BFH vom 25. Februar 2014 X R 10/12 (BFHE 245, 1), das indessen nicht die hier streitige Rechtslage 2007, sondern die davon abweichende Rechtslage des Veranlagungszeitraums 2005 betrifft.
  • BFH, 08.05.2008 - VI R 50/05

    Vorliegen eines Dienstverhältnisses - Arbeitsrechtliche Fiktion

    Auszug aus BFH, 07.08.2014 - VI R 57/12
    Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das FG die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 4. Mai 2006 VI R 19/03, BFHE 213, 381, BStBl II 2006, 832; vom 8. Mai 2008 VI R 50/05, BFHE 221, 157, BStBl II 2008, 868) nicht berücksichtigt habe, nach der kein Arbeitslohn vorliege, wenn die Zuwendungen wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährt würden, und auch eine nachträglich durch Dritte geleistete Vergütung weder den Empfänger zum Arbeitnehmer noch die Vergütung zu Arbeitslohn mache.
  • BFH, 15.03.2007 - II R 5/04

    Schenkungsteuer bei Zuwendungen an Sportvereine - hinreichende Bestimmtheit eines

    Auszug aus BFH, 07.08.2014 - VI R 57/12
    Deshalb führt auch der Einwand des Klägers nicht zum Erfolg, dass das FG die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht berücksichtigt habe, die eine Zuwendung eines Sponsors zugunsten eines Fußballsportvereins durch Übergabe eines Schecks zur Finanzierung von Ablösesummen für Spielereinkäufe im Rahmen des Tatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) zum Gegenstand hatte (BFH-Urteil vom 15. März 2007 II R 5/04, BFHE 215, 540, BStBl II 2007, 472).
  • BFH, 04.05.2006 - VI R 19/03

    Durch das Dienstverhältnis veranlasste Leistungen des Arbeitgebers als

    Auszug aus BFH, 07.08.2014 - VI R 57/12
    Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das FG die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 4. Mai 2006 VI R 19/03, BFHE 213, 381, BStBl II 2006, 832; vom 8. Mai 2008 VI R 50/05, BFHE 221, 157, BStBl II 2008, 868) nicht berücksichtigt habe, nach der kein Arbeitslohn vorliege, wenn die Zuwendungen wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährt würden, und auch eine nachträglich durch Dritte geleistete Vergütung weder den Empfänger zum Arbeitnehmer noch die Vergütung zu Arbeitslohn mache.
  • BFH, 02.12.2021 - VI R 23/19

    § 34 EStG bei Überstundenvergütungen

    Die Entlohnung muss vielmehr für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden (z.B. Senatsurteile vom 03.07.1987 - VI R 43/86, BFHE 150, 431, BStBl II 1987, 820; vom 07.08.2014 - VI R 57/12, und vom 07.05.2015 - VI R 44/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890).
  • BFH, 07.05.2015 - VI R 44/13

    Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit - Verletzung

    Die Entlohnung muss vielmehr für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 7. August 2014 VI R 57/12, BFH/NV 2015, 181, und vom 3. Juli 1987 VI R 43/86, BFHE 150, 431, BStBl II 1987, 820; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 34 Rz 32; Schmidt/ Wacker, EStG, 34. Aufl., § 34 Rz 44; Horn in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 34 EStG Rz 64; Zimmermann in Lademann, EStG, § 34 Rz 121; Blümich/Lindberg, § 34 EStG Rz 57; Graf in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 34 Rz 106; Schiffers in Korn, § 34 EStG Rz 59; Herrmann in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 34 Rz 51; R 34.4 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien).
  • BFH, 31.08.2016 - VI R 53/14

    Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG für mehrjährige Tätigkeit: Prämie

    Die Entlohnung muss vielmehr für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden (z.B. Senatsurteile vom 7. Mai 2015 VI R 44/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890; vom 7. August 2014 VI R 57/12, BFH/NV 2015, 181, und vom 3. Juli 1987 VI R 43/86, BFHE 150, 431, BStBl II 1987, 820; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 34 Rz 32; Schmidt/ Wacker, EStG, 35. Aufl., § 34 Rz 44; Horn in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 34 EStG Rz 64; Zimmermann in Lademann, EStG, § 34 Rz 121; Blümich/Lindberg, § 34 EStG Rz 57; Graf in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 34 Rz 106; R 34.4 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien).
  • BFH, 02.09.2021 - VI R 19/19

    Aufhebung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG

    Die Entlohnung muss vielmehr für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 31.08.2016 - VI R 53/14, BFHE 255, 120, BStBl II 2017, 322, Rz 12; vom 07.05.2015 - VI R 44/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz 16; vom 07.08.2014 - VI R 57/12, Rz 27, und vom 03.07.1987 - VI R 43/86, BFHE 150, 431, BStBl II 1987, 820).
  • BFH, 02.12.2015 - X K 7/14

    Entschädigungsklage; Bestimmtheit des Antrags; Ruhensgründe - Vermutungsregel bei

    Kurz vor dem Termin übermittelte das beklagte FA einen durch die Kläger persönlich gestellten Antrag, das Ruhen des Einspruchsverfahrens anzuordnen, bis der Bundesfinanzhof (BFH) rechtskräftig über die Revisionsverfahren in den gleichgelagerten Fällen VI R 58/11, VI R 57/12 und VI R 58/12 entschieden habe.

    Auch der Hinweis auf die ruhenden Einspruchsverfahren sei dafür kein Anlass, da bereits andere Verfahren, die letztlich zu den Revisionsverfahren VI R 58/11 und VI R 57/12 geführt hätten, als Musterverfahren gedient hätten.

  • FG Münster, 12.12.2014 - 4 K 1918/13

    "Exit-Bonus" für den GmbH-GF, der in geringem Umfang an der GmbH beteiligt ist,

    Maßgeblich ist daher die zweckbestimmte Verknüpfung der Vergütung mit der Tätigkeitsdauer, sodass Vergütungen nur dann "für mehrjährige Tätigkeiten" gewährt werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass mit ihnen gerade diese mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 7.8.2014 VI R 57/12, juris; Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 34 Rdnr. 40).
  • BFH, 02.12.2015 - X K 6/14

    Entschädigung für ein verzögertes finanzgerichtliches Verfahren - Anforderung an

    Bei dem Revisionsverfahren VI R 57/12 (Vorinstanz FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2012  1 K 1102/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 118), auf das sich die zweite Ruhensanfrage bezog, handelte es sich um ein Parallelverfahren, das ebenso wie ein weiteres parallel gelagertes Revisionsverfahren mit Urteilen vom 7. August 2014 VI R 57/12 (BFH/NV 2015, 181) und VI R 58/12 (BFH/NV 2015, 184) entschieden wurde.

    Das Revisionsverfahren VI R 57/12 hätte damit die Verfahrensruhe bis zur Beendigung des Ausgangsverfahrens gerechtfertigt.

  • FG Köln, 26.04.2016 - 1 K 1191/12

    Einkommensteuerlicher Zufluss von Arbeitslohn durch Einzahlungen auf einem

    Dieser hat den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 09.07.2013 geändert, welcher wiederum den Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.03.2012 ersetzt hatte (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.08.2012, 1 K 1102/09, EFG 2013, 118 m. w. N., bestätigt durch BFH-Urteil vom 07.08.2014, VI R 57/12, BFH/NV 2015, 181).
  • BFH, 04.06.2014 - X K 12/13

    Entschädigungsklage - Verfahrensruhe im Ausgangsverfahren

    Bei dem auf das Verfahren 1 K 1102/09 (entschieden durch Urteil vom 1. August 2012, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 118) folgenden Revisionsverfahren VI R 57/12, auf das sich die zweite Ruhensanfrage bezog, handelte es sich ebenfalls um ein Parallelverfahren.
  • FG Hessen, 11.04.2019 - 6 K 306/18

    Widerruf einer lohnsteuerlichen Aurufungsauskunft hinsichtlich eines

    Entscheidend ist daher die zweckbestimmte Verknüpfung der Vergütung mit der Tätigkeitsdauer, dass nämlich Vergütungen nur dann "für mehrjährige Tätigkeiten" gewährt werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass mit ihnen gerade diese mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll (Urteil des BFH vom 07.08.2014 VI R 57/12, BFH/NV 2015, 181).
  • BFH, 02.12.2015 - X K 4/14

    Bestimmtheit des Antrags; Ruhensgründe; Kostenentscheidung

  • BFH, 16.12.2021 - VI R 10/18

    Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit

  • FG Hessen, 27.07.2017 - 2 K 376/16

    § 34 Abs. 2 EStG

  • FG Nürnberg, 13.11.2018 - 1 K 833/17

    Besteuerung von Arbeitslohnnachzahlungen bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

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