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   BFH, 11.11.2015 - V B 55/15   

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https://dejure.org/2015,39267
BFH, 11.11.2015 - V B 55/15 (https://dejure.org/2015,39267)
BFH, Entscheidung vom 11.11.2015 - V B 55/15 (https://dejure.org/2015,39267)
BFH, Entscheidung vom 11. November 2015 - V B 55/15 (https://dejure.org/2015,39267)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Grundsätzliche Bedeutung - Ablaufhemmung - Untätigkeitseinspruch

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 119 Nr 6, AO § 169 Abs 1, AO § 171 Abs 3a, AO § 347 Abs 1 S 2
    Grundsätzliche Bedeutung - Ablaufhemmung - Untätigkeitseinspruch

  • Bundesfinanzhof

    Grundsätzliche Bedeutung - Ablaufhemmung - Untätigkeitseinspruch

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 6 FGO, § 169 Abs 1 AO
    Grundsätzliche Bedeutung - Ablaufhemmung - Untätigkeitseinspruch

  • IWW

    § 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung, § ... 115 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 171 Abs. 3a Satz 1 Halbsatz 2 der Abgabenordnung (AO), § 171 Abs. 3a Satz 1 Halbsatz 2 AO, § 169 Abs. 1 Satz 3 AO, § 171 Abs. 3a AO, § 347 Abs. 1 Satz 2 AO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 171 Abs. 3 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 119 Nr. 6 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Eingreifen der Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 3a AO bei einem Untätigkeitseinspruch

  • rewis.io

    Grundsätzliche Bedeutung - Ablaufhemmung - Untätigkeitseinspruch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Eingreifen der Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 3a AO bei einem Untätigkeitseinspruch

  • datenbank.nwb.de

    Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO führt zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO; § 171 Abs. 3a Satz 1 Halbsatz 2 AO steht im sachlichen Zusammenhang mit § 169 Abs. 1 Satz 3 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Untätigkeitseinspruch - und die Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Festsetzungsverjährung
    Dauer der Festsetzungsfrist
    Ablaufhemmung
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2016, 225
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 24.05.2006 - I R 93/05

    Änderung eines Folgebescheids nach Aufhebung eines Grundlagenbescheids

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V B 55/15
    Abgesehen davon, dass der Kläger eine Divergenz nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat, indem er abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt hat (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 2013 X B 133/12, BFH/NV 2013, 1593, und vom 2. April 2014 I B 21/13, BFH/NV 2014, 1216), liegt eine Divergenz zu den angeführten BFH-Urteilen vom 24. Mai 2006 I R 93/05 (BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76) und vom 24. Juni 2008 IX R 64/06 (BFH/NV 2008, 1676) tatsächlich nicht vor.

    a) Das BFH-Urteil in BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76 betrifft die Änderung eines Folgebescheids nach Aufhebung eines Grundlagenbescheids.

    In diesem Zusammenhang hat der I. Senat des BFH entschieden, dass ein Antrag auf Änderung eines Folgebescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO den Ablauf der Festsetzungsfrist nach Maßgabe des § 171 Abs. 3 AO hemmt (BFH-Urteil in BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76, Leitsatz 4) und ausgeführt, dem stehe nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Abgabe einer Steuererklärung nicht als Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO gewertet werden könne (BFH-Urteil in BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76, unter II.4.c bb ccc).

  • BFH, 24.06.2008 - IX R 64/06

    Auslegung einer Erklärung einer Finanzbehörde als Verwaltungakt - Gewährung eines

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V B 55/15
    Abgesehen davon, dass der Kläger eine Divergenz nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat, indem er abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt hat (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 2013 X B 133/12, BFH/NV 2013, 1593, und vom 2. April 2014 I B 21/13, BFH/NV 2014, 1216), liegt eine Divergenz zu den angeführten BFH-Urteilen vom 24. Mai 2006 I R 93/05 (BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76) und vom 24. Juni 2008 IX R 64/06 (BFH/NV 2008, 1676) tatsächlich nicht vor.

    b) Nach dem BFH-Urteil des IX. Senates in BFH/NV 2008, 1676 ist ein Antrag auf Vornahme des Verlustrücktrags zwar ein Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO.

  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V B 55/15
    In solchen Fällen soll das Rechtsbehelfsverfahren nicht durch den Ablauf der Festsetzungsfrist sinnlos werden (BTDrucks VI/1982, S. 151).
  • BFH, 01.03.2001 - II R 3/00

    Wesentliche Verfahrenmängel; Entscheidung ohne Gründe und mangelnde Vertretung,

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V B 55/15
    a) Eine Entscheidung ist nur dann "nicht mit Gründen" versehen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO, wenn jegliche Begründung fehlt oder lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niedergeschrieben sind, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunktes nicht ermöglichen, oder wenn ein selbständiger Anspruch bzw. ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 1995 X R 265/93, BFH/NV 1995, 986; vom 1. März 2001 II R 3/00, BFH/NV 2001, 1129, 1130; vom 21. November 2002 VII B 163/02, BFH/NV 2003, 523).
  • BFH, 21.11.2002 - VII B 163/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung, Urteil ohne Gründe

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V B 55/15
    a) Eine Entscheidung ist nur dann "nicht mit Gründen" versehen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO, wenn jegliche Begründung fehlt oder lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niedergeschrieben sind, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunktes nicht ermöglichen, oder wenn ein selbständiger Anspruch bzw. ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 1995 X R 265/93, BFH/NV 1995, 986; vom 1. März 2001 II R 3/00, BFH/NV 2001, 1129, 1130; vom 21. November 2002 VII B 163/02, BFH/NV 2003, 523).
  • BFH, 31.01.1995 - X R 265/93

    Maßstab für eine bedeutende Verletzung der Pflicht zum Aufruf der Sache

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V B 55/15
    a) Eine Entscheidung ist nur dann "nicht mit Gründen" versehen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO, wenn jegliche Begründung fehlt oder lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niedergeschrieben sind, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunktes nicht ermöglichen, oder wenn ein selbständiger Anspruch bzw. ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 1995 X R 265/93, BFH/NV 1995, 986; vom 1. März 2001 II R 3/00, BFH/NV 2001, 1129, 1130; vom 21. November 2002 VII B 163/02, BFH/NV 2003, 523).
  • BFH, 18.03.2010 - X B 124/09

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei ausgelaufenem Recht -

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V B 55/15
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a., wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278, Rz 6 f.).
  • BFH, 29.06.2011 - IX R 38/10

    Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V B 55/15
    Unterlässt der Steuerpflichtige --wie im Streitfall der Kläger-- die rechtzeitige Einlegung des Untätigkeitseinspruchs, kann er sich allerdings nicht auf Treu und Glauben berufen, um dann gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er Einspruch eingelegt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 2011 IX R 38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963).
  • BFH, 22.01.2013 - IX R 1/12

    Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch oder

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V B 55/15
    Denn durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass der Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO führt (BFH-Urteil vom 22. Januar 2013 IX R 1/12, BFHE 239, 385, BStBl II 2013, 663).
  • BFH, 13.06.2013 - X B 132/12

    Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen nach Einbuchung ungeklärter Einnahmen

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V B 55/15
    Abgesehen davon, dass der Kläger eine Divergenz nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat, indem er abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt hat (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 2013 X B 133/12, BFH/NV 2013, 1593, und vom 2. April 2014 I B 21/13, BFH/NV 2014, 1216), liegt eine Divergenz zu den angeführten BFH-Urteilen vom 24. Mai 2006 I R 93/05 (BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76) und vom 24. Juni 2008 IX R 64/06 (BFH/NV 2008, 1676) tatsächlich nicht vor.
  • BFH, 02.04.2014 - I B 21/13

    Gesetzlicher Beteiligtenwechsel durch Organisationsakt der Finanzverwaltung im

  • BFH, 28.08.2014 - V R 8/14

    Festsetzungsverjährungshemmender Antrag

  • BFH, 18.03.2015 - III B 43/14

    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Bareinnahmen im Taxigewerbe - Keine

  • BFH, 14.11.2017 - V B 65/17

    Grundsätzliche Bedeutung; Vorsteuerabzug; gesetzlich geschuldete Steuer; kein

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2015 V B 55/15, BFH/NV 2016, 225, Rz 4; BFH-Beschluss vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278, Rz 6 f.); die Rechtsfrage muss dann nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden (BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748, unter II.2.; in BFH/NV 2011, 460).
  • BFH, 27.07.2016 - V S 23/16

    Gegenvorstellung

    Mit Beschluss vom 1. März 2016 V S 37/15 hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Anhörungsrüge des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Rügeführer) gegen den Beschluss des BFH vom 11. November 2015 V B 55/15 wegen Nichtzulassung der Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
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