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   BFH, 13.10.2015 - IX R 41/14   

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https://dejure.org/2015,43917
BFH, 13.10.2015 - IX R 41/14 (https://dejure.org/2015,43917)
BFH, Entscheidung vom 13.10.2015 - IX R 41/14 (https://dejure.org/2015,43917)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 2015 - IX R 41/14 (https://dejure.org/2015,43917)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Verlust aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Realisationszeitpunkt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 17 Abs 1 S 1, EStG § 17 Abs 2, EStG § 17 Abs 4 S 1, EStG § 17 Abs 4 S 2, AktG § 262 Abs 1 Nr 3, EStG VZ 2008
    Verlust aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Realisationszeitpunkt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Bundesfinanzhof

    Verlust aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Realisationszeitpunkt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 17 Abs 2 EStG 2002, § 17 Abs 4 S 1 EStG 2002, § 17 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 262 Abs 1 Nr 3 AktG
    Verlust aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Realisationszeitpunkt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Verlust aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Realisationszeitpunkt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 4 S. 1
    Stichtag für die Ermittlung des Gewinns oder Verlusts aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Realisationszeitpunkt bei Auflösung einer Gesellschaft infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veräußerungsverluste und der Realisationszeitpunkt - und die Insolvenz einer Kapitalgesellschaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zeitpunkt steuerlicher Geltendmachung insolvenzbedingter Anlegerverluste

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2016, 385
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (18)

  • FG München, 05.05.2014 - 7 K 1340/12

    Realisierungszeitpunkt eines Auflösungsverlusts bei Durchführung eines

    Auszug aus BFH, 13.10.2015 - IX R 41/14
    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 5. Mai 2014  7 K 1340/12 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) hat die dagegen gerichteten Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 390).

  • BFH, 01.07.2014 - IX R 47/13

    Realisierungszeitpunkt eines Auflösungsverlusts bei insolvenzfreier Liquidation

    Auszug aus BFH, 13.10.2015 - IX R 41/14
    Dazu hat der VIII. Senat in seinem Urteil in BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428; ebenso bereits BFH-Urteil vom 19. Oktober 1978 VIII R 182/77 (nicht veröffentlicht) ausgeführt, dass ein Gewinn erst in dem Jahr zu erfassen ist, in dem das auf die Beteiligung entfallende Vermögen der Gesellschaft verteilt wurde, und dass ein Verlust bereits in dem Jahr erfasst werden kann, in dem mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 47/13, BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786, m.w.N.).

    Gleiches gilt, wenn sicher ist, dass eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter ausscheidet und wenn die durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen feststehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786).

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/97

    Bürgschaftsverluste als nachträgliche AK der Beteiligung

    Auszug aus BFH, 13.10.2015 - IX R 41/14
    bb) Bei einer Auflösung der Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens lässt sich diese Feststellung regelmäßig noch nicht treffen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761).

    Etwas anderes hat der BFH in diesen Fällen ausnahmsweise nur dann für möglich gehalten, wenn aufgrund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz des Konkursverwalters (§§ 123, 124 der Konkursordnung --KO--) oder einer Zwischenrechnungslegung (§ 132 Abs. 2 KO) ohne weitere Ermittlungen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2000 VIII R 34/94, BFH/NV 2001, 757; in BFH/NV 2001, 761).

  • BFH, 24.10.2017 - VIII R 13/15

    Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den

    Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731; vom 12. Dezember 2000 VIII R 22/92, BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385) oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385; vgl. auch Völlmeke, DStR 2005, 2024).
  • FG Düsseldorf, 18.07.2018 - 7 K 3302/17

    Berücksichtigen des Ausfalls der privaten Darlehensforderung als Verlust einer

    Der Bundesfinanzhof werte in seinem Urteil vom 13.10.2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385 Anzeige der Masseunzulänglichkeit als Nachweis der endgültigen Bewertung des Schuldnervermögens.
  • BFH, 11.04.2017 - IX R 24/15

    Tatsächliche Verständigung - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei beiderseitigem

    Davon ist bei einer Auflösung der Gesellschaft infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig erst bei dessen Beendigung auszugehen (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385), mithin wenn --in der Regel mit vollzogener Schlussverteilung-- eine weitere Zuteilung oder Zurückzahlung von Restvermögen an die Gesellschafter ausgeschlossen werden kann.

    Nur ausnahmsweise kann dafür auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt werden; so beispielsweise, wenn sich aus einer Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters die endgültige Bewertung des Schuldnervermögens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ergibt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 385).

  • BFH, 19.11.2019 - IX R 7/19

    Beteiligung i.S. des § 17 EStG

    Ein Gewinn ist erst in dem Jahr zu erfassen, in dem das auf die Beteiligung entfallende Vermögen der Gesellschaft verteilt wurde; ein Verlust kann bereits in dem Jahr erfasst werden, in dem mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 01.07.2014 - IX R 47/13, BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786, Rz 18; vom 13.10.2015 - IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385, Rz 13; vom 10.05.2016 - IX R 16/15, BFH/NV 2016, 1681, Rz 17; jeweils m.w.N.).

    Gleiches gilt, wenn sicher ist, dass eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter ausscheidet und wenn die durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen feststehen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786, und in BFH/NV 2016, 385, Rz 14).

    Im Fall der Liquidation der Gesellschaft schließt der BFH eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter regelmäßig erst dann aus, wenn die Liquidation abgeschlossen ist (vgl. zuletzt BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 385).

    Etwas anderes hat der BFH in diesen Fällen ausnahmsweise nur dann für möglich gehalten, wenn aufgrund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz des Konkursverwalters (§§ 123, 124 der Konkursordnung --KO--) oder einer Zwischenrechnungslegung (§ 132 Abs. 2 KO) ohne weitere Ermittlungen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint (BFH-Urteile vom 12.12.2000 - VIII R 34/94, BFH/NV 2001, 757, unter I.2., Rz 20; in BFH/NV 2001, 761, unter II.4., Rz 25; in BFH/NV 2016, 385, Rz 17; vom 11.04.2017 - IX R 24/15, BFHE 258, 199, BStBl II 2017, 1155, Rz 31; so auch Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Rundverfügung vom 22.07.2009 - S 2244 A-21-St 215, juris, unter III.2.).

    aa) Aus dem Bericht des Insolvenzverwalters, auf den sich das FG insofern maßgeblich stützt, ergibt sich gerade nicht, dass die Gesellschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens bereits vermögenslos war (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 385, Rz 20).

  • BFH, 13.03.2018 - IX R 38/16

    Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG bei

    b) Die Ermittlung des Gewinns oder Verlusts aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft erfordert eine Stichtagsbewertung, die auf den Zeitpunkt der Entstehung des Gewinns oder Verlusts vorzunehmen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 21. September 1982 VIII R 140/79, BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289; vom 13. Oktober 2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385).

    Ein Verlust ist in dem Jahr zu erfassen, in dem mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist (z.B. BFH-Urteile vom 1. Juli 2014 IX R 47/13, BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786; in BFH/NV 2016, 385).

    Gleiches gilt, wenn sicher ist, dass eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter ausscheidet und wenn die durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen feststehen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786; in BFH/NV 2016, 385).

    d) Im Fall der Liquidation der Gesellschaft schließt der BFH eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter regelmäßig erst dann aus, wenn die Liquidation abgeschlossen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 385; in BFH/NV 2016, 1681; BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 2009 IX B 179/08, BFH/NV 2009, 756; vom 10. Februar 2009 IX B 196/08, BFH/NV 2009, 761; vom 3. Dezember 2014 IX B 90/14, BFH/NV 2015, 493).

  • BFH, 05.04.2022 - IX R 27/18

    Wirksamkeit von Steuerbescheiden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    b) Die Ermittlung des Gewinns oder Verlusts aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft erfordert eine Stichtagsbewertung, die auf den Zeitpunkt der Entstehung des Gewinns oder Verlusts vorzunehmen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 13.10.2015 - IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385; vom 13.03.2018 - IX R 38/16, BFH/NV 2018, 721; BFH-Urteil vom 21.09.1982 - VIII R 140/79, BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289).

    Ein Verlust ist in dem Jahr zu erfassen, in dem mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist (z.B. Senatsurteile vom 01.07.2014 - IX R 47/13, BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786; in BFH/NV 2016, 385; vom 19.11.2019 - IX R 7/19, BFH/NV 2020, 675, Rz 16).

    Gleiches gilt, wenn sicher ist, dass eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter ausscheidet und wenn die durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen feststehen (z.B. Senatsurteile in BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786; in BFH/NV 2016, 385).

    Im Fall der Liquidation der Gesellschaft ist eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter regelmäßig erst dann ausgeschlossen, wenn die Liquidation abgeschlossen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile in BFH/NV 2016, 385; in BFH/NV 2016, 1681; Senatsbeschlüsse vom 20.01.2009 - IX B 179/08, BFH/NV 2009, 756; vom 10.02.2009 - IX B 196/08, BFH/NV 2009, 761; vom 03.12.2014 - IX B 90/14, BFH/NV 2015, 493).

  • BFH, 10.05.2016 - IX R 16/15

    Entstehung eines Auflösungsverlusts gemäß § 17 Abs. 4 EStG bei nachträglichen

    Ein Gewinn ist erst in dem Jahr zu erfassen, in dem das auf die Beteiligung entfallende Vermögen der Gesellschaft verteilt wurde und mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 2014 IX R 47/13, BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786, und vom 13. Oktober 2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385; jeweils m.w.N.).

    Gleiches gilt, wenn sicher ist, dass eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter ausscheidet und wenn die durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen feststehen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786, und in BFH/NV 2016, 385).

    Im Fall der Liquidation der Gesellschaft schließt der BFH eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter regelmäßig erst dann aus, wenn die Liquidation abgeschlossen ist (vgl. zuletzt BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 385).

  • FG Münster, 28.06.2017 - 6 K 2446/15

    Lohnsteuer - Abgrenzung von Gehaltsumwandlung und Zuschuss zum ohnehin

    (1) Denn nach der Rechtsprechung des BFH gibt es keinen allgemeingültigen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine aufgrund einheitlicher Planung in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Mehrzahl von Rechtsgeschäften für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammenzufassen und sodann unter den Steuertatbestand zu subsumieren ist (BFH-Urteil vom 16.12.2015 IV R 8/12, BFHE 252, 141, BFH/NV 2016, 385).
  • FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 13 K 1070/17

    Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

    Gleiches gilt, wenn sicher ist, dass eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter ausscheidet und wenn die durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen feststehen (vgl. BFH-Urteil vom 13.10.2015 IX R 41/14, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2016, 385).

    Darüber hinaus muss feststehen, dass die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war, denn in diesem Fall kann auch eine Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter ausgeschlossen werden (vgl. BFH-Urteil vom 13.10.2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385 m.w.N.).

    Die letztgenannte Voraussetzung liegt vor, wenn aufgrund des Inventars und der Insolvenzeröffnungsbilanz (§§ 151, 153 ff. InsO) oder einer Zwischenrechnungslegung (§ 66 Abs. 2 InsO) ohne weitere Ermittlungen und mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird (vgl. etwa BFH-Urteile vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761; vom 27.11.2001 VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731; vom 13.10.2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385; Hoffmann, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 40 ff.; Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 17 EStG Rn. 276).

    Eine Sanierung und Fortführung im Rahmen eines Insolvenzplans darf daher nicht in Betracht kommen (vgl. - z.T. noch zum konkursrechtlichen Institut des Zwangsvergleichs - BFH-Urteile vom 25.1.2000 VIII R 63/98, BStBl II 2000, 343; vom 13.10.2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385; Hoffmann, EFG 2003, 40 ff.; Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 17 EStG Rn. 276; Vogt in Blümich, EStG, § 17 Rn. 839).

    Die vorgenannten Voraussetzungen sind aus Ex-ante-Sicht zu beurteilen; nachträgliche Ereignisse wie der tatsächliche Ausgang eines Insolvenzverfahrens sind nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 13.10.2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385).

  • FG Münster, 06.07.2018 - 2 K 876/16

    Anerkennung eines steuerlichen Verlustes aus der Auflösung einer

    Dies entspreche auch der Rechtsprechung des BFH; insbesondere sei der Sachverhalt mit dem des Verfahrens IX R 41/14, Urteil vom 13.10.2015, vergleichbar.

    Gleiches gilt, wenn sicher ist, dass eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter ausscheidet und die durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen feststehen (BFH-Urteile vom 02.12.2014 IX R 9/14, BFH/NV 2015, 666, vom 01.07.2014 IX R 47/13, BStBl II 2014, 786 und vom 13.10.2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385).

    Dies ist der Fall, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (BFH-Beschluss vom 10.02.2009 IX B 196/08, BFH/NV 2009, 761, BFH-Urteile vom 22.07.2008 IX R 79/06, BStBl II 2009, 227 und vom 13.10.2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 315) oder wenn die Kapitalgesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war und die Aufwendungen des Anteilseigner im Wesentlichen feststehen (BFH-Urteile vom 04.11.1997 VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344 und vom 25.01.2000 VIII R 63/98, BStBl II 2000, 343).

    Der Sachverhalt ist damit auch nicht mit dem des BFH Urteils IX R 41/14 vergleichbar.

  • FG Niedersachsen, 14.12.2022 - 9 K 87/19

    Maßgeblicher Zeitpunkt der Entstehung eines Verlustes aus der Auflösung einer

  • BFH, 27.10.2020 - IX R 5/20

    Ausfall einer privaten Darlehensforderung

  • BFH, 07.12.2023 - IX B 12/23

    Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung, Zeitpunkt der

  • BFH, 06.12.2016 - IX R 12/15

    Nachträgliche Anschaffungskosten bei Finanzierungsmaßnahmen eines unternehmerisch

  • BFH, 18.07.2023 - IX R 21/21

    Höhe nachträglicher Anschaffungskosten bei in der Krise stehen gelassener

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2018 - 3 K 1846/15

    Berücksichtigung des Darlehensverzichts eines Gesellschafters einer

  • FG Düsseldorf, 11.11.2021 - 14 K 2330/19

    Anerkennung von Verlusten im Zusammenhang mit der Auflösung einer

  • BFH, 24.03.2016 - IX B 6/15

    Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 EStG

  • BFH, 25.06.2018 - IX B 138/17

    Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Verfahrensmangel wegen

  • BFH, 23.11.2018 - IX B 87/18

    Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts

  • FG Thüringen, 28.09.2016 - 3 K 742/15

    Zivilrechtlicher Auflösungszeitpunkt einer AG - Zeitpunkt des Ansatzes eines

  • BFH, 03.05.2016 - IX B 14/16

    Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.01.2015 - 9 K 9161/11

    Zeitpunkt der Realisierung eines Auflösungverlusts im Rahmen eines

  • BFH, 04.11.2019 - IX B 59/19

    Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz

  • FG München, 17.03.2022 - 13 K 766/20
  • FG Düsseldorf, 19.01.2023 - 14 K 1638/20

    Berücksichtigung von Verlusten bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft

  • FG Hamburg, 22.03.2019 - 3 K 33/18

    Grobes Verschulden eines Steuerberaters bei unterlassener Geltendmachung eines

  • FG Köln, 15.03.2022 - 1 K 1022/21
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